BVwG W213 1424635-1

W213 1424635-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W213 1424635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1424635.1.00

Spruch

W213 1424635-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 12 00.961-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I. Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt I. 87/2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 22.01.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wies sich dabei mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis (Totalfälschung) aus, welcher auf XXXX, geb. am XXXX in Craiova in Rumänien, lautete. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er vor zwei Tagen illegal mit einem Lkw von Griechenland nach Österreich gekommen sei. Das gefälschte Dokument habe er gegen Bezahlung von einem Schlepper in Athen erhalten. Zuvor sei er schlepperunterstützt von Afghanistan über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt. Seine Wohnadresse in der Heimat habe er vor etwa zehn Monaten verlassen.

Am 23.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinem Alter gab er an, dass er sein Geburtsjahr nicht kenne, aber er wisse, dass er bereits 20 Jahre alt sei. Er sei also XXXX in XXXX geboren worden. Vorgehalten, dass er wesentlich älter aussehe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wie alt er wirklich sei. Als er vor zehn Monaten Afghanistan verlassen habe, sei er 19 Jahre alt gewesen. Es sei für ihn beim Meldeamt der Provinz XXXX auch eine Taskira ausgestellt worden, als er noch sehr klein gewesen sei. Diese sei verbrannt. Vor etwa sechs Monaten habe der Bruder des Beschwerdeführers für ihn wieder ein Dokument ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt schon im Iran gewesen. Vor mehr als zwei Jahren habe sich der Beschwerdeführer selbst auch ein Dokument beim Meldeamt in Kabul ausstellen lassen, weil er das für seine Arbeit bei den Deutschen gebraucht habe. Er habe von 2010 an für sieben Monate bei der deutschen Garde in Kabul als Sicherheitsbeamter gearbeitet. Insgesamt seien für den Beschwerdeführer somit drei Taskiras ausgestellt worden.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht verheiratet, aber verlobt. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu und Englisch. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. Zur Schulbildung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in XXXX in die Grundschule gegangen, habe aber wegen dem Krieg nicht durchgehend die Schule besuchen können, sondern habe für drei Jahre unterbrechen müssen. In seinem 18. Lebensjahr im Jahr 1388 (2009/2010) habe er die Schule beendet. Berufsausbildung habe er keine. Zuletzt habe er als Sicherheitswachtmann für die deutsche Garde gearbeitet. Der Kommandant XXXX habe ihm die Arbeit gegeben, der Oberkommandant habe Kommandant XXXX geheißen. Nachgefragt, ob er für die Deutschen oder die Afghanen gearbeitet habe, erklärte er, dass ihm der Militärkommandant XXXX, der ein Deutscher gewesen sei, die Arbeit gegeben habe. Bei ihm habe er sich auch beworben. Das sei Mitte des Jahres 2010 gewesen; an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe auch Dokumente, die das belegen würden. Die Dokumente seien an seiner Wohnadresse in XXXX.

Betreffend seine Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Ende des Jahres 1385 (2006) im Alter von etwa 55 Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei etwa 45 Jahre alt und lebe in Afghanistan in der Provinz XXXX, Stadt XXXX,XXXX, in der Gegend und Straße XXXX; Hausnummern gebe es dort nicht. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner drei Brüder und seiner vier Schwestern und gab an, dass eine seiner Schwestern bereits vor seiner Geburt im Kindesalter verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Kinder und sei auch nicht verheiratet; er sei aber seit elf Monaten verlobt mit XXXX, seiner Cousine, die etwa 17 oder 18 Jahre alt sei und auch an der Wohnadresse in XXXX lebe. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer die Anschrift, an der auch seine Mutter, seine Geschwister und seine Verlobte aufhältig seien.

Zur Ausreise schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er vor etwa zehn Monaten von XXXX nach Kabul gereist sei, wo er einen Schlepper getroffen habe, der mit ihm über Pakistan in den Iran gereist sei. Im Iran habe er sich vier Monate in Teheran aufgehalten. Ein anderer Schlepper habe ihn in die Türkei gebracht, dort sei er von kurdischen oder pakistanischen Mafiosi festgehalten worden und er habe für sie arbeiten müssen. Wieder ein anderer Schlepper habe ihn dann weiter nach Griechenland gebracht, wo er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Er habe sich dann etwa drei Monate in Griechenland aufgehalten, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich gelangt sei. Auf dem Bahnhof habe er zufällig andere Afghanen kennengelernt. Wenig später sei er dann kontrolliert und festgenommen worden und habe einen Asylantrag gestellt.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe für ihn einen Schlepper organisiert. Die Kosten für die Ausreise hätten 9.300,-- US Dollar betragen, wobei der Beschwerdeführer das Geld selbst angespart und einen Teil in der Höhe von 4.000,-- US Dollar von seinem Bruder bekommen habe.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe in meiner Heimat mit den Deutschen zusammengearbeitet. Ich habe aus diesem Grund Anrufe von den Taliban erhalten. Ich wurde sechs bis zehn Mal von einem Mann der Taliban, der sich als XXXX vorstellte, angerufen und dieser übergab dann das Telefon an einen Mann, der sich XXXX nannte, welcher mit mir dann sprach. Sie verlangte von mir, dass ich Munition in meinem eigenen Pkw in das Camp der Deutschen am Flughafen in der Stadt XXXX schmuggeln soll. Ich sagte ihnen, dass ich nicht mit meinem Fahrzeug reinfahren kann. Danach wollten sie von mir, dass ich die Munition nach der Übergabe im Camp zur Explosion bringen soll. Da ich mit meinem Fahrzeug nicht reinfahren durfte, wollten sie mir diese Munition aushändigen. Ich bin dann auch zum dortigen Dolmetscher Herrn XXXX, seinen Vornamen kenne ich nicht, gegangen und habe dies an die Deutschen übermitteln lassen. Das war etwa nachdem ich dort bereits vier oder fünf Monate gearbeitet habe, es war [von] heute an ca. zwölf Monate zurückliegend. Ca. eineinhalb Monate später erhielt ich auch einen Drohbrief an meine Wohnadresse."

Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen gestellt, sodass er weiter angab: "Den ersten Anruf erhielt ich, als ich ca. vier Monate für die Deutschen arbeitete, den letzten Anruf der Taliban erhielt ich Ende 2011; ich gebe nun an, Mitte 2011; ich weiß es nicht mehr, ob es der fünfte oder der sechste Monat des Jahres 2011 war. Alle Anrufe kamen innerhalb von dreieinhalb Monaten; ich habe alle drei Tage einen Anruf der Taliban erhalten." Er habe genau zehn Anrufe auf sein Handy erhalten und sei immer auf dieselbe Weise von denselben beiden Männern kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer nannte auch seine Handynummer.

Den einzigen Drohbrief, den er nach fünf Monaten Dienst bei den Deutschen im Jahr 1389 (2010) erhalten habe, habe er dem Kommandanten XXXX gegeben. Die Deutschen hätten ihn an die Sicherheitskommandantur der Stadt XXXX verwiesen und von dieser sei er an die Bezirkspolizei verwiesen worden. Die Sicherheitskommandantur habe gesagt, dass sie zwar sein Haus bewachen könnten, aber nicht für sein Leben garantieren könnten. Schließlich habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen.

Weiter gab er an: "In diesem Brief stand, dass sie wissen, dass ich auf die Anrufe nicht antworte. Ich solle Bescheid wissen, dass sie mich in jeder Provinz ausfindig machen und ich auf meinen Tod zu warten habe. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban vernichtet zu werden. Seitens des afghanischen Staates habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2012 erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er spreche Dari und ein bisschen Paschtu und Englisch und er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut. Es gehe ihm gut, er sei völlig gesund und er könne sich auf die an ihn gerichteten Fragen konzentrieren. Er sei ihm Verfahren nicht vertreten und habe auch keinen Zustellbevollmächtigten.

Die Daten, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, seien richtig. Er könne lesen und schreiben, da er zwölf Jahre lang die Schule in XXXX besucht habe. Eine besondere Ausbildung habe er nicht absolviert. Von Geburt an bis zur Ausreise habe er an folgender Adresse gelebt: Provinz XXXX, Stadt XXXX, XXXX, 4. Bezirk. Der Beschwerdeführer sei Tadschike, gehöre zum Stamm der Said und sei Sunnit.

Befragt, ob er zwischenzeitlich Kontakt zu seiner Familie aufgenommen habe, bejahte er das. Als er nach Traiskirchen gekommen sei, habe er mit seiner Familie telefoniert. Der Familie sei es damals gut gegangen, alle seien gesund gewesen. Nachgefragt, wer noch in Afghanistan lebe, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter, seine vier Geschwister, sein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen seien noch dort. Sein Vater sei im Jahr 1385 (2006) bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sonst habe der Beschwerdeführer noch Freunde, die alle in XXXX leben würden, aber von denen habe er keine Telefonnummer. In Kabul habe sich der Beschwerdeführer nie aufgehalten. Nachgefragt, ob er nicht einmal im Zuge der Ausreise dort gewesen sei, erklärte er, dass er früher einmal manchmal für etwa zehn Tage in Kabul gewesen sei, um seinen Bruder zu besuchen. Er habe dort arbeiten wollen, habe aber leider keine Arbeit gefunden. Zuletzt sei er auch bei der Ausreise für drei Tage in Kabul gewesen. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer die genaue Wohnadresse des Bruders in Kabul und gab an, er lebe seit acht Jahren dort und sei Beamter. Zur Frage, wovon die Familie in XXXX momentan lebe, schilderte er, dass ein Bruder und der Onkel mütterlicherseits bei einer Transportfirma arbeiten würden. Die beiden würden für das Familieneinkommen sorgen.

Der Beschwerdeführer selbst habe seinen Lebensunterhalt dadurch verdient, dass er Dolmetscher bei den Deutschen gewesen sei. Er habe dort auch die ID Karten kontrolliert, das sei eigentlich seine Hauptaufgabe gewesen. Sonst habe er Englisch gedolmetscht. Konkret habe er beim Flughafen XXXX für die Deutschen gearbeitet. Er sei von Juli 2010 bis Februar 2011 dort beschäftigt gewesen. Nachgefragt, warum er das in gregorianischer Zeitrechnung (07.2010 bis 02.2011) angebe, führte er aus, dass das so auf seiner Zeitbestätigung gestanden sei. Zur Frage, für welche genaue Organisation oder Firma er tätig gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Die haben die afghanische Armee an verschiedenen Orten unterstützt." Nachgefragt, welche konkrete Bezeichnung die Organisation gehabt habe, meinte er:

"Die waren zuständig für die Sicherheit in Afghanistan." Eine genaue Bezeichnung könne er nicht angeben.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor zehn Monaten verlassen. Zehn Tage vor der Ausreise habe er den Entschluss dazu gefasst. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine Reiseroute und gab weiter an, er sei arbeitsfähig. Er besitze in Afghanistan auch eine Lenkerberechtigung. Diese sei ihm zwar gestohlen worden, aber er sei im Verkehrsministerium registriert. In Österreich besuche er derzeit keine Kurse, aber er habe schon vor, das zu tun.

