BVwG L508 1408074-1

L508 1408074-1Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2015

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Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

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BVwG L508 1408074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1408074.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.07.2009, Zl. 08 11.472-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass auf einem Grundstück eines Nachbarn eine Art Trainingszentrum der Taliban gewesen sei. Es seien Leute mit Waffen ein- und ausgegangen. Die Polizei habe im Jänner 2006 eine Razzia durchgeführt, wobei es auch zu Festnahmen gekommen sei. Einige Personen hätten fliehen können und seien die anderen Personen später von der Polizei freigelassen worden. Im März 2006 sei auf ihn geschossen worden, woraufhin er zu seiner Tante nach Faisalabad gegangen sei. Anschließend habe er im Juli 2006 erfahren, dass er beschuldigt worden sei, jemanden getötet zu haben und sei deshalb ein FIR gegen ihn ausgestellt worden. Weiters sei er auch im Dorf seiner Schwester attackiert worden. Man habe dort auf ihn geschossen. Zudem seien bei einem Anschlag auf das Haus seiner Familie im April oder Mai 2006 seine Mutter und zwei Tanten ums Leben gekommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) brachte der BF mehrere Bescheinigungsmittel in Vorlage (AS 261 - 265).

3. Mit Bescheid vom 28.07.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.07.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Hierbei brachte der BF auch eine Kopie eines FIR mit englischer Übersetzung in Vorlage (AS 351, 353).

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

5. Am 02.09.2009 langten beim Asylgerichtshof in Kopie weitere Bescheinigungsmittel des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens ein (OZ 2).

6. Am 21.09.2009 langte beim Asylgerichtshof eine vom BF handschriftlich verfasste Beschwerdeergänzung ein, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Mit diesem Schreiben wurde jedoch ebenso wenig ein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 brachte der BF ein ärztliches Attest in Vorlage, wonach er seit einer Schussverletzung an der rechten Schulter an wiederkehrenden Schmerzen leide. Ferne legte der BF Unterlagen bezüglich seiner in Österreich erlangten Deutschkenntnisse vor.

8. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Asylgerichtshofs mit Schreiben vom 04.06.2013 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, unter anderem aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich bzw. seine Gesundheitssituation schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Weiters wurde der BF bezüglich des von ihm vorgelegten Attests aufgefordert, eine Stellungnahme von diesem Arzt einzuholen, woraus für das Gericht erkennbar ist, welche Untersuchungsmethoden angewandt wurden, um festzustellen, dass die Wunde von einer "Schussverletzung" stamme.

9. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24.06.2013 brachte der BF ein Konvolut an Länderberichten zur allgemeinen Situation in Pakistan in Vorlage. Ferner wurden vom BF mehrere Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vorgelegt.

10. Am 14.10.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

11. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

12. Am 27.10.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren des BF ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft (nachfolgend: ÖB) in Islamabad, um die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen bzw. die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zu überprüfen.

13. Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 konnten lediglich zwei der vorgelegten FIR verifiziert werden. Bei dem vom BF geschilderten Mord handelte es sich um einen Unfall, wobei die beteiligten "Parteien" zu einer friedlichen Einigung gekommen sind. Der BF hat in Bezug auf seine Sicherheit keine Probleme in Pakistan.

14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan und aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege der ÖB Islamabad durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.01.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind.

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

15. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 27.01.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er den FIR XXXX zum ersten Mal sehe und nicht entziffern könne. Der BF habe diesen nicht vorgelegt, sondern FIR 142/06. Dies ergebe sich auch aus der Fragestellung, wo es explizit heiße, der BF habe lediglich einen FIR im Asylverfahren vorgelegt. Die Fälschung des XXXX könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.

Trotz der kritischen "Sicherheitssituation in dem Gebiet" hätten es die Ermittelnden "geschafft, die zuständigen Autoritäten zu überzeugen und Kopien der Ersten Informationsberichte wie auch deren Fotografien" zu erhalten. Dies könne als Beleg für den korrupten Polizeiapparat betrachtet werden. Jedenfalls werde die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF bestätigt.

Weiters seien zwei der drei geprüften FIR - zur Zahl 142/06 und 175/06 - sowie ein Haftbefehl und ein diesbezüglicher Zeitungsartikel bestätigt worden. Ein Schreiben von XXXX habe weder verifiziert, noch falsifiziert werden können. Der BF habe kein Schreiben von einem XXXX, sondern eines XXXX vorgelegt.

