BVwG W176 2000801-1

W176 2000801-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2015

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Regest

Augenschein, bauliche Veränderung, Begründungsmangel,<br/>Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung

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BVwG W176 2000801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000801.1.00

Spruch

W176 2000801-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24.06.2010, Zl. 53.231/4/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.12.2009 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführern als grundbücherliche Eigentümerin der betreffenden Liegenschaften mit, dass es beabsichtige, das Wohnhaus in XXXX, XXXX, - in folgendem Umfang: äußere Erscheinung und Erschließungsbereiche mit Wohnungseingangstüren - Ger. Bezirk XXXX, Oberösterreich, Gst. Nr. XXXX, EZ 2167, XXXXXXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.

Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in welchem zusammengefasst wie folgt ausgeführt wird:

Das Gebäude sei im Februar 1940 auf die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin übergegangen. In jüngerer Zeit sei die Fassade geringfügig verändert worden. Weitere Veränderungen hätten die Wohnungen im Inneren betroffen. Das traufständige, dreigeschossige Wohnhaus mit Satteldach sei mit einer reich dekorierten, vierachsigen Fassade mit zweifarbig aufgelockerter Klinkerverzierung ausgestattet. In der Erdgeschosszone befinden sich mittig zwei Rundbogenportale, das linke diene nach wie vor als Hauseingang, die rechte Portalöffnung habe ursprünglich den Geschäftseingang gebildet und sei heute zur Hälfte zugemauert. Die Putzgliederung erfolge durch profilierte Gesimse und Kantenfaschen, den oberen Abschluss bilde ein Konsolgesims. Im Erdgeschoss bestünden Putzbänder, diese seien mit den Fenster- und Portalrahmungen durch jeweils einen Diamantquaderstein verzahnt. Die Fenster der beiden Obergeschosse seien unterschiedlich breit, es korrespondierten hierbei die jeweils mittigen und die jeweils äußeren Fenster. Die Fensterparapete würden wiederum durch ein profiliertes Gesimsband abgeschlossen werden. Im zweiten Geschoss seien die Fensterrahmungen durch gerade, abgetreppte Verdachungen auf Konsolen beschlossen, die mit dem Kordongesims verkröpft seien. Die Fensterrahmungen des dritten Geschosses seien mit volutenförmigen Schlusssteinen bekrönt. In den Obergeschossen sei die hellorange-braune Klinkerziegelverkleidung durch das Einfügen von roten Ziegeln sezessionistisch gemustert. Zur Haustüre führten drei Stufen. Auf der untersten Stufe befinde sich noch ein metallener Schuhabstreifer, an der linken Türlaibung der dazugehörige Haltegriff. Beide seien in bauzeitlichen Formen ausgeführt. Die zweiflügelige Rahmenfüllungstüre korrespondiere mit den Gestaltungsformen der Fassade, wie etwa Profilierungen oder Diamantquaderungen. In beiden Flügeln seien hochrechteckige Glasteile eingesetzt und durch kunstvoll verzierte Metallgitter verstärkt worden. Der rundbogige Portalabschluss sei als Oberlichte ausgeführt worden.

Im Inneren sei dem Stiegenhaus ein Vestibül vorgelagert. Es sei in klassizistischen Formen gestaltet. Die gefelderten Wände seien mit Pilaster gegliedert. Die flache Decke schließe mit einem umlaufenden Fries mit Eierstab. Zwischen Vestibül und Stiegenhaus sei die zugehörige zweiflügelige Schwingtüre mit charakteristischen, kleinteiligen, versprossten Glaseinsätzen und Buntglasscheiben gestaltet. Von der Bauausstattung seien die zugehörigen Terrazzofliesenbeläge im Vestibül und auf den Stiegenpodesten erhalten, ebenso die in den Geschossen schräg gestellten, zweiflügeligen Wohnungseingangstüren. Die Geschosse würden durch eine einläufige gewendelte Treppe mit Steinstufen und dem zugehörigen hölzernen Handlauf, der durch die Stiegenhausfenster unterbrochen werde, erschlossen.

Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet:

"Das charakteristische vorstädtische Zinshaus aus der Zeit der Jahrhundertwende ist mit einer Fassadengliederung ausgestattet, die in bemerkenswerter Weise die Elemente klassischer Putzfassaden mit Klinker- oder Sichtziegelfassaden verbindet. Derartige Fassaden sind in den historistisch geprägten Stadtvierteln von XXXX selten, weitere Beispiele bestehen etwa in der XXXX von 1892/95) und XXXX von 1898), beide Fassaden sind heute bereits unter Denkmalschutz, sowie XXXX(1900) XXXX (1877), die beide zur Unterschutzstellung vorgesehen sind. Die Entstehung der Klinkerfassaden steht im Zusammenhang mit der Neogotik am Beginn des Historismus, Klinkerfassaden finden sich an bedeutenden Gebäuden dieser Epoche (z. B. als eines der frühesten die Wiener Börse, 1871-77). Die nutzungsbedingten Veränderungen beim Haus XXXX sind - was die Fassade betrifft - nur geringfügig, im Inneren betrafen sie überwiegend die Wohnungen, während das mit Putzgliederungen versehene Vestibül, das Stiegenhaus und die Stiegenpodeste mit den Wohnungseingangstüren weitgehend unverändert blieben, sodass die Einschränkung der Unterschutzstellung im Sinne einer Teilunterschutzstellung der äußeren Erscheinung mit Erschließungsbereichen und Wohnungseingangstüren gerechtfertigt ist."

2. Mit Schreiben vom 03.02.2010 sprach sich die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin gegen die geplante Teilunterschutzstellung aus und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Das Gebäude sei ein typisches gründerzeitliches Mietshaus und hebe sich weder durch seine Bauform, seine Fassadengestaltung noch durch seine sonstige Ausstattung oder seinen Erhaltungszustand von der im Umgebungsbereich vorhandenen, großteils ebenfalls aus der Gründerzeit stammenden Blockrandbebauung ab. Im Unterschied zu den Häusern XXXXund XXXX in XXXX, die wirklich qualitätvolle, historische Sichtziegelfassaden aufwiesen, rage das gegenständliche Gebäude weder in geschichtlicher, künstlerischer noch in kultureller Hinsicht über die gleichartig gestalteten, gründerzeitlichen Mietshäuser im Neustadtviertel hinaus. Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheine eine Denkmalwürdigkeit des gegenständlichen Hauses jedenfalls nicht begründbar, zumal auch das aus der selben Zeit stammende benachbarte Eckhaus, welches ebenfalls über eine vergleichbare Sichtziegelfassade verfüge, nicht den Beschränkungen des Denkmalschutzes unterworfen sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Fassade nicht mehr im Originalzustand erhalten sei, weil die Kastenfenster in den 1980er Jahren durch Aluminiumfenster ersetzt worden seien. Der neben dem Hauseingang gelegene Rundbogen, der den Zugang zu einem früher vorhandenen Geschäftslokal dargestellt habe, sei in der Nachkriegszeit zugemauert und einfach verputzt worden. Das Hauptgesims sei nach Schäden im Zweiten Weltkrieg lediglich in sehr reduzierter und vereinfachter Form wiederhergestellt worden. Die ursprünglich vorhandenen, verglasten Wohnungseingangstüren seien in den vergangenen Jahrzehnten teilweise ersetzt worden. Bei den noch vorhandenen Originaltüren seien größtenteils die Beschläge ausgetauscht und die ehemals vorhandenen Originalverglasungen im Oberteil der Türflügel durch Holzplatten oder moderne Strukturverglasungen ersetzt worden. Der aus der Errichtungszeit des Hauses stammende Bodenbelag aus Steinzeugfliesen sei lediglich im Vestibül noch gut erhalten. Im Bereich der Stiegenhauspodeste habe der durch starke mechanische Beanspruchung sowie die Einleitung der Fernwärme und die damit verbundenen Stemmarbeiten stark gelitten und weise erhebliche Fehlstellen auf.

