W174 2101523-1•BVwG W174 2101523-1
W174 2101523-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2015
Ausländerbeschäftigung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte
W 174 2101523-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard Pammer und Anton Liedlbauer als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXXGesmbH, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice - AMS, Regionale Geschäftsstelle Krems, Südtiroler Platz 2, 3500 Krems, vom 27.1.2015, XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG für Herrn XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr, XXXX, aserbaidschanischer Staatsangehöriger, geboren am
XXXX (in der Folge Antragsteller), stellte am 27.11.2014 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12a AuslBG.
Im Antragsformular sind folgende Angaben enthalten: "K. Angaben zum Aufenthaltszweck / Bezeichnung des beabsichtigten Berufes:
Organisator-Übersetzer / Erlernter Beruf: Techniker-Elektriker /
Zuletzt ausgeübter Beruf: Manager-Restaurator [...] Schulausbildung und Berufe / C. Höchste abgeschlossene Schulausbildung:
Sekundarschule-Allgemeinbildend, Anzahl der Jahre 12 / D.
Bildungsfelder: Ingenieurwesen, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe / E. In welchem Beruf arbeiteten Sie bzw. haben Sie zuletzt gearbeitet? Sonstige akademische Berufe". Aus der Arbeitgebererklärung vom 7.11.2014 geht hervor, dass die Atelier XXXX GesmbH, XXXX(in der Folge Beschwerdeführer), beabsichtigt den Antragsteller in der "Übergreifenden Projektorganisation in Österreich und Aserbaidschan" zu einer Bruttoentlohnung von Euro 2.600,00 monatlich ohne Zulagen im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen. Laut der vom Beschwerdeführer am 7.11.2014 ausgestellten und ebenfalls vorliegenden Einstellungszusage soll der Antragsteller als "Organisator und technisches Kontrollorgan" im Unternehmen des Beschwerdeführers eingestellt werden. Weiters liegen vor: ein Diplom aus dem Jahre 1967 über die Verleihung des "Grades": "Techniker-Elektriker" an den Antragsteller nach Abschluss des Kurses im Studiengang "Automatik und Produktion der Telemechanikgeräte" an der Ingenieurschule Baku beim Polytechnischen Institut Aserbaidschan samt Auszug aus dem Studienbuch im Dezember 1966; ein vom Beschwerdeführer am 7.11.2014 ausgestelltes Ausbildungszertifikat, wonach der Antragsteller seit März 2010 ohne Unterbrechung im Unternehmen des Beschwerdeführers als "Manager" in der Niederlassung in Baku-Aserbaidschan beschäftigt sei und im Zuge dieser Tätigkeit in sämtlichen Techniken und Verfahrensabläufen eingeschult worden sei, welche zur Sanierung und Konservierung von historischen Bauten aus Naturstein gebräuchlich seien; zwei zwischen dem Antragsteller und der "Remmers Baustofftechnik" Offene Aktiengesellschaft, abgeschlossene Arbeitsverträge, wonach der Antragsteller im genannten Unternehmen als "Techniker-Berater" mehrere Jahre beschäftigt gewesen sei und zwei Weiterbildungsseminaren besucht habe sowie ein am 19.7.2014 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B2 über ein für den Antragsteller mit 72 Punkten total insgesamt befriedigendes Prüfungsergebnis.
2. Im Zuge des vom Arbeitsmarktservice - AMS, Regionale Geschäftsstelle Krems (in der Folge belangte Behörde) am 5.1.2015 durchgeführten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer am 7.1.2015 im Wesentlichen vor, die Fortführung seiner geschäftlichen Beziehungen bzw. deren Ausbau sei vor allem von der "übergreifenden Projektorganisation" durch einen speziell ausgebildeten befähigten Mitarbeiter abhängig und ersuchte um die Vermittlung eines entsprechend qualifizierten Arbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen. Wenn es der belangten Behörde nicht möglich sei - was der Beschwerdeführer annehme - einen anderen Arbeitnehmer als den von ihr gewünschten Antragsteller mit den geforderten Qualifikationen zu vermitteln, gefährde eine Ablehnung des Antragstellers als Fachkraft im Unternehmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bestehende Arbeitsplätze und verhindere Zukünftige.