Der FIR XXXX gelte als gefälscht. Die unter Ziffer c angeführte Begründung sei weder auf Deutsch, noch auf Englisch nachvollziehbar. Inwiefern weiche der Inhalt des FIR von einem vom BF angegebenen Inhalt ab? Ohne nähere Informationen könne der BF keine Erklärungen anbieten. Der BF habe den FIR nicht vorgelegt.

Die Authentizität des Haftbefehls gegen den BF sei bestätigt worden. Dieser scheine offenbar im Polizeicomputer auf. Die Angelegenheit als "gerichtlich abgeschlossen" zu betrachten, sei demnach nicht geboten. Die diesbezüglichen Behauptungen der Einwohner seien wohl Wunschvorstellungen bzw. betreffe der Haftbefehl den BF, weshalb die Angelegenheit für alle anderen bereinigt erscheine. Wer seien die Schuldigen, die gem. lit d freigelassen worden seien? Der Haftbefehl gegen den BF sei gem. lit b authentisch. Er scheine noch offen zu sein. Eine anderslautende Auskunft sei dem Bericht nicht zu entnehmen. Es sei vor diesem Hintergrund aber unklar, wieso die Angelegenheit bereinigt sein solle. Offenbar hätten die Einwohner gedacht, dass der Haftbefehl fallengelassen worden wäre. Die Einsicht in die Polizeiakten habe aber ergeben, dass der BF nach wie vor gesucht werde, obwohl ihn alle für unschuldig und Opfer einer politischen Intrige halten würden. Daher sei eine anderslautende schriftliche Erklärung des Bruders des BF wertlos. Der Bruder des BF sei nicht in der Position zu beurteilen, ob die Sache ad acta gelegt worden sei. Laut Antwort 12 werde der BF nicht gesucht. Laut Antwort 1 sei der Haftbefehl authentisch. Auch die Anzeige eines Taliban-Trainingscamps in der Nachbarschaft und mehrere Festnahmen infolge dessen seien dem Bericht zufolge als authentisch verifiziert worden. Insofern sei die vertrauliche Information des Bruders, wonach es keine Taliban in der Gegend gäbe, widerlegt.

Es verwundere nicht, dass keine Beweise betreffend den Angriff auf den BF und dessen Familie im Jahr 2006 gefunden werden konnten, habe doch der BF im Rahmen der Einvernahme am 30.06.2009 selbst angeführt, dass sein Vater bei der Polizei nicht gehört worden sei. Die Antworten 2 und 8 würden sich widersprechen. In 2 heiße es, dass der Vorfall mit dem Taliban-Camp gemeldet worden sei, während es in 8 plötzlich keine Bedrohung durch die Taliban geben solle. Laut Antwort 8 seien keine der "Behauptungen" des BF verifiziert worden. Dies stimme schlichtweg nicht.

Nicht nachvollziehbar sei, dass der Bruder ohne Nachfrage angegeben haben solle, dass es keine Taliban in der Nähe gegeben habe. Es sei nicht logisch, dass der Bruder den BF als Lügner einer Sache hinstelle, über die er nicht einmal befragt werde. Möglicherweise sei hier suggestiv befragt worden. Die Anwesenheit von Taliban in dieser Region dürfe als notorisch bekannt betrachtet werden und werde in dem Bericht selbst an anderer Stelle bestätigt. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, warum sein Bruder den Anschlag auf die Familie und das Elternhaus abstreite. Möglicherweise habe dieser Angst. Der Bruder sei offenbar kein zuverlässiger Informant, weil er sogar amtsbekannte Tatsachen abstreite.

Der Bruder bestätige aber den Vorfall mit dem Mord, der dem BF vom politischen Gegner angelastet worden sei. Wobei es aber inzwischen zu einer Einigung gekommen sein solle. Laut Bericht der Vertrauensperson sei der Haftbefehl gegen den BF aber noch aufrecht. Insgesamt sei der Bericht verwirrend und scheinen die Ermittelnden den Sachverhalt nicht zur Grundlage ihrer Nachforschungen gemacht zu haben. Manche Fragestellungen würden vom Sachverhalt teilweise abweichen. Teilweise übernehmen die Ermittelnden eine rechtliche Beurteilung, womit sie ihre Kompetenzen jedenfalls überschreiten (Antwort 8, 10, ua ...).