Weiter nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wahrscheinlich von den Taliban umgebracht zu werden. Beweismittel oder Dokumente könne er keine vorlegen. Der Beschwerdeführer habe nie von sich aus bei der afghanischen Polizei oder bei der ISAF eine Anzeige erstattet. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen. Außerhalb von Afghanistan habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe es keine Probleme gegeben. Nachgefragt, ob die Familie über Besitztümer verfüge, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie zwei Häuser hätten. Eines gehöre seinem Bruder und eines gehöre ihm. Weiters hätten sie noch Grundstücke in der Provinz Baghlan, die verpachtet seien.

Nachgefragt, weshalb er einen Asylantrag stelle, und aufgefordert, seine Fluchtgründe möglichst konkret zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe damals bei den Deutschen gearbeitet, die Taliban haben mich angerufen, sie wollten, dass ich eine Bombe zu den Deutschen bringe, sie würden die Bombe zu meinem Auto bringen und ich sollte mit meinem Auto in das Gelände der Deutschen fahren und diese Bombe sollte ich dann zur Detonation bringen. Ich hätte nur die Bombe zu den Deutschen bringen sollen, den Rest würden sie selbst machen, ich habe gesagt, dass ich das nicht machen kann. Ich durfte in der Arbeit mein Handy nicht einschalten, ich habe den Taliban gesagt, bei den Deutschen gibt es strenge Kontrollen, ich kann nichts hinein bringen. Ich habe diesen Vorfall mit den Taliban den Deutschen erzählt, der Dolmetscher hat alles, was ich sagte, den Deutschen übersetzt. Die Deutschen sagten, ich muss zur Stadtpolizei gehen, sie können mich nicht beschützen, sie sagten sie könnten mich nicht auf dem Weg zur Arbeit beschützen, ich könnte aber bei der Dienststelle bleiben."

Aufgefordert, er solle fortfahren, schilderte der Beschwerdeführer weiter: "Ich bin dann nach der Arbeit nach Hause gegangen, zu Hause fand ich einen Brief von den Taliban. Darin stand, ich hätte sie nach dem Telefongespräch nicht akzeptiert, ich wäre ein Spion der Deutschen und nun könnte ich auf meinen Tod warten, egal in welche Provinz ich gehe werden sie mich finden und töten."

Nachgefragt, wie es dann weitergegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Deutschen boten mir an, dass ich immer auf der Dienststelle bleiben kann, meine Familie sagte aber, ich muss nach Hause kommen, was soll ich die ganze Zeit auf der Dienststelle machen. Dann kam ich wieder einmal von der Arbeit nach Hause, meine Mutter war sehr krank, ich sollte sie nach Kabul bringen, wir waren ca. zehn Tage in Kabul aufhältig. Nach den zehn Tagen bin ich mit einem Autobus wieder zurück nach XXXX gefahren. Ich bin dann wieder zur Arbeit gegangen, danach habe ich mit meinem Chef, er ist Deutscher, gesprochen, der Dolmetscher hatte alles übersetzt, der Chef sagte, wir können dich nicht am Arbeitsweg beschützen. Danach habe ich entschieden, dass ich die Tätigkeit bei den Deutschen beende."

Der letzte Arbeitstag bei den Deutschen sei im Februar 2011 gewesen; es könnte der 07.02.2011 gewesen sein. Zur Frage, was er dann weiter gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich war zu Hause, zwei Tage später bekam ich wieder einen Anruf von den Taliban, ich sagte ihnen, wir sind alle Moslems, ich sage die Wahrheit, ich habe mit der Arbeit dort aufgehört. Die Taliban warfen mir vor, dass ich die Deutschen darüber informierte, dass sich im Dorf XXXX Taliban aufhalten. Die Taliban haben vom Dorf XXXX aus die Deutschen beschossen, die Taliban sagten nun, ich hätte den Deutschen die Stützpunkte der Taliban verraten."

Auf die Frage, was genau die Taliban zu ihm gesagt hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Ich sagte, ich habe nie etwas verraten." Die Frage wurde wiederholt, sodass er nun meinte: "Er sagte, ich hätte das getan, ich habe die Stützpunkte der Taliban verraten."

Nachgefragt, ob der Mann dann aufgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Mann habe ihn nach zwei oder drei Tagen wieder angerufen. Es seien zwei Personen gewesen, die ihn angerufen hätten, das habe man an den Stimmen erkannt. Beide Männer hätten mit ihm gesprochen. Nachgefragt, was beim nächsten Telefonat gesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich sagte, ich arbeite nicht mehr bei den Deutschen, ich werde mit meinem Bruder bei der Transportfirma arbeiten; sie sagten, ich muss nun zu ihnen kommen nach XXXX." Weiters habe er bei diesem Telefonat noch angegeben, dass er das nicht machen könne, und die Taliban hätten gesagt, dass er ihr Dorf kaputt gemacht habe. Befragt, wie das Gespräch geendet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dann Angst gehabt und habe sein Telefon abgeschaltet. Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, und zwar nach dem letzten Telefonat. Dort habe er Anzeige erstattet und die Polizisten hätten zu ihm gesagt, dass sie zwar sein Haus bewachen aber nicht für seien Sicherheit garantieren könnten. Das letzte Telefongespräch mit diesen Männern habe vor etwa zehn Monaten stattgefunden, und zwar am letzten Tag, als der Beschwerdeführer in Kabul gewesen sei. Danach am dritten Tag sei er geflüchtet.

