BVwG W122 2017251-2

W122 2017251-2Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2015

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Abgabestelle, Dienststellenausschuss, Fristversäumung,<br/>Vertretungsfunktion, Wiedereinsetzungsantrag, Zurechenbarkeit,<br/>Zustellmangel

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BVwG W122 2017251-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2017251.2.00

Begründung

W122 2017251-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Wiedereinsetzungsantrag des Dienststellenausschusses für XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zum Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 17.11.2014, Zl. A16-PVAB/14-9, beschlossen:

A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG

nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der bekämpfte Bescheid

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 17.11.2014, zugestellt über die Torwache an den Beschwerdeführer zu Handen an dessen namentlich genannten Vorsitzenden, wurde der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 11.09.2014, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des XXXX verweigert worden war, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Beschwerde vom 23.12.2014 des nunmehr anwaltlich vertretenen Dienststellenausschusses wurde der Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 17.11.2014 wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Dessen Erledigung erfolgt separat mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W122 2017251-1.

Mit Beschwerdevorlage vom 13.01.2015 wurde von der belangten Behörde angeführt, dass die Beschwerde vom 23.12.2014 gegen den am 19.11.2014 zugestellten Bescheid am 29.12.2014 einlangte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 an den Vertreter des Beschwerdeführers und an die belangte Behörde wurde um Stellungnahme hinsichtlich unterschiedlicher Angaben des Zustelldatums ersucht.

Mit Stellungnahme der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 16.02.2015 wurde mitgeteilt, dass die Übernahmebestätigung des Bescheides mit 20.11.2014 datiere.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.02.2015 wurde mitgeteilt, dass die Übergabe des bekämpften Bescheides zunächst an die Torwache und sodann erst am 25.11.2014 erfolgt wäre. Aus Gründen besonderer Vorsicht erhob der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 17.11.2014 dennoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter einem wiederholte der Beschwerdeführer die oben zitierte Beschwerde vom 23.12.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Aushändigung des bekämpften Bescheides an den Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei erfolgte am 25.11.2014. Die Beschwerde vom 23.12.2014 wurde am 23.12.2014 zur Post gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und lieferte wie auch der Beschwerdeführer die dementsprechenden Belege.

Sowohl der Beginn als auch das Ende der Beschwerdefrist wurden durch Unterlagen belegt. Der Beginn der Beschwerdefrist wurde durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden und das Ende der Beschwerdefrist durch den Poststempel am Kuvert der Beschwerde belegt. Der durch die Bestätigung der Torwache am Rückschein ausgelöste Verdacht einer Zustellung bereits am 20.11.2014 und der ursprünglich dargelegte 19.11.2014 wurde durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden der Beschwerdeführenden Partei vom 15.12.2014 widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, sieht im Fall des Verfahrens zur Wiedereinsetzung keine Senatszuständigkeit vor. Personalvertretungsrechtliche Sondernormen sind zur gegenständlichen Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht heranzuziehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Wiedereinsetzung

Gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.

Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Die Beschwerdevorlage ist mit 16.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Frage, ob die Torwache dem Dienststellenausschuss zuzurechnen ist, wird auf Wolfgang Wessely in Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, S. 146 verwiesen, wonach sich die Vertretungsbefugnis zur Annahme von Schriftstücken entweder unmittelbar aus den die Organisation der juristischen Person regelnden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder auf darauf gestützte Organbeschlüsse ergibt. Die Torwache wird in keiner derartigen Art und Weise dem Dienststellenausschuss organisatorisch zugeordnet oder zugerechnet. Eine Aushändigung an die Torwache konnte diesfalls den Fristlauf nicht auslösen, weshalb weder eine Frist versäumt noch ein Rechtsnachteil erlitten wurde.

Zum angeführten Datum des Einlangens der Beschwerde bei der Behörde wird darauf hingewiesen, dass der Tag der Übergabe an den Zustelldienst durch den Poststempel nachzuweisen und der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen ist (weitere Hinweise:

Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, 2014, S. 154f).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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