W176 2000819-1•BVwG W176 2000819-1
W176 2000819-1Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2015
Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Einzeldenkmal,<br/>Ensembleschutz, Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit
W176 2000819-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.03.2010, Zl. 25.353/9/2010, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.12.2009 teilte das Landeskonservatorat für Oberösterreich der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes Folgendes mit: Bei der Begehung des Wohnhauses, sog. XXXX, in XXXX, XXXX, Ger. Bez. XXXX, pol. Bez. XXXX, XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, durch den zuständigen Sachbearbeiter des Landeskonservatorates am 01.12.2009 im Rahmen eines Lokalaugenscheins der Naturschutzbehörde sei festgestellt worden, dass das denkmalwürdige Objekt entgegen der Zusage der nunmehrigen Beschwerdeführerin bei einem früheren Lokalaugenschein am 24.07.2009 auch am historischen Bestand verändert worden sei. Trotz der damaligen Ankündigung, dass ein Ausbau des historischen Dachstuhls und die Veränderung der historischen Wandsubstanz (Ausbrechen neuer Fensteröffnungen) eine sofortige Unterschutzstellung des Objektes nach sich ziehen würde, und der Zusicherung der Beschwerdeführerin, es werde im Altbau nichts verändert werden, fänden aktuell Dachgeschossausbauarbeiten im historischen Dachstuhl statt. Auch seien bereits mehrere neue Tür-und Fensteröffnungen ausgebrochen sowie eine neue Eingangstüre nicht denkmalgerecht eingebaut worden. Alle diese Bautätigkeiten hätten während eines aktiven Baustopps der Gemeinde stattgefunden. Hinsichtlich des Zubaus sei anzumerken, dass dieser den zuvor mit der Ortsbildpflege besprochenen Umfang nun bei weitem überschreite und einen massiv negativen Eingriff in das historische Erscheinungsbild des Ensembles Hallstatt darstelle. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nun die Planungsabsicht eines massiven Dachgeschossausbaus, der Errichtung einer Balkonanlage sowie der Ausbrüche/Vergrößerungen der historischen Fenster weiterverfolgen werde; insbesondere der derzeit stattfindende thermische Ausbau des historischen Dachgeschosses und die Verstärkung der oberen Geschossdecke sei ein starkes Indiz dafür. Da es sich bei dem Objekt sowohl um ein wichtiges Einzelobjekt als auch um einen bedeutenden Teil des Weltkulturerbes
XXXX handle, scheine die Erlassung eines Mandatsbescheides zur Verhinderung weiteren Schadens unumgänglich.
2. Daraufhin stellte das Bundesdenkmalamt mit Mandatsbescheid vom 03.12.2009, Zl. 25.353/6/2009, das Objekt (wie unter Punkt 1. bezeichnet) gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz, wobei die Unterschutzsteilung wie folgt begründet wurde:
"Das Haus mit der heutigen Adresse XXXX ist ein mächtiger zweigeschossiger Baublock mit Dachgeschoß und Schopfwalmdach und stammt in der Grundsubstanz aus dem 17. Jahrhundert. Die Hauptansichtseite ist über ein Keller- bzw. Lagergeschoß zum XXXX hinuntergezogen, die vier Fensterachsen der Fassadenfront sind uneinheitlich verschoben. Die einzelnen Geschosse werden durch profilierte Bänder getrennt. Der historische Rieselputz und die nach außen aufschlagenden Holzkastenfenster mit schlichter Faschenrahmung sind noch erhalten. Über eine Treppenanlage erfolgt der Zugang zum Hauseingang, die zur barocken Eingangstür mit Aufdoppelung in altem, rechteckigem, abgefastem Steingewände führt. Das Gebäude ist mit einem regionaltypischen originalen Sparrendach mit gehacktem Dachstuhl gedeckt
Im Inneren findet sich zumindest ein Zimmer mit barockem Stuckspiegel und barocken Türen mit ebensolchen Beschlägen. Über die Bestände der übrigen Räumlichkeiten ist bislang noch keine Aussage möglich, da diese noch nicht besichtigt werden konnten. Es ist allerdings von weiteren historischen Baudetails und wertvoller Altsubstanz auszugehen.