Auch wenn ein FIR als gefälscht klassifiziert werde, so werde immerhin das Bestehen eines Haftbefehls gegenüber dem BF verifiziert. Dies bedeute, dass der BF im Falle einer Rückkehr inhaftiert werden würde. Die menschenunwürdigen Bedingungen und die häufige Anwendung von Folter in pakistanischen Gefängnissen seien notorisch bekannt. Dem BF drohe daher im Falle einer Rückverbringung jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte durch eine Inhaftierung. Im Falle der Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gebühre ihm jedenfalls subsidiärer Schutz hinsichtlich seines Herkunftsstaates Pakistan.

In der Folge wurden vom BF Ausführungen zu seiner Integration in Österreich getroffen.

Ferner wurde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Einvernahme des BF beantragt.

Abschließend wurde auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, in denen die Verbreitung von Folter in Haft angeführt werde. Dies sei für den relevant, da gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Rückkehrende würden polizeilich befragt. Im Zuge dessen drohe dem BF eine Inhaftierung. Der Haftbefehl gegen den BF sei von allen Einvernommenen als politisch motiviert und nicht legitime Strafverfolgung qualifiziert worden. Selbst wenn diese Angelegenheit erledigt wäre, so habe der BF offenbar mächtige Feinde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht mehr offen, da er im Falle einer Rückkehr bei der Einreise ins Visier der Behörden geraten würde, da der zitierte Haftbefehl noch offen sei.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, der erörterten Hintergrundberichte zu Pakistan und dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 sowie der Stellungnahme des BF vom 27.01.2015 wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist islamischen Glaubens.

Die Identität des Antragstellers konnte aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente (Personalausweis und Geburtsurkunde) festgestellt werden.

Zumindest seine Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Gegen die Person des BF wurde auf Betreiben des politischen Gegners ursprünglich ein Haftbefehl wegen der Tötung eines heimatlosen Bettlers ausgestellt. Im Nachhinein wurde diese Tat als Unfall qualifiziert und eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen, weshalb folglich keine aktuelle Gefährdung der Person des BF besteht. Dies wird für glaubwürdig erachtet und als zu beurteilender Sachverhalt dem Verfahren bzw. der Entscheidung zugrunde gelegt. Die sonstigen vom BF vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich zwar eine Beziehung mit XXXX, er hat aber ansonsten keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer geht derzeit einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller nach und besitzt in Österreich laut eigenen Angaben auch Freunde. Er hat bereits einen Deutschkurs Niveau A2 besucht und kann sich in der deutschen Sprache verständigen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2009 nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Weiters wurde er vom LG Salzburg mit Urteil vom 09.01.2014 nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Ferner ist gegen ihn am LG Salzburg ein Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB anhängig.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.14.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014

Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013

Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013

US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014

Allgemeines und Politik:

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.

Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.

Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.

Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).

Versammlungs- und Meinungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.

Die Presse publiziert weitgehend frei.

Minderheiten:

Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Ahmadis:

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten.

Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.

Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2013 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2012 und 2013 ist es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung von Polizisten Ahmadi-Moscheen zerstört wurden.

Der deutschen Botschaft werden zunehmend Fälle bekannt, in denen von pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland mit der Begründung Asyl beantragt wird, sie seien Angehörige der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft und unterlägen als solche konkreter religiöser Verfolgung. Nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren wird dann der Nachzug der Familienangehörigen betrieben. Bei Prüfung der entsprechenden Visumanträge und der antragsbegleitenden pakistanischen Urkundsnachweise stellt sich dann heraus, dass die Familie tatsächlich einer der Hauptglaubensrichtungen des Islam angehört. Die zuvor geltend gemachte Konvertierung zur Ahmadiyya Religionsgemeinschaft hat tatsächlich nicht stattgefunden.

Christen:

Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis, fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Am 21.07.2011 wurde die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.

Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten drei Millionen Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22. September 2013 über 80 Christen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern.

Religionsfreiheit:

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.

Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.

Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.

Muslimische Gruppierungen:

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.

Frauen:

Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.

Ausweichmöglichkeiten:

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

Grundversorgung:

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.

Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.

