W131 2103457-1•BVwG W131 2103457-1
W131 2103457-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2015
aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung
W131 2103457-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichtern Dr Andreas JAKL sowie Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.02.2015, ergangen zur Versicherungsnummer XXXX, gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt B) des Bescheids vom 26.02.2015, mit dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe aufgehoben, dass damit der gegen den Spruchpunkt A) des Bescheids des AMS St. Pölten vom 26.02.2015 erhobenen Beschwerde betreffend den dort verfügten Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 11.02.2015 bis 24.03.2015 (samt Zeitraumsverlängerung für den Fall des Krankengeldbezugs) wiederum gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG zulässig.
C) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter
gemäß § 9 BVwGG iVm § 31 VwGVG die verfahrensleitenden Beschlüsse gefasst:
I. Der Eintritt der im Entscheidungskopf ersichtlichen fachkundigen Laienrichter als Ersatzbeisitzer zur Beschlussfassung betreffend die vorabgedruckten Spruchpunkte A) und B) wurde gemäß § 7 Abs 3 BVwGG wegen Verhinderung der in der Geschäftsverteilung ersichtlichen, an sich vorgehenden (Ersatz) Beisitzer verfügt.
II. Gemäß §§ 13 Abs 5 letzter Satz und 31 Abs 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (= Bf) erhielt im Herbst 2014 ein Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (= AMS), wonach er am 11.02.2015 ein Vorstellungs- und Informationsgespräch bei der Emmausgemeinschaft zu absolvieren hätte.
2. Am 25.02.2015 wurde der Bf vom AMS wegen des Nicht - Zustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen, weil er nicht zu vorbesagten Termin erschienen ist.
Am 25.02.2015 verantwortete sich der Bf dahin, dass er eine Autopanne gehabt hätte und insoweit den Termin versäumt hätte. Beim AMS wäre er in der Warteschleife gelandet und hätte er niemanden erreicht. Von der Emmausgemeinschaft hätte er keine Nummer gehabt.
3. Datiert mit 26.02.2015 erging ein Bescheid, mit dem die Notstandshilfe bei Nichterteilung der Nachsicht von 11.02.2015 bis 24.03.2015 (zuzüglich zwischenzeitiger Krankenstandszeiten) verlustig ging (- Spruchpunkt A) des Bescheids) und zudem einer Beschwerde aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (- Spruchpunkt B) des besagten Bescheids).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wäre auszuschließen gewesen, weil dadurch der generalpräventive Zweck der Sanktion im öffentlichen Interesse unterlaufen würde.
4. Der Bf erhob gegen den Bescheid vom 26.02.2015 vollinhaltlich Beschwerde und beantragte die gänzliche Bescheidaufhebung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In den idZ zutreffend als eine Beschwerde bewertenden beiden Bf - Schriftsätzen wurde angegeben, dass der Bf das Erstgespräch am 11.02.2015 wegen einer Autopanne versäumt hätte. Insoweit bot der Bf in der Beschwerdeschrift einen Zeugen für die Begründung seiner Säumnis an.
5. Das AMS legte die Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vor und sah dabei ausdrücklich nicht von einer Beschwerdevorentscheidung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Über den Verfahrensgang gemäß Akteninhalt hinaus ist festzustellen, dass Anrufer beim AMS auch nach Wahrnehmungen in anderen Zusammenhängen notorisch mitunter nicht selten in Vermittlungswarteschleifen landen, sowie auch vom Bf vorgebracht.
Das AMS hat am 26.02.2015 einen formularmäßigen Sanktionsbescheid gemäß §§ 10 und 38 AlVG erlassen und dabei die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, ohne zuvor den sanktionstragenden Sachverhalt korrekt zu ermitteln.
Das AMS hat es insb vor Sanktionsverhängung und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterlassen, jene Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, die der Bf am 25.02.2015 der Funktion nach und in der Beschwerde dem Namen nach benannt hat, um zu erheben, ob allenfalls ein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktionsnachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG im Rahmen einer dort vorgesehenen Rechtsentscheidung gebieten könnte.
Wenn die § 13 Abs 5 VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normiert und der § 13 Abs 5 VwGVG zudem mitunter eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage gebietet, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels indizierter Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Der Verfahrensgang und die sonstigen obigen ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich daher aus dem Akteninhalt und den jeweils bezogenen Unterlagen bzw aus gerichtsnotorischen Tatsachen.
