W112 1418915-2•BVwG W112 1418915-2
W112 1418915-2Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015
Anpassungsstörung, Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben,<br/>Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W112 1418915-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 1102.161-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 04.03.2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am 26.02.2011 mit dem Zug von Grosny über Moskau nach Brest gereist zu sein, wo sie am 02.03.2011 angekommen sei. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal mit ihrem Inlandsreisepass erfolgt. Nach Österreich sei sie über unbekannte Länder schlepperunterstützt in einem PKW gelangt. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei schon im September 2010 für eine Woche in Polen gewesen und Mitte September 2010 mit dem Zug nach Grosny zurückgereist. Von dort habe sie wie erwähnt am 26.02.2011 abermals die Ausreise aus dem Herkunftsstaat angetreten. Offen nach dem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder sie infolge ihrer Vergewaltigung im August 2010, von der es ein Video gebe, töten wolle. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder hätte ihr telefonisch mitgeteilt, sie könne zurückkehren, er werde ihr nichts antun, weshalb sie sich im September 2010 zur Rückkehr entschieden habe. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie nunmehr ihre Ermordung.
In einer gutachterlichen Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 14.03.2011 wird zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine krankheitswertige Störung finden würden. Zu ihrer Vita gab die Beschwerdeführerin an, sie sei alleine in Österreich, drei Jahre verheiratet gewesen, die Ehe sei kinderlos geblieben. In der Heimat seien die Mutter und vier Brüder, wobei einer verschollen sei. Eine Schwester sei verstorben, zwei Schwestern seien in Österreich. Ein Bruder sei umgebracht worden, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre hindurch die Schule besucht und als Putzfrau in einem Camp von Kadyrow gearbeitet. Geflüchtet sei sie, da sie vergewaltigt worden sei. Sie habe ein Verhältnis mit einem Mann gehabt, dessen Heiratsantrag sie abgelehnt habe, woraufhin sie von diesem und zwei seiner Freunde am Arbeitsplatz vergewaltigt worden sei. Von der Vergewaltigung sei ein Video gemacht und an den Bruder geschickt worden, der sie deswegen töten habe wollen. Daraufhin sei sie nach Polen geflüchtet, habe sich aber zur Heimkehr entschieden, da ihr Bruder gemeint habe, sie solle zurückkehren. Auf Anraten ihrer Mutter habe sie sich abermals zur Ausreise entschieden, da diese überzeugt gewesen sei, dass die Zusicherung des Bruders der Beschwerdeführerin, sie in Ruhe zu lassen, nicht ernst gemeint sei.
Am 12.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Zu Angehörigen in Österreich nannte sie ihre beiden Schwestern. Die Beschwerdeführerin gab ihre Eheschließung in Österreich bekannt. Sie habe ihren nunmehrigen Ehegatten am 06.03.2011 in Österreich kennengelernt, am 12.03.2011 die islamische Ehe geschlossen und am 06.04.2011 standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann habe ihr versprochen, sie bei einer Rückkehr vor ihren Brüdern zu schützen. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen eine Überstellung nach Polen aus. Ihrem Bruder wäre es ein Leichtes, sie in Polen ausfindig zu machen. Ihr Bruder habe ihr zwar zugesichert, sie könne problemlos nach Hause kommen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht bei ihren Brüdern, sondern in Grosny gelebt, da sie große Angst gehabt und jeden Kontakt mit ihren Brüdern vermieden habe. Letztlich habe ihr ihre Mutter geraten, sie möge wieder ausreisen, da es zu gefährlich für sie sei.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich auf die Zusicherung ihres Bruders, sie könne gefahrlos zurückkehren, verlassen, und sei deshalb nach Hause gefahren. Sie habe sich allerdings nicht in ihr Elternhaus begeben, sondern in Grosny versteckt. Auf Druck ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin schließlich neuerlich die Ausreise angetreten, da ihre Mutter der Versicherung des Bruders der Beschwerdeführerin nicht getraut habe. Polen sei infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht mehr für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehegatten und zwei Schwestern im Bundesgebiet. Ende März 2011 habe sie eine Fehlgeburt gehabt. Auf die Unterstützung ihrer Angehörigen in Österreich sei die Beschwerdeführerin nach den Vorfällen im Heimatland, ihrer Scheidung, Vergewaltigung und infolge drohender Ehrtötung durch ihren Bruder angewiesen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde der Beschwerde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Verhandlung vor dem damals zuständigen Einzelrichter am 27.05.2011 gab die Beschwerdeführerin zur Rückkehr nach Tschetschenien nach ihrem Aufenthalt in Polen im Wesentlichen an, sie habe in Grosny eine Wohnung angemietet. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in Polen mit ihrem Bruder telefoniert und sich zu einer Rückkehr nach Tschetschenien entschieden, nachdem ihr ihr Bruder zu verstehen gegeben habe, sie brauche keine Angst haben. Sie sei unter Verwendung ihres Inlandspasses über Moskau nach Hause gefahren. Im September 2010 sei sie in Tschetschenien gewesen und habe eine Wohnung in Grosny gemietet, die sie mit ihren Einkünften als Kellnerin bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos gemeldet gewesen und habe dazuverdient. Zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes habe sie sich einmal pro Monat in ihr Heimatdorf zur Gemeindeverwaltung in XXXX begeben, zuletzt kurz vor der Ausreise. Mit ihrem Bruder sei sie in diesem Zeitraum nicht zusammengetroffen. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Zusicherung des Bruders der Beschwerdeführerin nicht ehrlich gemeint gewesen sei, sondern hätte der Bruder bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin sein Vorhaben in die Tat umsetzen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nach Grosny begeben und jeden Kontakt mit ihrem Bruder vermieden. Auf die Frage des damals zuständigen Einzelrichters, wie sie in einem kleinen Land wie Tschetschenien ein Zusammentreffen mit ihrem Bruder vermeiden habe können, führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Freunde und Bekannten hätten von ihrer Situation gewusst und sie beschützt; sie habe während der Arbeit und auf der Straße auch immer ein Kopftuch und langes Gewand getragen. Zur Ausreise entschieden habe sie sich, da die Situation untragbar gewesen sei. Sie habe sich vor ihrem Bruder verstecken müssen, auch habe sie sich versteckt, wenn Leute Kadyrows ins Kaffeehaus gekommen seien. Zu ihrer Eheschließung in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren jetzigen Ehemann kurz nach ihrer Ankunft in Österreich kennengelernt, er habe Verständnis für ihre Situation gezeigt und ihr zugesichert, sie zu beschützen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihre Gründe für ihren Aufenthalt in Österreich hätten mit den Fluchtgründen ihrer Schwestern nichts zu tun. Auf die Frage, ob sie auch in Österreich befürchte, dass sie ihr Bruder finde, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mittlerweile verheiratet, weshalb sie Ruhe vor ihrem Bruder habe. Zu ihren Verwandten befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, eine ihrer drei Schwestern sei von einem ihrer vier Brüder, der zwischenzeitlich verschleppt worden sei, umgebracht worden, da sie sich als verlobte Frau mit anderen Männern getroffen habe. Ihre Brüder seien in Tschetschenien, ihre Schwestern in Österreich, weitere Verwandte habe sie in Österreich nicht.
Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2011 gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer ersten Asylantragstellung in Polen im September 2010 für mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist, wodurch die Verpflichtung Polens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin erloschen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Rückkehr in die Russische Föderation detailreich dargelegt und bescheinigt. Im Fall der Beschwerdeführerin sei eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung unzulässig.
3. Am 17.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zuletzt habe sie in Grosny gelebt, ihre Mutter lebe in XXXX, die Beschwerdeführerin habe drei Brüder und zwei Schwestern. Zu ihrem Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sechs Jahre die Grundschule in XXXX besucht und im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters mitgearbeitet. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach ihrer Rückkehr im September 2010 an der elterlichen Anschrift in XXXX gewohnt. An derselben Adresse habe sich auch das Lebensmittelgeschäft befunden, in dem sie bis 25.02.2011 gearbeitet habe. Im Elternhaus würden zwei ihrer Brüder wohnen. Die Fragen, ob sie in der Russischen Föderation strafbare Handlungen begangen habe und gegen sie in der Russischen Föderation ein Haftbefehl vorliege, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Ihre Brüder seien allesamt berufstätig, zwei Brüder seien in XXXX und einer in Grosny wohnhaft. Auf die Frage, ob sie von Behörden, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft in der Russischen Föderation gesucht werde, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde von Leuten Kadyrows und ihrem Bruder gesucht. Ihr älterer Bruder
XXXX und drei Männer Kadyrows, XXXX, XXXX und XXXX, Familienname unbekannt, seien auf der Suche nach ihr. Von diesen namentlich genannten Männern sei sie vergewaltigt worden, wovon mit einem Telefon eine Videoaufnahme gemacht worden sei. Die Vergewaltiger würden sie suchen, da sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, ihr aber nicht geholfen, sondern mitgeteilt worden sei, die Angelegenheit solle nach moslemischen Gebräuchen und den Gesetzen der Scharia geregelt werden. Auf Nachfrage, inwiefern sie bedroht worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, XXXX habe sie am 03.09.2010, als sie sich in Gudermes im Zug befunden habe, am Telefon bedroht. Es habe sich um eine einmalige Drohung gehandelt. Ihr Bruder XXXX habe sie gesucht und umbringen wollen. Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Daten ihrer beruflichen Tätigkeit verwechselt und nach ihrer Rückkehr aus Polen nicht mehr im elterlichen Geschäft gearbeitet, sondern im Kaffeehaus in Grosny. Ihrer Arbeit im Geschäft sei sie von 22.07.2010 - 03.09.2010, der Arbeit im Cafße XXXX, Grosny, sei sie vom 20.09.2010-25.02.2011 nachgegangen.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.09.2011 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie Probleme mit Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe, an, sie sei am 03.09.2010 geflohen, nachdem sie am 25.08.2010 von Kadyrow-Leuten vergewaltigt worden sei. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, es habe sich um Männer gehandelt, die im nahegelegenen Stützpunkt gearbeitet hätten, wo sie abends als Putzfrau beschäftigt gewesen sei. Am 25.08.2010, ihrem Geburtstag, habe die Beschwerdeführerin einen Urlaubstag gehabt und Gäste erwartet, sei aber an ihren Arbeitsplatz gerufen worden. Sie sei von drei Männern, einem Koch, einem Wachmann und einem Bekannten, vergewaltigt worden. Warum sie vergewaltigt worden sei, wisse sie nicht. Ihr Bekannter, XXXX, habe ihr, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, die Heirat vorgeschlagen, was sie abgelehnt habe, weil sie sich dafür zu jung gefühlt habe. Nach der Vergewaltigung sei sie nach Hause gegangen, wo schon ihre Gäste gewartet hätten, denen sie gesagt habe, sie sei von der Arbeit müde und habe deswegen schlechte Laune. Am 27.08.2010 habe die Beschwerdeführerin in XXXX Anzeige erstattet. Am 28.08.2010 habe sie die Mitteilung bekommen, dass der Sache nicht nachgegangen und die Angelegenheit nach der Scharia gelöst werde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass Geld dafür bezahlt worden sei. Einer der Vergewaltiger, ihr Bekannter, habe sie danach treffen wollen, was sie abgelehnt habe. Am 03.09.2010 um sechs Uhr früh habe ihr Bruder die Videoaufnahme ihrer Vergewaltigung geschickt bekommen, woraufhin ihr die Frau ihres Bruders gesagt habe, dass dieser sie töten wolle. Ihrer Schwägerin sei aufgetragen worden, die Beschwerdeführerin einzusperren, diese habe ihr aber geholfen. Die Beschwerdeführerin sei aus einem Fenster aus dem Haus geflüchtet und mit dem Zug nach Gudermes und weiter nach Moskau gefahren. Nachdem sie nicht gewusst habe, was sie in Moskau machen soll, sei sie nach Brest und weiter nach Polen gefahren. Als sie in Polen gewesen sei, habe sie ihre Mutter angerufen, die ihr mitgeteilt habe, dass ihr der Bruder der Beschwerdeführerin gesagt habe, er hätte sich schon beruhigt und sie solle nach Hause kommen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Bruder nicht direkt gesprochen, ihn aber nach dem Telefonat mit der Mutter angerufen. In dem Telefonat habe er ihr zugesichert, dass ihr nichts passieren werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass er gelogen habe, woraufhin sie sich zur Rückkehr entschieden habe und über Moskau nach Grosny gereist sei, wo sie am 13. oder 14.09.2010 ihre Mutter getroffen habe. Ihre Mutter habe sie gefragt, weshalb sie nach Hause gekommen sei, worauf die Beschwerdeführerin gemeint habe, dass ihr ihr Bruder versprochen habe, sie zu verschonen. Ihre Mutter habe aber gemeint, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin damit in eine Falle gelockt habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin in Grosny gelebt, ihr Bruder in XXXX. Die Beschwerdeführerin habe Hidschab getragen, damit sie unerkannt bleibe. Sie habe Arbeit in einem Kaffeehaus in Grosny gefunden und sechs Monate lang als Serviererin und Reinigungskraft gearbeitet. Auf Anraten ihrer Mutter habe sie sich neuerlich zur Ausreise entschieden. Zu jenem Stützpunkt, an dem die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, es gebe keine Anschrift, der Stützpunkt sei in der Nähe eines großen Flusses in XXXX gewesen. Kadyrow-Leute hätten in dem Stützpunkt gearbeitet, die Beschwerdeführerin wisse aber nicht, was dort genau gemacht worden sei. Es habe sich um ein geschlossenes Territorium mit einem Betonzaun gehandelt, das bewacht worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie viele Leute dort gearbeitet hätten, es seien vierzig oder fünfzig Männer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Zimmer geputzt, nachgefragt wisse sie nicht, wie viele Zimmer es gewesen seien, sie habe auch den Korridor geputzt. Sie sei von 22.07.2010 - 25.08.2010 dort beschäftigt gewesen und könne keine näheren Angaben machen. Zur Schilderung der Vergewaltigung aufgefordert, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am Arbeitsplatz erschienen, habe von XXXX die Anweisung bekommen, wo sie putzen solle. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie hätte Geburtstag, weshalb sie früher nach Hause gehen wolle. Daraufhin habe er gelacht und gesagt, er wolle ihr ein Geschenk machen und habe sie vergewaltigt. Nach Fragewiederholung, wie es zur Vergewaltigung gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe überhaupt nichts gesehen, habe geweint, geschrien und die Augen verdeckt. Nach Aufforderung zur Schilderung der Umstände des Übergriffs gab die Beschwerdeführerin an, "[w]as soll ich sagen, ich wurde vergewaltigt." Neuerlich aufgefordert zur Schilderung der Ereignisse, gab die Beschwerdeführerin an, XXXX habe sie gepackt und in einen anderen Raum mit einem Bett gebracht. Die Beschwerdeführerin wisse überhaupt nichts, habe nichts gesehen, könne nur angeben, von drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Nachgefragt, woher sie von der Vergewaltigung wisse, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Aufnahmen davon gesehen, welche ihr die Schwägerin am 03.09.2010 auf dem Telefon ihres Bruders gezeigt habe. Nachdem ihr Bruder die Aufnahmen gesehen habe, habe er seiner Frau gesagt, sie solle die Beschwerdeführerin im Zimmer einsperren. Nachgefragt zur Anzeigenerstattung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zur Polizei gegangen und habe am 28.08.2010 erfahren, dass der Fall abgeschlossen sei und die Scharia gelte. Zu den Umständen nach ihrer Rückkehr aus Polen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an sie habe in Grosny eine Wohnung gemietet und eine Anstellung in einem Kaffeehaus gefunden. Auf die Frage, wer von ihrem Aufenthalt in Grosny gewusst habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass nur ihre Mutter, eine Cousine und der Bürgermeister von XXXX, wo sie Arbeitslosengeld bezogen und wohin sie sich monatlich begeben habe, davon in Kenntnis gewesen seien. Aufgefordert zur Schilderung der erlittenen Verfolgungshandlungen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vergewaltigt und von ihrem Bruder bedroht worden, der sie töten habe wollen. Nach der Anzeigeerstattung sei sie von den Vergewaltigern verfolgt worden. XXXX habe sie am 03.09.2010, als sie im Zug gesessen sei, angerufen und ihr mitgeteilt, er werde sie finden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe in einer Pension und erhalte staatliche Unterstützung. Ihr Gatte lebe ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung. Sie spreche nicht Deutsch, habe ihre asylberechtigten Schwestern in Österreich und Angehörige ihres Gatten, keine Freunde und sei nicht Mitglied in einem Verein. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst um ihr Leben. Nach Vorhalt, dass sie doch zwischenzeitig verheiratet sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das egal sei, der Bruder wolle sie töten.