Medizinische Versorgung:

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

Dokumente und Fälschungen:

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

Behandlung von Rückkehrern:

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 04.11.2014.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente (Personalausweis, Geburtsurkunde) festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen über seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie sein beim LG Salzburg anhängiges Strafverfahren ergeben sich einerseits aus der Strafregisterabfrage vom 14.10.2014 sowie aus den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht Salzburg übermittelten Unterlagen.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 sowie der Stellungnahme des BF vom 27.01.2015.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan (insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates) und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hierbei ist speziell zum Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den darin enthaltenen Ausführungen einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht dartun.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich - unter nunmehriger Berücksichtigung des Ergebnisses des Erhebungsberichts der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 -auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, zumal die Angaben des BF zur Todesursache seiner Mutter von Einvernahme zu Einvernahme derart unterschiedlich gewesen seien, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF diese Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Ferner durfte nach Ansicht des BAA nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF erst zweieinhalb Jahre nach den ausreisekausalen Ereignissen Pakistan verlassen hat, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Gefährdungslage spricht. Berücksichtigt man - wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - zudem, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst drei Wochen nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte und der BF - trotz Vorlage von Bescheinigungsmitteln in niederländischer Sprache - seinen Visumsantrag in den Niederlanden vor den österreichischen Behörden zu verbergen suchte, so konnte das Bundesasylamt - abgesehen von der sogleich unter 2.2.4.2. angeführten Ausnahme - richtigerweise davon ausgehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um ein Konstrukt handelt, zumal der BF auch nicht davor zurückschreckte, in Österreich durch die Verwendung eines gefälschten pakistanischen Führerscheins vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung zu begehen, was zeigt, dass der BF offenbar nicht gewillt ist, die für das friedliche Zusammenleben essentiellen Regeln jenes Staates, in dem er Schutz vor angeblicher Verfolgung sucht, einzuhalten.

2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner wie folgt fest:

Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des Erhebungsberichts der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 werden die Überlegungen des Bundesasylamts mit einer einzigen Ausnahme bestätigt. Demnach erachtet das BVwG die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl wegen der unbeabsichtigten Tötung eines heimatlosen Bettlers als glaubhaft, wobei die Erhebungen aber auch zu Tage brachten, dass dem BF aus diesem Grunde keine aktuelle Gefährdung mehr droht, da zwischen den Betroffenen eine Vergleichsvereinbarung geschlossen und die Angelegenheit auch gerichtlich abgeschlossen wurde.

Das sonstige Vorbringen des BF (Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban) ist dagegen auch aufgrund des Ergebnisses des Erhebungsberichts der ÖB Islamabad vom 04.11.2014 als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Abgesehen vom ursprünglich tatsächlich ausgestellten Haftbefehl wegen der unbeabsichtigten Tötung eines heimatlosen Bettlers geht die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits das BAA - im Hinblick auf das weitere zentrale Vorbringen des BF, nämlich der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban, daher aufgrund des Rechercheergebnisses davon aus, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Laut dem Ermittler erweisen sich zwar die FIR 142/06 und 175/06 sowie der Haftbefehl bezüglich der Tötung eines heimatlosen Bettlers (ohne hier auf die Namensverschiedenheiten einzugehen) als authentisch, nicht jedoch der FIR XXXX bezüglich der vom BF behaupteten Bedrohung durch die Taliban. Ebenso wenig konnten die vom BF in diesem Zusammenhang geschilderten Vorfälle von den Ortsansässigen, der unmittelbaren Nachbarschaft oder der Familie des BF bestätigt werden. Was die Tötung des heimatlosen Bettlers betrifft, so wurde von der Familie des BF und den Nachbarn bestätigt, dass die gegnerische Partei versucht haben soll, den BF in diese Angelegenheit zu verwickeln. Dieser Umstand findet sich auch in den vom BF vorgelegten Zeitungsartikeln. Allerdings wurde diesbezüglich eine Vergleichsvereinbarung getroffen und die Angelegenheit auch gerichtlich abgeschlossen.

Insoweit von Seiten des BF im Rahmen der Stellungnahme vom 27.01.2015 angemerkt wird, dass er den gefälschten FIR XXXX zum ersten Mal sehe und er lediglich den FIR 142/06 vorgelegt habe, so ist diesbezüglich auf die Nachreichung zur Beschwerdevorlage (OZ 2) zu verweisen. Von Seiten des BF wurde hierbei nicht nur der FIR XXXX, sondern auch gleichzeitig der FIR 175/06 in Vorlage gebracht. Hinsichtlich Letzterem wurde vom BF nicht angezweifelt, diesen vorgelegt zu haben, weshalb angenommen werden kann, dass der BF auch den FIR XXXX den Asylbehörden übermittelte. Wenn der BF weiters anmerkt, dass er kein Schreiben von einem XXXX, sondern ein Schreiben von XXXXvorgelegt habe, so ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um ein und dasselbe Schreiben eines gewissen XXXX handelt (vgl. AS 261 ff). Im Übrigen konnte die Echtheit dieses Dokuments weder bestätigt, noch widerlegt werden und wurde es daher weder zum Vor-, noch zum Nachteil des BF herangezogen.