Dass man bei Anrufen beim AMS häufig in der Warteschleife landet, so wie in diesem Fall vom Bf vorgebracht, zumal auch klar ist, dass täglich sehr viele Leute beim AMS anrufen und dort va auch betreut werden wollen, was wiederum Zeit in Anspruch nimmt, ist gerichtsnotorisch.
3.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich betreffend die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.
3.1.1. § 56 Abs 2 AlVG sieht iVm §§ 6ff BVwGG vor, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Senat aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden hat.
3.1.2. Wird gegen einen auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid Beschwerde erhoben, liegt insoweit als Anfechtungsgegenstand eine individuell konkrete normative Anordnung einer Verwaltungsbehörde, maW ein Bescheid iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vor, gegen welchen nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde zulässig ist.
3.1.3. Das AMS hat gegenständlich gestützt auf § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Anspruchsverlust zu Lasten eines nach dem Akteninhalt unterhaltspflichtigen Notstandshilfebeziehers ausgeschlossen.
3.1.4. Das BVwG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG über die Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden und trifft damit gemäß § 13 Abs 5 VwGVG eine - inhaltliche - Beschwerdeentscheidung.
3.1.5. Aus § 28 VwGVG ergibt sich, dass in Erkenntnisform zu entscheiden ist, soweit nicht einzustellen, zurückzuverweisen oder aber zurückzuweisen ist.
3.1.6. § 22 VwGVG, der systematisch im 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht normiert ist, sieht in seinen Abs 1 und 2 ausdrücklich beschlussförmige Entscheidungen betreffend die Zuerkennung oder aber den Ausschluss aufschiebender Wirkung vor. Der Abs 3 dieser Bestimmung ermöglicht die Aufhebung bzw Abänderung von Beschlüssen nach den Abs 1 und 2 genauso wie die Aufhebung oder aber Abänderung von Bescheiden nach § 13 VwGVG.
Wenn nunmehr nach § 22 Abs 3 insb auch verwaltungsgerichtliche Beschlüsse nach den Abs 1 und 2 dieser Bestimmung geändert werden können; und der contrarius actus nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich in der gleichen Rechtssatzform wie der geänderte Rechtsakt ergeht - § 7 ABGB, ist davon auszugehen, dass aus systematischen Gründen auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Abänderung von Bescheiden (insb gemäß § 13 Abs 2 VwGVG) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (systematisch) in Beschlussform ergehen. Dies, zumal § 22 Abs 3 VwGVG hinsichtlich der Entscheidungsform iZm Bescheiden nach § 13 VwGVG nichts Gegenteiliges wie iZm Beschlüssen anordnet, die frühere Beschlüsse nach § 22 Abs 1 und Abs 1 ändern.
3.1.7. Per analogiam zu den § 22 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat daher gemäß § 7 ABGB die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde gemäß § 13 Abs 5 VwGVG, welche nunmehr im 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des VwGVG betreffend das Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde geregelt ist, gleichfalls in Beschlussform zu ergehen, da die Entscheidungen nach § 22 Abs 1 und 2 VwGVG eben - vergleichend - in Beschlussform ergehen; und dabei gleichfalls funktional in Bezug auf ein jeweils anderweitiges Beschwerdeverfahren - gegenständlich betreffend die Frage der rechtmäßigen Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG - den gleichen Themenbereich regeln wie die Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG.
Eine formell andere Rechtshandlungsform des BVwG als der Beschluss wäre daher gegenständlich gleichheitswidrig unsachlich.
3.1.8. Da durch die gemäß §§ 13 Abs 5 VwGVG ergehende Beschwerdeentscheidung betreffend die verwaltungsbehördlich verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das anderweitige, gesondert zu beurteilende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des bescheidmäßig verfügten Verlusts von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung in keiner Form in der Verfahrensgestaltung geleitet wird,
sondern das Rechtsmittelverfahren betreffend den bescheidmäßig verfügten Anspruchsverlust vielmehr nur gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für ein - hier zu entscheidendes - Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ist, lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs 5 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses gemäß § 9 Abs 1 BVwGG iVm § 31 Abs 2 VwGVG iVm § 25a Abs 3 VwGG oder aber iVm § 88a Abs 3 VfGG zu treffen.
Insoweit hatte das BVwG das vorgelegte Rechtsmittel iSd § 13 Abs 5 VwGVG gemäß §§ 6, 7 und 9 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG im Senat zu erledigen.
