BVwG W213 2012442-1

W213 2012442-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2015

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Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel,<br/>dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Organisationsänderung, Versetzung,<br/>wichtiges dienstliches Interesse

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BVwG W213 2012442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2012442.1.00

Spruch

W 213 2012442-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 15.10.1965, vertreten durch Rae Mag. Boris KNIRSCH, Mag Michael BRAUN und Mag. Christian FELLNER, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 25.08.2014, GZ. P7264831/47-PersB/2014, betreffend Versetzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist in die Verwendungsgruppe K4 ernannt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juli 2014, GZ. P726483/44-PersB/2014, gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Dienstbetrieb 1/ Militärkommando Niederösterreich, Dienstort Korneuburg, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz Positionsnummer 971 "Personal Provider (PersPro)", diensteinzuteilen.

Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht mit Schreiben vom 22. Juli 2014 Einwände vorgebracht, wobei sie ausführte, dass ihr durch die gegenständliche Versetzung finanzielle Nachteile entstehen würden. Ferner sehe sie sich einer psychischen Belastung durch Verlust eines fixen Arbeitsplatzes und damit verbunden einer ungewissen Zukunftsperspektive ausgesetzt. Es sei unverständlich, dass sie nach 22 Jahren bester Arbeitsleistung einfach ausgeschieden werde, obwohl die Dienststelle weiter bestehen bleibe.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zum Dienstbetrieb 1 / Militärkommando NIEDERÖSTERREICH (Personalprovider) mit Dienstort KORNEUBURG versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer B62, Truppennummer 7288, Wertigkeit K4, diensteingeteilt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben sie die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden seien. Im Zuge dieser Organisationsänderung sei neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze habe ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.

Nach Wiedergabe der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen worden sei, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Aus diesen Gründen bestehe daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zum Dienstbetrieb1 / Militärkommando Niederösterreich (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.

Hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verbleib in der Verwendungsgruppe K4) trete keine Änderung ein.

Mangels Verfügbarkeit von besoldungs- und ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen stelle die Versetzung zum Dienstbetrieb / Militärkommando Niederösterreich (Personalprovider), Dienstort Korneuburg überdies die schonendste Variante dar, zumal sich die Entfernung zu ihrem neuen Dienstort nur minimal ändere.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass jedenfalls ihre konkrete Tätigkeit nicht weggefallen sei, sondern auf einen anderen dem militärischen Kader zugehörenden Beamten übertragen worden sei. Die Anlassfälle des § 38 Abs. 3 Z. 1 und 2 BDG seien nicht gegeben, da die Änderung der Verwaltungsorganisation nicht so weitgehend sei, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betroffen sei. Ihr Arbeitsplatz sei nicht aufgelassen worden sondern nur einem anderen Beamten zugewiesen worden.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse (§ 38 Abs. 4 BDG) der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Versetzung der Beschwerdeführerin abgesehen werde.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend die zeugenschaftliche Einvernahme von vier Bediensteten ihrer ehemaligen Dienststelle zum Beweis dafür, dass der Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor existiere und nur anderen Beamten oder Vertragsbediensteten zugeordnet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Hervorzuheben ist, dass weder dem bekämpften Bescheid noch den von der belangten Behörde vorgelegten Akten zu entnehmen ist, von welchem Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin abberufen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass jedenfalls ihre konkrete Tätigkeit nicht weggefallen sei, sondern auf einen anderen dem militärischen Kader zugehörenden Beamten übertragen worden sei. Die Anlassfälle des § 38 Abs. 3 Z. 1 und 2 BDG seien nicht gegeben, da die Änderung der Verwaltungsorganisation nicht so weitgehend sei, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betroffen sei. Ihr Arbeitsplatz sei nicht aufgelassen worden sondern nur einem anderen Beamten zugewiesen worden. Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse (§ 38 Abs. 4 BDG) der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der der Beschwerdeführerin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN). Unter diesem Aspekt ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeit nun von ein "dem militärischen Kader zugehörigen" Beamten ausgeübt werde, bedeutsam, da eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass eine Beamtin des Krankenpflegedienstes durch einen Soldaten, der primär im Rahmen der militärischen Kernaufgaben des Bundesheeres einzusetzen ist, nicht unmittelbar einsichtig ist und im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Begründung dafür zu erkennen ist

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen inwieweit durch die Organisationsänderung der ehemalige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umgestaltet worden ist. Nur wenn dies in einem Ausmaß von mehr als 25 % beschieden sein sollte, kann überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen des alten bzw. des neuen Arbeitsplatzes dartun müssen, dass durch die Organisationsänderung tatsächlich sei der Arbeitsplatz weggefallen und ein neuer entstanden ist. Die belangte Behörde hat dies - und damit wesentliche Ermittlungen - unterlassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, ob überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden kann, wobei auch die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen einzuvernehmen sein werden. Gegebenenfalls wird darzulegen sein, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte und so die sachliche Rechtfertigung der gegenständlichen Organisationsänderung bzw. das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

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