3. Mit dem an den Antragsteller und den Beschwerdeführer adressierten Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2015, XXXX, welcher dem Beschwerdeführer am 3.2.2015 durch Übernahme an dessen Zustelladresse zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.11.2014 gemäß § 20d Abs 1 AuslBG idgF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Antragsteller als Fachkraft gemäß § 12a leg.cit. nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 leg. cit mit der Begründung ab, dass die im Ermittlungsverfahren von den Parteien angegebene berufliche Tätigkeit des Antragstellers im Unternehmen des Beschwerdeführers, nämlich "Übergreifende Projektorganisation in Österreich und Aserbaidschan" nicht in der derzeit gültigen Fachkräfteforderung als Mangelberuf aufgelistet sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.2.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen begründend vor, die belangte Behörde habe, obwohl es sich bei der Qualifikation des Antragstellers um keinen Mangelberuf laut aktuellen Liste handle, ihm keine andere qualifizierte Person, welche seinen Ansprüchen gerecht werde, vermitteln können. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei seit 2009 erfolgreich im Bereich Denkmalpflege in Aserbaidschan tätig, ca. 30 % der Belegschaft seien direkt oder indirekt von dieser Geschäftsverbindung betroffen bzw. deren Arbeitsplätze davon abhängig. Beim Antragsteller handle es sich um eine Schlüsselperson, die ganz spezielle Fähigkeiten und Erfahrungen aufzuweisen habe, welche nicht von x-beliebigen Personen erbracht werden könnten.
5. Am 24.2.2015 langte die mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.2.2014 übermittelte Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 27.11.2014 beantragte der am XXXX geborenen aserbaidschanischen Staatsbürger die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12a AuslBG, idgF zum Zwecke seiner Beschäftigung im Unternehmen des Beschwerdeführers als "Organisator-Übersetzer". Nach den Angaben des Beschwerdeführers soll der Antragsteller im Unternehmen als "Organisator und technisches Kontrollorgan" in der "Übergreifenden Projektorganisation in Österreich und Aserbaidschan" zu einem monatlichen Bruttoentgelt von Euro 2.600,00 ohne Zulagen als Vollbeschäftigter ohne Befristung Verwendung finden.
Der Antragsteller führt nach Absolvierung einer insgesamt 12 Jahre dauernden Schul- und Berufsausbildung, insbesondere im Bereich Ingenieurwesen, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe und nach Abschluss des Kurses "Automatik und Produktion der Telemechanikgeräte" im Studiengang an der Ingenieurschule Baku beim Polytechnischen Institut Asarbeidschan, seit 1967 den Berufstitel:
"Techniker-Elektriker".
Zu seiner beruflichen Erfahrung zählt neben einer mehrjährigen Beschäftigung als "Techniker-Berater" in einem Unternehmen für Baustofftechnik, die seit März 2010 bestehende Anstellung als "Manager" im Unternehmen des Beschwerdeführers in dessen Niederlassung in Baku-Aserbaidschan, wo er auch Erfahrungen mit Verfahrensabläufen und Techniken zur Sanierung und Konservierung von historischen Bauten aus Naturstein gemacht hat.
Der Antragsteller hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere aus den unter Punkt 1. genannten und auszugsweise zitierten Unterlagen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkt Services das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/00 63).
3.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen lauten insbesondere:
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkte Anzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung dass ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschaft- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldete offene Stelle höchstens 1,5 Arbeitssuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbar genannte Indikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweige eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer Andrangs gesondert auszuweisen.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. kann ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 113/1994, einzurichtender Ausschuss nach Maßgabe des Abs 1 einvernehmliche Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesondert Vorschläge erstatten.
Gemäß § 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG mit 1.1.2015 in Kraft getretenen und für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden geltenden Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014, dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
9. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
11. Techniker/innen für Starkstromtechnik.
Die Bezeichnung dieser in § 1 genannten Berufe folgt gemäß § 2 leg. cit. der Berufssystematik des Arbeitsmarktservices.
Das Begehren des Antragstellers richtete sich laut dem Antrag vom 27.11.2014 auf die Beschäftigung als Fachkraft im Sinne des §12a AuslBG iVm § 1 der Fachkräfteverordnung 2015, im Unternehmen bei dem im Antrag angegebenen Auftraggeber und nunmehrigen Beschwerdeführer zugelassen zu werden. Den beabsichtigten Beruf benannte der Antragsteller im Formular "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels -Rot-Weiß-Rot-Karte- gemäß § 41 Abs 1 Z1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)" zunächst mit der Bezeichnung "Organisator-Übersetzer". Diese ersten Angaben des Antragstellers wurden im weiteren Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer dahingehend ergänzt, dass er den Antragsteller als "Organisator und technisches Kontrollorgan" und zwar in der "Übergreifenden Projektorganisation in Österreich und Aserbaidschan" in seinem Unternehmen beschäftigen werde.
Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes (§§ 914 ff ABGB, VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077) der in der Zusammenschau übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und des Beschwerdeführers soll der Antragsteller somit im Unternehmen des Beschwerdeführers als "Organisator, Übersetzer und technisches Kontrollorgan" eingesetzt werden. Keine dieser Beschäftigungsarten scheint für sich oder in Kombination in der für den beschwerdegegenständlichen Antrag gemäß § 12a AuslBG maßgeblichen und oben wiedergegebenen Fachkräfteverordnung 2015 (vgl. die oben wiedergegebenen Liste an Mängelberufen gemäß § 1 Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2015) auf.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller - wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - über eine abgeschlossene Berufsausbildung als "Techniker-Elektriker" verfügt, führt zu keinem für den Beschwerdeführer bzw Antragsteller anderen bzw. positiven Ergebnis. Schon mangels der dafür geforderten Qualifikation des Antragstellers in Form einer höheren Ausbildung zum Ingenieur ist die Berufsart "Techniker-Elektriker" weder unter die in der Fachkräfteverordnung 2015 genannten und von der Berufsbezeichnung grundsätzlich zu erwägenden, weil diesen ähnliche Mängelberufe:
"Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" bzw "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik zu subsumieren (vgl. § 1 Z 6 und 7 Fachkräfteverordnung 2015). Noch liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers als ausländische Fachkraft im festgelegten Mangelberuf "Techniker/innen für Starkstromtechnik" gemäß § 1 Z 11 Mangelkräfteverordnung 2015 vor. Obwohl nicht auszuschließen ist, dass der vom Antragsteller erlernte und nachgewiesene Beruf "Techniker-Elektriker" dem laut Mangelberufsliste 2015 zum Mangelberuf "Techniker/innen für Starkstromtechnik" zu zählenden Beruf "ElektrotechnikerIn" gleichzuhalten ist (vgl. die vom Arbeitsmarktservice unter www.migration.gv.at veröffentlichte aktuelle Mangelberufsliste 2015, in der - entsprechend der Berufssystematik des AMS - der bzw die "ElektotechnikerIn" als eine von mehreren dem Mangelberuf "Techniker/innen für Starkstromtechnik" laut Fachkräfteverordnung 2015 unterliegende Berufsart genannt wird), ist im vorliegenden Fall von einer weiteren Prüfung der Frage, ob der vom Antragsteller in Aserbaidschan erlernte Beruf "Techniker-Elektriker" die Mindestanforderungen einer in Österreich abgeschlossenen Berufsausbildung, einem österreichischen Lehrabschluss oder einer vergleichbaren Ausbildung zum "ElektrotechnikerIn" entspricht, abzusehen. Wie aus den vorliegenden Unterlagen unmissverständlich deutlich wird soll der Antragsteller im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht in einem laut Fachkräfteverordnung 2015 einschlägigen Mangelberuf beschäftigt werden. Ausländische Fachkräfte erfüllen jedoch nur dann die in § 12a AuslBG aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulassung in Mängelberufen, wenn sie erstens über eine Berufsausbildung in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf verfügen und auch zweitens ein entsprechendes Jobangebot bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber in einem in der Fachkräftverordnung festgelegten Mangelberuf haben (vgl. Wortlaut § 12a AuslBG, arg. "Ausländer werden in einem [...] festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft"; siehe dazu auch Deutsch/Nowotny/Seitz Ausländerbeschäftigungsrecht, Gesetze und Kommentare Nr. 125, ÖGB Verlag, § 12a Rz 324 sowie VwGH 19.3.2014, 2013/09/0169). Wie bereits oben dargestellt, beabsichtigt der Beschwerdeführer nach seinen wiederholt gleichlautenden Angaben den Antragsteller in der projektübergreifenden Organisation in seinem Unternehmen sowohl in Österreich als auch im Heimatland des Antragstellers in Aserbaidschan als "Organisator und Technisches Kontrollorgan" einzusetzen. Nachvollziehbar dazu nennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang in seinem Antragsformular auch die Tätigkeit als "Übersetzer". Wie bereits ausgeführt ist keine dieser Beschäftigungsarten in der aktuellen Fachkräfteverordnung 2015 als Mangelberuf angeführt. Unterstrichen wird dieses Ergebnis schließlich durch den Umstand, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben auf den Bereich der Restaurierung von historischen Bauten aus Sandstein spezialisiert ist und der Beschwerdeführer als erforderliche Qualifikation für seinen zukünftigen Arbeitnehmer unter anderem ausdrücklich auch dessen Ausbildung und langjährige Praxis in der Baudenkmalpflege anführt. Die Beschäftigung als "Baudenkmalpfleger" zählt jedoch unzweifelhaft ebenso nicht zu den Mängelberufen laut Fachkräfteverordnung 2015. Demzufolge ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie im vorliegenden Beschwerdefall die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen gemäß § 12a AuslBG iVm § 1 Fachkräfteverordnung 2015 verneint.
Der Beschwerde konnte somit nicht stattgegeben werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens für den von ihm gesuchten Arbeitnehmer erforderlichen und im Detail aufgelisteten Qualifikationen wird abschließend darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zulassung des Antragstellers im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Beispiel als Sonstige Schlüsselkraft nicht gestellt wurde.
3.2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend festgestellt werden. Eine mündliche Verhandlung war daher auch von Amts wegen nicht durchzuführen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 19.3.2014, 2013/09/0169). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden in der gegenständlichen Beschwerde weder vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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