BVwG W215 1432906-1

W215 1432906-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2015

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Regest

Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtskraft, Strafurteil

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BVwG W215 1432906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1432906.1.00

Spruch

W215 1432905-1/22E

W215 1432906-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX und

2. ) XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.01.2013, 1.) Zahl 03 09.104-BAT und 2.) 03 27.535-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Dem Erstbeschwerdeführer wurde nach Aufgriff bei illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.03.2003, Einvernahme in der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am selben Tag und Einvernahmen beim Bundesasylamt am 21.03.2003 und 26.06.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003, Zahl 03 09.104-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die Zweitbeschwerdeführerin, Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, ersuchte am 10.10.2003 um Gewährung von Asyl und wurde am selben Tag beim Bundesasylamt einvernommen. Ihrem Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zahl 03 27.535-BAE, stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.2. Am 04.03.2011 langte beim XXXXeine internationale Fahndung nach den Beschwerdeführern zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen ein.

Am 15.06.2011 fand beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, in welcher er zu Verwandten in der Russischen Föderation und den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seitens der Russischen Föderation wegen Dreifachmordes in XXXX befragt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer wurde außerdem zu seinem Gesundheitszustand und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Zusammengefasst gab der Erstbeschwerdeführer an, es handle sich um ungerechtfertigte Anschuldigungen, wie sie sie in Tschetschenien schon immer gegeben habe. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Frau. Nunmehr seien seine Rückkehrbefürchtungen viel stärker als im Jahr 2003, da er Angst vor Geldforderungen oder falschen Anschuldigungen habe.

Eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers erfolgte am 02.11.2011, in welcher der Erstbeschwerdeführer angab, dass es sich bei jener mittlerweile erwachsenen Frau, welche er als seine Tochter bezeichnet habe, um seine Nichte, die Tochter seiner ermordeten Schwester, handle. Zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gab der Erstbeschwerdeführer abermals an, dass diese erfunden seien. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer im Asylverfahren zu seinem Fluchtgrund wahre Angaben gemacht habe, gab dieser an, er habe bis auf das Verwandtschaftsverhältnis wahrheitsgemäße Angaben erstattet.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass diesen vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat schwere strafrechtliche Verstöße vorgeworfen worden seien, welche durch diverse Einvernahme XXXX verifiziert worden seien. Den Beschwerdeführern sei "unter Vortäuschung falscher Tatsachen Asyl gewährt" worden, sie hätten andere Gründe für ihre Ausreise genannt. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und zu den Länderfeststellungen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich diese das Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge keineswegs erschlichen hätten, sondern die erstatteten Angaben bezüglich der Inhaftierung den Tatsachen entsprechen würden. Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers sei auch noch aktuell. Die Beschwerdeführer hätten die ihnen vorgeworfene Ermordung nicht begangen und unterstreiche der Auslieferungsantrag die Aktualität der Verfolgungsgefahr. Die Ausweisung der Beschwerdeführer verstoße gegen Art. 2 und

3 EMRK, da eine Inhaftierung einhergehend mit Folter unmittelbar bevorstünde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 23.01.2013 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien vom Landesgericht für Strafsachen XXXX "gem. §§ 104a und 99 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in erster Instanz verurteilt" worden. Die Beschwerdeführer hätten "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Jahr 2003 um Asyl angesucht", woraufhin ihnen Asyl zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer seien keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt, sondern wegen des Verdachts der Strafverfolgung wegen Mordes. Die Beschwerdeführer würden wegen einer massiven Straftat, Mord in drei Fällen, mit internationalem Haftbefehl gesucht werden und hätten im Herkunftsstaat mit einem Strafverfahren zu rechnen. Nach Feststellungen zu Angehörigen im Herkunftsstaat und Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer hätte im Asylverfahren angegeben, "aufgrund der damaligen bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in Tschetschenien" ausgereist und zuvor in einem Filtrationslager angehalten worden zu sein. Die Beschwerdeführer hätten unterschiedliche Angaben zu den Ereignissen in den Jahren 1999 bis 2003 gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer eine erfundene Fluchtgeschichte vorgetragen und sich Asyl erschlichen hätten. Die Beschwerdeführer seien vielmehr aus der Russischen Föderation ausgereist, da es zu drei Morden im engeren Familienkreis gekommen sei und die Beschwerdeführer beschuldigt worden seien, damit in Verbindung zu stehen. Die Beschwerdeführer hätten sich mit der Ausreise einem möglichen Strafverfahren entziehen wollen. Den Beschwerdeführern sei der Status der Asylberechtigten abzuerkennen gewesen, da "nie ein tatsächlich asylrelevanter Sachverhalt" vorgelegen habe. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Suche nach den Beschwerdeführern durch die Behörden des Herkunftsstaates strafrechtlichen Hintergrund hätten, dem sich die Beschwerdeführer zu stellen hätten und die nach den Länderberichten ein faires Verfahren erwarten könnten. Die Beschwerdeführer hätten sich einer Strafverfolgung durch die Heimatbehörden entzogen und bei einer Rückkehr mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen, wobei nicht davon auszugehen sei, dass dieses politisch motiviert zum Nachteil der Beschwerdeführer geführt werde. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 AsylG die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens vorsehe. Nach allgemeinen Ausführungen zum "besonders schweren Verbrechen" wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des Betroffenen zu beachten und eine Zukunftsprognose zu erstellen sei. Auf die Beschwerdeführer bezogen wurde ausgeführt, dass die zitierten Verurteilungen die Feststellung rechtfertigen würden, dass diese eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würden. Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen und damit einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich. Die Beschwerdeführer seien wegen der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben wegen Freiheitsentziehung und Menschenhandels verurteilt worden. Es sei nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, die Beschwerdeführer seien straffällig geworden und hätten der Allgemeinheit einen wirtschaftlich hohen Schaden zugefügt. Es sei eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates und des Flüchtlings vorzunehmen, wobei im Fall der Beschwerdeführer festzuhalten sei, dass diese ihren Antrag im Wesentlichen damit begründeten, einer "Mischehe zwischen einer Serbin und einem Kosovoalbaner" zu entstammen, worin keine aktuelle Gefährdung zu ersehen sei. Die Beschwerdeführer seien eine besondere Gefahr, da der Suchtmittelkriminalität zuzuordnen. Es sei kein Abschiebehindernis zu ersehen, die Ausweisung der Beschwerdeführer zulässig.

