BVwG I404 2002158-1

I404 2002158-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Einkommen, Pflichtversicherung, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Versicherungspflicht

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BVwG I404 2002158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2002158.1.00

Spruch

I404 2002158-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 11.03.2013 betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 01.02.2011 bis 10.04.2011 und Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.825,05 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 01.02.2011 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 6 "Ich bin selbständig erwerbstätig" mit Nein. Ebenso gab er bei der Frage 7 "Ich war selbständig erwerbstätig" Nein an.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.03.2013 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.02.2011 bis 10.04.2011 widerrufen und er wurde zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.825,05 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.02.2011 bis 10.04.2011 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

3. Mit undatierten Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.03.2013, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte vor, dass er bis Pfingsten 2010 bei einer Liechtensteiner Firma angestellt gewesen sei. Einen Tag vor Pfingsten im Jahr 2010 sei er von heute auf morgen gekündigt worden. Von Pfingsten 2010 bis März 2011 sei er keiner Tätigkeit nachgegangen, auch keiner selbständigen Tätigkeit. Im Jänner 2011 habe er dann den Schritt zum AMS gewagt, da seine finanzielle Situation unerträglich gewesen sei. Er habe also auch im Jahr 2010, obwohl er arbeitslos gewesen sei, kein Arbeitslosengeld bezogen. Er habe alle Anforderungen erfüllt und habe im März mitgeteilt, dass er am 21.03.2011 einen Arbeitsvertrag bei der Firma

L. Österreich unterschrieben habe. Die Tätigkeit bei der Firma L. habe im März darin bestanden, dass er mit einem Außendienstmitarbeiter mitgefahren sei, um zu lernen, um dann im April starten zu können. Im April habe er dann die Tätigkeit aufgenommen und die ersten Provisionszahlungen am 10.05.2011 erhalten. Aufgrund einer Steuerprüfung, bei der er geschätzt worden sei, da er beim Finanzamt verweigert habe, die Leute bekannt zu geben, die ihn damals finanziell unterstützt hätten, habe sich dann nicht nur ein Steuerbescheid sondern auch eine Nachzahlung bei der SVA ergeben. Er habe jedoch in der kurzen Zeit, in welcher er bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld bezogen habe, nie eine Tätigkeit gehabt. Ganz im Gegenteil habe er aus Scham fast ein halbes Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen, obwohl er keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Der Berufung war eine Kopie des Handelsvertretervertrages mit der Firma L. vom 21.03.2011 beigegeben.

4. Mit Schreiben vom 08.05.2013 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. In diesem Schreiben ist ausgeführt, dass auf Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in Feldkirch, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bereits ab 01.02.2011 zur Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit angemeldet worden sei, die Auskunft erteilt worden sei, dass der SVA am 08.11.2012 vom Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers vom 11.09.2012 für die Jahre 2009 bis 2011 im Wege des automationsunterstützte Datenverkehrs überspielt worden seien. Aufgrund der übermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut der Einkommenssteuerbescheide sei der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei nicht bekannt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer von 2009-2010 nachgegangen sei. Über den Beginn der selbstständigen Tätigkeit verbunden mit dem Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG entscheide die zuständige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung habe er in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2011 weder angeführt, dass er selbständig erwerbstätig sei, noch dass er selbständig gewesen wäre. Er habe in seinem Antrag angeführt, dass er kein Einkommen erziele. Auch während seines Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 10.04.2011 habe er nicht gemeldet, dass er selbständig erwerbstätig sei. Erst am 11.04.2011 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mit heutigem Datum einen Handelsvertretervertrag mit der Firma L. unterschrieben habe. Eine Kopie dieses Vertrages, datiert mit 21.03.2011, habe der Beschwerdeführer erst in der Berufung vorgelegt. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG schließe das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus. Der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers müsse daher jedenfalls für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit, in welchem der Beschwerdeführer nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei, widerrufen werden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde jedenfalls verschwiegen, dass er bereits seit 21.03.2011 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

5. Am 28.05.2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde telefonisch und gab an, dass er bei der belangten Behörde immer die Wahrheit angegeben habe. Er sei in Liechtenstein lediglich unselbständig tätig gewesen. Er habe der belangten Behörde gleich gemeldet, als er selbständig geworden sei. Vor ca. 6 Wochen habe er beauftragt, einen Wideraufnahmeantrag beim Finanzamt einzubringen. Der Beschwerdeführer ersuche im gegenständlichen Berufungsverfahren zuzuwarten, bis die neuen Einkommensteuerbescheide ergangen seien.