Nachgefragt, ob das nun alle seine Fluchtgründe seien, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle Folgendes ergänzen: "Ich habe in Kabul am letzten Tag vor der Ausreise noch einen Anruf bekommen, ein Mann sagte er ist XXXX, er ist Dolmetscher, der gehörte zu den Taliban, er sagte, ich solle nach XXXX zu den Taliban kommen, es wäre egal, wo ich sonst hingehe, sie werden mich finden. Er sagte, er könne mir garantieren, wenn ich dort hingehe, dass mir nichts passiert, wenn ich nicht dorthin gehe, werden sie mich umbringen, egal wo ich hingehe."

Nachgefragt, was dann weiter geschehen sei, schilderte er "Ich habe es meinem Bruder in Kabul erzählt, er sagte, er geht auch arbeiten, er kann nicht immer auf mich aufpassen, nicht dass mich die Taliban in Kabul festnehmen. Mein anderer Bruder in XXXX hat dann einen Schlepper für die Ausreise organisiert."

Während des Aufenthalts in Kabul beim Bruder habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei telefonisch und per Brief bedroht worden; direkt und persönlich sei er sonst nicht bedroht worden. Seit seiner Ausreise aus Kabul habe es auch Zuhause in XXXX keine Probleme gegeben.

Aufgefordert, noch einmal genau seine Tätigkeit bei den Deutschen zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er sei für die Kontrollen der Fahrzeuge, die in das Gelände hineingefahren seien, verantwortlich gewesen. Die deutschen Autos hätten einfach hineinfahren dürfen und die anderen Autos seien überprüft worden, ob sie eine Genehmigung gehabt hätten, mit Waffen oder anderen Gegenständen hineinzufahren. Das sei nicht die einzige Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen: In der Nacht habe er auch Wache gehalten. Nachgefragt, ob es eine genaue Adresse des deutschen Lagers in XXXX gebe, erklärte der Beschwerdeführer, das sei direkt neben dem Flughafen XXXX in XXXX

Um diese Arbeit zu erhalten, habe der Beschwerdeführer eine Bewerbung abgegeben und zwar bei der XXXX Man habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, er solle in drei Tagen um 8:00 Uhr herkommen. Der Dolmetscher habe XXXX geheißen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgenommen worden sei, habe er auch den Namen seines Chefs erfahren. Dieser habe XXXX geheißen. Er sei ein Deutscher gewesen. Ob er mit Vornamen oder mit Nachnamen XXXX geheißen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, weil er seinen vollen Namen nicht kenne. Nachgefragt nannte der Beschwerdeführer die Namen von sechs Kollegen und erklärte, sie hätten in drei Gruppen gearbeitet. Mit Überstunden habe der Beschwerdeführer dort 6.000,-- US Dollar verdient. Auf der Dienststelle habe es eine Bank gegeben und dort habe er das Geld bar ausbezahlt bekommen.

Nachgefragt, ob er für diesen Job eine Ausbildung oder einen Kurs machen habe müssen, verneinte der Beschwerdeführer das. Man habe ihnen aber eine Einschulung gegeben und ihnen gesagt, wie man schießen müsse. Der Beschwerdeführer sei nämlich bewaffnet gewesen. Befragt, auf welchen Schusswaffen er konkret ausgebildet worden sei, gab er an: "Es war lang und schwarz. In Afghanistan gibt es solche Waffen nicht." Zur Frage, ob er die genaue Bezeichnung der Waffe kenne, führte er aus: "Es war so lang, eine Schnur war aus Leder, der hintere Teil war aus Plastik, dort wo die Kugeln hineinkommen, könnte man nachzählen, wie viele darin sind. Wenn man die Waffe zurückgibt, musste man kontrollieren, ob die mittlere und die letzte Kugel da waren und alles in Ordnung ist." Mit wie vielen Kugeln man die Waffe laden habe können, wisse er nicht, weil er die Kugeln nicht genau nachgezählt habe. Befragt, was man ihn nun genau gelehrt habe, zählte der Beschwerdeführer auf: "Wie man die Autos kontrolliert, wie man die Personen kontrolliert, wie man mit dem Funkgerät spricht und wie man beobachtet." Betreffend die Waffenausbildung habe man ihm gezeigt, wie man richtig schießen könne.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Zur Frage, was passieren müsste, dass er wieder nach Afghanistan zurückkehren könnte, erklärte der Beschwerdeführer, solange die Taliban in Afghanistan seien, könne er dort nicht leben. Vorgehalten, dass er nach Kabul ziehen könnte, zumal er zuvor dort schon bei seinem Bruder gewohnt habe, entgegnete er: "Das war bevor ich bei den Deutschen gearbeitet habe, danach war ich nur mehr einmal bei meinem Bruder in Kabul." Er sei nur zwei Tage dort gewesen und dann habe er schon den Anruf von den Taliban erhalten.

Abschließend nachgefragt, ob er sonst noch Angaben zu seinem Asylverfahren machen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Als ich vier Monate im Iran war, habe ich mit meinem Bruder telefoniert, er hat gesagt, wir hätten von der Polizei keine Hilfe bekommen, auch von anderen staatlichen Seiten, Gericht usw. können wir keine Hilfe erwarten, und die anderen älteren Leute vom Dorf können uns auch nicht helfen."

Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärte, er kenne Afghanistan und habe dazu nichts zu sagen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, alles zu beantworten und vorzubringen, habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und habe die Wahrheit gesagt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 00.961-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei:

"Sie behaupteten, Sie hätten fast ein Jahr bei einer deutschen Einheit in XXXX als Sicherheitswachmann gearbeitet. Nachgefragt für welche deutsche Organisation, Einheit oder Unternehmung Sie als Wachmann tätig waren konnten Sie dies nicht beantworten und erklärten nur völlig vage, diese Leute hätten die afghanischen Armee unterstützt. Befragt wie Ihr Vorgesetzter hieß, gaben Sie an, er hätte "XXXX" geheißen, den vollständigen Namen wüssten Sie nicht. Befragt nach weiteren Kollegen gaben Sie lediglich sechs afghanisch klingende Namen an und erklärten dies wären Ihre Kollegen gewesen und Sie hätten in drei Gruppen gearbeitet. Weiters verneinten Sie die Frage ob Sie für diese Tätigkeit einen Kurs absolvierten mussten, befragt wie man Sie auf diese sicherheitsrelevante Aufgabe vorbereitete, erklärten Sie dann, man hätte Ihnen gezeigt wie man schießt und Sie wären bei der Dienstausübung auch bewaffnet gewesen. Befragt konnten Sie aber weder eine Bezeichnung der Waffe noch konnten Sie sonstige Kenntnisse über diese Waffe angeben, befragt nach der Bezeichnung der Waffe erklärten Sie lapidar, die Waffe wäre lang und schwarz gewesen, es wäre eine Lederschnur daran gewesen und der hintere Teil wäre aus Plastik gewesen. Befragt mit wie viel Munition man das Magazin der Waffe beladen konnte, erklärten Sie, Sie hätten die Kugeln nicht gezählt. Näher befragt konnten Sie auch sonst keinerlei Kenntnisse, welche Sie durch Ihre Einschulung bekamen, darstellen.

Des Weiteren verneinten Sie zu Beginn der Einvernahme die Frage ob Sie jemals die afghanische Polizei oder die ISAF aufsuchten um Anzeige zu erstatten. Im direkten Widerspruch dazu, gaben Sie nachfolgend an, Sie wären nach dem letzten Drohanruf sehr wohl zu Polizei gegangen und hätten um Hilfe ersucht.

In einer Gesamtschau betrachtet, war Ihre Fluchtvorbringen in sich unschlüssig und voller Ungereimtheiten welche Sie plausibel zu erklären nicht in der Lage waren, vielmehr stützten Sie sich nur auf vage Behauptungen und Vermutungen, welche Sie nicht ansatzweise substantiiert und nachvollziehbar vorbringen konnten. Mehrmals nachgefragt erklärten Sie nur, dass Sie von unbekannten Taliban telefonisch und brieflich bedroht worden wären, nur eine Person hätte sich zu erkennen gegeben und sich als XXXX vorgestellt. Diese vage Darstellung Ihrer Bedrohung zeigt Ihr Unvermögen detaillierte und plausible Angaben zu den eigenen Fluchtgründen zu machen. Weiters behaupteten Sie einerseits Sie hätten nach dem letzten Drohanruf flüchten müssen da Ihr Leben in Gefahr gewesen wäre, der letzte Drohanruf hätte Sie in Kabul erreicht wo Sie bei Ihrem Bruder gewohnt hätten, andererseits gaben Sie an, es hätte in Kabul bei Ihrem Bruder keinerlei Probleme geben und Sie hätten schon öfters eine Zeitlang bei Ihrem Bruder in Kabul gewohnt. Über Ihre behauptete Tätigkeit als Sicherheitswachmann konnten Sie in der Tat nicht die geringsten Auskünfte erteilen und waren Sie nicht in der Lage auch nur fundamentalstes Wissen bezüglich Ihrer Einschulung bzw. Waffeneinschulung darzustellen, dies lässt nur den Schluss zu, dass Sie tatsächlich niemals als Sicherheitswachmann tätig waren und schon gar nicht bei einer deutschen Militäreinheit, was in logischer Konsequenz bedeutet, dass Sie auch niemals aufgrund einer solchen Tätigkeit von den Taliban bedroht und verfolgt wurden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt welches jeglicher Realität entbehrt und lediglich zur missbräuchlichen Asylantragstellung von Ihnen vorgebracht wurde.

Die Behörde kommt daher zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden."

Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den bereits dargelegten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukomme und es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts gebe, welcher zur Gewährung von Asyl führen könne.

Dem Beschwerdeführer sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren, da er ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei und es ihm zumutbar sei, durch eigene Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Entsprechend der afghanischen Tradition könne ihn seine Familie unterstützen und es sei für den Beschwerdeführer jedenfalls möglich, in Kabul zu leben, das als hinreichend sicher gelte.

Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt Beweismittel vorlegen habe wollen, was ihm jedoch nicht gestattet gewesen sei. Er habe damals einen USB-Stick mit Dokumenten beigebracht, doch habe sich der zuständige Referent damals die Daten zwar angeschaut, sich aber geweigert, diese als Beweismittel zuzulassen. Der Beschwerde wurden Ausdrucke der Daten des USB-Sticks beigelegt (Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Fotos, Personalausweis) und es wurde festgehalten, dass er die elektronischen Daten bei Bedarf jederzeit vorlegen könne.