3.1.9. Die gegenständlich in Senatsbesetzung getroffene Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs 5 VwGVG (samt Ausspruch gemäß Art 133 Abs 4 B-VG) wird insoweit auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber - anders als im VwGVG bzw BVwGG - zB in § 14 Abs 2 VwGG die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ausdrücklich dem als Berichter tätigen Senatsmitglied zugewiesen hat; bzw dass Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im BVergG, die iSd RL 89/665/EWG idgF ausdrücklich zwecks aufschiebender Wirkung ergehen, gemäß § 292 Abs 1 BVergG e contrario gleichfalls nur kraft gesetzlicher Sonderregelung durch den vorsitzenden Richter allein erledigt werden.
Die insoweit gegebene Senatstätigkeit erscheint insb auch für den Bereich des AlVG sachlich, da ansonsten der vorsitzende Richter allein gegenständlich zB die Sanktion nach § 10 AlVG wirksam (werden) lassen könnte, während der Senat im Hauptverfahren denkbar auch von der fehlenden Berechtigung der Sanktion ausgehen könnte. Ein Entzug der Leistungen nach dem AlVG allenfalls auch nur für die Dauer des anderweitigen Beschwerdeverfahrens hat aber für die Leistungsbezieher im Notstandshilfebereich wohl häufig gravierende lebensgestaltende Folgen.
3.1.10. Die Anordnung der Zusammensetzung des entscheidenden Senats hatte im Wege der Verfahrensleitung gemäß § 9 BVwGG durch den vorsitzenden Richter zu geschehen, nachdem die Verfügbarkeit der in Frage kommenden fachkundigen Laienrichter am 24.3.2015 entsprechend erhoben worden ist, siehe dazu den Aktenvermerk OZ 2.
Die Anordnung der Zurückstellung der Akten hatte gemäß §§ 13 Abs 5 und 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG gleichfalls durch einen verfahrensleitenden Beschluss zu erfolgen.
3.1.11. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerdeentscheidung nach § 13 Abs 5 VwGVG
3.2. Inhaltlich ist hinsichtlich des Spruchpunkts A) dieses Beschlusses zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach §§ 10 und 38 AlVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte.
Das AMS hat sich bei der Vorlage des Rechtsmittels gemäß § 13 Abs 5 VwGVG vielmehr eine Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich vorbehalten, womit das BVwG gegenständlich noch keine Entscheidung betreffend die verhängte Sanktion gemäß §§ 10 und 38 AlVG treffen durfte.
3.3. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 ua, die Kassation tragend, wie folgt ausgeführt:
[...] Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht
die Regelung nicht dem Kriterium [...],
weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität
des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des
einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511/1999 und die
dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend
Rechnung trägt. [...]
3.4. Wenn vergleichbar zu den Sanktionen gemäß § 10 Abs 1 AlVG Verwaltungsstrafen typische Sanktionen für verwaltungsrechtswidriges Handeln sind, ist an die hinter § 41 VwGVG stehenden Wertungen zu erinnern, wonach vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung in der Verwaltungsstrafsache niemals eine verwaltungsbehördlich verhängte (Straf) Sanktion vollzogen werden darf. Zudem sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.
3.5. Dem erkennenden Senat erscheint es daher geboten, dass einerseits eine Sanktion nach § 10 AlVG, die den Bf zumindest einmal vergleichbar zu einer nicht geringfügigen Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in seiner Lebensgestaltung trifft und treffen wird; und andererseits eben eine Verwaltungstrafsanktion nach VStG
sachorientiert insbesondere bei nicht vollständig geklärter Tatsachenlage unter Rechtsschutzgesichtspunkten gleich behandelt werden, zumal nicht nur Verwaltungsstrafverfahren, sondern jedenfalls auch (strittige) Leistungsansprüche aus dem AlVG in den Schutzbereich des Art 6 MRK fallen und damit jedenfalls ein faires Verfahren erfordern.
3.6. Im Rahmen der inhaltlichen Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG sind durch das BVwG die Kriterien des § 13 Abs 2 VwGVG heranzuziehen.
Zulässig ist die Aberkennung nach der letztgenannten Bestimmung dann, wenn der vorzeitige Vollzug (hier) des Sanktionsbescheids nach § 10 AlVG unter Berücksichtigung der im Gesetz rechtserheblich genannten Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.