Darüber hinaus wird von Seiten des BF moniert, dass für ihn die im Erhebungsbericht angeführte Begründung für das Vorliegen einer Fälschung hinsichtlich des FIR XXXX nicht nachvollziehbar sei. Dem kann seitens der erkennenden Richterin nicht gefolgt werden, kommt doch im Erhebungsbericht klar zum Ausdruck, dass der Inhalt des vom BF vorgelegten FIR XXXX inhaltlich in keinem Zusammenhang zu dem beim zuständigen Polizeikommissariat vorliegenden FIR mit dieser Zahl steht. Worin nun genau der inhaltliche Unterschied zwischen diesen beiden Dokumenten besteht, kann aber dahin gestellt bleiben, zumal den ermittelnden Personen durchaus zugestanden werden kann, völlig unterschiedliche Sachverhalte voneinander unterscheiden zu können.

Wenn der BF ausführt, dass der Haftbefehl gegen ihn von allen Einvernommen als politisch motiviert und nicht legitime Strafverfolgung qualifiziert worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass sich dem Verwaltungsakt und speziell dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad lediglich entnehmen lässt, dass die politischen Gegner versucht hätten, den BF durch Anschuldigungen hinsichtlich der Tötung des heimatlosen Bettlers "anzuschwärzen". Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Haftbefehl politisch motiviert war. Vielmehr ist es generell - unabhängig von der Person des Anzeigenden - Aufgabe der staatlichen Behörden allfälligen Anschuldigungen/ Anzeigen nachzugehen und den tatsächlichen Sachverhalt zu eruieren.

Der BF argumentiert in der Stellungnahme vom 27.01.2015 ferner, dass die vertrauliche Information des Bruders, wonach es keine Taliban in der Gegend gebe, dadurch widerlegt sei, dass die Anzeige eines Taliban-Trainingscamps in der Nachbarschaft und mehrere Festnahmen laut dem vorliegenden Erhebungsbericht als authentisch verifiziert worden seien. Bei Durchsicht des Erhebungsberichts der ÖB Islamabad findet sich aber keine derartige Passage, wonach die Anzeige eines Taliban-Trainingscamps in der Nachbarschaft und mehrere Festnahmen als authentisch verifiziert werden konnten. Ebenso wenig konnte dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad - entgegen den Behauptungen des BF in der Stellungnahme vom 27.01.2015 - entnommen werden, dass sich aus den Polizeiakten ergebe, dass der BF nach wie vor gesucht werde.

Zu den Angaben des BF, dass es nicht verwundere, dass keine Beweise betreffend den Angriff auf den BF und dessen Familie im Jahr 2006 gefunden werden konnten, habe doch der BF im Rahmen der Einvernahme am 30.06.2009 selbst angeführt, dass sein Vater bei der Polizei nicht gehört worden sei, so stellt diese Argumentation keine nachvollziehbare Erklärung dar, weshalb weder die Ortsansässigen, noch die Familie des BF diese Vorfälle bestätigen konnten. Der Bruder des BF brachte stattdessen klar zum Ausdruck, dass der BF und dessen Freunde aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland gehen wollten.

Weiters wird in der Stellungnahme vom 27.01.2015 vorgebracht, dass sich die Antworten 2 und 8 widersprechen würden. In 2 heiße es, dass der Vorfall mit dem Taliban-Camp gemeldet worden sei, während es in 8 plötzlich keine Bedrohung durch die Taliban geben solle. Laut Antwort 8 sei keine der "Behauptungen" des BF verifiziert worden, wobei dies schlichtweg nicht stimme. Hierzu ist auszuführen, dass sich Frage und Antwort 8 auf die Bedrohung durch die Taliban beziehen, welche tatsächlich nicht verifiziert werden konnte, zumal sich der FIR XXXX als Fälschung herausstellte. Die Antwort zu Frage 2 bestätigt zudem in keiner Weise, dass der Vorfall mit dem Taliban-Camp gemeldet worden sei. Tatsächlich wird in dieser Antwort lediglich ausgeführt, dass die vom BF vorgelegten Dokumente - mit Ausnahme des FIR 246/ 06 - verifiziert werden konnten. Diese Dokumente beziehen sich allerdings allesamt auf die Tötung des heimatlosen Bettlers und nicht auf die Bedrohung des BF durch die Taliban.