3. Zu dieser Stellungnahme führte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 07.04.2010 zusammengefasst Folgendes aus: Die Argumente seien bereits im Antrag auf Überprüfung der Denkmalwürdigkeit vom 15.09.2009 vorgebracht und daher im Amtssachverständigengutachten schon berücksichtigt worden. Darüber hinaus halte das Bundesdenkmalamt an seiner Einschätzung fest, dass Sichtziegelfassaden in den historisch geprägten Stadtvierteln der Stadt selten seien. Ebenfalls seien die Veränderungen an der Fassade bereits im Amtssachverständigengutachten erhalten und sei bekannt, dass die Wohnungseingangstüren im Inneren nur mehr zum Teil dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen.

4. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 führte die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin zusammengefasst Folgendes aus: Die Begründung des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes könne nicht nachvollzogen werden, weil die für eine Unterschutzstellung eines Gebäudes maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Das 1902 errichtete Haus sei ein durchschnittliches Gebäude dieser Epoche und unterscheide sich weder durch seine Bauform, seine Fassadengestaltung noch durch seine sonstige Ausstattung von der ungefähr zeitgleich errichteten Umgebungsbebauung im Neustadtviertel der Stadt. Der künstlerische, kulturelle und geschichtliche Wert einer Sichtziegelfassade könne nicht allein damit begründet werden, dass eine bestimmte Bauart oder Bauform im historischen Baubestand der Stadt selten vorkomme. Abgesehen davon gebe es einige Häuser in dieser Bauart, die das gegenständliche Objekt von ihrer baulichen und künstlerischen Qualität übertreffen würden. Auch würde sich die Sichtziegelfassade des gegenständlichen Hauses nicht mit den wirklich qualitätsvollen, historischen Sichtziegelfassaden der Häuser XXXX vergleichen lassen. Die im Gutachten ebenfalls erwähnten Gebäude XXXX würden im Vergleich qualitativ stark abfallen. Auch verfüge das benachbarte Eckhaus über eine Sichtziegelfassade und sei dieses den Beschränkungen des Denkmalschutzes nicht unterworfen. Hingewiesen werde weiters auf das Haus XXXX welches ebenfalls eine Sichtziegelfassade habe und nicht unter Denkmalschutz stehe. Weiters könne nicht damit argumentiert werden, dass sich das Haus in einem guten, dem ursprünglichen Bauzustand weitgehend entsprechenden Erhaltungszustand befinde, da dies nicht den Tatsachen entspreche. Das Haus sei nach dem Zweiten Weltkrieg sowohl außen als auch innen erheblich verändert worden und erfülle daher nicht die Anforderungen des Denkmalschutzes. Wie bereits im Schreiben vom 03.02.2010 erwähnt, sei der der ursprünglich weitausladende, stark profilierte Konsolgesims nach Kriegsschäden lediglich in sehr einfacher Form wiederhergestellt worden, eines der beiden Rundbogenportale zugemauert worden und seien die Kastenfenster durch Aluminiumfenster ersetzt worden, was sich auf den Gesamteindruck der Fassade auswirke. Auch müsse der Behauptung im Gutachten widersprochen werden, dass das Vestibül, das Stiegenhaus und die Stiegenpodeste samt Wohnungseingangstüren weitgehend unverändert erhalten seien. Die ursprünglich verglasten Wohnungstüren seien in den letzten Jahren teilweise ersetzt worden. Bei den noch vorhandenen Originaltüren hätten ebenfalls Veränderungen stattgefunden. Weiters habe sich das Gutachten nicht damit auseinandergesetzt, dass im Parterre durch den Einbau einer Holzwand in das Stiegenhaus die ursprüngliche Raumsituation verändert worden sei. Der aus der Errichtung des Hauses stammende Bodenbelag aus Steinzeugfliesen - im Gutachten sei irrtümlich von Terrazzofliesenbeläge die Rede - sei lediglich im Vestibül einigermaßen gut erhalten. Schließlich sei auch das laut Gutachten weitgehend unveränderte Vestibül von gravierenden Veränderungen nicht verschont geblieben. Die ursprünglich vorhandenen, links und rechts der Stiege befindlichen beiden Balustraden seien vollständig entfernt worden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG, im Sinne einer Teilunterschutzstellung, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wobei das Amtssachverständigengutachten wörtlich wiedergegeben wird. Sodann wird Folgendes festgehalten:

"Neuerlich wird [von der vormaligen grundbücherlichen Eigentümerin] vorgebracht, dass die Begründung des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes nicht nachvollzogen werden könne, und dass das Haus XXXX ein durchschnittliches Gebäude sei. Die Beweisführung hinsichtlich der Seltenheit derartiger Fassaden in den historistisch geprägten Stadtvierteln von XXXX wird in Abrede gestellt, da Sichtziegelmauerwerk überhaupt nicht der überlieferten Bautradition (Putzfassaden) entspreche. Dem ist entgegenzuhalten, dass Sichtziegelfassaden in der Zeit des Historismus, wie im Amtssachverständigengutachten dargelegt, fixer Bestandteil im Repertoire der Materialien waren, die zur Erreichung der Vielgestaltigkeit historistischer Fassadengliederungen angewendet wurden. In der Stellungnahme wird dies indirekt auch bestätigt, wenn davon die Rede ist, im Stadtgebiet von XXXX seien "durchaus einige Gebäude aus der Zeit von 1870 bis 1910 vorhanden, deren Fassaden ganz oder teilweise aus Sichtziegelmauerwerk bestehen", weiters wird ausgeführt, dass diese von ihrer baulichen und künstlerischen Qualität das Haus XXXX aber übertreffen würden. Auf die fachliche Bewertung dieser Frage im Sinne einer Reihung derartiger Fassaden wird von Seiten der Behörde nicht eingegangen, da es auch nicht Sinn des Denkmalschutzes ist, lediglich eine, nämlich die "beste" Fassade unter Denkmalschutz zu stellen. Ausdrücklich ist im Denkmalschutzgesetz auf ausreichende Vielfalt und Vielzahl Bezug genommen. In diesem Sinne wird neuerlich festgehalten, dass auch die im bisherigen Verfahrensverlauf angesprochenen weiteren Beispiele derartiger Sichtziegelfassaden hinsichtlich einer Prüfung der Unterschutzstellung vorgesehen sind. Die in der Stellungnahme weiters angeführten, hoch bedeutenden Prachtbauten der Wiener Ringstraßenära wurden im Amtssachverständigengutachten aber nicht zum Vergleich mit der gegenständlichen Fassade herangezogen, lediglich der Hinweis auf die Wiener Börse erfolgte, da es sich um ein sehr frühes Beispiel derartiger Sichtziegelfassaden handelt. Auch die Frage des Erhaltungszustandes wird wieder angesprochen. Es wird aber aus fachlicher Sicht gar nicht bestritten, dass das Gebäude nach dem 2. Weltkrieg sowohl außen als auch innen erheblich verändert wurde. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde das Unterschutzstellungsverfahren im Sinne der Teilunterschutzstellung auf die äußere Erscheinung und die inneren Erschließungsbereiche mit Wohnungseingangstüren eingeschränkt. Dass diese noch im Haus verbliebenen zugehörigen Innentüren zum Teil verändert sind, ist bekannt. Im Zuge der fachlichen Bewertung des Hauses konnte dieser Bestand im Inneren aus der Unterschutzstellung nicht ausgeklammert werden. Nach Auffassung der Behörde wurde dem Veränderungsgrad des Hauses im Inneren durch die Teilunterschutzstellung ohne Substanz und innerer Erscheinung der Wohnungen hinreichend entsprochen. Die Unterschutzstellung beschränkt sich somit, was das Innere betrifft, auf die Erschließungsbereiche, die erhaltenen Wohnungseingangstüren sind als ein Bestandteil dieser Erschließungsbereiche zu bewerten."

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet das Bundesdenkmalamt aus Folgendem für gegeben:

"Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, weist das gegenständliche Gebäude aus der Zeit der Jahrhundertwende eine Fassadengliederung auf, die in bemerkenswerter Weise die Elemente klassischer Putzfassaden mit Klinker- oder Sichtziegelfassaden verbindet. Zudem bestehen derartige Fassaden in den historistisch geprägten Stadtvierteln von XXXX selten. Darüber hinaus erlangt das Gebäude Bedeutung, da nur geringfügige nutzungsbedingte Veränderungen an der Fassade stattgefunden haben und sich im Inneren das mit Putzgliederungen versehene Vestibül, das Stiegenhaus und die Stiegenpodeste mit den Wohnungseingangstüren weitgehend unverändert erhalten haben. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes."