Mit Bescheid vom 26.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Anzahl der Vergewaltiger und die Umstände der Vergewaltigung sowie in Anbetracht der vagen Angaben zu ihrem Arbeitsplatz, wo sie Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, ausgeschlossen werden könne, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe auf Tatsachen beruhen würden. Sie habe sich vielmehr zur Begründung ihres Asylantrages einer gedanklichen Konstruktion bedient. Der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls ausgewiesen worden sei und keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden habe können, sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK als nicht unverhältnismäßig anzusehen.
4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung am 04.05.2012 zugstellten Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18.05.2012, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin "Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" angegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei von drei Angehörigen der Kadyrow-Miliz vergewaltigt worden, wovon es Videoaufnahmen gebe. Die Beschwerdeführerin habe darüber vorerst geschwiegen, sich aber dann doch zur Anzeigeerstattung entschieden, wobei sie von der Polizei vermutlich nach Intervention der Kadyrow-Leute abgewiesen worden sei. Aus Rache und zur Einschüchterung der Beschwerdeführerin hätten die Vergewaltiger das Video an die Familie der Beschwerdeführerin geschickt, woraufhin die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor den Vergewaltigern und deren Handlangern sowie ihrer Familie, denen sie schutzlos ausgeliefert sei, zur Flucht nach Österreich entschieden. Der Vorwurf des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe in der polizeilichen Einvernahme nicht ausführlich genug geschildert, sei in Anbetracht des Umstandes, dass diese regelmäßig äußerst oberflächlich sei, nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin habe mit einem der drei Vergewaltiger ein Verhältnis gehabt, sei beleidigend. Zudem sei fragwürdig, weshalb ein männlicher Beamter eine schwer traumatisierte Frau befragt habe. Der belangten Behörde sei Aktenwidrigkeit vorzuwerfen; die Beschwerdeführerin habe von einem Bekannten gesprochen und sei es völlig unverständlich, weshalb der Beschwerdeführerin "quasi unterstellt" werde, die Vergewaltigung "gewollt zu haben". Dies sei ein Indiz dafür, dass der Fall der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht ernst genommen worden sei. Dass die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben erstattet, sehr konkrete Angaben mit Hintergrundinformationen und Nebendetails gemacht habe, sei vom Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen worden. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin seien aus dem Zusammenhang gerissen und gleichzeitig Teile der Angaben der Beschwerdeführerin ignoriert worden. Die Spekulationen des Bundesasylamtes über die Handlungen einer Person "aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin" seien absurd und lebensfern. Dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie zurückgekehrt sie, als man ihr signalisiert habe, sie werde wieder in die Familie integriert, sei logisch. Die belangte Behörde habe die Bedeutung der Familie in Tschetschenien bei der Beurteilung des Falles außer Acht gelassen. Was die behaupteten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Rückkehr angehe, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Notlage befunden habe, was nicht beachtet worden sei. Das Bundesasylamt habe einzelne Details überbewertet und nicht verstanden, dass sich die Beschwerdeführerin in diese gefährliche Situation begeben habe müssen. Den Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes fehle jeglicher Begründungswert, die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäß ausgesagt und detailreiche Angaben in Übereinstimmung mit der Lage im Herkunftsstaat gemacht. Die konkrete Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lage in Tschetschenien sei nicht berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantrage die Gewährung von Asyl, allenfalls von subsidiärem Schutz, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Tschetschenien befasst, die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zur Überprüfung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 24.05.2012 langte am 04.06.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren Geschäftsverteilung dem vorsitzenden Richter des Senats D9 zugeteilt.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei. Ihre Identität stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter eines in Österreich geborenen Knaben. Die Beschwerdeführerin sei am 04.03.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit ihrer Einreise befindet sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich mit Herrn XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, die Ehe geschlossen. Der Ehe entstamme ein am XXXX geborenes Kind. Die Beschwerdeführerin habe sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und verbringe ihre Zeit mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin habe zwei asylberechtigte Schwestern in Österreich, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Sie sei bislang unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und habe keinen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin habe Angehörige im Herkunftsstaat. Weiters traf der Asylgerichtshof umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhe auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und sei der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgehe, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde lege. Aufgabe eines Asylwerbers sei es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sei die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen sei oder nicht. Erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachte. Die Beschwerdeführerin vermöge dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. Wie das Bundesasylamt völlig zutreffend dargestellt habe, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich davon gesprochen, vor ihrem Bruder geflohen zu sein, der ihr infolge ihrer Vergewaltigung nach dem Leben trachten würde. Eine Gefährdung durch ihre Vergewaltiger im Anschluss an die behauptete Anzeigeerstattung bei der Polizei habe die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz erwähnt. Der erkennende Senat sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie tatsächlich aus Angst vor ihren Vergewaltigern das Land verlassen, dies unmittelbar nach der Einreise genannt hätte. Obwohl dem erkennenden Senat bewusst sei, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein könne und auch solle und somit fast notwendig die Außerachtlassung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht essentieller Details eines glaubwürdigen Vorbringens bedinge, sei es im gegenständlichen Fall auffallend und nahezu befremdlich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr im Laufe des weiteren Verfahrens behauptete Furcht nicht einmal im Ansatz zur Sprache gebracht habe; es müssten doch die zentralen Kernpunkte genannt werden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dazu bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung am 04.03.2011 auf ihre Mitwirkungspflicht, die Bedeutung ihrer Angaben und die Folgen unwahrer Angaben hingewiesen worden sei. Eine Person, die begründet um Schutz ersuche, sei nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und bemüht, ihr Vorbringen unmittelbar nach der Einreise umfassend und detailliert zu erstatten und verschweige nicht maßgebliche Aspekte. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hingegen stehe dazu im Gegensatz. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich nach einem Gespräch mit ihrem Bruder nach ihrer Ausreise im Jahr 2010 zu einer Rückkehr nach Tschetschenien durchgerungen zu haben, um wieder in die Herkunftsfamilie aufgenommen zu werden. Mit diesem Verhalten werde deutlich, dass die spät im Laufe des Verfahrens von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, sie habe auch aus Angst vor ihren Vergewaltigern das Land verlassen, nicht der Wahrheit entsprechen könnten, hätte sie mit der Zusicherung ihres Bruders alleine doch nicht annehmen dürfen, vor ihren Vergewaltigern in Sicherheit zu sein. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Angst vor jenen Mitarbeitern Kadyrows, die sie vergewaltigt haben sollen, sei dem erkennenden Senat nicht verständlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im September 2010 zur Rückkehr nach Grosny entschieden habe. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.09.2011 habe die Beschwerdeführerin nämlich angegeben, am 03.09.2010 auf dem Weg nach Gudermes von einem ihrer Vergewaltiger angerufen und bedroht worden zu sein. Dass die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei, lasse nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer angeblichen Vergewaltiger keine Übergriffe zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin müsse sich mit ihren nachgeschobenen Ausführungen eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel ziehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspreche, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, mwH). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei aber auch im Hinblick auf die behaupteten Vergewaltiger widersprüchlich, was das Bundesasylamt ebenfalls zutreffend herausgearbeitet und im Bescheid dargestellt habe. Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung von einem Mann gesprochen habe, der sie vergewaltigt habe, habe sie im weiteren Verlauf des Verfahrens von drei Vergewaltigern gesprochen. Auch zu den Hintergründen der behaupteten Vergewaltigung habe die Beschwerdeführerin Unterschiedliches angegeben: Während sie im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 14.03.2011 angegeben habe, sie sei von jenem Mann, der sie heiraten habe wollen, vergewaltigt worden, nachdem sie seinen Heiratsantrag abgelehnt habe, habe sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.09.2011 auf die Frage, warum sie vergewaltigt worden sei, an, angegeben, sie wisse es nicht, um zu ergänzen, sie sei im Alter von 15 Jahren nicht damit einverstanden gewesen, einen ihrer späteren Vergewaltiger zu ehelichen. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt bleibe auch besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin ihre Verbindung zu einem der Männer, der sie vergewaltigt habe, unterschiedlich dargestellt habe. Der vom Bundesasylamt beigezogenen Ärztin gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch unmissverständlich davon gesprochen, mit einem ihrer späteren Vergewaltiger ein Verhältnis gehabt zu haben; dies habe die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr wiederholt, sie habe vielmehr davon berichtet, dass es sich um einen Bekannten gehandelt habe. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit treffe nicht im Geringsten zu und gehe völlig ins Leere. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen sei (vgl. dazu VwGH 28. 4. 2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20. 2. 2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080), bleibe in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden seien. Es würden weder affektive noch traumaspezifische explorierbare oder beobachtbare Symptome vorliegen, die auf eine Störung hinweisen würden. Die beigezogene Ärztin habe die Beschwerdeführerin als allseits orientiert und bewusstseinsklar, ohne Denkstörungen, mit kohärentem Ductus und ungestörter Aufmerksamkeit beschrieben. Danach könne und dürfe von der Beschwerdeführerin erwartet werden, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wozu sie aber nicht in der Lage gewesen sei. In Anbetracht der bereits vorhandenen gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht Folge zu geben gewesen. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sie von Anfang an erstattet habe, nämlich die Furcht vor ihrem Bruder, der von ihrer Vergewaltigung erfahren habe, betreffe, sei Folgendes zu bemerken:
In der Verhandlung beim Asylgerichtshof am 27.05.2011 habe die Beschwerdeführerin dem damals zuständigen Einzelrichter gegenüber zum Ausdruck gebracht, nach der Heirat in Österreich Ruhe vor ihrem Bruder zu haben, behaupte aber im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt, dass sie trotz zwischenzeitlich erfolgter Eheschließung von Seiten ihres Bruders gefährdet wäre. Die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin würden den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht überzeugen. Widersprüchlich würden sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Lebensumstände nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Polen gestalten, was das Bundesasylamt ebenfalls im angefochtenen Bescheid dargestellt habe: Während sie in der Verhandlung beim Asylgerichtshof am 27.05.2011 angegeben habe, ihre Freunde und guten Bekannten hätten von ihrem Aufenthalt in Grosny gewusst und sie "geschützt", habe sie anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.09.2011 im fortgesetzten Verfahren angegeben, lediglich ihre Mutter und ihre Cousine sowie der Bürgermeister von XXXX seien über ihre Anwesenheit im Herkunftsstaat in Kenntnis gewesen. Davon, dass sie sich wie behauptet nach ihrer Rückkehr in Tschetschenien "versteckt" habe, könnte angesichts ihrer Berufstätigkeit als Kellnerin und ihrer regelmäßigen Reisen in ihr Heimatdorf überhaupt keine Rede sein. Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich freiwillig mehrmals in ihr Heimatdorf zu begeben, gegen eine Verfolgung(sgefahr) und die von ihr angegebene Angst vor ihrem Bruder spreche, sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht unerwähnt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf das Datum der Ausstellung eines Inlandspasses Ende Juli 2010 und der Ausstellung eines Reisepasses im August 2010 hinzuweisen. Dies weise nach der Erfahrung des erkennenden Senates auf eine geplante Ausreise und nicht auf eine überstürzte Flucht hin. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin gelange der erkennende Senat ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte mit zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise konstruiert und zur Begründung ihres Antrags nicht tatsächlich Erlebtes vorgebracht habe. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass zwei erwachsenen Schwestern der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009 bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2011 jeweils durch Erstreckung Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht. Sie habe auch kein Vorbringen erstattet, wonach ein reales Risiko bestehe, wegen ihrer asylberechtigten Angehörigen in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, habe vielmehr ausdrücklich angegeben, dass ihre Ausreise mit den Fluchtgründen ihrer Schwestern nicht in Zusammenhang stehen würden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin könne vom erkennenden Senat als nicht gegeben erachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelange, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegne diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar seien, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall könne keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation / nach Tschetschenien erkannt werden. Es ergäben sich im Verfahren ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssachverhalts vor dem Hintergrund der diversen aktuellen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch lägen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" ['high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, Fall D., Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Fall Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, Fall N. v, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515). Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich arbeitsfähig und sei es ihr somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Ehegatte auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen, weshalb das Ehepaar gemeinsam zum Überleben der Familie beitragen werde. Letztlich könne auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, sei somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen sei.
Die Beschwerdeführerin befinde sich im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, welcher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im Rahmen dieses Familienverfahrens im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Zwei erwachsene Schwestern der Beschwerdeführerin lebten als Asylberechtigte in Österreich. Ein psychisches, materielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren aufenthaltsberechtigten Angehörigen könne nicht festgestellt werden. Ansonsten würden sich keine Familienangehörigen/Verwandten im Bundesgebiet aufhalten bzw. bestünden auch keine sonstigen relevanten Nahebeziehungen zu insbesondere zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen. "Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89). Die Ausweisung stelle im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.
Darüber hinaus sei bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen werde, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen könne. Jeder Staat habe nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiere Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Fall Omoregie and others, Appl. 265/07). Unter gewissen Umständen könnten von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorläge, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit rund eineinhalb Jahren im Bundesgebiet, sodass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb von einem relevanten Privatleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich sei, die nach Ansicht des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes - unbeschadet des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin im konkreten Falle an der ohnehin nicht besonders langen Verfahrensdauer kein relevantes Verschulden treffe - insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfalle. Der Beschwerdeführerin habe bekannt sein müssen, dass die mit einer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstelle. Es sei demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens werde somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen habe können, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden sei, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Falll Useinov, Appl. 61.292/00; 8. 4. 2008, Fall Nnyanzi). Es entspreche auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert seien, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN). Zudem komme dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und sei selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremden-rechtlicher Vorschriften zurückzuführen sei (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.). Die unbescholtene Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig und werde ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schützbedürftige Fremde in Österreich unterstützt und könne somit nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Sie verfüge weder über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache noch über einen Freundeskreis oder nennenswerte soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Zu ihren Gunsten sei jedenfalls der Aufenthalt ihrer erwachsenen Schwestern in Österreich zu berücksichtigen. Es könne nicht einmal ansatzweise von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und seien auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erblicken. Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiege im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe und sei der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin somit gerechtfertigt. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 14.01.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Verfassungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 07.06.2013 der Beschwerde statt, hob die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes auf, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, und sprach der Beschwerdeführerin Kosten zu. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerde in allen entscheidungsrelevanten Belangen den dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2012, U 688-690/2012, zugrunde liegenden Beschwerden, die sich ebenfalls gegen eine gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshofes wenden würden, entspräche. Der Verfassungsgerichtshof könne sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe des zu U 688-690/2012 am 27.09.2012 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass über ihre Beschwerde trotz des von ihr vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung durch einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes entschieden worden sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.