Das Objekt ist Teil des Ensembles XXXX (Teilensemble XXXX) und in seiner Gestaltung auch typisch für dieses. Es befindet sich in der XXXX und gehört zum Teilensemble XXXX, welches neben den beiden Teilensembles XXXX den historischen, räumlichen und strukturellen Kernbereich von XXXX bildet.
Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ des Bundesdenkmaiamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundesdenkmalamt überprüft."
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung wurde damit begründet, dass das in Rede stehende Wohnhaus seine Bedeutung durch die aus dem 17. Jahrhundert erhaltene historische Substanz habe. Es gehöre somit zu den ältesten Häusern in XXXX. Zusätzliche Bedeutung erlange es durch seine Eigenschaft als unverzichtbarer und integrativer Teil des Ensembles XXXX (Teilensemble XXXX); es sei somit jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen. Überregionale Bedeutung komme dem Objekt durch seine Lage in der Welterberegion XXXX zu.
Gefahr im Verzug iSd § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sei angenommen worden, da anlässlich eines Augenscheines am 01.12.2009 vom Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes im Zuge von aktuellen Bautätigkeiten am Objekt Eingriffe in die historische Substanz (wie durchgeführte Tür- und Fensteröffnungen) festgestellt worden seien.
3. Gegen diesen (Mandats)Bescheid erhob (neben der Gemeinde XXXX sowie deren Bürgermeister) die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, wobei sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides seien nicht vorgelegen, weil die "Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens" bei "Unterlassung einer Maßnahme", wie es § 57 Abs. 1 AVG fordere, nicht gegeben gewesen seien. Seit dem Bescheid der XXXX vom 03.11.2009, in welchem der Beschwerdeführerin die Einstellung aller Baumaßnahmen aufgetragen worden sei, hätten keinerlei Baumaßnahmen mehr stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich der Erlaubnis nachgekommen, den Bau gegen Diebstahl abzusichern sowie vorübergehende Maßnahmen zur thermischen Absicherung durchzuführen. Darüber hinaus gebe es keine "aktuelle Bautätigkeit" und seien "weitere Eingriffe in die historische Substanz" nicht zu befürchten. Insbesondere stellen die im Mandatsbescheid festgestellten "Tür- und Fensteröffnungen" nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides vom 03.11.2009 keine "aktuelle Bautätigkeit" dar.
4. Mit Schreiben vom 21.12.2009 leitete das Bundesdenkmalamt aufgrund der Vorstellungen das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und lud die Verfahrensparteien zur Erörterung des Sachverhaltes zu einem Gespräch am 14.01.2010.
5. Mit Schreiben vom 04.02.2010 wurde den Verfahrensparteien die über dieses Gespräches aufgenommene Niederschrift vom 14.01.2010 übermittelt. Darin werden die Ausführungen der Amtssachverständigen zur Bedeutung des Objekts wie folgt wiedergegeben:
"Das Wohnhaus XXXX ist ein mächtiger zweigeschossiger Baublock mit Dachgeschoß und Schopfwalmdach. Das Haus stammt in seiner Grundsubstanz zumindest aus dem 17. Jahrhundert. Wie aus dem im XXXX Landesarchiv verwahrten Grundbuch hervorgeht, bestand das Haus bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts aus zwei separaten Gebäudeteilen, die im Jahre 1741 XXXX erworben und zu einem Gebäude vereinigt wurden, in den Urkunden ist XXXX, der Namensgeber des gegenständlichen Objektes, als königlicher Waldmeister bezeichnet Im Laufe der Zeit erforderten unterschiedliche Nutzungsbedingungen Veränderungen, so wurde das Dachgeschoß ausgebaut, an der Südseite Dachflächenfenster eingebaut und der Dachstuhl innen verkleidet. An der dem Berg zugewandten Seite des Hauses wurden in jüngster Zeit Mauerdurchbrüche vorgenommen, an der Südseite ein zweigeschossiger Zubau angebaut.
