BVwG W227 2102425-1

W227 2102425-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2015

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W227 2102425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2102425.1.00

Spruch

W227 2102425-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 25. Februar 2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste am 14. Februar 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Februar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung gab sie u.a. an, sie sei seit 21. März 2013 mit dem anerkannten Konventionsflüchtling XXXX, geboren am XXXX, verheiratet (vgl. dazu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2011, Zl. A12 410.633-1/2009/5E). Dazu legte sie ihren syrischen Personalausweis sowie ihre am 23. Mai 2013 vom Standesbeamten in XXXX ausgestellte syrische Heiratsurkunde vor.

2. Am 27. Februar 2014 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen. Sonstige Schritte unternahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht.

3. Am 17. November 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

4. Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren, dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20. Februar 2015, Zl. XXXX, im Familienverfahren nach dem Vater den Status des Asylberechtigten zuerkannte.

5. Am 5. März 2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte dazu aus, eine Erledigung sei "aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe derzeit nicht möglich".

6. Eine Anfrage an das Strafregister am 26. März 2015 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

7. Eine Anfrage an das "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" am 26. März 2015 ergab, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Nach § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

2.1.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff. mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.1.3. Die am 17. November 2014 eingelangte Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 25. Februar 2014 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat. Sie ist auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, lediges Kind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau von XXXX Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Damit war ihr - da auch kein Ausschlussgrund vorliegt - gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass ihr von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu auch VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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