6. Mit Bescheid vom 19.12.2013 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten) das Verfahren über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 AVG aus und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass die Aussetzung im Hinblick darauf erfolge, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 seitens des Finanzamtes wiederaufgenommen werden würden. Die Entscheidung des Finanzamtes über die tatsächliche Höhe der Einkünfte aus den Tätigkeiten im Jahr 2011 sei eine Vorfrage für diese Entscheidung, weshalb das gegenständliche Verfahren ausgesetzt werde, bis das entsprechende Verfahren beim Finanzamt rechtskräftig abgeschlossen sei.

Am 03.03.2014 wurden die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage seitens des Finanzamtes Bregenz der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 06.03.2014 übermittelt.

8. Dieser wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

9. Weiters wurde der Akt der SVA eingeholt.

10. In Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2014 brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2010 mit den darin angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb davon ausgegangen werden müsse, dass auch schon im Jahr 2010 eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Es sei nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2011 mit den darin ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß Auskunft der SVA von einer durchgehenden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auszugehen, sodass jedenfalls Arbeitslosigkeit des Herrn XXXX auch im Zeitraum seines Arbeitslosengeldbezuges vom 01.02.2011 bis 10.04.2011 gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 AlVG nicht vorgelegen sei. Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Jahr 2011 bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 01.02.2011 und während seines laufenden Leistungsbezuges verschwiegen habe, dass er selbständig erwerbstätig sei bzw. dass er eine möglicherweise bereits im Jahr 2010 beendete selbständige Tätigkeit im Jahr 2011 wieder fortführen werde und aus dieser selbständigen Tätigkeit als Neuer Selbständiger daher durchgehend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlegen sei, werde der Beschwerdeführer zum Rückersatz des Arbeitslosengeldbezuges vom 01.2.2011 bis 10.04.2011 zu verpflichten sein.

11. Mit Schreiben vom 01.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Versicherungsakt des Beschwerdeführers von der SVA vorgelegt.

12. Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichtes vom 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der Akt der SVA eingeholt wurde und aus diesem ersichtlich sei, dass er in den Jahren 2010 und 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze erzielt habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen darzulegen, aus welcher Tätigkeit die Einnahmen erzielt wurden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auf ein E-Mail vom 12.03.2013 hingewiesen, welches er an die SVA übermittelt hat und aus welchem hervorgeht, dass er selbstständig tätig gewesen ist und einen Betrieb geführt hat. Eine Kopie des Mails war dem Schreiben beigegeben.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Stellungnahme eingebracht.

13. In der Folge wurde für den 26.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben und der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen.

Der Beschwerdeführer teilte am Sonntag, dem 22.03.2015 mit, dass er sich keinen Urlaub nehmen könne und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mitgeteilt, dass er eine schriftliche Bestätigung seines Dienstgebers vorlegen müsse, ansonsten könne in seiner Abwesenheit die Verhandlung abgehalten werden. Mit Schreiben vom 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er den Termin leider nicht wahrnehmen könne und er auch seinen Arbeitgeber in diese Sache nicht hereinziehen möchte, da er erst im November dort angefangen habe und er keine Schwierigkeiten wolle. Er habe um Urlaub angefragt und er (sein Arbeitgeber) habe ihn gebeten, da zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass aus dem Kassabuch 2011 klar hervorgehe, dass er in der besagten Zeit keine Einkünfte aus irgendeiner Tätigkeit gehabt habe. Seine Tätigkeit habe erst im Mai (ergänzt: 2011) begonnen und das habe er sofort der belangten Behörde mitgeteilt. Er habe im Mai das erste Mal eine Auszahlung bekommen und dies als Vorschuss auf eine Anfang Mai verkaufte Maschine bei der Firma L.

14. Am 26.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zwischen 01.02.2011 und dem 10.04.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.825,05.

1.2. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2009 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 7.936,84, im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

18. 004,74 und im Jahr 2011 in der Höhe von € 16.847,44. In den Jahren 2010 und 2011 übte der Beschwerdeführer eine betriebliche Tätigkeit aus, aus welcher diese Einkünfte resultierten. Eine Meldung über die Aufnahme und/oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit an die SVA erfolgte nicht. In den Jahren 2009 und 2011 erhielt der Beschwerdeführer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In den Jahren 2010 und 2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Gewerbeberechtigung.

1.3. Für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2010 wurde seitens des Fürstentum Lichtenstein ein A1 Formular für den Beschwerdeführer ausgestellt, aus welchem hervorgeht, dass für die Dauer der Tätigkeit die Rechtsvorschriften vom Fürstentum Lichtenstein anzuwenden sind.