An der Hauptansichtseite zum XXXX erfolgt der Ausgleich des stark ansteigenden Geländes durch eine Blendmauer. Die vier Fensterachsen der Fassadenfront sind im ersten und zweiten Geschoß im Verhältnis 3:1 unregelmäßig verteilt, im Dachgeschoß dagegen regelmäßig angeordnet. Die Putzgliederung stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Fassaden werden durch einfache glatte Faschen gerahmt, eine Geschosstrennung erfolgt durch glatte Putzbänder. Die zugehörigen, nach außen aufschlagenden Holzkastenfenster mit einfacher Sprossenteilung sind mit Faschen umrandet. Unter der groben Rieselputzschicht, die an manchen Stellen abgeblättert ist, ist die historische glatte Verputzung zu erkennen. Über eine steinerne Freitreppe erfolgt der Zugang zum nordseitig gelegenen Hauseingang, in einem rechteckigen, abgefasten Steingewände ist die mit schräg zugeschnittenen Holzleisten spätbarock aufgedoppelte Eingangstür erhalten. Über der Haustür ist ein schmales, spitz zulaufendes, geschindeltes Vordach angebracht.
Im Inneren schließen an den mit flacher Holzdecke und Steinplattenboden ausgestatteten Vorraum die dem Berghang zugewendeten Lagerräume an, von denen einer ein Tonnengewölbe besitzt. An der Südostseite des Erdgeschosses befindet sich ein großer Raum mit Holzbalkendecke. Eine einläufige Treppe mit gezogenen Stufen erschließt die Obergeschosse, die in das Dachgeschoß führende Treppe ist mit Metallgeländer und barockem Baluster kunstvoll gefertigt und wurde wohl im 19. Jahrhundert barockisierend gestaltet. Die ältesten Innentüren des Hauses stammen aus der Spätbarockzeit; aufgrund der Gestaltung der Türrahmen mit ausgestellten Ecken, der profilierten waagrechten Türstürze, der Feldergliederung der Türblätter und der kunstvoll geformten Beschläge können diese in das ausgehende 17. Jahrhundert/um 1700 datiert werden. In den Obergeschossen sind zwei Zimmerdecken mit Stuckspiegeln und umlaufenden Hohlkehlen mit Profilrahmen ausgestattet Ein Stuckspiegel ist in Form eines Vierpasses gestaltet und stammt aus der Barockzeit. In dem zweiten Raum ist die Holzbalkendecke verputzt, die beiden Deckenfelder zeigen Stuckspiegel mit floralen Zierbändern. Der zugehörige, gehackte, stehende Sparrendachstuhl mit Holznägeln wurde im Zuge des Dachgeschossausbaus zum Teil verkleidet.
Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet: Das HausXXXX besitzt aufgrund seiner markanten Außenerscheinung einen besonderen Stellenwert im Ortsgefüge von XXXX. Der charakteristische und regionaltypisch für den Ort gewachsene Zustand des Hauses ist urkundlich dokumentiert. Eine Besonderheit stellt die Mitte des 18. Jahrhunderts vorgenommene Vereinigung zweier Vorgängerbauten zum Haus des heutigen Erscheinungsbildes dar. Hierbei ist durch den überlieferten Vertrag der Käufer und Namensgeber des Objektes bekannt, nämlich XXXX, bezeichnet als königlicher Waldmeister zu XXXX. Die herausragende Innengestaltung des Hauses mit Stuckdecken ist wohl auf den besonderen Rang des Eigentümers, der eine gesellschaftlich wichtige Position einnahm, zurückzuführen. Sowohl die durchgehend historische Bausubstanz des Hauses als auch seine Innenausstattung sind von Bedeutung und zum Teil unverändert erhalten. Das Objekt dokumentiert verschiedene Zeitschichten, wobei im Besonderen die Treppe, die Türen und die Stuckdecken das Innere aufwerten. Der südliche Zubau mindert die Denkmaleigenschaft des herausragenden Wohnhauses nur geringfügig. Das gegenständliche Objekt ist zudem Teil des Ensembles XXXX und liegt in der XXXX bildet mit seinen Teilensembles XXXX den historischen, räumlichen und strukturellen Kernbereich der XXXX."
