BVwG W168 2100945-1

W168 2100945-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2015

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Regest

Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung, Zuständigkeit

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BVwG W168 2100945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2100945.1.01

Spruch

W168 2100945 - 1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 1031528810 EAST - West, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 17.09.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei einen Kategorie 1 Treffer aus Schweden vom XXXX

3. Bei der Erstbefragung am 19.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie aus der Türkei kommend zwei Tage vor Antragstellung mittels eines LKW über unbekannte Länder illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sie in Folge den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Sie wäre etwa 30 Stunden mit diesem LKW unterwegs gewesen und die Reise hätte vom 16.9 bis zum 17.9 gedauert. Befragt ob sich die beschwerdeführende Partei jemals in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten habe, führte diese aus, dass sie ein knappes Jahr in Schweden verbracht hätte. Sie hätte Schweden jedoch Ende 2010 verlassen, da sie mittels eines dänischen Visums 2009 eingereist sei und sie daher nach Dänemark zurückgeschickt hätte werden sollen. Dies hätte sie nicht wollen und aus diesem Grund wäre sie freiwillig zurück in die Türkei gegangen. Sie wäre über daher über Kopenhagen nach Istanbul und in Folge nach Konya geflogen. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Schweden sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Schweden zurück wolle. In Schweden würde es ihr nicht gefallen. Sie wäre dort in einem abgeschiedenen Lager untergebracht worden. Es hätte dort minus 45 Grad gehabt. Mehr wolle sie dazu nicht sagen.

Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein türkischer Personalausweis (Nüfus) ausgestellt am XXXX im Sinne des §39 BFA - VG 2013 durch das BFA sichergestellt und zur erkennungsdienstlichen Behandlung übermittelt.

4. Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete die belangte Behörde insbesondere mit Hinweis auf den vorliegenden Eurodac - Treffer ein Konsultationsverfahren mit Schweden ein. Hierin wurde der schwedischen Dublin Behörde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei zu Protokoll gegeben hätte, dass sie im Jahr 2014 aus der Türkei kommend nach Österreich gekommen wäre. Die österreichischen Behörden würden diese Ausführungen jedoch keinen Glauben schenken können, da der Antragsteller keine Beweise für dieses Vorbringen vorgelegt hätte und er mehr Information nicht erstattet hätte.

5. Mit Datum 29.9.2014 wurde eine Vollmacht für den Verein Zeige vorgelegt.

6. Die schwedische Dublin Behörde stimmte am 9.10. 2014 der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin VO zu. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX in Schweden um Asyl angesucht hätte, sie jedoch seit 12.09.2011 unbekannten Aufenthaltes sei.

7. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte die beschwerdeführende Partei befragt zu der bereits vorliegenden Zustimmung des Dublin Staates Schweden aus, dass er vor 4 Jahren Schweden verlassen hätte. Er werde weitere Unterlagen via Fax bekommen. Auch habe er einen türkischen Nüfus ausgestellt im Jahre 2012 in der Türkei bereits vorgelegt. Dieser wäre bei der Polizei in Traiskirchen abgegeben worden. Sie hätte diesen Nüfus persönlich bei der Behörde in der Türkei abholen müssen, da dies Fremde nicht tun könnten. Befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung nach Schweden sprechen würden führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Schweden wolle. Schweden wäre weit von der Türkei entfernt und andererseits zu kalt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß § 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Schweden zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Schweden angeordnet und die Abschiebung nach Schweden gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Insbesondere wurde hinsichtlich der Angaben zum Verlassen der beschwerdeführenden Partei der EU für einen drei Monate übersteigernden Zeitraum ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Nüfus aus dem Jahre 2012 nicht auf eine durchgehendes Verlassen der EU geschlossen werden kann. Auch wären hinsichtlich der Frage der Antragstellung in einem anderen Land divergierende Aussagen in der Erstbefragung erstattet worden zur Verschleierung entscheidungsrelevanter Fakten und Tatsachen zu erkennen (AS 181).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nunmehr vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, wird hierin zusammenfassend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei dargelegt habe, dass sie bereits 2011 Schweden in Richtung Türkei verlassen hätte. Sie hätte ergänzend zu diesen Aussagen auch Beweismittel vorgelegt. Der vorgelegte türkische Nüfus mit Ausstellungsdatum 2012 wäre in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die Behörde hätte keinerlei Indizien dafür, dass sich die beschwerdeführende Partei tatsächlich seit 2011 im Schengengebiet verblieben wären bzw. sich durchgehend hierin aufgehalten hätte. Die im gegenständlichen Bescheid angeführte Begründung, dass dieser Nüfus nicht einen Aufenthalt für über 3 Monate belegen könne, würde zu kurz greifen. Die Zuständigkeit Schwedens wäre aufgrund des Verlassens der beschwerdeführenden Partei im Jahre 2011 demnach nicht mehr begründet. Auch habe die beschwerdeführende Partei in Österreich ein soziales Netz an Verwandten. Aus diesen Gründen hätte die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht auf jeden Fall Gebrauch machen müssen. Beantragt wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu das gegenständliche Verfahren zur Verbesserung an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