Vor allem wird von Seiten des BF bemängelt, dass offenbar die Authentizität des Haftbefehls bestätigt worden sei und man aber gleichzeitig die Angelegenheit als "gerichtlich abgeschlossen" betrachte bzw. davon ausgehe, dass der BF nicht mehr gesucht werde. Hierbei handelt es sich aber um keinen Widerspruch. Es mag sich zwar (ohne hier auf die Namensverschiedenheiten einzugehen) durchaus um einen echten und in der Vergangenheit tatsächlich ausgestellten Haftbefehl handeln. Wie den Angaben des Bruders des BF und der vor Ort ansässigen Personen entnommen werden kann, kommt diesem Dokument mittlerweile aber keine Aktualität mehr zu, zumal die Beteiligten eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen haben. Wenn der BF zudem die Frage aufwirft, wer die Schuldigen seien, die nach lit d) des Erhebungsberichts aufgrund des Übereinkommens zwischen den Parteien am 29.03.2007 freigelassen worden seien, so sind damit offenbar die sonstigen Beschuldigten gemeint, die für die Tötung des heimatlosen Bettlers verantwortlich gemacht wurden. Darüber hinaus versucht der BF auch die Aussagen des eigenen Bruders als wertlos bzw. diesen als unzulässigen Informanten darzustellen, der unter Umständen suggestiv befragt wurde oder der aus Angst falsche Angaben getätigt habe. Letztlich bezeichnet der BF die Angaben der befragten Ortsansässigen bezüglich einer mangelnden Gefährdung seiner Person als Wunschvorstellungen bzw. würde die Angelegenheit für alle anderen als bereinigt erscheinen, da der Haftbefehl ihn betreffe. Der BF kann diese Behauptungen jedoch in keiner Weise substantiieren und ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine plausible Erklärung dafür erbrachte, weshalb einerseits der von ihm vorgelegte FIR XXXX eine Fälschung darstellt und andererseits die Angaben der Ortsansässigen und seines Bruders zur fehlenden Gefährdung seiner Person in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, woraus sich wiederum ableiten lässt, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Bei Betrachtung des gesamten Ermittlungsergebnisses, einschließlich der Aussagen des Bruders des BF, erscheint es ausreichend belegt, dass die geschilderte persönliche Bedrohungssituation des BF nicht der Wahrheit entspricht.

Generell kann dem BF nicht gefolgten werden, wenn er behauptet, dass der Erhebungsbericht verwirrend sei, die Ermittelnden den Sachverhalt nicht zur Grundlage ihrer Nachforschungen gemacht haben, manche Fragestellungen vom Sachverhalt teilweise abweichen und die Ermittelnden teilweise eine rechtliche Beurteilung übernehmen, womit sie ihre Kompetenzen jedenfalls überschreiten (Antwort 8, 10, ua ...). Weder kann der Erhebungsbericht bei Gesamtbetrachtung als verwirrend bezeichnet werden, noch finden sich Anzeichen, dass die Ermittelnden den Sachverhalt nicht zur Grundlage ihrer Nachforschungen gemacht haben. Die Fragestellungen weichen nicht vom Sachverhalt ab, sondern stimmen mit den von der erkennenden Richterin ausformulierten Fragen überein. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die ermittelnden Personen, etwa bei Antwort 8 oder 10 die rechtliche Beurteilung durch die erkennende Richterin in entscheidender Weise bereits vorweggenommen hätten. Ansonsten wurden die Ausführungen im Erhebungsbericht vom BF lediglich unsubstantiiert bestritten.

Zu den Recherchemethoden wird letztlich angeführt, dass die ÖB Islamabad und deren ermittelnde Personen seitens des BAA und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder für Erhebungen in Pakistan beigezogen werden und der erkennenden Richterin kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.

Insoweit finden sich keine Gründe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht auch am Rechercheergebnis festhalten sollte. Von der Österreichischen Botschaft Islamabad wurden ermittelnde Personen ausgewählt, welche sich vor Ort sichtlich ein Bild über deren Verlässlichkeit machte. Jedenfalls haben diese Personen im Gegensatz zum BF kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es ist daher letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad höherer Beweiswert zuzumessen als den Ausführungen des BF, zumal im Ergebnis der Erhebungen keine entscheidungswesentlichen Ungereimtheiten aufgezeigt wurden.