Zugleich gab das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben.
6. Die Verfahrensparteien gaben dazu keine Stellungnahmen ab.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. bezeichneten) Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wobei das das Amtssachverständigengutachten wörtlich wiedergegeben wird. In den Erwägungsgründen wird festgehalten, dass die Besichtigung und die durchgeführten ergänzenden Ermittlungen des Bundesdenkmalamtes die festgestellte Bedeutung des Hauses untermauern haben können. Dem Gebäude sei zweifelsfrei geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zuzusprechen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde damit begründet, dass im Sinne des § 64 Abs. 2 des AVG das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten sei. Diese Annahme stütze sich darauf, dass die rechtliche Ingerenz des Bundesdenkmalamtes gewahrt bleiben müsse, um nachteilige Veränderungen des Denkmals verhindern zu können.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführte: Die Beschwerdeführerin habe fast 30 Jahre lang im Zuge der Sanierung des Gebäudes mit dem Bundesdenkmalamt zusammengearbeitet und verstehe nicht, weshalb ihr Wohnhaus plötzlich unter Denkmalschutz gestellt werden solle und die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Unterschutzstellung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar und müsse ein derartiger Eingriff einerseits im öffentlichen Interesse gelegen sein und andererseits dürfe er nicht unverhältnismäßig sein. Das öffentliche Interesse sei zu verneinen und der unverhältnismäßige Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin sei gegeben, weil ein Schutz der Substanz auch im Rahmen des Bauverfahrens sichergestellt werden könne.
9. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft zunächst die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Amtssachverständigengutachten wird bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen nachvollziehbaren Bezug zum Befund herzustellen.
2.3.2. Überdies finden sich im Amtssachverständigengutachten keine ausreichenden Ausführungen, die den Schluss zuließen, ob dem gegenständlichen Gebäude eine Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG als Einzeldenkmal zukommt oder aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ensemble vorliegt. Denn im Gutachten wird die Bedeutung des Objektes u. a. damit begründet, dass es Teil eines Ensembles sei ("Das gegenständliche Objekt ist zudem Teil des Ensembles XXXX und [...] bildet mit seinen Teilensembles MXXXXden historischen, räumlichen und strukturellen Kernbereich der Welterberegion"). Dem Gutachten kann dabei nicht entnommen werden, ob dem Objekt auch bei Außerachtlassung seiner Zugehörigkeit zu einem Ensemble ausreichende Bedeutung im genannten Sinne zukommt, um es als Einzeldenkmal unter Schutz zu stellen.
2.3.3. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen; es führt in den Erwägungsgründen des Bescheides auch nicht aus, aus welchen Gründen das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses angenommen wird. Im Amtssachverständigengutachten fehlen insbesondere Ausführungen zur Frage, ob es regional oder österreichweit vergleichbare Objekte gibt, wobei die Bedeutung des gegenständlichen Objektes iSd § 1 Abs. 1 DMSG zu jener dieser Objekte in Relation gesetzt wird. Erst nach Vorliegen entsprechender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführt, warum in welchem Bereich eine Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG gegeben ist und ob dies auf das Gebäude auch als Einzeldenkmal zutrifft. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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