Gerügt wurde zudem, dass dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ins Treffen geführten Ungereimtheiten nicht vorgehalten worden seien, weshalb seine Parteienrechte auch dadurch massiv verletzt worden seien.

Weiters wurde auf die schlechte Erreichbarkeit der Provinz XXXX und die dort herrschende prekäre Sicherheitslage verwiesen und wurden dazu entsprechende Berichte zitiert.

Es wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.

Per Fax vom 10.12.2012 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.

Am 05.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:

"RI: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P: Ja, es geht mir gut. Es bestehen keine Hindernisse.

RI: Erzählen Sie mir bitte, wann sind Sie geboren und welcher Volksgruppe gehören Sie an?

P: Ich bin 23 Jahre alt, ich bin in der Provinz XXXX geboren und bin Tadschike.

RI: In welchem Dorf sind Sie geboren?

P: Ich bin in der Stadt XXXX geboren.

RI: Welcher Religionsgesellschaft gehören Sie an?

P: Ich bin Sunnit.

RI: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht oder haben Sie eine Beruf erlernt?

P: Ja, ich bin in Afghanistan in die Schule gegangen und habe die zwölfte Klasse abgeschlossen. Ich habe ein paar Auflagenprüfungen für die Universität gemacht. Die Prüfungen habe ich bestanden, die erreichten Punkte reichten für ein Studium der Rechtswissenschaften. Ich konnte mir aber das Studium aus finanziellen Gründen nicht leisten.

RI: Welche Arbeit haben Sie in Afghanistan ausgeübt?

P: Ich habe dann bei meinem Bruder in der Transportfirma XXXX gearbeitet.

RI: Was haben Sie für eine Arbeit gehabt?

P: Mein Bruder hat als Leiter dieser Firma gearbeitet. Er hat mich bei sich angestellt. Ich habe für die Passagiere Tickets ausgestellt.

RI: Haben Sie außer Ihrem Bruder noch andere Verwandte in Afghanistan?

P: Ja.

RI: Welche?

P: In Afghanistan leben meine Mutter, meine drei Schwestern, drei Brüder, ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, welche gleichzeitig meine Schweigermutter ist, und meine Ehefrau. Von den genannten Verwandten leben manche in Kabul und andere in XXXX.

RI: Können Sie mir sagen, warum Sie letztendlich aus Afghanistan geflüchtet sind?

P: Ich habe ca. sieben Monate lang als Sicherheitsguard bei den deutschen Soldaten im Lager gearbeitet. Zwei weitere Mitarbeiter aus dem Lager der deutschen Soldaten, nämlich XXXX, Dolmetscher, und Wahed sind zu den Taliban gegangen und haben sich ihnen angeschlossen. Sie haben mich mehrmals telefonisch kontaktiert und mich aufgefordert, ebenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nachdem ich mich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, sagten sie, dass ich sie dabei unterstützen sollte, ein Auto mit Sprengstoff belagern und in das Lager der Deutschen hineinfahren zu lassen. Nachdem ich dieser Aufforderung nicht gefolgt bin, wurde ein Drohbrief der Taliban bei mir Zuhause eingeworfen, während ich in der Arbeit war. Als ich nach Hause kam, setzte mich mein Bruder davon in Kenntnis, ohne darüber mit meiner Mutter zu sprechen, weil wir Angst um ihren Gesundheitszustand hatten. Ich habe darüber mit den Deutschen gesprochen und habe ihnen erzählt, was bis dato geschehen war. Ich habe ihnen auch die Namen der beiden früheren Mitarbeiter genannt. Die Deutschen haben mich davor gewarnt, nach Hause zu gehen, und ihr Vorschlag war es, in der Basis zu bleiben. Damit waren aber meine Eltern nicht einverstanden. Daher beschloss ich die Arbeit aufzugeben, mit der Annahme, dass ich dann keine Probleme mehr haben werde. Nachdem ich die Arbeit verlassen habe, bekam ich weitere Anrufe von meinen damaligen Arbeitskollegen. Sie sagten mir, obwohl ich nicht mehr für die Deutschen arbeiten würde, dass ich mich trotzdem den Taliban anschließen müsste. Ich habe über meine Probleme das Sicherheitskommando informiert. Der Sicherheitskommandant riet mir, zu dem für meinen Wohnsprengel verantwortliches Sicherheitsbüro zu gehen. Dort wurde mir gesagt, dass sie zwar mein Haus beobachten können, aber für meine Sicherheit keine Personen beauftragen können. Nachdem ich die Absagen der Sicherheitsbehörde erhalten habe, wandte ich mich an die Dorfältesten und bat sie um Unterstützung. Auch sie sagten mir, dass sie in diesen Fall nichts unternehmen könnten, weil die Taliban einflussreich seien. Ich wandte mich danach an den Privinzialrat der Provinz XXXX. Auch dort erhielt ich bedauerlicherweise die Antwort, dass ich keine Unterstützung bekommen könnte, weil in XXXX die Taliban verbreitet wären und auch sehr einflussreich wären. Mir wurde auch gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist. Sie haben mir vorgeschlagen, mich mit meiner Familie zu beraten und gegebenenfalls meinen Wohnsitz zu wechseln. Ich ging nach Kabul und hielt mich bei meinem Bruder auf. Während dieser Zeit erhielt ich weitere Anrufe von meinem früheren Arbeitskollegen XXXX. Ich versuchte ihm zu erklären, dass ich mit der Arbeit aufgehört habe. Er antwortete, dass ich an der Seite der Taliban gegen die Deutschen kämpfen müsste, weil ich während meiner Tätigkeit mit den Deutschen in die Dörfer gegangen bin und ihnen die Häuser der Taliban gezeigt habe. Er sagte mir, dass ich für die Deutschen spioniert habe und dies wieder gut zu machen hätte. Ich sprach mit meinem Bruder und fragte ihn, was ich tun sollte. Mein Bruder erklärte mir, dass für meine Sicherheit in Kabul nicht gesorgt werden kann, denn die Taliban würden nicht nur in XXXX, sondern auch in Kabul aktiv seien. Nachdem ich festgestellt habe, dass ich in Afghanistan kein ruhiges Leben führen kann, beschloss ich von dort zu flüchten. Mein Bruder organisierte in XXXX einen Schlepper für mich, mit dessen Hilfe ich in den Iran reisen konnte. Ich bin ca. vier Monate im Iran geblieben. Ich dachte mir, wenn sich in dieser Zeit etwas an meinen Schwierigkeiten ändert, würde ich nach Afghanistan zurückgehen. Mein Bruder hatte all die Dokumente der Sicherheitsbehörden an das Gericht übermittelt. Auch das Gericht hat entschieden, dass ich keine besondere Unterstützung erhalten würde. Nachdem ich mit meinem Bruder gesprochen habe und ihn gefragt habe, ob ich nach Afghanistan zurückkommen kann, sagte er mir, dass es auf keinen Fall eine richtige Entscheidung wäre zurückzukehren. Ich würde überall in Afghanistan von den Taliban verfolgt werden, bis sie mich töten. Ich hätte eigentlich vor gehabt, wieder in der Transportfirma meines Bruders zu arbeiten. Allerdings sagte mir mein Bruder, dass mich die Bevölkerung in den einzelnen Dörfern kennen würde, weil ich seinerzeit mit den Deutschen gemeinsam in diese Dörfer gefahren bin. Mein Bruder sagte, dass das sehr gefährlich wäre, wenn ich in Afghanistan einer Arbeit nachgehen würde und mit Menschen zu tun hätte. Nachdem feststand, dass ich nach Afghanistan nicht mehr zurückgehen kann, kam ich nach Europa.