Zur Vollständigkeit ist hinsichtlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 14.10.2014 zur Frage eines allfälligen strafrechtlichen Verhaltens in Österreich zu verweisen, verneinte er doch dezidiert die Frage, ob er in Österreich je mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder strafrechtlich verurteilt worden sei. Dass die erste Antwort des Beschwerdeführers (lediglich Bestrafung wegen Falschparkens und Schnellfahrens) nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie aus den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht Salzburg übermittelten Unterlagen. Auch diese unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers sind in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung im Rahmen seiner Rückkehr miteinzubeziehen.

In einer Gesamtschau hält das BVwG sohin fest, dass lediglich das Vorbringen hinsichtlich des in der Vergangenheit ausgestellten Haftbefehls wegen der Tötung eines heimatlosen Bettlers den Tatsachen entspricht, am Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung seiner Person, jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen, erhebliche Zweifel bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen in Pakistan basiert (Tötung eines heimatlosen Bettlers und deshalb ergangener Haftbefehl, allgemeine Bedrohung der Bevölkerung durch die Taliban), konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich aktuell persönlich betroffen zu sein.

Selbst wenn man im Übrigen das sonstige - als nicht glaubhaft befundene - Vorbringen des Beschwerdeführers (Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban) der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.14.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit er in seinen Stellungnahmen vom 24.06.2013 und 27.01.2015 auf die angespannte Sicherheitslage hinweist, handelt es sich bei den übermittelten Quellen unter anderem um eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums, die aber nur Gültigkeit für bestimmte Provinzen hat. Darüber hinaus wird in diesem Papier auch auf die hohe Sicherheitsgefährdung für Touristen im Rest des Landes hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher.

Ferner ist auszuführen, dass sich auch unter Beachtung der aktuellen Quellenlage kein anderes Bild der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, als aus den vom BAA herangezogenen Quellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt insgesamt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.

Zur Vollständigkeit ist zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.01.2015 ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz anzumerken, dass sich diese auch aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Quellenlage ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn der BF im Übrigen im Rahmen der Stellungnahme vom 27.01.2015 darauf hinweist, dass es den Ermittelnden trotz der kritischen "Sicherheitssituation in dem Gebiet" gelungen sei, die zuständigen Autoritäten zu überzeugen und Kopien der Ersten Informationsberichte wie auch deren Fotografien" zu erhalten, was als Beleg für den korrupten Polizeiapparat betrachtet werden könne, so kann dieser Überlegung nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gefolgt werden, zumal sich dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad nicht entnehmen lässt, dass die ermittelnden Personen oder die pakistanischen Behörden im Zuge der Erhebungen gegen pakistanisches Recht verstoßen hätten und beispielsweise Bestechungsgeld geflossen wäre. Tatsächlich gewährten die Behörden zunächst - entsprechend den Anweisungen ihrer Vorgesetzten - keinen Zugang zu den Aufzeichnungen bezüglich der FIR. Erst mit Zustimmung der zuständigen Autoritäten war es den Ermittelnden dann möglich, Einsicht zu erhalten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Wenn in der Beschwerde das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Beanstandungen des Verfahrens vor dem BAA kundgetan.

2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 27.01.2015 eine weitere persönlichen Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme.

2.2.8. Ein sonstiges Vorbringen, welches zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnte, wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder der Stellungnahme vom 27.01.2015 erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Das BVwG legt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des auf Betreiben des politischen Gegners wegen der Tötung eines heimatlosen Bettlers ursprünglich gegen den BF ausgestellten Haftbefehls der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Allerdings wurde diese Tat im Nachhinein als Unfall qualifiziert, eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen und die Angelegenheit auch gerichtlich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat aus diesem Grunde einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnte daher dieser von ihm geltend gemachten Fluchtgrund nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende aktuelle Verfolgung darzutun.

Selbst wenn der vom BF erwähnte Haftbefehl noch aufrecht sein sollte, so erfolg(t)en die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich im Rahmen der Strafrechtspflege und stellt das ihm unterstellte Delikt eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche vom pakistanischen Staat entsprechend des Strafgesetzbuches zu ahnden ist und könnte auch eine tatsächliche rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu keiner anderen Entscheidung führen. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen stünden lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Bei der ihm unterstellten Tötung handelt es sich um ein kriminelles Delikt, aufgrund dessen man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20 /0053).