6. Das Verfahren wurde am 18.07.2013 wiederum am Asylgerichtshof anhängig. Der Senat D9 erklärte sich am 24.07.2013 für das Verfahren der Beschwerdeführerin infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 30 AsylG 2005 für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin einem aus Richterinnen zusammengesetzten Senat zugewiesen.
7. Mit 01.01.2014 ging der Akt auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 28.05.2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren ihres Sohnes noch am Verfassungsgerichtshof anhängig war.
Nachdem die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder am Bundesverwaltungsgericht bei der Gerichtsabteilung W112 anhängig waren, wurden mit der Ladung vom 24.09.2014 der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, an der das Bundesamt entschuldigterweise nicht teilnahm, führte die Beschwerdeführerin aus:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:
Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
P: Ja.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gibt nichts richtig zustellen.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich bin krank. Ich weiß es nicht genau, glaube aber dass ich unter Epilepsie aufgrund meiner nervlichen Anspannung leide. Wenn ich aufgeregt bin, falle ich um.
R: Sind Sie in Österreich in Behandlung?
P: Nein, in der letzten Zeit habe ich meinen Gesundheitszustand nicht überprüft. Ich wurde hier in der Moschee überprüft. Es war kein Arzt, sondern ein Mullah. Ich war in der Zentralmoschee hier. In Österreich war ich deswegen nie beim Arzt. Ich wollte mich an einen Arzt wenden, wurde aber schwanger. Ich nehme keine Medikamente da[...]gegen und absolviere zurzeit keine Therapien.
V: Die BF geht davon aus, dass das was ihr wiederfahren ist, der Fluchtgrund und die regelmäßigen Anfälle auf einen Fluch der Ex-Schwiegermutter zurückzuführen sind. Deswegen w[a]r sie in der Moschee zur Behandlung. Der Mullah hat darauf hingewiesen, dass es sich um Epilepsie handeln könnte. Die BF will daher ihren Gesundheitszustand abklären lassen, möchte das erst nach der Geburt des Kindes abklären lassen, weil sie befürchtet, dass das schlecht für das Kind ist. Betreffend des Fluches, dürfte es sich um eine kulturell unterschiedliche Deutung dessen, was wir psychologische Ebene nennen, handeln. Da sich dies erst in der Verhandlungsvorbereitung für die Beratungsstelle der V gezeigt hat, wurde die BF nunmehr betreffend psychologischer Betreuung beraten. Sie hat demnächst einen Termin für ihr Erstberatungsgespräch beim Verein "XXXX".
R: Haben Sie Unterlagen betreffend Ihres Gesundheitszustandes, die Sie vorlegen möchten?
P: Nein.
R. Haben Sie abgesehen davon, noch gesundheitliche Probleme?
P: Nein.
R: Gibt es andere Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
P: Nein.
R: Geben Sie mir bitte einen kurzen Lebenslauf von sich an: Wo haben Sie wann und mit wem gelebt und was haben Sie in dieser Zeit beruflich bzw. schulisch gemacht?
P: Ich habe 6 Klassen in der Schule abgeschlossen. Danach war ich nicht mehr in der Schule. Ich habe bei meinen Eltern zu Hause gelebt. 2007 habe ich geheiratet. Ich war 3 Jahre lang verheiratet. Dann kam es zur Scheidung und ich ging zurück zu meinen Eltern, wo ich auch lebte. Wir hatten ein Geschäft. Dieses Geschäft gehörte meinem Vater und habe ich dort tagsüber gearbeitet. In der Nähe von uns gab eines einen Stützpunkt von Kadirov-Leuten und ich habe dort geputzt. Ich wurde in Tschetschenien, in XXXX geboren. Ich habe die Schule in XXXX besucht. Ich habe bis zu meiner Eheschließung in XXXX im Hause meiner Eltern gelebt. Die Adresse lautet: XXXX. Nach meiner Eheschließung bin ich zu meinem Gatten gezogen, nach XXXX. Ich habe während meiner Ehe nicht gearbeitet. Ich wurde 2010 geschieden, im Juli. Danach habe ich in XXXX gelebt an der genannten Adresse. Ich habe in unserem Geschäft gearbeitet. Bis zum 03.09.. Dann bin ich von zu Hause geflüchtet. Ich weiß nicht mehr, wie lange ich am Stützpunkt gearbeitet habe. Ich kann es nur ungefähr angeben und zwar habe ich im Juli die Arbeit am Stützpunkt begonnen. Ich bin nach Polen geflüchtet und habe mich dort eine Woche aufgehalten. Dann bin ich wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ich habe wieder in Tschetschenien gearbeitet, und zwar in einem Kaffeehaus. Es war in Grozny, ich habe dort auch gelebt. Ich hatte dort eine Wohnung gemietet und zwar im XXXX. Ich kann mich aber an die Adresse nicht mehr erinnern, da ich nicht gemeldet war. Ich glaube die Straße hieß XXXX. Aber es gibt dort keine Schilder mit den Straßennamen. Ich habe zu dieser Zeit nicht mehr im Geschäft meiner Eltern gearbeitet. Ich habe 6 Monate im Kaffeehaus gearbeitet. Das Geschäft meiner Eltern befindet sich in unserem Haus und die Adresse ist ident mit der Wohnadresse. Das Cafe-Haus befindet sich in Grozny, in der XXXX.
R: D.h. Cafe und Wohnung befanden sich in derselben Straße?
P: Ja.
R: Wann sind Sie aus Tschetschenien ausgereist?
P: Im Februar 2011.
R: Wo und wann haben Sie Asylanträge gestellt und in welchem Stadium befinden sich diese?
P: Ich habe einen Asylantrag in Traiskirchen gestellt.
R: In Polen damals nicht?
P: Nein, ich habe dort in einem Hotel in Warschau gelebt.
R: In einer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie im Lager XXXX waren (AS 21).
P: Als ich nach Polen kam, erhielt ich die Adresse an der ich um Asyl ansuchen kam. Ich ging auch nach XXXX, gegen 03.00 Uhr früh. Mir wurde gesagt, dass dort niemand mehr aufgenommen wird, und ich mir eine Pension suchen sollte. Ich habe dann einem Taxifahrer gesagt, ich bräuchte für einige Zeit eine Unterkunft. Ich fuhr nach Warschau und habe in einem Hotel Unterkunft gefunden.
R: Sie haben wörtlich angegeben: "Ich bin nach einer Woche, nach Asylantragstellung nach Hause gereist." Haben Sie einen Asylantrag gestellt? Ja oder Nein?
P: Ich wurde am Posten erkennungsdienstlich behandelt. Wenn das ein Asylantrag war, dann habe ich einen gestellt.
R: Wissen Sie in welchem Stadium dieses Verfahren ist?
P: Nein.
V: Der Auslandsreisepass ist bei den polnischen Behörden geblieben.
R: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?
P: Seit dem 04.03.2011.
R: Waren Sie davor schon einmal in Österreich?
P: Nein.
R: Auf AS 391 haben Sie gesagt, dass Sie in Tschetschenien, als Sie im Cafe gearbeitet haben, gespart [haben,] um wieder hier her zu kommen. Was meinen Sie damit?
P: Ich war schon in Polen und habe eine nochmalige Ausreise gemeint.
R: Auf AS 345, Einvernahme vom 17.08. 2011, haben sie angegeben, am 25.02.2010 waren Sie "hier". Was meinen Sie damit?
P: Nein, das habe ich nicht gesagt. Damals hat eine Tschetschenin gedolmetscht. Ich habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt, an dem ich nach Österreich kam.
R: Die D bei dieser Einvernahme war Frau XXXX.
P: Ich habe Tschetschenien am 27.02.2011 verlassen.
R: Sie bleiben dabei, Sie waren zuvor noch nie in Österreich?
P: Nein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Nein.
R: Sie haben keine Verwandten in Österreich?
P: Hier habe ich zwei Schwestern.
R: Wo leben die?
P: Die ältere Schwester lebt in XXXX, die andere lebt in XXXX.
R: Wie ist der Kontakt zu Ihren Schwestern?
P: Jetzt ist alles in Ordnung.
R: Was heißt, jetzt ist alles in Ordnung?
P: Das erste Mal, als ich hierhergekommen bin, wollten sie mit mir nicht sprechen. Jetzt sind wir in Kontakt.
R: Was heißt, das erste Mal, als Sie hierhergekommen sind?
P: Als ich hierhergekommen bin, haben meine Schwestern geglaubt, dass ich daran schuld bin.
R: Woran?
P: An den fluchtauslösenden Ereignissen.
R: Seit wann besteht der Kontakt jetzt?
P: Seit dem ich geheiratet habe.
R: Meinen Sie die rituelle oder die standesamtliche Eheschließung?
P: Ich meine die nach dem muslemischen Ritus und zwar am 12.03.2011.
R: D.h. seit einer Woche nach der Einreise?
P: Ja.
R: Wie halten Sie Kontakt zu Ihren Schwestern (Besuch, Telefon etc.)
P: Wir besuchen uns, einmal alle zwei Monate bzw. jeden Monat.
R: Haben Sie auch Kontakt zu den Verwandten Ihres Mannes?
P: Ja.
R: Wie gestaltet sich der?
P: Sie sind zu Hause und wir telefonieren mit ihnen.
R: Ich meinte, die Verwandten Ihres Mannes in Österreich?
P: Wir telefonieren mit ihnen. Wir besuchen sie auch, wenn die Verwandten zu Hause sind und wir Zeit haben.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe mit meinem Mann und meinen Kindern zusammen.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P: Bei uns in der Pension habe ich hin und wieder ehrenamtlich geputzt.
R: Haben sie sonst noch eine Arbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt?
P: Nein.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
P: Ich bekomme das Geld vom Büro. Als ich gearbeitet habe, war das eine große Hilfe für mich. Ich bekomme jetzt nichts mehr, obwohl ich schwanger bin.
V: Ich habe keine näheren Informationen hierzu, aber es dürfte sich um Remunationstätigkeiten gehandelt haben.
R: Wie lange habe Sie das gemacht?
P: 4 oder 5 Monate lang.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Nein.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich würde arbeiten. Mein Mann würde auch arbeiten.
R: Was würden Sie arbeiten?
P: Ich würde jede Arbeit annehmen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P: Meine Kinder sind im Kindergarten. Ich muss kochen, putzen, ich hole die Kinder ab. Als der ältere Sohn zwei Monate alt war, habe ich Deutschkurse besucht. Aufgrund seiner Krankheit bin ich zu Hause geblieben. Als mein Sohn 5 Monate alt war, wurde ich wieder schwanger. Ich musste bei den Kindern zu Hause bleiben. Jetzt habe ich mich wieder für einen Deutschkurs angemeldet. Ich muss noch auf den Termin warten, dann gehe ich wieder hin.
R: Meinen Sie nach der Geburt des Kindes?
P: Am 29. Habe ich einen Termin. Wenn alles in Ordnung ist, gehe ich wieder hin. Es ist eine Risikoschwangerschaft, daher warte ich die Untersuchung ab, bevor ich mit dem Kurs beginne.
R: Sprechen Sie Deutsch?
P: Nein. Nur einfache Fragen kann ich beantworten.
R: Sie haben noch keine Kurszeugnisse die Sie vorlegen können?
P: Nein.
R: Dann versuchen wir ohne D auf Deutsch zu sprechen.
R: Wie geht es Ihnen?
P: Gut, danke.
R: Was essen Ihre Kinder gerne?
P: Joghurt und Milch. Auch Suppe.
R: Kochen Sie gut?
P: Ja.
R: Was kochen Sie am liebsten?
P: -----
R stellt fest, dass die BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
P: Das wollte ich. Ich werde es auch machen, wenn ich einen positiven Bescheid bekomme.
R: Haben Sie bis jetzt irgendetwas besucht?
P: Nein. Mein Mann und ich lernen gemeinsam deutsch. Wir fragen uns gegenseitig ab. Ich versuche auch mit meinen Kindern Deutsch zu sprechen.
[...]
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Nein, im Moment nicht.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
P: Ich habe nur Kontakt mit meinem Berater im Büro.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
P: Nein.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
P: Ich wurde nicht verurteilt. Ich bin unbescholten, sowohl in Österreich als auch in meiner Heimat.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein, es gab nichts Diesbezügliches.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
P: Ich möchte hier leben und in Kontakt mit anderen Leuten treten. Ich möchte arbeiten und eine Ausbildung machen. Für meine Kinder möchte ich ebenso, dass sie hier eine Ausbildung machen.
R: Haben Sie Kontakt zu Eltern im Kindergarten?
P: Ich habe schon Kontakt, aber nur zu den Erzieherinnen im Kindergarten.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
P: Ich möchte hier Asyl bekommen und nicht zurück nach Hause.
V: keine Stellungnahme.
[...]
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation?
P: In XXXX in Tschetschenien und in XXXX und sonst nirgends. Und in Grozny die 6 Monate.
R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
P: Ich habe in unserem Geschäft und am Stützpunkt und in Grozny im Cafe-Haus gearbeitet.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
P: Nein, ich habe nichts.
R: Was ist mit dem Haus Ihrer Eltern?
P: Das Haus steht dort, aber ich kann nicht zurück.
R: Wer wohnt dort?
P: Mein älterer und mein jüngerer Bruder.
R: Wie heißen die beiden?
P: Der ältere heißt XXXX, der zweite heißt XXXX und der dritte heißt
XXXX.
R: Wie alt sind die drei Brüder jetzt?
P: Ich weiß nur, wie alt der jüngere ist. Er ist jetzt 34 Jahre. Wie alt die anderen sind, weiß ich nicht mehr.
R: Wer ist der älteste Bruder?
P: XXXX.
Nach den Angaben der AS 343 wäre XXXX der älteste?
P: Nein, XXXX ist der älteste.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte, abgesehen von Ihren Brüdern?
P: Meine Mutter ist auch dort.
R: Wo lebt sie?
P: Sie lebt auch dort an der ul. XXXX. Sie hat ca. ein Jahr lang in XXXX gelebt, weil sie dort verheiratet war.
R: Von wann bis wann?
P: Ich weiß es nicht genau. Es war aber nur ein Jahr, weil danach der Mann verstorben ist. Ich wollte sagen, sie ist seit ca. einem Jahr zu Hause.
R: Wiederholt die Frage: Von wann bis wann war Ihre Mutter verheiratet und seit wann lebt sie wieder im Haus?
P: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Aber als mein Sohn, der jüngere 6 Monate alt war, ist sie wieder nach Hause gekommen. Genaue Daten weiß ich nicht.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern oder Ihrer Mutter?
P: Mit meiner Mutter ja, mit meinen Brüdern nicht.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
P: Es ist alles ok. Meine Mutter ist krank, sie ist Diabetikerin. Sonst geht es ihr gut.
R: Sie hatten angegeben (AS 17 im Verfahren des Sohnes), dass Ihre Mutter einen Gehirnschlag hatte.
P: Ich wollte sagen, dass Sie Diabetikerin ist. Sie ist bereits seit 14 Jahren krank. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, dass ich gesagt habe, dass sie einen Gehirnschlag hatte.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
P: Ich telefoniere jede Woche mit ihr.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
P: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
P: Nein.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (z.B. der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
P: Nein.