6. Gegen diesen Bescheid erhob die ehemalige grundbücherliche Eigentümerin Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der sie die Ausführungen ihrer Stellungnahmen vom 03.02.2015 sowie vom 10.05.2015 wiederholte und ergänzend ausführte, dass die gesamte Fassade unter Schutz gestellt worden sei, das Bundesdenkmalamt sich im Gutachten aber nicht mit der Hofseite der Fassade, welche verputzt sei, auseinandergesetzt habe. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich das gegenständliche Objekt weder durch seine Seltenheit, seine Qualität, oder eine besondere künstlerische, kulturelle oder geschichtliche Bedeutung als Denkmal qualifiziere. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines qualitativ durchschnittlichen Gebäudes würde in diesem Fall jedoch voraussetzen, dass sich das gegenständliche Objekt durch andere Kriterien - zum Beispiel durch einen besonders guten Erhaltungs- und Ausstattungszustand - von den anderen, vergleichbaren Objekten abhebe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn es sei immer wieder verändert worden, wodurch es natürlich zu erheblichen Eingriffen in die bauliche Originalsubstanz und zum Verlust wesentlicher Ausstattungselemente gekommen sei. Der Verlust des gegenständlichen Objektes würde keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit bedeuten und zwar weder in seiner Qualität noch in seiner ausreichenden Vielzahl, Vielfalt und Verteilung.

7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Aus dem am 23.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, dass nunmehr die XXXX grundbücherliche Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, mwN).

Aus dem unter Punkt I.8. erwähnten Grundbuchsauszug vom 23.03.2015 geht hervor, dass nunmehr dieXXXXgrundbücherliche Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ist, weshalb dieser nun die Stellung als Beschwerdeführerin zukommt.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Zunächst ist in Hinblick auf die Beurteilung, ob dem Gebäude bzw. welchen Teilen desselben eine Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG zukommt, festzuhalten, dass im Amtssachverständigengutachtens auf die hofseitige Fassade nicht eingegangen wird und somit sachverständige Ausführungen fehlen, aus denen geschlossen werden könnte, dass das Gebäude in seiner Außenerscheinung auch in dieser Hinsicht eine Bedeutung im genannten Sinn aufweist.

Überdies enthält das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine näheren Ausführungen zu den erfolgten Veränderungen samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert: Denn dem Vorbringen der vormaligen grundbücherlichen Eigentümerin zu Veränderungen nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere: bloß reduzierte Wiederherstellung der Fassade, Veränderung der Raumsituation im Stiegenhaus sowie Entfernung der Balustraden im Vestibül) wurde lediglich ausgeführt, dass diesen durch die Einschränkung der Unterschutzstellung auf die äußere Erscheinung und die inneren Erschließungsbereiche mit Wohnungseingangstüren Rechnung getragen werde. Dies macht eine fachliche Auseinandersetzung mit den behaupteten Veränderungen jedoch nicht obsolet, da diese unterschutzgestellte Teile des Gebäudes betreffen.

2.3.2. Weiters hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Im Amtssachverständigengutachten wurden zwar vergleichbare Objekte in XXXX angeführt, dabei wurde jedoch die Bedeutung, die das gegenständliche Gebäude iSd § 1 Abs. 1 DMSG aufweise, nicht in Relation zur entsprechenden Einschätzung dieser Objekte gesetzt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 03.02.2010 und 10.05.2010 genannten Gebäuden. Zwar ist dem Bundesdenkmal darin zuzustimmen, dass § 1 Abs. 2 DMSG nicht so verstanden werden könne, dass lediglich eine - nämlich die "beste" - Fassade unter Denkmalschutz zu stellen sei; jedoch kann nur durch den Vergleich mit anderen Objekten beurteilt werden, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude in Hinblick auf die Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung regional bzw. österreichweit einnimmt. Dies ist auf Grundlage der vorliegenden Ausführungen des Amtssachverständigen aber nicht möglich.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches sich in der zuvor ausgeführten Weise mit den Veränderungen am Gebäude auseinandersetzt und überdies jene Kriterien umfasst, die in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (bzw. bei welchen Teilen desselben) um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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