Es ist dem BF zuzumuten, sich wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staate dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften. Gemäß den vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ist in Pakistan die Unabhängigkeit der Justiz gesetzlich garantiert und wird die Bearbeitung von unpolitischen Fällen durch den Hohen Gerichtshof und den Obersten Gerichtshof als zuverlässig eingeschätzt.

Es handelt sich grundsätzlich um ein legitimes Ziel der Polizei und der unabhängigen Justiz, im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren, und steht als Beispiel für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen zum Heimatland des Beschwerdeführers. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Länderberichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Pakistan nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan objektive polizeiliche Untersuchungen und jedenfalls ein ordentliches Gerichtsverfahren vorfindet, in dem er sich unter Umständen auch freibeweisen kann. Ebenso ist anzunehmen, dass allfällige von den staatlichen Behörden vorgenommene Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich der Aufklärung eines Straftatbestandes dienen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Person getötet haben soll und aus diesem Grunde ein Haftbefehl gegen ihn bestünde, kann sohin die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Es kann jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren, (auch wegen falschen Verdachtes) in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, seine Sicht der Dinge vor den zuständigen Gerichten darzulegen.

Dass dem Beschwerdeführer eine Verurteilung droht, welche einen Asylkonnex aufweist, ist nicht erkennbar.

3.1.3. Was die sonstigen Fluchtgründe betrifft, so ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (auf sämtliche Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen).

Auch wenn man das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers (Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban) - bei Wahrunterstellung - der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenso wenig gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

3.1.3.1. Selbst wenn man das Vorbringen bezüglich der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban für glaubhaft erachtet, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nämlich nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat diesbezüglich nicht substantiiert behauptet, dass ihm die Polizei keinen Schutz gewähren würde, sondern in der handschriftlich verfassten Beschwerdeergänzung (vgl. OZ 6) sogar selbst eingestanden, dass er von der Polizei Hilfe erhalten habe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei nichts unternimmt, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Zusätzlich ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor unbehelligt in Pakistan aufhalten, was auch durch die Ergebnisse des Erhebungsberichts der ÖB Islamabad belegt ist, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt (vgl. z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Taliban agieren in ganz Pakistan, ins Leere, zumal hieraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den Taliban um eine in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet homogene Organisation mit einem zentralen Datenverbund und der logistischen Möglichkeit, jede Person, welche einmal mit einem Angehörigen der Taliban Kontakt hatte auszuforschen, handelt.

Der mögliche Einwand des Beschwerdeführers, dass es seinen Verfolgern gelungen sei, den Aufenthaltsort bei seiner Tante in Faisalabad bzw. seiner Schwester in der Nähe von Islamabad auszuforschen (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens), geht insoweit ins Leere, als im Falle der Wohnsitznahme bei einer Verwandten natürlich mit einer Nachschau gerechnet werden muss, weswegen der Aufenthalt bei diesen Personen überhaupt nicht als tatsächlicher Versuch der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative qualifiziert werden kann. Tatsächlich erweist sich die Ausfindigmachung des Beschwerdeführers an den aufgezählten Orten der IFA als nur schwer möglich.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Europa, speziell nach Österreich, unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, vor seiner Ausreise in Pakistan in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern aus dem Heimatdorf ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder, junger Mann mit sozialem Netz in Pakistan; Berufserfahrung in der Landwirtschaft).

Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist - entgegen den in der Stellungnahme vom 24.06.2013 vorgelegten Unterlagen - aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Berufserfahrung in der Landwirtschaft) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Verwandte des Beschwerdeführers (Geschwister) leben nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Taliban (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer jedenfalls Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Sialkot (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa November 2008 in Österreich aufhältig. Er führt in Österreich zwar eine Beziehung mit Frau XXXX, hat aber ansonsten keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer geht derzeit einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller nach und besitzt in Österreich laut eigenen Angaben auch Freunde. Er hat bereits einen Deutschkurs Niveau A2 besucht und kann sich in der deutschen Sprache verständigen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2009 nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Weiters wurde er vom LG Salzburg mit Urteil vom 09.01.2014 nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Ferner ist gegen ihn am LG Salzburg ein Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB anhängig.

Insbesondere aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wie auch des derzeit beim Landesgericht Salzburg noch anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Asylrelevanz, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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