[...]
R: Fühlen Sie sich in der Lage, Fragen zu Ihren Fluchtgründen wahrheitsgemäß zu beantworten?
P: Ja.
R: Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht und daran, dass Sie an den Ergebnissen mitwirken müssen.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe!
P: Als ich 23 Jahre alt wurde, am 25.08.2010, wollte ich meinen Geburtstag feiern. Man hat mich von der Arbeit angerufen. In der Nähe von uns befand sich ein Stützpunkt der Kadirov-Leute. Von dort wurde ich angerufen und man hat mir gesagt, ich solle zur Arbeit kommen. Ich meinte, ich könnte nicht, da es bereits am Abend wäre. Der Mann meinte aber, ich müsse kommen, da alle weg sind und ich putzen muss. Ich ging zur Arbeit. Ich habe auf Gäste gewartet, weil es ja mein Geburtstag war. Ich musste aber trotzdem zur Arbeit. Als ich zur Arbeit ging, waren dort 3 Männer. Ich habe alle Utensilien zum Putzen genommen, und wollte mit dem Putzen beginnen. Die Leute haben mich verhöhnt. Einer von ihnen hat das mit dem Telefon aufgenommen. Es wurden mir unschöne Sachen gesagt und wurde dies aufgenommen. Dann haben sie mich vergewaltigt. Danach bin ich von dort weg und nach Hause gegangen. Alle haben zu Hause auf mich gewartet. Ich habe aber zu niemanden etwas gesagt. Am 27.08., das genaue Datum weiß ich nicht mehr, habe ich eine Anzeige erstattet. Am nächsten Tag hat man mich aufgefordert, dort hinzukommen. Mir wurde gesagt, dass ich keine Hilfe bekomme und dass es nach den Scharia-Regeln geregelt werden soll. Danach war ich zu Hause. Die drei Männer haben erfahren, dass ich eine Anzeige erstattet habe. Sie haben ein Video per MMS an meinen Bruder geschickt. Seine Frau ist in der Früh gekommen und sie fragte mich, ob ich vergewaltigt wurde. Ich habe ja gesagt. Auf die Frage, woher sie das weiß, hat sie mir das Video gezeigt. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mich umbringen will. Ich solle von zu Hause flüchten. Ich wusste nicht wohin ich gehen soll. Ich hatte einen Auslandspass und ich dachte, dass ich ins Ausland fahren soll. So habe ich Tschetschenien verlassen. Das war am 03.09.2010. Ich war in Polen, ich habe dann in Warschau gelebt. Dort habe ich eine Tschetschenien mit Namen XXXX kennengelernt und um eine Telefonnummer gebeten. Dann habe ich meine Mutter angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass ich hier bin. Sie wusste Bescheid. Ich habe dann mit meinem Bruder und seiner Frau gesprochen. Mein Bruder sagte, er hat mir verziehen und ich solle nach Hause kommen. Ich bin zurückgefahren. Meine Mutter hat mich in Grozny getroffen und mich gefragt, warum ich hier bin, warum ich zurückgekehrt bin. Sie hat gesagt, dass mein Bruder mich auf jeden Fall umbringen wird. Dann begann ich in Grozny zu leben, hatte kein Geld um wo anders hinzufahren. Ich habe dort gearbeitet und gespart. Ich habe mich mit einem Hijab bekleidet, damit man mich nicht erkennt. Dort habe ich 6 Monate lang gearbeitet. Dann bin ich wieder nach Brest gefahren. Dort gibt es eine Frau, die denen hilft, die das Land verlassen wollen. Sie sagte mir, sie wolle mir helfen, wenn ich Geld hätte. Sie hat mir ein Taxi besorgt und damit bin ich nach Österreich, Traiskirchen, gebracht worden. Am 04.03. war ich dort und habe einen Asylantrag gestellt. Am 2 oder 3. Tag habe ich meinen Mann kennengelernt. Ich habe dort die ganze Geschichte erzählt, was passiert ist. Ich habe hier niemanden gekannt. Ich habe kein Telefon gehabt und konnte daher meine Schwester nicht anrufen. Mein zukünftiger Mann hat mir ein Telefon gegeben und konnte ich so meine Schwestern anrufen. Sie wollten mir allerdings nicht zu hören. Mein Mann und ich haben dann geheiratet. Als XXXX geboren wurde, habe ich meinen Bruder zu Hause angerufen. Er sagte, er werde mir das niemals verzeihen.
R: Die Schilderung einer Vergewaltigung ist sehr unangenehm. Ich brauche aber genaue Angaben von Ihnen. Bitte schildern Sie mir genau, was passiert ist.
P: Man hat mich nacheinander vergewaltigt. Mehr weiß ich nicht. Man hat es aufgenommen. Ich habe nichts gesehen, sondern um Hilfe geschrien. Sie waren zu dritt, und haben sich nach einander das Telefon gereicht und ich kann mich an nichts erinnern.
R: Ich muss Sie das fragen, ich kann es Ihnen nicht ersparen. Schildern Sie mir, was ist damals am Stützpunkt passiert, als Sie ihn betreten haben.
P: Als ich zum Stützpunkt kam, waren da drei Männern. Das habe ich ja gesagt. Der zweite hat nach dem Telefon gegriffen. Dann haben sie mich verhöhnt. Sie sagten: "Unsere Schönheit ist gekommen, vielleicht wollen wir spielen." Es war so, wie ich es schon gesagt habe. Ich habe nichts gesehen, nur geschrien.
R: Bitte schildern Sie mir alles, woran Sie sich erinnern können, wie in einem Film.
P: Ich habe nichts gesehen. Ich habe geweint und um Hilfe geschrien.
R: Manchmal erinnert man sich [nicht], was man gesehen hat. Was haben Sie gefühlt, wie hat es gerochen?
P: Ich habe nichts gefühlt, ich habe gewusst, was nachher mit mir passieren wird. Meine Brüder sind sehr streng. Wäre das alles nicht passiert, hätte ich mit meiner Mutter gelebt. Ich kann mich an nichts erinnern. Ich habe nichts gespürt und habe um Hilfe geschrien. Ich habe nur mitbekommen, dass sie mich nacheinander vergewaltigt haben. Anmerkung: Die BF weint.
R: Können Sie sonst noch Angaben zu dem Vorfall machen?
P: Nein. Es reicht mir die Tatsache, dass mein Bruder mir bis jetzt nicht verziehen hat.
R: Was würde Ihnen im Falle der Rückkehr drohen?
P: Mein Bruder würde mich umbringen. Bei uns wird das nicht einfach so verziehen. Selbst wenn der Bruder verzeiht, dann verzeiht ein anderer Verwandter nicht.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, einem Frauenhaus außerhalb Tschetscheniens etc.)?
P: Bei uns gibt es so etwas nicht. Bei uns gibt es nur die Polizei.
R: Waren Sie, als Sie von Polen zurückgekehrt sind, Verfolgungshandlungen seitens der Familie ausgesetzt?
P: Ja, aber die wussten nicht, dass ich in Tschetschenien bin.
R: Was bedeutet: Sie waren Verfolgungshandlunge ausgesetzt?
P: Es hat nur meine Mutter gewusst, dass ich in Tschetschenien bin. Es wusste dann auch meine Schwägerin. Man hat nach mir gesucht, es wusste aber niemand wo ich mich befinde.
R: Ich werde Ihnen die Angaben zu Ihrer Fluchtgeschichte durch die D übersetzen lassen. Sie haben daher Zeit, sich etwas zu erholen. Wenn Sie sich erholt haben, machen wir weiter.
[...]
P: Ich möchte richtig stellen, dass ich XXXX um ein Telefon und nicht um eine Telefonnummer ersucht habe. Ansonsten habe ich keine Korrekturen.
V: Auf Seite 18 sollte es wohl heißen, "Glaublich am 27.08., das genaue Datum weiß ich nicht mehr".
R: Ist Ihnen noch etwas eingefallen, zu diesem Geschehen damals. Können Sie noch darüber hinaus gehende Angaben machen?
P: Nein, ich kann mich an nichts mehr erinnern. Wenn ich aufgeregt bin oder mich erinnere, was damals war, falle ich um.
R: Wie geht es Ihnen, brauchen Sie einen Arzt?
P: Nein.
R: Wie ist es Ihnen beim BAA bei den Einvernahmen gegangen?
P: Auch so.
R: Seit wann haben Sie einen Auslandsreisepass?
P: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Aber ca. im Juli. Ich glaube, ich war damals verheiratet. Ich wollte in Tschetschenien Damenbekleidung verkaufen. Wenn ich irgendwo hin fahren wollte, hätte ich den Pass gebraucht. Ich wollte Damenbekleidung nach Tschetschenien bringen und diese dort verkaufen.
R: Von wo?
P: Aus der Türkei und noch einem Land. Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber ich werde mich bemühen, mich zu erinnern. Ich habe es aber vergessen.
R: Wie kamen Sie auf die Idee, Kleidung zu verkaufen?
P: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich musste ja einen Job ausüben.
R: Haben Sie es tatsächlich getan, oder nur geplant?
P: Ich wollte es, aber es hat sich nicht ergeben. Das erste Mal hat es mir mein Bruder nicht erlaubt. Danach hat er es mir erlaubt, aber nur unter der Bedingung[...], dass ein Verwandter oder Bekannter mich begleitet.
R: Für wann haben Sie Ihre Gäste zur Geburtstagsfeier eingeladen?
P: Am Abend, aber ich kann mich an die Uhrzeit nicht mehr erinnern.
R: Zu welcher Uhrzeit lädt man in Tschetschenien seine Gäste ein?
P: Ich wollte es erst am Abend machen, da einige Leute arbeiten, so um 17.00 oder 18.00 Uhr.
R: Sie haben Ihre Gäste für 17:00 oder 18:00 Uhr eingeladen.
P: Ja, weil manche von ihnen arbeiten. Ich kann mich an die genaue Uhrzeit aber nicht erinnern.
R: Als Sie angerufen wurden, dass Sie arbeiten sollen, waren da schon Gäste da?
P: Zwei oder drei Freundinnen von mir.
R: Was haben Ihre Gäste gesagt, als Sie später wieder kamen?
P: Ich habe nichts gesagt. Ich habe gesagt, dass ich müde bin und mich in Ordnung gebracht.
R: Was heißt das?
P: Ich wollte ihnen nichts sagen.
R: Was heißt "Sie haben sich in Ordnung gebracht"?
P: Meine Haare waren nicht gerichtet. Ich habe sie gerichtet, meine Kleidung war teilweise zerrissen, auch mein Make-up hat nicht gestimmt. Ich musste das alles in Ordnung bringen.
R: Was haben Ihre Freunde zur zerrissenen Kleidung gesagt?
P: Ich sagte, es sei ein Zufall. Ich hätte mich angeschlagen, und ich hatte müde ausgesehen. Ich sagte, ich sei müde von der Arbeit.
R: War an Ihrer Kleidung sonst noch etwas Besonderes, dass Ihren Freunden hätte auffallen können?
P: Ich weiß es nicht. Ich habe das meinen Freunden gesagt und bin dann gleich ins Badezimmer gelaufen.
R: Wer hat Sie vom Stützpunkt aus, angerufen?
P: Ich habe früher mit ihm gesprochen. Er heißt XXXX.
R: Sie erinnern sich ja doch an einiges. Nochmals meine Bitte, schildern Sie mir alles woran Sie sich ab dem Anruf erinnern.
P: Ich kann mich an den Namen dieses Mannes erinnern. Ich weiß noch, dass ich mein Putztuch genommen habe um zu putzen. Ich habe nicht zugeschaut, wie sie mich vergewaltigt haben.
R: Was fällt Ihnen sonst noch ein?
P: Was diesen Tag anbelangt, kann ich mich an nichts mehr erinnern.
R: Wann war dieser Anruf ca., dass Sie auf den Stützpunkt kommen sollen?
P: Es w[a]r um ca. 5 oder 6 Uhr. Ich weiß es nicht genau, da ich nicht auf die Uhr geschaut habe. Es war aber schon am Abend. Ich sagte, dass ich nicht kommen könnte. Er sagte, dass sich eine Stunde arbeiten und dann nach Hause gehen könnte. Er wusste, dass ich Geburtstag habe und diesen feiern möchte. Er sagte, man möchte mir vielleicht ein Geschenk machen.
R: Haben Sie ein Geschenk bekommen?
P: Ja, die Vergewaltigung, was hätten sie mir sonst schenken sollen (ironisch).
R: Haben Sie vielleicht etwas getrunken oder sind Sie sonst betäubt worden?
P: Nein. Ich habe nichts getrunken. Ich wollte nur von der Küche Wasser holen und hätte sofort mit dem Waschen der Böden begonnen.
R: Wer waren die anderen beiden Männer?
P: Der Vater von einem von denen lebt in unserer Stadt. Er selbst lebt in XXXX. Er heißt XXXX, und noch ein Mann namens XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht.
R: Was haben die Männer dort am Stützpunkt gemacht?
P: Sie haben dort gearbeitet. Sie waren Kadriov-Leute.
R: In welcher Funktion haben sie dort gearbeitet?
P: Ich weiß es nicht. Musste man wo anders hinfahren, sind sie mitgefahren. Sie haben das auch bewacht. Sie haben die ganze Arbeit für Kadirov geleistet, sie haben dort Bewachungsdienst geleistet.
R: Haben Sie einen davon näher gekannt?
P: Ja.
R: Wen?
P: XXXX
R: Woher kannten sie sich?
P: Wir waren vor meiner Heirat in Tschetschnien in Kontakt.
R: Was bedeutet das?
P: Wir haben miteinander telefoniert. Er hat mir auch vorgeschlagen, ihn zu heiraten. Ich habe mich geweigert, da er ja für Kadirov arbeitet. Ich hatte Angst, dass mir etwas passiert. Ich hatte dann einen anderen Mann geheiratet.
R: Waren Sie mit ihm verlobt?
P: Nein. Bei uns gibt es keine richtige Verlobung.
R: In der gutachterlichen Untersuchung vom 14.11.2011 haben Sie angegeben, Sie hätten mit ihm ein Verhältnis gehabt. Als Sie seinen Heiratsantrag zurückgewiesen hatten, hätte er Sie mit zwei anderen vergewaltigt.
P: Nein, ich habe einen anderen geheiratet.
R: Wann hat er Ihnen diesen Heiratsantrag gemacht?
P: Vor meiner ersten Ehe.
R: Wie alt waren Sie da?
P: Ich war 19 Jahre alt.
R: Hat er Ihnen zuvor schon einmal einen Heiratsantrag gemacht?
P: Nein. Aber ich habe nein gesagt. 2 oder 3 Monate später habe ich einen anderen Mann geheiratet.
R: Auf AS 395 geben Sie an, Sie hätten ihn nicht heiraten wollen, da Sie er 15 Jahre alt und noch zu jung waren.
P: Nein, das war nicht so. Ich habe das nicht gesagt.
R: Sie holten sich die Putzutensilien. Was ist dann passiert?
P: Ich wollte die Küche verlassen. Sie brachten mich in ein anderes Zimmer.
R: Wie wurden Sie in das andere Zimmer gebracht?
P: Sie haben mich ergriffen und dorthin gezerrt.
R: Wie haben Sie sie gezerrt?
P: Sie haben mich an den Armen gepackt und mich gezerrt. Sie haben die Putzutensilien auf die Seite geworfen. Dann begannen sie mich zu vergewaltigen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie das war.
R: Wie hat das Zimmer ausgesehen? Welche Möbel standen darin?