RI: Von wann bis wann haben Sie für die Deutschen gearbeitet?

P: Ich habe vom Juli 2010 bis Februar 2011 dort gearbeitet.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie einen Drohbrief bekommen haben, wann war das genau und was ist in dem Drohbrief gestanden?

P: Etwa vier bis fünf Monate nach der Aufnahme meiner Tätigkeit bei den Deutschen bekam ich den Drohbrief der Taliban mit dem Inhalt, dass ich meine Arbeit bei den Deutschen niederlegen soll und mit ihnen mitarbeiten soll. Darin stand auch, dass im Falle einer Verweigerung mein Todesurteil vollzogen werden würde.

RI: Wie haben Sie den Drohbrief bekommen?

P: Der Drohbrief wurde einmal in einer Nacht, als ich in der Arbeit war, bei uns Zuhause eingeworfen.

RI: Haben Sie den Drohbrief noch?

P bejaht dies und zeigt RI den Drohbrief.

Die D wird ersucht den Drohbrief zu übersetzen (1 Seite).

RI unterbricht die Verhandlung von 13:45 Uhr bis 14:00 Uhr.

Übersetzter Drohbrief:

Wappen

Islamisches Emirat Afghanistan

Provinz XXXX

Diener des XXXX

Grüße an Herrn XXXX

Wir sind vollständig darüber informiert, dass du mit Nicht-Muslimen am Flughafen in der Provinz XXXX als Guard zusammenarbeitest. Falls du unsere Bewegung unterstützen möchtest, bereite dich darauf vor und verlasse deine Arbeit. Falls nicht, werden wir dich genauso wie die Nicht-Muslime in die Hölle schicken. Wir haben dir bereits einige Male telefonisch unseren Vorschlag mitgeteilt. Wir haben jedoch die Antwort von dir erhalten, dass du unseren Vorschlag ablehnst. Erwarte deinen Tod!

Grüße

XXXX

Unterschrift: Unleserlich

Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan, islamische Bewegung der Taliban

Von: Herr Abdul Shuuur Akhond, Verantwortlicher des Distriktes Chahardara, Bewegung der Taliban

Der Drohbrief wird als Beilage 1 im Original zum Akt gelegt.

RI zeigt P ein Foto aus dem Akt (AS: 273) und fragt ob die Menschen auf dem Foto deutsche Soldaten sind.

P dazu: Es ist ein deutscher Kommandant zu sehen namens XXXX, ein weiterer deutsche Soldat und ein afghanischer Sicherheitsguard namens XXXX der weitere 15 Afghanen befehligt hat. Auf dem Bild ganz links bin ich zu sehen.

Zum Bild auf AS 291 kann ich angeben, dass ich mit den deutschen Soldaten in die Dörfer gefahren bin. Die Kinder hatten Angst vor den Soldaten, ich habe auf die Kinder eingewirkt um diese Angst zu überwinden, so ist es zu einem Bild gekommen, dass ein afghanisches Kind mit deutschen Soldaten zeigt im Dorf XXXX.

RI: Wie weit ist das Dorf XXXX vom Lager entfernt?

P: 6 km.

D übersetzt dem P die relevanten Länderfeststellungen (8.296 Zeichen ohne Leerzeichen).

(...)

P dazu: Ich habe nichts hinzuzufügen.