1.4. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2011 angekreuzt, dass er weder selbständig erwerbstätig ist noch selbständig erwerbstätig gewesen ist. In der Folge hat der Beschwerdeführer auch bis zum 11.04.2011 der belangten Behörde nicht mitgeteilt, selbständig tätig zu sein oder gewesen zu sein.

1.5. Am 11.04.2011 informierte der Beschwerdeführer die belangten Behörde darüber, dass er einen Handelsvertretervertrag mit der Firma L. angeschlossen hat. Dieser Vertrag datiert vom 21.03.2011 und legt in Punkt 2. "Vertragsdauer, Kündigung" fest, dass der Handelsvertretervertrag mit 21.03.2011 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu dem Bezug des Arbeitslosengeldes wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Höhe und Art des Einkommens des Beschwerdeführers der Jahre 2009 bis 2011 basieren auf den Einkommensteuerbescheiden vom 06.03.2014. Dass keine Mitteilung über die Aufnahme und/oder Beendigung einer selbständigen Tätigkeit erfolgte, wurde dem Akt der SVA entnommen.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 betrieblich tätig war, erfolgte aufgrund folgender Überlegungen:

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder der SVA noch dem AMS mitgeteilt hat, aus welcher Tätigkeit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren.

Aus einem Mail des Beschwerdeführers an die SVA vom 12.03.2013 führt der Beschwerdeführer Folgendes (wörtlich) aus:

"Hiermit bitte ich Sie um eine Stundung der Abgabenschuld bis zum 15.04.2013. Da mich das Finanzamt geschätzt hat, ich aber in keinster Weise auch nur annährend soviel verdient habe, habe ich die Verhandlungen mit dem Finanzamt wieder aufgenommen. Anbei ein Auszug aus dem Mail welches ich an das Finanzamt gesendet habe.

Textteile an Finanzamt:

Sie können mir glauben ich habe in den Jahren dieser Selbständigkeit für die ich nun nachzahlen muss, nicht einen Bruchteil davon verdient welches es rechtfertigt das ich nun über 28.000 Euro Steuern nachzahlen muss.

...Dieses Geld habe ich aufgewendet nur um Schulden zu bezahlen und den laufenden Betrieb aufrecht zu halten..."

In diesem Mail gibt der Beschwerdeführer selber an, in den Jahren, für welche eine Wiederaufnahme beim Finanzamt angestrebt worden war - dies waren die Jahre 2009-2011, selbständig gewesen zu sein und einen Betrieb geführt zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde dieses E-Mail nachweislich mit Schreiben vom 16.10.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Er hat sich jedoch nicht dazu geäußert. Auch der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet.

Somit steht für den erkennenden Senat fest, dass die Einkünfte aus einem vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbe erzielt wurden, wenn auch nicht feststeht, aus welcher konkreten Tätigkeit.

Dies ist jedoch für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nicht relevant und waren daher auch keine weiteren Ermittlungen zu tätigen.

2.4. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde bis zum 11.04.2011 nicht mitgeteilt hat, dass er selbständig erwerbstätig ist und/oder war, wurde getroffen, zumal sich eine solche Mitteilung nicht im Akt befindet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des AlVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

...

Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

..

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

...

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

...

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6.

...

  1. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;

3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.

Ende der Pflichtversicherung

§ 7

...

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;

4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt.

3.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung des Aussetzungsbescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 19.12.2013 im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aufrecht ist, weil diese Aussetzung im Hinblick darauf erfolgt war, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme der Steuerbescheide für die Jahre 2009-2011 gestellt hat. Am 06.03.2014 wurden die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre neu erlassen.

Im Aussetzungsbescheid erfolgte zwar keine spruchmäßige Präzisierung des Endzeitpunkts der Aussetzung (zum diesbezüglichen Erfordernis s. Hengstschläger/Leeb, AVG 2005 § 38 Rz 48), jedoch war aus der Bescheidbegründung zu erkennen, dass die Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme beim Finanzamt erfolgen soll, sodass der dem Aussetzungsbescheid zugrunde liegenden Unterbrechungsgrunds mit der Erlassung der neuen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 weggefallen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).

3.2.3. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).

3.2.4. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.

Die Behörden des Arbeitsmarktservice (und auch das Bundesverwaltungsgericht) sind in der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiter reichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. In Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung ist diese Frage als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. bsp. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167).

Im vorliegenden Fall wurde nicht bescheidmäßig über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen und ist auch kein diesbezügliches Verfahren beim Versicherungsträger anhängig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht diese Frage als Vorfrage zu beurteilen ist.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 20.03.2014 zu Zl. 2013/08/0012).