P: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe nur eine Matratze wahrgenommen.
R: Lag diese auf dem Boden oder am Bett?
P: Am Boden, an sonstige Gegenstände kann ich mich nicht erinnern.
R: Als Sie auf die Matratze geworfen wurden, lagen Sie auf dem Bauch oder auf dem Rücken?
P: Ich bin auf dem Rücken gelegen.
R: Wenn man auf dem Rücken liegt, bekommt man etwas mehr mit. (Anmerkung. Die BF weint).
P: Ich habe aber nicht geschaut.
R: Wie wissen Sie, wenn Sie nicht geschaut haben, dass Sie von drei Männern vergewaltigt wurden, und gefilmt wurde.
P: Ich habe nicht geschaut, ich hatte die Augen geschlossen. Ich habe es aber gehört.
R: Was haben die Männer sonst noch gesagt?
P: Nichts. Sie haben nur gesagt, "Jetzt bist du dran.". Als sie fertig waren, haben sie zu mir gesagt, dass ich jetzt gehen kann. Sie haben mich Hure genannt.
R: Wie sind Sie aus dem Komplex hinausgekommen?
P: Ich bin geflüchtet. In meinem Kopf hat sich alles gedreht. Ich konnte kaum nach Hause kommen.
R: Sie haben gesagte, es wäre ein bewachtes Gebäude. Wie sind Sie da hinausgekommen?
P: Ich habe allgemein gesagt, dass die Leute das Gebäude bewacht haben. Aber in dem Moment haben sie nicht gearbeitet. Sie haben mich gefragt, in welcher Funktion die Leute dort gearbeitet haben, und ich habe gesagt, als Wachleute.
R: Es handelt sich um einen Stützpunkt der Kadyrovs. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einfach hinein und hinausgehen kann.
P: Es ist nicht wie hier. Jeder der drinnen ist, kann das Gebäude jederzeit verlassen. Das bezieht sich aber nicht auf die Stelle, wo Kadyrov selbst arbeitet.
R: Heißt das, Kadirov selbst hat an diesem Stützpunkt gearbeitet?
P: Nein. Man nennt diese Stützpunkte nur Kadyrov Stützpunkte.
R: Wie sind Sie vom Stützpunkt nach Hause gekommen?
P: Zu fuß, es war nicht weit.
R: Sind Sie direkt nach Hause gegangen?
P: Nein.
R: Was haben Sie gemacht?
P: Ich war zuerst bei einer Freundin und ging dann erst nach Hause.
R: Haben Sie nach dem Verlassen des Stützpunkt bis Sie zu Hause waren, sonst noch etwas gemacht?
P: Nein. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: AS397: Sie haben angegeben, es sei nicht eine Matratze am Boden gewesen sondern ein Bett. Wo fand die Vergewaltigung statt?
P: Die Matratze war viel höher. Sie hat wie ein Bett ausgesehen.
R: Sie sagen, Sie wurden an den Armen gepackt und gezerrt. Auf AS 397 haben Sie angegeben, von hinten gepackt worden zu sein. Wie wurden Sie jetzt ergriffen?
P: Ich wurde von hinten [ergriffen].
V: Die BF hat hier in der Verhandlung, als sie gesagt hat, an den Armen gepackt worden zu sein, eine Bewegung mit den Ellenbogen nach hinten gemacht und diese Geste jetzt wiederholt.
R: Haben Sie mitbekommen, dass Sie vergewaltigt wurden? Oder haben Sie das erst im Nachhinein mitbekommen?
P: Ich habe es natürlich gespürt.
R: Auf AS 397 haben Sie angegeben, erstmals durch Ihre Schwägerin am 03.09.2010 erfahren zu haben, dass Sie vergewaltigt wurden.
P: Nein, wie sie mich gefragt hat, ob ich vergewaltigt wurde, habe ich meine Vergewaltigung erklärt. Ich habe auch meine Schwägerin gefragt, woher sie wusste, dass ich vergewaltigt wurde.
R: AS 397: Haben Sie angegeben, dass Sie gesehen haben, dass XXXX Sie gefilmt hat. Haben Sie gesehen oder nur gehört, wer Sie vergewaltigt hat?
P: Ich habe ihre Gesichter nicht gesehen, als sie mich vergewaltigt haben. Ich habe nur gehört, wie sie sagten: "Jetzt bist du dran. Jetzt bist du dran".
R: Haben Sie gesehen, dass XXXX Sie gefilmt hat, oder haben Sie das nur aus den Gesprächen geschlossen?
P: Ich habe es nur gehört. Als ich die Augen geöffnet habe, habe ich gesehen, dass XXXX das Telefon in der Hand hatte. Es hat mir aber auch meine Schwägerin den Film gezeigt.
R: Wiederholt die Frage: Was haben Sie selbst gesehen?
P: Ich habe nur sein Gesicht gesehen. Ich hatte Angst, die Augen zu öffnen. Sie hatten gelacht und geschrien.
R: Ich frage Sie nochmals: Sie sagen, Sie sind vom Stützpunkt zu einer Freundin gegangen?
P: Ja.
R: Haben Sie dazwischen noch etwas gemacht?
P: Nein, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Das Gesicht habe ich mir gewaschen.
R: Wo?
P: Dort in der Nähe vom Stützpunkt gibt es einen großen Fluss. Dort habe ich das gemacht.
R: Jetzt sagen Sie, Sie haben das Make-up am Fluss gerichtet. Vorher haben Sie gesagt, Sie sind mit verschmiertem Make-up nach Hause gekommen. Was stimmt davon?
P: Sie haben mir zuvor keine so detaillierten Fragen gestellt. Ich war auch bei meiner Freundin.
R: Schildern Sie mir bitte nochmals zusammenhängend was zwischen dem Verlassen des Stützpunktes und dem Eintreffen zu Hause geschehen ist.
P: Ich habe den Stützpunkt verlassen und beim Fluss habe ich mein Gesicht gewaschen. Anschließend ging ich zu meiner Freundin. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob ich ihr erzählt habe was passiert ist. Sie wusste aber, dass ich Geburtstag habe. Dann ging ich nach Hause.
R: Sonst war nichts mehr?
P: Nein, ich kann mich an nichts mehr erinnern.
R: Wann haben Sie Ihr Make-up in Ordnung gebracht. Am Fluss oder zu Hause?
P: Am Fluss habe ich nur mein Gesicht gewaschen.
R: Haben Sie sichtbare Verletzungen davon getragen?
P: Ich hatte blaue Flecken.
R:; An sichtbarer Stelle oder unter dem Gewand?
P: Nur unter der Kleidung.
R: Wie genau sah die Kleidung aus, als Sie den Stützpunkt verlassen haben?
P: Ich weiß nicht mehr, wie die Kleidung ausgesehen hat. Ich weiß nur, dass die Kleidung (BF zeigt auf den rechten Arm)... Sie haben den Rock hinaufgeschoben. Ich habe ihn hinunter gerollt. Zerrissen war nur die Jacke.
R: War die Kleidung auch schmutzig? Wenn ja, wie?
P: Sie war nicht blutig sondern nur verstaubt.
R: Was hat Ihre Freundin gesagt, als sie Sie so gesehen hat?
P: Sie hat gefragt, was los ist. Ich sagte ich wollte nur schnell putzen und bin jetzt müde. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich ihr gesagt habe, was passiert ist oder nicht.
R: Haben Sie die Freundin um eine frische Jacke gebeten?
P: Ja. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, ob ich eine frische Jacke bekommen habe oder nicht. Ich möchte nicht lügen. Ich kann mich einfach nicht erinnern.
R: Von wem kam dieses Video?
P: Meine Schwägerin hat es mir gezeigt. Ich weiß aber nicht, von wem es kam. Sie waren zu Dritt. Jemand dieser drei hat das Video geschickt. Als ich Tschetschenien verlassen wollte, hat mich XXXX angerufen, und mir gesagt, dass es egal ist, wo ich mich aufhalte, er wird mich finden. Ich weiß allerdings nicht, wer dieses Video geschickt hat.
R: Auf welches Telefon wurde das Video geschickt?
P: An das Telefon meines älteren Bruders XXXX.
R: Woher sollten die drei die Telefonnummer Ihres Bruders XXXX haben?
P: Sie hatten ihn gekannt. Wenn er Probleme bei einem Posten hatte, hat er sie angerufen.
R: Wie genau haben Sie von diesem Video Kenntnis erlangt?
P: Ich habe gewusst, dass man das aufgenommen hat. Später wurde das Video geschickt. Sie habe zuerst geglaubt, dass das Video vernichtet wird. Das war aber nicht so.
R: Schildern Sie mir nochmals genau, unter welchen Umständen haben Sie dieses Video das erste Mal gesehen?
P: Ich habe geschlafen. Meine Schwägerin ist gekommen und hat mir das Video gezeigt. Sie sagte mir, dass mein Bruder mich umbringen würde. Meine Schwägerin kam zu mir, während mein Bruder das Morgengebet verrichtet hat. Sie zeigte mir das Video und sagte ich solle flüchten.
R: Was hat sie sonst noch gesagt. Schildern Sie die Szene so, als ob ich dabei wäre.
P: Sie hat geweint, mir das Video gezeigt und gemeint, dass mein Bruder mich umbringen will. Ich soll wegfahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern ob sie sonst noch etwas gesagt hat. Ich hatte Arbeit und mein eigenes Geld, deshalb konnte ich meine Ausreise finanzieren.
R: Wie haben Sie das Haus verlassen?
P: Über ein Fenster und bin dann geflüchtet.
R: Haben Sie etwas mitgenommen?
P: Nur meine Sachen.
R: Was heißt nur meine Sachen?
P: Die Kleidung.
R: Hat Ihre Schwägerin Sie aufgeweckt, oder waren Sie schon munter?
P: Ich kann mich nicht erinnern. In der letzten Zeit habe ich damals überhaupt nicht geschlafen.
R: Wenn Ihr Bruder Sie umbringen wollte, warum hat er das dann nicht gleich getan?
P: Weil er zuerst das Gebet verrichten und dann unsere Verwandten holen wollte.
R: Was war mit der Sache, dass Sie im Zimmer eingesperrt werden sollten?
P: Man wollte mich in einem Zimmer einsperren, solange er das Gebet verrichtet.
R: Wer ist man?
P: Mein Bruder hat meiner Schwägerin gesagt, dass man mich einsperren soll.
R: Als Sie in Polen waren, haben Sie mit Ihrer Mutter telefoniert?
P: Ja.
R: Haben Sie auch mit Ihrem Bruder telefoniert?
P: Ja, ich glaube schon, dass ich mit meiner Schwägerin telefoniert habe und das mein Bruder dann das Telefon übernommen hat.
R: Auf AS 276 haben Sie gesagt, Ihre Mutter hätte ihre Telefonnummer an Ihren Bruder weitergegeben und er hätte Sie angerufen. Auf AS 391 geben Sie an, mit Ihrem Bruder nicht persönlich gesprochen zu haben, sondern die Mutter habe Ihnen gesagt, dass XXXX Ihnen verziehen habe und Sie nach Hause kommen sollten. Was sagen Sie dazu?
P: Wenn das so wäre, welchen Sinn hätte dann mein Treffen mit der Mutter, als sie mich gefragt hat, warum ich zurückgekommen bin. Es war vielleicht ein Missverständnis.
R: Das waren zwei verschiedene Einvernahmen.
P: Ich habe zuerst mit meiner Mutter gesprochen, dann mit meiner Schwägerin. Mein Bruder hat ihr das Telefon weggenommen und mir gesagt, dass er mir verziehen hat. Ich habe ihm geglaubt.
R: Stimmt es, dass ein weiterer Bruder von Ihnen, der verschwunden ist, eine weitere Schwester von Ihnen aus einem ähnlichen Grund ermordet hat?
P:Ja, er ist verschwunden
R: Vor diesem Hintergrund kann ich mir schwer vorstellen, dass Sie Polen verlassen haben und wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, wenn die Fluchtgeschichte zutrifft.
P: Ich habe geglaubt, dass er mir glaubt, dass mich keine Schuld trifft. Meine ältere Schwester ist damals, aus mir unbekannten Gründen, von zu Hause geflüchtet. Ich war damals noch klein und erst 14 Jahre alt.
R: Hat es Übergriffe auf Sie gegeben, als Sie von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt sind?
P: Nein, ich weiß es nicht.
R: Wieso wissen Sie nicht, ob es Übergriffe auf Sie gegeben hat.
P: Nein.
R: Sie haben einen Bruder in Grozny. Haben Sie zu dem Kontakt gehabt?
P: Ja, ich hatte einmal mit ihm Kontakt. Sie wollen jetzt überhaupt keinen Kontakt mehr mit mir haben.
R: Wo haben Sie nach Ihrer Rückkehr aus Polen gelebt?
P: In Grozny.
R: Sie haben im Dublin-Verfahren die Originalmeldebestätigung der Administration der ländlichen Siedlung XXXX vom 20.04.2011 vorgelegt, wonach Sie vom 17.09.2010 bis 26.02.2011 an der Adresse XXXX, Haus Nr. nicht angegeben, "in der Tat" gewohnt haben.
P: Ich kann das erklären. Ich bin dort angemeldet. Die Anmeldung wurde in meinem Pass vermerkt und bin ich bis jetzt dort gemeldet. Ich habe dort Arbeitslosengeld bekommen. Bei uns ist es möglich, dass man wo anders lebt, als man gemeldet ist. Ich war in XXXX angemeldet und habe in Grozny gelebt. Es ist kein Problem, wo anders zu leben, als wo man gemeldet. Ist.
R: Es liegt die Kopie des Inlandsreisepasses vor und werde die D ersuchen, die Seiten mit Stempel für mich zu übersetzen.
D. Übersetzung S. 5: Wohnort-rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift Abteilung des Föderalen Migrationsdienstes für die Republik Tschetschenien, Rayon XXXX, registriert im Dorf XXXX an der der ul. XXXX, Haus XXXX am 13.01.2008.
Übersetzung Seite 19: rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift:
Mitteilungen über früher ausgestellte Pässe, Serie XXXX Nr. XXXX Code XXXX, ausgestellt am 19.10.2007
XXXX bescheinigt von unleserlicher Unterschrift
Rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift: Der Pass Serie XXXX Nr. XXXX vom 11.08.2010 wurde ausgestellt, Amt des Föderalen Migrationsdienstes Nr. 174.
[...]
R: Nach Übersetzung des Reisepasses, sind Sie seit 2008 an dieser Adresse gemeldet. Laut vorgestellter Meldebestätigung, seit September 2009. Wie kommt diese Meldung zu Stande?
P: Ich habe damals das Arbeitslosengeld bekommen. Deshalb wurde mir die Zeit bestätigt. Ich musste jeden Monat hinkommen, in der Zeitperiode. Deshalb wurde die Zeitperiode genannt. Bei uns ist das so, dass man immer unterschreiben muss, wenn man Arbeitslosengeld entgegen nimmt. Ich bin nicht tagsüber dort hingegangen. Ich ging nur nachts zu unserem Verwalter. Ich habe bis jetzt noch die Anmeldung.
R: Haben Sie sich jemals von dieser Adresse abgemeldet?
P: Nein.
R: Warum wird nur dieser Zeitraum bestätigt?
P: Weil ich für diese 8 Monate ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bekommen sollte. Danach gibt es eine 6monatige Unterbrechung. Ich habe nur für 6 Monate Geld bekommen, obwohl ich für 8 Monate das Geld bekommen sollte. Ich konnte ja dann keine Unterschrift mehr leisten, weil ich ja schon da war.