I.3. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 15.02.2012 jeweils eine, für beide Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG stütze und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne des § 6 AsylG gesehen. Die belangte Behörde habe aber lediglich Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen den Beschwerdeführern der Asylstatus nicht zuerkannt hätte werden dürfen, was mit der herangezogenen Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 AsylG nicht in Zusammenhang stehe. Eine Begründung zum angewendeten Aberkennungstatbestand sei in der Entscheidung unterblieben. Zum Auslieferungsantrag wurde ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer aus der Luft gegriffen seien, dies ein Beweis für die asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer sei und der russische Staat nicht aus berechtigter Strafverfolgung versuche, der Beschwerdeführer habhaft zu werden. Der Auslieferungsantrag sei im Zusammenhang mit Blutrache zu sehen, wobei ein Angehöriger der verfeindeten Familie beim tschetschenischen Innenministerium arbeite und den Auslieferungsantrag veranlasst habe. Über den Auslieferungsantrag sei noch nicht abgesprochen worden, der Ausgang des Auslieferungsverfahrens offen. Für die Beschwerdeführer gelte die Unschuldsvermutung, seien diese nur in erster Instanz und nicht rechtskräftig verurteilt worden. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung sei ein Rechtsmittel eingebracht worden und müsse der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden. Bis dahin sei eine Aberkennung wegen der vorgeworfenen Delikte nicht zulässig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Refoulementverbot befasst. Die belangte Behörde sei nicht auf die wesentlichen Fragen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer eingegangen, etwa Haftbedingungen und Grundrechtsverletzungen im Rahmen eines Strafverfahrens. Dass es in Tschetschenien Defizite in Strafverfahren gebe, sei auch aus den Länderberichten der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu ersehen. Die Begründung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten ein faires Verfahren in der Russischen Föderation zu erwarten, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde angeschlossen war die im Fall des Zweitbeschwerdeführers eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.09.2012.

Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2013 ein und wurde der Gerichtsabteilung

D/20 zugewiesen.

Am 14.11.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers wegen § 104a Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3, § 92 Abs. 1, §§ 105 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 3 fünfter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ein. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde gleichlautend verurteilt.

I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W226 zugewiesen.

Am 28.03.2014 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 25.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom 31.05.2011 ein, wonach von der Stellung eines Auslieferungsanbots an Russland im Hinblick auf § 28 Abs. 1 vierter Satz ARHG die Beschwerdeführer betreffend abgesehen werde.

Am 03.04.2014 langten über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die im Strafverfahren ergangenen Urteile ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I

Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (§ 7 AsylG).

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 AsylG verweist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt (§ 6 Abs. 2 AsylG).

Für die hier vorliegenden Fälle - bei denen das Bundesasylamt die Entscheidungen auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu

§ 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in

§ 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen

§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen

§ 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgenommen, als gegen die Beschwerdeführer keine rechtskräftige Verurteilung vorlag. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG waren demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Wohl wurden die Beschwerdeführer in erster Instanz, wie es die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auch zum Ausdruck gebracht hat, verurteilt, aber waren die Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat demnach eine Entscheidung getroffen, ohne dass Entscheidungsreife vorgelegen hat. Vielmehr hätte das Bundesasylamt die Rechtskraft der Verurteilung der Beschwerdeführer abwarten müssen, um eine allfällige Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen.

In weiterer Folge ist auch eine im nächsten Schritt zu prüfende Frage des Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens, das einen Asylausschluss bilden kann, unterblieben, ebenso wie die Frage des Vorliegens der Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführer und die darauffolgende Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen der Beschwerdeführer am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat. In diesem Zusammenhang mangelt es den angefochtenen Bescheiden an grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen.

Was die Frage der Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt das Vorliegen dieser rein aus dem Umstand ableitet, dass die Beschwerdeführer verurteilt wurden. Nachdem das Bundesasylamt nicht die Rechtskraft der Verurteilung abgewartet hat, ist es in weiterer Folge auf die Frage des Vorliegens von Milderungsgründen, Schuldausschließungsgründen und Rechtfertigungsgründen mit keinem Wort eingegangen.

Was die bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom Akteninhalt abgegangen ist, indem es als Grund für den Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates die Abstammung aus einer "Mischehe zwischen einer Serbin und einem Kosovoalbaner" anführt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer aktuellen Gefährdung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation - auch vor dem Hintergrund des nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgten Auslieferungsbegehrens, was eine Betrachtung der Strafrechtspflege und der Haftbedingungen im Herkunftsstaat notwendig macht - ist bislang nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgeführt, hat das Bundesasylamt eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgenommen, wohingegen die Frage des allfälligen Erschleichens der Bescheide in einem Wiederaufnahmeverfahren zu klären wäre.

Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Vorliegens der für die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG notwendigen Voraussetzungen und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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