3.7. Nach hier angelegter Auffassung wiegt das im Rechtsstaatsprinzip verankerte öffentliche Interesse, dass grundsätzlich vor endgültiger Sanktionsfestsetzung durch den Staat die Sanktion nicht vollzogen wird, siehe dazu das obzitierte VfGH - Erk, sämtliche entgegen stehenden öffentlichen Interessen und insb auch das Interesse an der Vermeidung von Einbringungsschwierigkeiten beim AMS auf, zumal ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK zumindest verlangt, dass die für den Standpunkt des Sanktionsbelasteten sprechenden und verfügbaren Beweismittel zuvor rechtsstaatlich verwertet und berücksichtigt worden sind.
Dies erscheint zudem auch vor dem Hintergrund des Fairnessgebots des Art 47 GRC angebracht, da Art 6 MRK und der sich aus Art 1 1.ZPMRK wohl ergebende vermögensrechtliche Anspruchsschutz über Art 6 Abs 3 EUV wiederum als Bestandteile des Unionsrechts bewerten sind, siehe idZ zudem auch die Wertungen des Art 34 GRC.
Das grundsätzlich anzuerkennende öffentliche Interesse an der Disziplinierung von durch Leistungsbezieher zu verantwortenden AlVG - Widrigkeiten durch Sanktionen, wie zB den zeitweiligen Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG, ist dabei nach hier angelegter Auffassung auch noch dann gewahrt, wenn eine Sanktion erst nach deren endgültiger Verhängung, wie zB durch eine abweisliche Beschwerdeentscheidung durch das BVwG, vollzogen wird. Wiederum wertend vergleichend: Eine Geldstrafe nach VStG wird auch erst dann vollzogen, wenn das Verwaltungsgericht entscheiden hat.
3.8. Da das AMS insoweit bislang insb den vom Bf der Sache nach bereits bei seiner Einvernahme am 25.02.2015 konkretisierten Zeugen für die gemäß § 10 AlVG rechtserhebliche Rechtfertigung iZm einem durch eine Autopanne verursachten Nichterscheinen beim vermittelten Arbeitgeber am 11.2.2015 noch nicht einvernommen hat, obwohl sich der Bf insoweit im Aussagekern konsistent sowohl bei seiner Befragung am 25.02.2015 als auch in der Beschwerde mit einer Autopanne verantwortet hat; und diese Einvernahme (-n) denkmöglich die Sanktion zB gemäß § 10 Abs 3 AlVG hätte vermeiden können, können beim derzeit in den vorgelegten Akten dokumentierten Ermittlungsstand des AMS keine Interessen erkannt werden, die den Vollzug der bescheidmäßig im Spruchpunkt A) des Bescheids vom 26.02.2015 verhängten Sanktion als wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lassen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war insoweit gemäß § 13 Abs 2 und 5 VwGVG aufzuheben, womit der Beschwerde gegen die verhängte Sanktion, also gegen den Spruchpunkt
A) des Bescheids des AMS vom 26.02.2015, wiederum gemäß § 13 Abs 1
VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
3.9. Das AMS ist insoweit daran zu erinnern, dass es als über das EGVG an das AVG gebundene Behörde den Sachverhalt objektiv zu ermitteln hat; und dass eine allfällige Verletzung anzunehmender Mitwirkungspflichten einer Partei erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die Sachverhaltsaufklärung anders nicht möglich ist, siehe dazu zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.
3.10. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden, womit für die vorliegende Entscheidung ergänzende Ermittlungen des BVwG keinesfalls geboten oder zulässig waren.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung des BVwG ist zulässig, weil eine verfestigte Rsp des VwGH dahin noch nicht vorliegt, ob die - sozialgestaltende - iZm Anspruchsverlusten gemäß AlVG idR unmittelbar in die grundlegende Lebenshaltungssituation eines Beschwerdeführers eingreifende Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG im Senat nach § 56 Abs 2 AlVG zu treffen ist; ober aber als verfahrensleitender Beschluss gemäß § 9 BVwGG als Einzelrichter. Dies erscheint als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil insoweit das verfassungsrechtlich determinierte Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage steht.
Zu C) Verfahrensleitende Beschlüsse
Gemäß § 31 VwGVG iVm § 9 BVwGG erfolgen verfahrensleitende Anordnungen in Beschlussform.
Dies galt bzw gilt sowohl für die Verfügung über die Senatszusammensetzung gemäß § 7 Abs 3 BVwGG als auch für die Anordnung der Aktenrückstellung an das AMS gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG; letzteres wegen des ausdrücklichen Nicht - Absehens des AMS von einer Beschwerdevorentscheidung.
Eine eigenständige Revision an den VwGH bzw Beschwerde an den VfGH, jeweils gegen derartige verfahrensleitende Beschlüsse, ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG ausgeschlossen.
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