R: Haben Sie das Geld immer am selben Tag bekommen?
P: Nein, ich weiß es nicht mehr. Ich hatte einen Anwalt Namens XXXX, der gesagt hat, dass ich einen Nachweis darüber brauche, dass ich in Tschetschenien gemeldet war.
R: Ist das eine Fälschung?
P: Nein, ich habe das Original mit.
R: Wann haben Sie das letzte Mal Arbeitslosengeld abgeholt?
P: Im Februar.
R: Wann?
Am 23. oder 24.
R: Wann haben Sie sich arbeitslos gemeldet?
P: Als ich in unserem Dorf angemeldet wurde, nach der Scheidung von meinem Mann. Ich habe mich damals arbeitslos gemeldet. Die Zeitperiode für Arbeitslosengeld begann immer im September.
R: Warum das?
P: Man bekommt immer für 8 Monate Arbeitslosengeld, danach gibt es eine 6monatige Unterbrechung.
R: Waren Sie zuvor bereits arbeitslos gemeldet?
P: Ja, aber damals war ich in XXXX gemeldet.
R: Das widerspricht den Angaben in Ihren Inlandspass, wonach Sie seit 2008 in XXXX gemeldet sind.
P: Ja, ich habe mich von dort abgemeldet und gleich angemeldet.
R Von wann bis wann waren Sie in XXXX gemeldet?
P: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich war jedenfalls dort gemeldet, als ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Es kam dann zur Scheidung und ich habe mich wieder in meinem Dorf befunden.
R: Sie haben 2007 geheiratet, die Meldung in XXXX besteht seit 2008 lt. Inlandsreisepass. Die Scheidung fand lt. vorliegender Scheidungsurkunde am 22.07.2010 statt. Wie passen diese Daten jetzt zusammen?
P: Ich habe mich bei der Scheidung geirrt. Als ich mit meinem Mann gelebt habe, sagte seine Mutter, dass ich keine Kinder bekommen kann. Seine Mutter hat mich aus dem Haus gejagt und habe ich mich abgemeldet. Ich wollte das Arbeitslosengeld in meinem Heimatdorf entgegen nehmen. Ich habe 2 oder 3 Mal vor der Scheidung sein Haus verlassen.
R: Seit wann haben Sie Arbeitslosengeld in Tschetschenien, das letzte Mal bezogen?
P: Als ich 18 Jahre alt wurde.
R: Wann hat der letzte Arbeitslosengeldbezug begonnen?
P: Im Februar. Dann bin ich hierhergekommen.
R: Dann hat der Bezug also im Februar 2011 geendet?
P: Ja.
R: Sagen sie mir nochmals Ihre Adresse Ihrer Wohnung in Grozny?
P: Ich weiß nur, dass die Straße XXXX hieß in der ich wohnte. Ich habe dort gelebt und in dieser Straße befand sich das Cafe.
R: Auf AS 349 geben Sie an, dass sich das Cafe "XXXX" an der ul. XXXX Grozny befunden hat. Auf AS 343 geben Sie an, von Ihrer Wohnadresse nur Hausnummer und Türnummer, nicht jedoch den Straßennamen zu wissen.
P: Ich habe auch damals gesagt, dass es die XXXX war.
[...]
Vorhalt AS 343: Es ist schwer zu glauben, dass Sie die Adresse der XXXX wissen, nicht aber die Adresse der Wohnung, wenn sich die in derselben Straße befinden.
P: Ich habe gesagt, dass ich in der Nähe gewohnt habe. Ich habe auch gesagt, ich bin zu Fuß gegangen. Das Cafehaus war jedenfalls in der XXXX.
R: Haben Sie in derselben Straße gewohnt, wo sich die "XXXX" befand?
P: Ja, in der Nähe.
R wiederholt die Frage: Haben Sie in derselben Straße gewohnt, in der sich die XXXX befindet. Ja oder Nein?
P: Es war um die Ecke. Ich bin um die Ecke hineingegangen. Die Straße hat man gesehen.
Auf AS 13 geben Sie als letzte Adresse in der Russischen Föderation die ul. XXXX an.
P: Weil ich dort angemeldet war.
R: Wie sind Sie an Ihre vorgelegte Scheidungsurkunde gekommen?
P: Ich war zu Hause, als ich mich scheiden ließ. Es war im Juli 2010.
Auf AS 277 geben Sie an, Sie können die Scheidungsurkunde nicht vorlegen, da sie sich bei Ihrem Gatten befindet und Sie keinen Kontakt mehr haben.
P: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe sie heute aber nicht mit. Ich habe dieses Dokument sogar in Traiskirchen vorgelegt.
R: Schildern Sie mir bitte, wie das funktioniert hat, bei der Abholung des Arbeitslosengeldes?
P: Ich bin in der Nacht zum Verwalter gegangen, er hat mir das Geld gegeben und ich musste bei ihm unterschreiben.
R: Wann haben Sie Ihr Arbeitslosengeld abgeholt?
P: Am Abend. Nach der Arbeit.
R: Sind Sie immer am Abend hingegangen?
P: Ich glaube schon. Nach Arbeitsschluss. Ich habe bei ihm zu Hause das Geld bekommen, ich ging nicht ins Büro.
R: Bei Ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof haben Sie angegeben, dass Sie immer nur tagsüber bei der Behörde gewesen wären, da Ihr Bruder da nicht zu Hause gewesen sei.
P: Ich war nicht tagsüber bei der Behörde, ich habe tagsüber gearbeitet.
R: Stimmt es nicht, was Sie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben haben?
P: Ich weiß es nicht, weil er nicht da war. Er holte Ware aus XXXX.
R: Wann holte er Ware? Jedesmal wenn Sie Ihr Arbeitslosengeld aus XXXX geholt haben?
P: Er ist immer montags und freitags gefahren.
R wiederholt die Frage: Wann und von wem haben Sie das Arbeitslosengeld abgeholt?
P: Ich habe es vom Verwalter bekommen. Er hat das Geld nach Hause gebracht und ich habe das Geld von dort geholt.
R: War das immer an einem bestimmten Wochentag?
P: Ja, aber ich kann mich nicht daran erinnern. Man hat mich angerufen und wenn ich Zeit hatte, bin ich hingefahren.
R: Ich fasse zusammen, Sie haben das Geld vom Verwalter abgeholt. Er hat es nach Hause gebracht....
P: Er hat es zu sich nach Hause gebracht.
R: Wann, um welche Uhrzeit, tagsüber oder abends, haben Sie das Geld abgeholt?
P: Es war unterschiedlich, wenn ich Zeit hatte, bin ich hingegangen. Bei uns ist es möglich, Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn man arbeitet.
Vorhalt AS 277: Das widerspricht Ihren nunmehrigen Angaben.
P: Das weiß ich. Ich bin tagsüber und in der Nacht dorthin gegangen. Ich habe auch nur mit meiner Schwägerin telefoniert. Die Telefonnummer der Frau des Verwalters kenne ich gar nicht.
V: Ist es möglich, dass es sich bei den unterschiedlichen Uhrzeiten um den letzten Arbeitslosengeldbezug einerseits und den üblichen Arbeitslosengeldbezug andererseits gehandelt hat?
P: Das kann sein, aber ich habe seine Frau nicht angerufen. Vielleicht habe ich über die Frau des Bruder gesprochen und man hat mich nicht richtig verstanden. Ich kenne seine Frau gar nicht.
R: Es geht erstens nicht um die Frau des Verwalters sondern lt. Einvernahme um die zuständige Verwaltungsbedienstete und zweitens ist die Einvernahme [vor dem Asylgerichtshof] insofern konsistent, als die BF angibt, immer nur unter Tags bei der Behörde gewesen zu sein und nur beim letzten Mal, am Abend vorbeigekommen zu sein. Dies im Widerspruch zu den heutigen Angaben.
P: Ich habe nur mit der Mitarbeiterin gesprochen, als ich weggefahren bin und eine Betätigung brauchte.
R: Um welche Bestätigung handelt es sich?
P: Um die Bestätigung, über die wir heute gesprochen haben. Das ist die Bescheinigung der Administration der ländlichen Siedlung XXXX.
R: Warum datiert diese Bescheinigung 20.04.2011, wenn Sie sie im Februar 2011 besorgt haben?
P: Dort steht nicht April 2011.
R: Das steht am Stempel.
P: Ich habe die Bestätigung im Februar bekommen.
R: Warum haben Sie im Dublin-Verfahren angegeben, dass Ihre Cousine die Bestätigung beschafft hat?
P: Sie hat sie bekommen, ich habe die Bestätigung von ihr bekommen. Ich konnte nicht selbst hingehen. Ich habe damals im April die Übersetzung machen lassen.
R: Eingabe des RA vom 05.05.2011: "Eine Cousine meiner Mandantin, welche in Grozny wohnhaft ist, über Ersuchen meiner Mandantin, die Ihnen übermittelte Bestätigung eingeholt hat."
P: Ja, sie hat diese bekommen. Ich habe zuerst die Mitarbeiter des Verwalters angerufen und erklärt, dass ich eine Bestätigung brauche. Danach habe ich meine Cousine angerufen und sie gebeten, dass sie hingeht und die Bestätigung abholt. Ich habe sie von ihr bekommen, weil ich ja selbst nicht hingehen konnte.
R: Das ist erstens nicht glaubwürdig, weil Ihr RA davon spricht, dass Ihre Cousine die Bestätigung von der Behörde eingeholt hat und Sie zweitens bei der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof angegeben haben, mit der Verwaltungsbediensteten telefoniert haben, weil Sie ausnahemsweise, das Arbeitslosengeld am Abend abgeholt haben. Vom Ausstellen einer Bestätigung haben Sie nicht gesprochen.
P: Ich musste Sie zuerst anrufen und ihr das sagen. Ich habe dann meine Cousine angerufen und sie hat die Bestätigung geholt.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich schwöre, dass die Gefahr im Falle meines Bruders besteht. Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde.
R: Von wem?
P: Von meinem Bruder. Er hat mir schon zweimal gesagt, dass er mir nicht verzeihen wird. Ich habe auch Probleme Seitens der Kadyrov Leute.
R: Was droht Ihnen von Seiten der Kadyrov Leute?
P: Ich habe eine Anzeige gegen sie erstattet. Wenn ich zurückkomme, werden sich alle versammeln und erörtern, wer schuld daran ist. Ich habe Angst davor. Die Kadirov Leute werden mich nicht in Ruhe lassen und auch mein Bruder nicht. Wenn ich von Kadirov Leuten spreche, dann meine ich XXXX.
Vorhalt AS 279: Ob Ihnen in Österreich Gefahr droht, oder ob Ihr Bruder Sie in Ruhe lässt? Sie haben geantwortet, dass Sie jetzt verheiratet sind und von Ihrem Bruder Ruhe hätten. Jetzt ist Ihr Mann für Sie zuständig. Sie hätten nur wieder ein Problem, wenn Sie geschieden wären.
P: Nein. Wenn ich hier leben werde, mit meinem Mann und meinen Kindern ...Wenn ich ehrlich bin, möchte ich hier bleiben.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P: In der Russischen Föderation wird mich mein Bruder jedenfalls ergreifen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
P: Nein. Ich bin wieder schwanger und ich möchte hier leben. Ich möchte überhaupt nicht zurück (BF weint). Ich liebe meine Brüder, aber ich kann dort nicht leben.
R: Es wurden Ihnen mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Möchten Sie sich dazu äußern?
P: Ich habe das nicht verstanden.
V: Ich beantrage eine Stellungnahme Frist von zwei Wochen. Ich habe die Feststellungen nicht bekommen.
[...]
R: [...] Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
P: Ich möchte nur Asyl.
V: Ich möchte kurz die Asylrelevanz des Vorbringens hervorheben. Es handelt sich um asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie oder auch zur sozialen Gruppe der tschetschenisch, muslimischen Frauen. Es handelt sich zwar um nicht staatliche Verfolgung durch Privatpersonen, allerdings ist diese von asylrelevanter Intensität, da Leib und Leben der BF akut bedroht sind. Ich möchte auf folgende Erkenntnisse verweisen:
BVwG 20.05.2014, W210 1432729-1, hier wurde in einem ähnlich gelagerten Fall der BF (Mutter und Tochter) tschetschenischer Herkunft, der Status der Asylberechtigten zuerkannt, denen nach der Verweigerung der Zwangsverheiratung der Tochter Verfolgung durch Privatpersonen, genauer gesagt, den männlichen Familienmitgliedern (Schande über die Familie gebracht) und dem verschämten Ehemann drohte. Ebenso möchte ich auf das Erkenntnis des AsylGH 13,09.2010, D11 311802-1/2008/13E, verweisen. Hierbei handelt es sich um einen Asylgewährung an eine Asylwerberin, ebenfalls tschetschenischer Herkunft, die durch den eigenen Vater und die Familie des Ex-Mannes verfolgt wurde, weil sie sich scheiden ließ, was ebenfalls als Entehrung der Familie gesehen wurde. Ich stelle folgende Beweisanträge: Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF eine Traumatisierung hinterlassen hat, die die Erinnerungsfähigkeit der BF möglicherweise negativ beeinflussen könnte. Sollte vorgelegten Dokumenten die Vermutung der Fälschung vorgeworfen werden, wird um Begutachtung durch die KTU ersucht.
R: In der Beschwerde wird zusätzlich die Einholung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Tschetschenien befasst. Wir dieser Antrag aufrecht erhalten?
P: Ja.
R: Was soll dieser Sachverständigenbeweis ergeben?
P: Ich weiß nicht, vieles.
R: Konkret zu welchen Beweisthemen stellen Sie diesen Antrag? V:
Wenn die Klientin den Antrag aufrechterhalten will, soll erhoben werden, in wie weit Ehrenmorde nach erlittener Vergewaltigung in Tschetschenien üblich sind.
R: Diesem Antrag wird nicht stattgegeben, da die entsprechenden Ermittlungsergebnisse bereits in anderen Verfahren erhoben wurden und vorliegen. Der BF wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2014 sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.04.2014 ausgehändigt.
R fragt V, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P: Ja, ich habe alles gesagt.
R fragt die P, ob sie die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R: Für den Fall der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichten Sie auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung?
P: Ja.
[...]
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
P: Ja, ich habe keine Korrekturen.
R: Möchte die Vertreterin noch Angaben machen?
V: Zu Seite 27 möchte ich darauf hinweisen, dass es zwei verschiedene Handlungen sind, das Gesicht zu waschen oder das Make-up in Ordnung zu bringen, weshalb sich der Ort der Handlung durchaus unterscheiden kann.
Zu Seite 30 möchte ich die BF fragen: Wann hat der einmalige Kontakt zu Ihrem Bruder in Grozny stattgefunden, als Sie in Grozny gelebt haben, oder später?
P: Nicht als ich in Grozny gelebt habe.
R: Der BF wird ein Parteiengehör betreffend die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen und die Zustimmungserklärung ausgehändigt. Die Frist beträgt zwei Wochen. Das Gericht trägt auf, allfällige medizinische Befunde, die bis dahin einlangen, dem Gericht unaufgefordert mit der Zustimmungserklärung zu übermitteln."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für ihre Vertreterin ohne Zustellvollmacht und einen Mutterkindpass betreffend die bestehende, vierte Schwangerschaft nach zwei Spontangeburten und einem Frühabort, Geburtstermin 17.04.2015 bzw. 30.04.2015, wobei alle Befunde unauffällig sind, die Beschwerdeführerin aber an Diabetes und Bluthochdruck leidet, vor.