RV: Ich möchte noch in Vorlage bringen: Eine Entscheidung des Deutschen Verwaltungsgerichts Meiningen, in welcher dieses auf der Basis unabhängiger Länderinformationen zu dem Schluss gelangt, dass Personen, die für die ISAF gearbeitet haben für die Taliban von besonderer Bedeutung sind und voraussichtlich in ganz Afghanistan, inklusive Kabul, gesucht werden, sowie einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, aus welchem hervorgeht, dass Personen mit dem Profil des P landesweit einem hohen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (Seite 6 und 7).

Ferner werden drei Unterstützungszusagen vom 27.02.2015, 26.11.2014 und 24.02.2015 vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass der P hilfsbereit, freundlich und verlässlich ist und sich gut integriert. Darüber hinaus wird eine Einstellungszusage der Firma Ganster GmbH und Ko. KG in Zeltweg vorgelegt, wonach der P die Möglichkeit hat, in der dortigen Fleischerei zu arbeiten.

RV: Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX, Adresse im Akt, zum Beweis dafür, dass der P für die ISAF tätig war."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz XXXX, wo er seine Kindheit und Jugend verbrachte und die Schule besuchte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist verlobt; er hat keine Kinder.

Von Juli 2010 bis Februar 2011 arbeitete der Beschwerdeführer an einem näher benannten deutschen Stützpunkt nahe des Flughafens XXXX als Sicherheitskraft. Zu seinen Aufgaben zählte die Kontrolle von Personen und von ins Gelände fahrenden Fahrzeugen, Kontrollrundgänge sowie im Bedarfsfall das Übersetzen ins Englische. Aufgrund seiner Tätigkeit nahmen Mitglieder der Taliban telefonisch mit ihm Kontakt auf und verlangten von ihm, Sprengstoff in den Stützpunkt der Deutschen zu bringen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab. Etwa vier bis fünf Monate nach der Aufnahme der Tätigkeit bei den Deutschen bekam der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban, mit dem Inhalt, dass er seine Arbeit bei den Deutschen niederlegen solle und mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Für den Fall der Weigerung habe er mit dem Tod zu rechnen. Auch nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2011 seinen Dienst bei den Deutschen beendet hatte, hörten die telefonischen Drohungen nicht auf.

Der Beschwerdeführer wandte sich sowohl an die afghanischen Behörden als auch an die Deutschen, konnte jedoch keinen ausreichenden Schutz erlangen. Aus diesem Grund sah er sich dazu gezwungen, seine Heimat zu verlassen. Am 22.01.2012 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Afghanistan leben die Mutter des Beschwerdeführers, drei Schwestern, drei Brüder, ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und seine Verlobte. Von den genannten Verwandten leben manche in Kabul und andere in XXXX.

Im Bundesgebiet besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die in seinem Quartier stattfindenden Deutschkurse. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse fungiert er für die anderen Bewohner als Dolmetscher. Anfallende Arbeiten im Quartier erledigt er zur vollsten Zufriedenheit. Es liegt für den Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der Firma Ganster GmbH und Ko. KG in Zeltweg vor.

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 05.10.2014, S. 1f.)

Zahl der zivilen Opfer erreichte 2014 Höchststand:

Im vergangenen Jahr hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und

6. 849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2015, S. 1f.)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19.09.2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

XXXX

Am 10.02.15 griffen fünf Talibankämpfer das Polizeihauptquartier in der Provinz Kunduz (Nordosten) an. Dabei starben die Angreifer und ein Polizist.

Am 15.02.15 gab es weitere Militäroperationen in den südlichen Provinzen Uruzgan und Helmand sowie im nordöstlichen Kunduz, wobei mindestens 30 Aufständische und mehrere Soldaten getötet wurden.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2015, S. 1f.)

Nach Angaben des Polizeisprechers der Provinz Kunduz vom 25.01.15 wurden bei einem gemeinsamen Ein-satz der Streitkräfte, der Polizei und des Inlandsgeheimdienstes im Bezirk Imam Saheb (Provinz Kunduz nahe der tadschikischen Grenze) 63 Taliban-Kämpfer getötet sowie etwa 50 verletzt. Die Aufständischen seien aus mehreren Dörfern vertrieben worden. Auch zehn Angehörige der Sicherheitskräfte sollen ums Leben gekommen sein.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2015, S. 1f.)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

(Länderinformationsblatt "Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Weitere militärische Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschläge, Drohnen- und Luftangriffe gab es vergangene Woche in Logar (Zentralafghanistan), Baghlan Nordafghanistan), Faryab (Nordwesten), Kunduz (Nordosten), Nangarhar, Laghman (Osten), Zabul, Helmand und Kandahar (Süden).

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

(Briefing Notes, deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt. Zudem legte der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt Unterlagen und Fotos vor, die seine Tätigkeit am deutschen Stützpunkt bescheinigen können.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details zu seiner Tätigkeit am deutschen Stützpunkt nahe des Flughafens XXXX und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.

Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einen besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der auf einem deutschen Stützpunkt als Sicherheitskraft arbeitete, jedenfalls plausibel.

Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Einstellungszusage).

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 13.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er auf einem deutschen Stützpunkt als Sicherheitskraft arbeitete. Er wurde bereits mehrmals von den Taliban telefonisch unter Druck gesetzt und erhielt auch einen Drohbrief, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auf einen deutschen Stützpunkt für die ausländische Truppen als Sicherheitskraft tätig war, brachte er eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort unmittelbar vor seiner Ausreise einige Tage bei seinem Bruder aufhältig war und von den Taliban weiterhin telefonisch bedroht wurde. Es kann nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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