3.2.4. Aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden geht hervor, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerberbetrieb über der jeweilgen Versicherungsgrenze in den Jahren 2010 und 2011 erzielt hat. Weiters steht auch fest - siehe dazu die Überlegungen in der Beweiswürdigung -, dass diese Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit stammen.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung unterliegt, ist nicht ersichtlich, zumal er in diesen Jahren über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.02.2011 bis 10.04.2011 nicht (selbständig) erwerbstätig gewesen ist.

3.2.5. Zum Beginn und Ende der Pflichtversicherung hat sich der Verwaltungsgerichtshof wie folgt geäußert:

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, mwN und vom25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205)

Hat die selbständige Tätigkeit einmal begonnen, so reicht die bloße Behauptung, in den maßgeblichen Leistungszeiträumen nicht selbständig tätig gewesen zu sein, nicht aus. Es wäre daher am Arbeitslosen gelegen anhand der für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit in Frage kommenden Kriterien ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, ab welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterbrechung derselben vorgelegen ist. Die Last der substantiierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich beim Versicherten (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013 zu Zl. 2013/08/0035).

Der Beschwerdeführer hat der SVA keine Meldung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erstattet, weshalb die Pflichtversicherung des Beschwerdeführer mit Beginn des Kalenderjahres gemäß § 6 Abs. 4 GSVG begonnen hätte, da aber für diesen Zeitraum die Zuständigkeit des Fürstentum Lichtenstein vorliegt, beginnt die Pflichtversicherung in der Kraken- und Pensionsversicherung erst mit der Zuständigkeit Österreichs am 01.07.2010, zumal die Einkünfte des Beschwerdeführers die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG im Jahr 2010 überschritten haben.

Der Beschwerdeführer hat auch keine Abmeldung bei der SVA erstattet, weshalb die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat, endet.

Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, er hat diesbezüglich jedoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, obwohl ihm dazu mehrfach sowohl schriftlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu welcher er nicht erschienen ist, die Möglichkeit eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung darstellt, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden.

Insofern ist auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Kassenbuches vom Jahr 2011, in welcher Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die Firma Lux erstmals im Mai 2011 verzeichnet sind, nichts gewonnen, da der Zeitpunkt des Zuflusses von Zahlungen für den Beginn und Ende der Versicheurngspflicht nicht relevant ist. Aber auch allein durch den Umstand, dass in diesem Kassenbuch für das Jahr 2011 Ausgaben erstmals Ende Februar 2011 aufscheinen, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend bescheinigt, dass bzw. wann er seine selbständige Tätigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur beendet (und allenfalls wieder aufgenommen) hat.

Zumal der Beschwerdeführer auch im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze (diesmals aufgrund seiner im Jahr 2011 weiters auch ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG) erzielte, lag nach Ansicht des erkennenden Senates seit dem 01.07.2010 jedenfalls durchgängig auch bis 10.04.2011 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vor.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer daher nicht als "arbeitslos" im Sinne des § 12 AlVG galt, hat die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers zu Recht für den Zeitraum 01.02.2011 bis 10.04.2011 widerrufen.

3.2.6. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2011 verschwiegen, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt und auch verneint, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben. Weiters hat der Beschwerdeführer auch erst am 11.04.2011 der belangten Behörde von seinem Handelsvertretervertrag informiert, welchen der Beschwerdeführer aber bereits am 21.03.2011 abgeschlossen hat und in welchem auch der Beginn mit 21.03.2011 festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls unwahre Angaben gemacht.

Die Unterlassung der Angabe eines (selbstständigen) Einkommens anlässlich der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt den genannten Rückforderungstatbestand (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.01.2002, Zl. 98/08/0233).

3.2.7. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, wahre Angaben bei seiner Antragstellung zu tätigen, konnte die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.

3.2.8. Abschließend ist zu dem Umstand, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten wurde, Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.

Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten").

Der Geladene hat zu behaupten und zu beweisen, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen worden ist und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte (VwGH 18.02.2002, 2000/10/0083). Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH).

Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).

Dass eine zwingende berufliche Verhinderung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vorlag, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, zumal er lediglich angegeben hat, dass er um Urlaub gefragt, sein Vorgesetzter ihn aber gebeten habe, da zu sein. Auch wurde der Beschwerdeführer bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung seines Arbeitgebers notwendig ist, dass der Beschwerdeführer unabkömmlich ist und der Beschwerdeführer hat eine solche Bestätigung nicht vorgelegt. Vielmehr geht aus dem Schriftverkehr hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber nicht von der Verhandlung informiert hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Dienst zwingend erforderlich war.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Vertagung der Verhandlung nicht beantragt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht "durch sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten" war und dass es folglich zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pensionsversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist und daher nicht als "arbeitslos" im Sinne des § 12 AlVG gilt.

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