Am 13.11.2014 rief die Vertreterin der Beschwerdeführerin an um mitzuteilen, dass Sie Univ.-Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, den das Gericht als nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen beabsichtige, ablehne, weil er ein Mann und nicht Psychotraumatologe und daher ungeeignet sei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin durch eine Vergewaltigung traumatisiert worden sei. Der Vertreterin wurde mitgeteilt, dass dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nur im Umfang der Einvernahme- und Aussagefähigkeit stattgegeben wurde (diese Passage fehlt im Protokoll), weil es sich bei dem darüber hinausgehenden Ersuchen um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle.
Am 14.11.2014 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin Akteneinsicht.
In der Stellungnahme vom 18.11.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es um die Klärung der Frage ginge, ob bei der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung vorliege und ob diese möglicherweise einen negativen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen haben könne. Daher werde beantragt, Dr. XXXX als Gutachterin zu bestellen, da sie im Bereich Traumatologie fachlich versierter sei. Es sei ganz allgemein betrachtet einer weiblichen Sachverständigen der dringende Vorzug vor einem männlichen Sachverständigen zu geben, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht geltend mache und es ihr auf Grund ihrer kulturellen Prägung als Muslima weitaus schwerer falle, vertrauliche Gespräche mit Männern zu führen als mit Frauen. Die Bestellung eines männlichen Arztes würde die Gefahr bergen, dass die zu klärende Frage auf Grund der Verschlossenheit der Beschwerdeführerin gegenüber nicht anverwandten Personen anderen Geschlechts nicht ausreichend beantwortet werden könne. Der Stellungnahme ist der CV von Dr. XXXX beigelegt, woraus sich ihre Spezialisierung auf die Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, Kindertherapie, Erziehungshilfe, Psychoanalyse und Kinderanalyse ergibt.
Des Weiteren schließt sich die Stellungnahme dem Ländervorhalt und den ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 12.03.2014 und 10.03.2014 an, die in der Stellungnahme passagenweise wiedergegeben werde. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin als durchaus glaubwürdig und die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sei auf Grund der erreichten Intensität der durch Privatpersonen gesetzten Verfolgungshandlungen auch durchaus asylrelevant. Solle die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund einzelner, in ihren Aussagen auftretenden Ungereimtheiten in Frage gestellt werden, so sei auf den niedrigen Bildungsstand der Beschwerdeführerin sowie das lange Zurückliegen der Geschehnisse zu verweisen, sowie auf den Umstand, dass auch durchschnittlich gebildete Personen länger zurückliegende Ereignisse verdrängen und sich möglichst selten gedanklich damit beschäftigen, was einerseits einer gesunden menschlichen Bewältigungsstrategie entspreche und andererseits aber auch zu leichten Veränderungen in der erneuten Erzählung beitragen könne. Betreffend die innerstaatliche Relokationsmöglichkeit werde auf die Länderberichte verwiesen, die wiederum passagenweise zitiert werden. Leib und Leben der Beschwerdeführerin seien somit bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat akut bedroht und eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr - gerade auch im Hinblick auf ihre Situation als bald Mutter dreier Kinder - nicht offen. Sie habe zwar telefonischen Kontakt zu ihrer mittlerweile pflegebedürftigen Mutter, die allerdings nach dem Tod ihres zweiten Ehemannnes wieder im Elternhaus der Beschwerdeführerin lebe, das in den brüderlichen Besitz übergegangen sei. Somit verfügte die Beschwerdeführerin über keinerlei Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat; sie müsse sich auch von ihrer geschätzten Mutter fernhalten. In Österreich habe die Beschwerdeführerin direkte und persönliche Kontakte durch Telefon und Besuche zu ihren beiden asylberechtigten Schwestern und deren Familien sowie zu den ebenfalls teilweise asylberechtigten Anverwandten ihres Gatten. Sie fühle sich wohl in Österreich und wolle mit ihrer jungen Familie ein friedvolles Leben aufbauen. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Um mit der Vergangenheit abschließen zu können wolle sie sich nunmehr in Psychotherapie begeben und warte auf ein Erstgespräch beim Verein XXXX. Auch eine medizinische Abklärung der wiederholten Ohnmachtsanfälle in Stresssituationen sei notwendig. Sie befürchte an Epilepsie zu leiden, wolle aber keine Untersuchungen während der Schwangerschaft. Sie könne Deutschkenntnisse im Anfängerstadium vorweisen und plane weiterführende Kurse zu besuchen, soweit es ihre Schwangerschaft, die als Risikoschwangerschaft eingestuft werde, und die Kindererziehung zuließen. Sie würde gerne arbeiten und habe bereits als Remunerationstätigkeit in ihrer Flüchtlingsunterkunft geputzt. Des weiteren werde auf da BVG-Kinderrechte verwiesen. Es würden ausdrücklich sämtliche Anträge aufrechterhalten.
Am 05.12.2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung von DDr. XXXX als nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachbereich Psychiatrie.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.12.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage, "ob der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung hinterlassen hat, die die Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglicherweise negativ beeinflussen könnte", wird insofern ab, als er über die Frage der Verhandlungs- und Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin hinausgeht.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, 2010 vergewaltigt worden zu sein und daher Verfolgung durch ihren Bruder und die Vergewaltiger zu fürchten. Laut Gutachterlicher Stellungnahme vom 14.03.2011 seien im Zeitpunkt der Begutachtung keine Hinweise auf eine krankheitswertige Störung zu finden und lägen weder affektive noch traumaspezifisch explorierbare oder beobachtbare Symptome vor, die auf eine Störung hinweisen würden. Es lägen bei der Beschwerdeführerin weder eine krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 habe die Beschwerdeführerin sie vorgebracht, dass es sein könne, dass sie in Ohnmacht falle, wenn sie zu ihren Fluchtgründen befragt werde. Sie fühle sich aber körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei schwanger (Geburtstermin April) und krank. Glaublich leide sie unter Epilepsie und nervlicher Anspannung. Sie habe keinen Arzt konsultiert, die Diagnose habe der Mullah der Zentralmoschee in Wien gestellt, den sie wegen eines Fluches der Ex-Schwiegermutter konsultiert habe. Er habe aber keine medizinische Ausbildung. Sie sei wegen ihres Gesundheitszustandes noch nie beim Arzt gewesen, nehme keine Medikamente und absolviere keine Therapien. Sie werde ihren Gesundheitszustand nach der Geburt des Kindes untersuchen lassen, habe aber einen Erstberatungstermin beim Verein "XXXX" über ihre Rechtsberaterin vereinbart. In der mündlichen Verhandlung gebe die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung hin, ihre Fluchtgründe initiativ zu schildern, wiederholt an, sich nicht erinnern zu können, auf konkrete Widersprüche in ihren Aussagen hin befragt, mache sie hingegen detaillierte Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen. Das Gericht erachte es daher als notwendig, die Verhandlungs- und Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären (§ 17 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 AVG; vgl. VfGH 11.06.2014, U 443/2013; ferner Hengstschläger/Leeb, AVG § 40 Rz 11). In diesem Umfang werde dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe die Zustimmung zur psychiatrischen Untersuchung durch Univ.-Prof. Dr. XXXX nicht erteilt, diesen aber auf das eingeräumte Parteiengehör hin auch nicht ausdrücklich abgelehnt. In Ihrer Stellungnahme vom 18.11.2014 führe sie aus, dass es um die Frage ginge, ob bei ihr "eine Traumatisierung vorliege und ob diese möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen haben könnte". Daher beantrage sie, statt Univ.-Prof. Dr. XXXX Dr. XXXX zur Gutachtenserstellung beizuziehen, da sie hinsichtlich der zu klärenden Frage als Spezialistin im Bereich Traumatologie versierter sei. In der Beilage führt sie aus, dass die vorgeschlagene Ärztin Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit Spezialgebiet Erziehungshilfe und Kinderanalyse sei, die auch im Bereich Psychotraumatologie und Folgen der Verfolgung im Kindesalter publiziere. Selbst wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, sei "doch ganz allgemein betrachtet wohl einer weiblichen Sachverständigen der dringende Vorzug vor einem männlichen Sachverständigen zu geben, da die BF einen Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht geltend gemacht hat. Der BF fällt es zudem schon aufgrund ihrer kulturellen Prägung als Muslima weitaus schwerer, vertrauliche Gespräche mit Männern zu führen, als mit Frauen, weshalb die Bestellung eines männlichen Arztes die Gefahr bergen würde, dass die zu klärende Frage aufgrund der Verschlossenheit der BF gegenüber nicht anverwandten Personen des anderen Geschlechts nicht ausreichend beantwortet werden könnte."
Vor diesem Hintergrund erachte es das entscheidende Gericht für notwendig, den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, soweit er unzulässig sei, ausdrücklich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22) abzulehnen: Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei Aufgabe des erkennenden Gerichts. Ein Sachverständigenbeweis sei dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig seien (VwGH 03.07.2003, 2002/07/0097 ua.). Das Vorliegen einer Vergewaltigung lasse sich vier Jahre nach der behaupteten Tat nicht mehr medizinisch abklären. Dass medizinisch explorierbare Spuren hinterblieben wären, sei von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Beweisanträgen sei zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine. Beweisanträge seien unter Beachtung des Effizienzgebotes abzulehnen, wenn es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung als untauglich anzusehen sei. Unzulässig seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere Erkundungsbeweise, die unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 46 Rz 16 mwNw). Beim Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um zu erforschen, "ob der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung hinterlassen hat, die die Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglicherweise negativ beeinflussen könnte", handle es sich um einen solchen Erkundungsbeweis, soweit ohne Vorliegen von Indizien eine mögliche Traumatisierung von Amts wegen ermittelt werden solle, die möglicherweise Rückschlüsse auf das Vorliegen einer als fluchtkausal behaupteten Vergewaltigung im Herkunftsstaat zuließen: Weder habe die Beschwerdeführerin selbst ein Beweisanbot gestellt (sie habe diesbezüglich noch nie einen Arzt oder Therapeuten aufgesucht und sei diesbezüglich nicht in Behandlung), noch lägen von Amts wegen irgendwelche Hinweise für eine Traumatisierung vor (in der - zeitlich näher an dem behaupteten traumatisierenden Ereignis gelegenen - amtswegigen Untersuchung im Zulassungsverfahren seien keine Hinweise in diese Richtung exploriert worden). Davon abgesehen sei die Frage des Vorliegens einer Traumatisierung an sich zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen nicht maßgeblich, da auf Grund der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin feststehe, dass eine Traumatisierung dort behandelbar sei. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei daher in dem Umfang abzuweisen, in dem er über die Frage der Verhandlungs- und Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin hinausgehe.
Am 11.12.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass sie im Verein XXXX zur Therapie angemeldet sei. Es werde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 05.12.2014 von Dr. XXXX vorgelegt, der im Zuge des Erstgesprächs erstellt worden sei. Soweit die Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens angestrebt werde, werde ersucht, eine weibliche Spezialistin heranzuziehen, dies in Analogie zur Einsetzung von gleichgeschlechtichen Entscheidungsorgangen bei Gericht. Zum einen habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts geltend gemacht, zum anderen sei sie auf Grund ihrer kulturellen und religiösen Prägung als tschetschenische Muslima kaum in der Lage, intime Gespräche mit nicht verwandten Personen des anderen Geschlechts zu führen, weshalb bei der Beiziehung eines männlichen Sachverständigen eine erhebliche Gefahr bestünde, dass die Situation der Beschwerdeführerin durch Verschlossenheit und Scham einem männlichen Arzt gegenüber nicht wahrheitsgemäß abgebildet werden könne. Die rechtliche Beurteilung, ob das fluchtauslösende Ereignis durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden könne oder nicht liege zwar allein im hochgeschätzten Ermessen des erkennenden Gerichts, doch dürfe zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht außer Acht gelassen werden, dass keinesfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich das Ereignis wie von der Beschwerdeführerin beschrieben zugetragen habe, weshalb die erhöhte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin im aktuellen Vorgehen unbedingt Berücksichtigung finden müsse. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass ein vorliegendes Trauma in die Abwägung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht miteinbezogen werden solle, da traumatische Erfahrungen typischerweise in "ungleichmäßiger Detailliertheit" beschrieben werden und zudem Erinnerungslücken und Widersprüchlichkeiten nahezu charakteristisch für Erzählungen über selbige seien. Überdies sei es, auch wenn die rechtliche Beurteilung dem Gericht zustehe, zur Diagnose einer Traumatisierung jedenfalls nötig, dass Gutachterin und Patientin über das (vermeintlich) traumatisierende Ereignis sprechen, denn andernfalls wäre aber gerade durch die Entscheidung zur Nichtbefragung die Vergewaltigung als Trauma anerkannt. Da ein Gespräch über das Sexualverbrechen an der Beschwerdeführerin unverzichtbar sei, sei die Beiziehung einer weiblichen Untersucherin dringendst notwendig. Traumaexperten würden betonen, dass eine adäquate Vorbereitung sowie die Schaffung eines sicheren Rahmens und einer persönlichen - die Vertraulichkeit gewährleistenden - Vertrauensbasis von erstrangiger Bedeutung seien, wenn Traumatisierung diagnostiziert werden solle. Für Frauen seien unbedingt Untersucherinnen und Dolmetscherinnen zur Verfügung zu stellen. Punkt 28 der Entschließung des Rates über die Mindestgarantien für Asylverfahren vom 20.06.1995 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylwerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten hätten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, zu weiblichen Dolmetschern in Asylverfahren werde verwiesen, weiters auf die Richtlinie des UNHCR, wonach im Asylverfahren für Antragstellerinnen automatisch Beamtinnen und Dolmetscherinnen vorgesehen werden sollen. Die Empfehlungen betreffend weibliche Dolmetscher sei auf weibliche Sachverständige umzulegen. Betreffend die fachliche Qualifikation der zu bestellenden Gutachterin werde ausgeführt, dass es in Deutschland ausgereifte Standards für Gutachten in Asylverfahren gebe, die von der Untersuchungsperson ausdrücklich spezielle Kenntnisse in der Psychotraumatologie sowie interkulturellen und aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten in der Begutachtung verlangen, weshalb Dr. XXXX wegen ihres Geschlechts und ihrer Spezifikation weitaus besser als Sachverständige geeignet wäre. Sämtliche Anträge würden weiterhin aufrechterhalten.
