BVwG I401 2002848-1

I401 2002848-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG I401 2002848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2002848.1.00

Spruch

I401 2002846-1/8E

I401 2002848-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Vorarlberg) jeweils vom 03.09.2013 (ohne Geschäftszahl; Pass-Nummer: 4598107, Vers. Nr.: 5192 241062) betreffend 1. "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" und 2. Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 und 3, 54 Abs. 12 und 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, stattgegeben und festgestellt, dass

1. der Gesamtgrad der Behinderung "Siebzig von Hundert (70 v.H.)" beträgt und

2. die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundessozialamtes (ab 01.06.2014: Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.03.2012 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) infolge der diagnostizierten Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung (sensomotorische Neuropathie) mit Erschöpfungsreaktion und Energielosigkeit gemäß §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ab 27.02.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung (GdB) 60 v.H. beträgt.

1.2. Die belangte Behörde stellte auf Grund des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages am 26.03.2012 einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H. aus.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) rechtskräftig abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit dem am 24.10.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Als neue Gesundheitsschädigung gab die Beschwerdeführerin eine "Hörschädigung" an. Ihrem Antrag legte sie (fach-) ärztliche Berichte und Befunde, insbesondere über die weitere Progredienz der CMT (Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung) bei.

3. Der von der belangten Behörde in der Folge beauftragte HNO-Facharzt Dr. K. N. stellte nach persönlicher Untersuchung bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit von 15 v.H. fest. Er empfahl eine weitere neurologische Abklärung, weil von ihr eine Verschlechterung der Grunderkrankung angegeben worden sei.

4. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs betreffend "Neufestsetzung des GdB" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führte die Beschwerdeführerin nach einem Überblick über die Veränderungen ihrer Gesundheit ab 2011 aus, dass ihr ein sicherer und nicht zu langsamer Gang nur bei trockenem Wetter, im Winter ohne Laufstöcke nur im "Schneckentempo" möglich sei. Durch die Kälte sei die Kraft in den Händen und Füßen noch wesentlich kleiner. Durch die Schwäche in den Händen und das mangelhafte Gleichgewicht bestehe bei der Busfahrt Verletzungsgefahr. Die Strecken bis zur Haltestelle seien mit dem Auto oder Taxi zu überwinden. Unter Zeitdruck trete Schwindel und ein Zittern in den Füßen auf. Ihren Erklärungen legte sie aktuelle ärztliche Befunde und Stellungnahmen sowie Ambulanzberichte bei.

5. Einer (im Akt der belangten Behörde befindlichen) undatierten Notiz des mit der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und einem (handschriftlich verfassten) Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.09.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den für den 05.09.2013 vereinbarten Untersuchungstermin abgesagt habe, weil sie keine weiteren Untersuchungen mehr wolle.

6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (jeweils) vom 03.09.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des mit 60 % festgestellten Grades der Behinderung und jenen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den mit dem ärztlichen Sachverständigen vereinbarten Termin mit der Begründung abgesagt, sie wolle keine weiteren Untersuchungen mehr.

7. Gegen diese Entscheidungen erhob die Beschwerdeführerin mit den Schreiben (jeweils) vom 14.10.2013 rechtzeitig Berufung.

Die Berufung betreffend "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" begründete sie damit, der beauftragte Facharzt sei von ihr darüber informiert worden, dass sie den vereinbarten Untersuchungstermin nicht habe wahrnehmen können, weil sie sich im Krankenstand und auf einem von der Vertrauensärztin genehmigten Auslandsaufenthalt am Meer befunden habe. Der vereinbarte Termin sei, ohne sie zu informieren, einfach gestrichen worden.

In der von ihr erhobenen Berufung betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund ihrer Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung die Muskelkräfte immer mehr nachließen und die Muskelmasse abnehme, was besonders an den Händen zu spüren sei. Sie könne sich daher in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr sicher halten. Ebenso verspüre sie eine Veränderung in den Beinen. Die Probleme mit dem Gleichgewicht ließen ein sicheres Ein- und Aussteigen nicht zu.

8. Die belangte Behörde legte die Berufungen mit Schreiben vom 15.10.2013 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vor.

9. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. T. S. stellte unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten (fach-) ärztlichen Befunde und Berichte betreffend "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" - zusammengefasst - fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine HSMN (hereditäre sensomotorische Neuropathie) CMT Typ 1 (Charcot-Marie-Tooth) vorliegt. Darunter versteht man eine genetisch bedingte Schädigung bzw. Funktionsstörung von peripheren Nerven, die im Regelfall schon früh in der Kindheit bzw. in der Jugend beginnt und im Laufe des Lebens schleichend voranschreitet. Klinisch kommt es - bei typisch einhergehender Hohlfußbildung - zu einer zunehmenden Schwäche der Hände und Füße bei feststellbarem Muskelschwund. Es treten auch Sensibilitätsstörungen (Empfindungsstörungen wie Missempfindungen, Schmerzen, Muskelkrämpfe) an den Extremitäten auf. Eine kausale Behandlung bzw. Heilung dieser neurologischen Erkrankung ist bisher nicht möglich. In Zusammenhang mit der schleichend fortschreitenden Behinderung und der damit auch verbundenen reaktiven psychischen Belastungssituation kommt es auch zu Zuständen von Erschöpfung und Resignation. Aus neurologischer Sicht kann das vorliegende Krankheitsbild (inklusive vorhandener Erschöpfung und leichter Schwerhörigkeit) nunmehr der Position 04.07.02, oberer Rahmensatz (zu ergänzen: der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012), zugeordnet werden. Diese neuromuskuläre Erkrankung entspricht vom beschriebenen Schweregrad her derzeit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades im oberen Bereich. Damit ist ein Grad der Behinderung 70 v.H. verbunden.

Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" betrifft, legte der ärztliche Sachverständige dar, aus neurologischer Sicht ist der Beschwerdeführerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel krankheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Die beschriebene dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (und die dabei zu überwindenden Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus. Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und auch der körperlichen Belastbarkeit.

10. Die belangte Behörde informierte am 05.03.2015 telefonisch, eine Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten wird nicht abgegeben; denn es sei schlüssig und nachvollziehbar.

11. Auf das der Beschwerdeführerin eingeräumte Parteiengehör teilte sie (per Mail vom 21.03.2015) mit, dass sie gegen das (Sachverständigen) Gutachten keine Einwände hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden - erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 26.03.2012 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.

1.2. Bei der Beschwerdeführerin besteht auf Grund der bei ihr festgestellten Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung, einer schleichend fortschreitenden "neuromuskulären Erkrankung", mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades (nunmehr) ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 Prozent.

1.3. Es liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 3 erster und zweiter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013, vor.

Bei der Beschwerdeführerin existieren erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten und auch der körperlichen Belastbarkeit. Ihr ist es nicht (mehr) möglich, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und dabei die zu bewältigenden Niveauunterschiede zu überwinden. Die bestehende dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Sie ist nicht mehr in der Lage, eine Distanz bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und den von der Beschwerdeführerin (erst nach der Erlassung des bekämpften Bescheides) im Verfahren vorgelegten neurologischen Befunden und Attesten.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige legte ausführlich dar, dass es in Zusammenhang mit der schleichend fortschreitenden Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung und der damit auch verbundenen reaktiven psychischen Belastungssituation bei der Beschwerdeführerin auch zu Zuständen von Erschöpfung und Resignation kommt. Das vorliegende auch mit Zuständen der Erschöpfung und Resignation verbundene Krankheitsbild ist dem (zwischen 50 % bis 70 % festgelegten) oberen Rahmensatz von 70 % der Positionsnummer 04.07.02 "Neuromuskuläre Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades" der Einschätzungsverordnung zuzuordnen.

Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen über die erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bei der Beschwerdeführerin und die Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen und in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen sowie sich in ihnen sicher zu bewegen, ist die belangte Behörde nicht begründet entgegen getreten. Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das neurologische Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich aus medizinischer Sicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zuzumuten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.

Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungs-kommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.

Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 14.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Berufungen mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Berufungen sind vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerden" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.

3.1.2. Über die Beschwerden hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg. cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Neufestsetzung des Grades der Behinderung:

3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist auf Antrag von behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.2. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Für nach 01.09.2010 gestellte Anträge ist eine Weitergeltung der alten Rechtslage nur vorgesehen, wenn "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2012, also erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum BBG, BGBl. I Nr. 81/2010, (mit 01.09.2010) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten (verbunden mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung mit 60 %) angehört. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden.

3.2.3. Die Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung nach dieser Einschätzungsverordnung lauten (auszugsweise):

"§ 1: Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2 Abs. 1: Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Abs. 2: Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Abs. 3: Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3 Abs. 1: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2: Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Abs. 3: Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Abs. 4: Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4 Abs. 1: Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Abs. 2: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

3.2.4. Der gegenständlichen Entscheidung betreffend "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" wird insbesondere das Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.11.2014, welches als schlüssig und nachvollziehbar zu werten ist, zugrunde gelegt. Der ärztliche Sachverständige ordnete die vorliegende mit Erschöpfungszuständen und Anzeichen der Resignation verbundene Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung (und die vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten diagnostizierte leichte Schwerhörigkeit beidseits) dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.07.02 "Neuromuskuläre Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades" der Einschätzungsverordnung zu und stellte bei der Beschwerdeführerin damit einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. fest. Dieser Zuordnung und Einschätzung ist die belangte Behörde nicht entgegen getreten.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin (nunmehr) ein Gesamtgrad der Behinderung von "Siebzig von Hundert (70 v.H.)" vorliegt.

3.3. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

3.3.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

3.3.2. § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet:

"§ 1. ...

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ... .

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

3.3.3. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).

3.3.4. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

3.3.5. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.3.6. Die angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.3.7. Der ärztliche Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie kam - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdefahren vorgelegten neurologischen Befunde und Atteste - in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit besteht. Sie kann kurze Wegstrecken bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe nicht (mehr) zurücklegen. Ihre dauernde Gesundheitsschädigung hat Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen, die Sitzplatzsuche sowie auf die sichere Beförderung in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Dieses Gutachtenergebnis blieb von der belangten Behörde unbestritten.

3.3.8. Da es der Beschwerdeführerin auf Grund der erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit nicht mehr möglich ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurückzulegen, und bei ihr das Ein- und Aussteigen in das öffentliche Verkehrsmittel sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht (mehr) gewährleistet ist, ist ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar.

3.3.9. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen gegenständlich vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auf eine einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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