10. Die gegenständliche Beschwerde langte mit 16.2.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Geschäftsabteilung W168 zugewiesen.

11. Der gegenständlichen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.2.15 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.2. Das Bundesamt greift zunächst auf Konsultationen mit Schweden zurück, die jedoch den schwedischen Behörden nicht sämtliche verfügbaren Informationen zur Beurteilung ihrer angenommenen Zuständigkeit übermittelt haben. So wird im Konsultationsverfahren seitens des BFA ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine Beweismittel für das Verlassen der Mitgliedsstaaten vorgelegt habe, bzw. nicht mehr Informationen hinsichtlich des Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten geliefert habe (AS. 33). Hierdurch wird übersehen, dass die beschwerdeführende Partei einen türkischen Personalausweis (Nüfus) mit Ausstellungdatum XXXX der Behörde bereits bei Vornahme der Erstbefragung vorgelegt hat und dieser von der Behörde gem. § 39 BFA - VG 2013 sichergestellt und zur erkennungsdienstlichen Behandlung übermittelt wurde. Durch die Nichtinformation der schwedischen Behörden über dieses vorhandene Beweismittel sind den schwedischen Behörden im betreffenden Konsultationsverfahren nicht sämtliche den österreichischen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen zur Beurteilung ihrer Zuständigkeit zur Verfügung gestellt worden. Grundvoraussetzung einer gültigen Zustimmung ist jeweils die vollständige Übermittlung sämtlicher den österreichischen Dublin Behörden zur Verfügung stehenden Informationen. Erst aufbauend auf diesen vollständigen Informationen können die schwedischen Behörden entscheiden, ob sie an ihrer Zustimmung festhalten.

2.3. Weiters sind auch abschließende Informationen der vorgenommenen Dokumentenüberprüfung des vorgelegten Nüfus betreffend dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht entnehmbar, bzw. wurde dieses Ergebnis nicht mit der beschwerdeführenden Partei erörtert.

2.4. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Einzelfall, zunächst das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung hinsichtlich des vorgelegten Nüfus einzuholen haben und dieses Ergebnis mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern haben. Darauf aufbauend wird die Behörde sämtliche vorliegenden Informationen hinsichtlich des seit 2011 behaupteten durchgehenden Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in der Türkei mit Erwähnung des im Jahre 2012 ausgestellten Nüfus an die schwedischen Behörden zu übermitteln haben. Dies, damit die schwedischen Behörden aufgrund der damit vollständig übermittelten Informationen ihre Zuständigkeit bzw. auch ein allfälliges Erlöschen dieser beurteilen können, bzw. mit Wissen um dieses vorliegende Beweismittel beurteilen können, ob sie an ihrer Zustimmung gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO festhalten.

2.5. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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