In der Anlage zur Stellungnahme übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Vereins XXXX, dass sie am 25.11.2014 zur Therapie angemeldet wurde, und den psychotherapeutischen Kurzbericht vom 05.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin auf Wunsch ihrer Vertreterin am 04.12.2014 zu einem psychotherapeutisch-diagnostischen Gespräch gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr wortkarg gewesen, habe aber angegeben, dass sie in Tschetschenien von mehreren Männern vergewaltigt worden sei. Sie habe mit ihren Brüdern zusammengelebt. Weil ihre Brüder Bescheid wüssten, habe sie massive Probleme bekommen. Einer der Brüder habe sie daraufhin töten wollen. Ihren Mann habe sie in Traiskirchen kennengelernt, sie habe ihn von Anfang an über ihre Probleme informiert. Er habe Verständnis für sie und sie fühle sich von ihm beschützt. Einige Schwestern von ihr würden in Wien leben, abgesehen von ihrem Gatten wisse aber niemand davon, dass sie ein Opfer sexualisierter Gewalt geworden sei. Sie leide an massiven Schlafstörungen und träume von Gewalt, Krieg und Bomben. Manchmal sei sie sehr nervös und rege sich auf, weil sie in Gedanken viele Ereignisse wiederhole, in denen sie bedroht gewesen sei. Manchmal habe sie epileptische Anfälle und werde ohnmächtig. Sie sei oft sehr ungeduldig und halte Belastungen nicht mehr aus. Sie bemühe sich, alles zu vergessen und nicht mehr an die erlittene Gewalt, Angst und Bedrohung zu denken, aber das gelinge ihr nicht. Die vielen Interviews im Asylverfahren seien für sie sehr belastend. Sie habe sich erinnern und alles erzählen müssen. Sie habe oft Kopfschmerzen, wogegen sie wegen der Schwangerschaft nichts tun können. Eine diagnostische Abklärung der Epilepsie sei wegen der Schwangerschaft nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide an PTBS mit Erinnerungen und Wiedererleben, innerer Unruhe und Schafstörungen mit dem Bemühen, die Erinnerungen zu unterdrücken. Unter allgemein förderlichen Bedingungen - emotioneller und rechtlicher Sicherheit sowie konsequenter Psychotherapie sei eine relative Rehabilitierung zu erwarten, wobei auch nach abgeschlossener Behandlung eine erhöhte Vulnerabilität zu erwarten sei, bei Nichtbehandlung eine Chronifizierung der Erkrankung mit Persönlichkeitsstörung. Sie werde für einen Therapieplatz vorgemerkt. Auf Grund der Schwangerschaft stoße eine wirksame psychiatrische Behandlung derzeit an Grenzen.
Am 19.12.2014 langte die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Begutachtung durch DDr. XXXX ein.
Mit Beschluss vom 19.12.2014 wurde DDr. XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und ihr die Beantwortung der Frage aufgetragen, ob die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig, dh. betreffend die Ereignisse 2010 erinnerungs- und wiedergabefähig ist.
Am 10.03.2015 langte das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten am Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach gab die Beschwerdeführerin in der Untersuchung am 14.01.2015 an, ihre Mutter habe als Verkäuferin gearbeitet, ihr Vater sei immer zuhause und niemals berufstätig gewesen. Sie habe sechs Jahre lang die Schule beuscht, danach hätten ihr ihre Brüder den weiteren Schulbesuch verboten. Sie sei fortan zuhause geblieben und habe ihre Mutter im Haushalt unterstützt. Sie sei im März 2011 mit einem Taxifahrer nach Österreich geflüchtet, das sei bereits der 2. Fluchtversuch gewesen. Ca. 1/2 Jahr zuvor sei sie nach Polen gereist, aber nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie habe dort gearbeitet und gespart um danach ihre endgültige Flucht nach Österreich anzutreten. Sie sie von einer tschetschenischen Gruppierung (Kadirovskiys) vergewaltigt worden. Ihr Bruder habe von dieser Vergewaltigung erfahren und habe sie daraufhin - wie sie von ihrer Schwägerin wisse - wegen der Schande umbringen wollen. Da ihr Vater 2007 verstorben sei, sei das Wort ihres ältesten Bruders Gesetz. Daher habe ihr auch sonst niemand in der Familie helfen bzw. den Bruder von seinem Plan abbringen können. Ihrer Mutter habe sie vom Vorhaben des Bruders erzählt, diese habe jedoch daran auch nichts ändern können. Im Herkunftsstaat sei sie nach dreijähriger kinderloser Ehe geschieden worden. In Traiskirchen habe sie ihren jetzigen Gatten kennengelernt, der sie 2011 aus Mitleid geheiratet und mit dem sie zwei Kinder habe, das dritte Kind sei unterwegs. Zu ihren bereits seit 13 oder 14 Jahren in Österreich befindlichen Schwestern habe sie zunächst keinen Kontakt gehabt, dieser sei erst entstanden, nachdem ihr Gatte sie kontaktiert habe. Ihre Mutter lebe seit kurzem in Österreich, nachdem ihr zweiter Gatte gestorben sei. Ihre Brüder würden weiterhin im Herkunftsstaat leben. Seit Beginn der zweiten Schwangerschaft leide sie an Kopfschmerzen. Im Krankenhaus habe man vor zwei Jahren ein Loch im Innenohr festgestellt, den Befund habe sie nie bekommen. Es sei ihr dringend eine Operation angeraten worden, aber sie habe zwischenzeitig keinen Arzt aufgesucht. Sie falle bei übermäßigem Stress in Ohnmacht, daher sei ihre Schwangerschaft eine Risikoschwangerschaft. Sie stehe weder in psychiatrischer noch psychotherapeutischer Behandlung und nehme außer Vitaminen und Magnesium nur gelegentlich Mexalen. Einmal sei sie beim Psychotherapeuten gewesen, der PTBS diagnostiziert habe, darunter verstehe sie die Ohnmacht und die Belastung durch die ungünstigen Wohnverhältnisse, weil das Heim feucht sei. Sie leide unter Einschlafstörungen und träume von Kämpfen und dem Krieg und davon, dass ihren Kindern etwas passieren würde. Sie sehe verschiedene Leute, Panzer, Gewehre und drei Männer. Da sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe, sei sie von der Gutachterin ausdrücklich darauf angesprochen worden und habe angegeben, nicht von den Vergewaltigern zu träumen, sie habe aber Angst, allein in der Wohnung zu bleiben. Wirklich beschützt fühle sie sich in der Anwesenheit ihres Gatten. Die Gutachterin führt aus, dass keine psychiatrischen Vorbehandlungen erhebbar seien. Aktuell beklage die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Ohnmachtsanfälle bei erhöhtem Stress, erhöhte Ängstlichkeit und Schafstörungen mit Albträumen vom Krieg. Im psychiatrischen Querschnittsbefund seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne eines krankheitswertigen psychiatrischen Geschehens fassbar. Der neurologische Status sei grobklinisch altersentsprechend unauffällig. Es ergebe sich vor dem Hintergrund der geschilderten Erlebnisse in der Heimat und einer belastenden Lebenssituation durch den unsicheren Ausgang des Asylverfahrens und der angegebenen schlechten Wohnverhältnisse das Bild einer milden Anpassungsstörung. Die geschilderten Ohnmachtsanfälle unter Stress seien als psychogene Anfälle zu interpretieren, diesbezügliche fachärztliche Befunde lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin leide an keiner geistigen Beeinträchtigung und keiner relevanten psychischen Erkrankung, die ihre Verhandlungsfähigkeit einschränken würde. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Ereignisse 2010 zu erinnern und wiederzugeben.
Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister hält sich die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, nicht in Österreich auf.
Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.09.2010 ihren ersten Asylantrag in Polen, kehrte aber in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, Dorf XXXX, zurück, wo sie sich von 17.09.2010 bis 26.02.2011 aufhielt. Sie verließ ihren Herkunftsstaat am 26.02.2011, reiste am 04.03.2011 schlepperunterstützt und unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Die erste standesamtliche Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 22.07.2010 im Herkunftsstaat geschieden. Sie hat XXXX nach der Ankunft in Österreich am 04.03.2011 in Traiskirchen kennengelernt und am 12.03.2011 nach muslimischem Ritus geheiratet. Die zweite standesamtliche Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX wurde am 06.04.2011 in Traiskirchen geschlossen. Der Asylantrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit, muslimischer Glaube, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Alle Familienmitglieder beziehen Grundversorgung. Die Anträge ihrer beiden Kinder auf internationalen Schutz wurden mit heutigem Datum gleichlautend entschieden. Im Verfahren ihres Gatten wurde festgestellt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
In Österreich leben zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sowie zwei Brüder ihres Gatten, jeweils mit deren Familien. Ihre Schwestern leben seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet; sie haben ihren Asylstatus jeweils von ihren Gatten abgeleitet, ein Schwager lebt als Asylberechtiger im Bundesgebiet, einer als Asylwerber in der gleichen Unterkunft. Es besteht Kontakt zu diesen Verwandten durch Telefonate und fallweise Besuche, wobei sämtliche asylberechtigten Verwandten in anderen Bundesländern (Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg) leben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder Pflegeverhältnis zu ihnen besteht nicht.
Die Brüder der Beschwerdeführerin, mit denen sie im Herkunftsstaat in Hausgemeinschaft lebte, und die Mutter leben weiterhin im Herkunftsstaat. Die 27-jährige Beschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben mit Ausnahme der Woche, die sie in Polen verbrachte, bis zu ihrer Ausreise 2011 im Herkunftsstaat, wo sie sechs Jahre lang die Schule besuchte und danach bis zur Ausreise im Geschäft der Eltern erwerbstätig war. Sie spricht die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch.
Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste am 04.03.2011 nach Österreich ein und hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt erst nach Verfahrenszulassung in Österreich zumindest im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig war. Sie verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte durften weder in dem Zeitpunkt, als sie im Flüchtlingslager Traiskirchen miteinander eine Beziehung eingingen, noch danach darauf vertrauen, dass sie ihr Familienleben in Österreich führen dürfen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeitet auch nicht ehrenamtlich und hat nie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Sie hat einen Deutschkurs begonnen, sonst aber in den vier Jahren ihres Aufenthalts keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Ihre Deutschkenntnisse erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als gering. Freundschaften in Österreich hat sie nicht behauptet; abgesehen von ihren Verwandten hat sie nur zum Kindergarten ihrer Söhne und ihren Betreuern Kontakt.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger und leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin könnte im Falle der Rückkehr wie auch vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern; zudem ist die Beschwerdeführerin verheiratet und könnte auch von ihrem gesunden und arbeitsfähigen Mann unterstützt werden. Darüber hinaus sind in der Russischen Föderation zahlreiche staatlichen Beihilfen, insb. für Mehrkindfamilien, vorgesehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Strafverfolgung und Haftbedingungen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gibt hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:
Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu
701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)
In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)
Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.
Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:
"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)
Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)
Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Opfer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden. (ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Militärdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)
Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)
Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)
Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ Ramzan Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)
Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)
Meinungsfreiheit
Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)
Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)
Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)
In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen
Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)
Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)
Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).
Scheidung und Obsorge
Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Zugang zu Bildung
Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)
Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)
Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)
2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)
Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.
Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -. Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)
Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation
Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)
Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)
Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)
Echtheit der Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)
Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)
Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen Inlandsreisepasses der Russischen Föderation fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörig ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben zu den beiden standesamtlichen Ehen und der muslimischen Eheschließung der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Mutterschaft ergeben sich aus der vorgelegten Scheidungsurkunde, der Heiratsurkunde, dem muslimischen Ehevertrag und den vorgelegten Geburtsurkunden.
Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin sowie zu den Asylverfahren ihrer Söhne und ihres Gatten ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den sie betreffenden Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichts. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin, wie im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angegeben, mittlerweile in Österreich lebt, kann nicht festgestellt werden, da keine Person dieses Namens in Österreich gemeldet ist. Dem Gericht teilte sie dies überdies nie mit.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zum Wohnort der Beschwerdeführerin, ihrer Familienmitglieder und Verwandten in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Angaben betreffend den Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich und im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Ein Abbruch der Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Brüdern kann auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden.
Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten und den Angaben der Beschwerdeführerin.
DDr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige mit langjähriger Erfahrung in der Begutachtung von Asylwerbern, der bei der Bestellung als Sachverständige zur Begutachtung der 27-jährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Verhandlungsfähigkeit (der darüber hinausgehende Erkundungsbeweis wurde mit dem im Verfahrensgang zitierten verfahrensleitenden Beschluss vom 05.12.2014 abgewiesen) auf Grund ihrer Qualifikation der Vorzug im Vergleich zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Expertin für Kinder- und Jugendtraumatologie zu geben war (das weitwendige Vorbringen zur notwendigen Gleichgeschlechtlichkeit der zu bestellenden Sachverständigen gehen angesichts der Tatsache, dass die Gutachterin - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - eine Frau ist, ins Leere), stellte bei der Beschwerdeführerin eine milde Anpassungsstörung auf Grund der Erlebnisse in der Heimat und der belastenden Lebenssituation auf Grund des unklaren Ausgangs des Asylverfahrens und der schlechten Wohnverhältnisse fest sowie psychogene Anfälle, aber keine geistige Beeinträchtigung oder psychische Erkrankung. Somit liegt bei der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine milde Form der Anpassungsstörung, wie gutachterlich festgestellt, oder eine posttraumatische Belastungsstörung, wie in dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht festgehalten wird - keine schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Ein darüberhinausgehendes Trauma, wie von der Beschwerdeführerin, bzw. vielmehr ihrer Vertreterin behauptet, wurde auch in dem von ihr vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht nicht bestätigt. Ebensowenig konnte die von der Beschwerdeführerin behauptete Epilepsie, bei der es sich laut Gutachten um psychogene Anfälle handelt, festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Schwangerschaft eine Untersuchung verweigert. Ungeachtet dessen sind psychische Erkrankungen auf Grund der Länderberichte auch in der Russischen Föderation behandelbar; dies träfe auch auf Epilepsie zu.
Auch sonst können keine Erkrankungen der Beschwerdeführerin festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin gibt an, es sei ein Problem mit dem Innenohr diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden, aber weder habe sie einen Befund noch habe sie aus diesem Grund je wieder einen Arzt konsultiert. Gleiches gilt für die seit der zweiten Schwangerschaft auftretenden Kopfschmerzen. Laut Mutterkindpass wurden bei der Beschwerdeführerin Bluthochdruck und Diabetes festgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt aber weder Probleme aus diesen Gründen vor, noch dass sie irgendeine Behandlung deswegen in Anspruch nehmen würde.
Die Beschwerdeführerin war abgesehen von den schwangerschaftsbedingten Untersuchungen nie in Behandlung. Ebenso wenig war sie bisher in psychologischer oder psychiatrischer Betreuung. Selbst das psychotherapeutische Erstgespräch besuchte die Beschwerdeführerin laut dem Kurzbericht nur auf Wunsch ihrer Vertreterin. Sie nimmt hin und wieder Mexalen gegen Kopfschmerzen; der darin enthaltene Wirkstoff Paracetamol ist unter dem Markennamen Cefecon D in der Russischen Föderation erhältlich. Zurzeit ist die Beschwerdeführerin schwanger. Es handelt sich um die vierte Schwangerschaft nach einer Fehlgeburt und zwei problemfreien Spontangeburten. Dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt, kann auf Grund des vorgelegten Mutterkindpasses, der durchgehend von unauffälligen Befunden spricht, nicht festgestellt werden; anderslautende Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Behandlung bedürfte, die im Herkunftsstaat nicht erhältlich wäre.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das Fluchtvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf eine Vergewaltigung an ihrem Geburtstag 2010.
Bereits auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und auf Grund Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist dieses jedoch unglaubwürdig:
Betreffend den zentralen Teil des Fluchtvorbringens machte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählungen nur rudimentäre Angaben ("Die Leute haben mich verhöhnt. Einer von ihnen hat das mit dem Telefon aufgenommen. Es wurden mir unschöne Sachen gesagt und wurde dies aufgenommen. Dann haben sie mich vergewaltigt. Danach bin ich von dort weg und nach Hause gegangen."), auf Nachfragen gab die Beschwerdeführerin Erinnerungslücken an ("Man hat mich nacheinander vergewaltigt. Mehr weiß ich nicht. Man hat es aufgenommen. Ich habe nichts gesehen, [...] ich kann mich an nichts erinnern", "Ich habe nichts gesehen, nur geschrien", "Ich habe nichts gespürt und habe um Hilfe geschrien. Ich habe nur mitbekommen, dass sie mich nacheinander vergewaltigt haben."). Die Beschwerdeführerin ist laut Gutachten vom 10.03.2015 aber fähig, sich an die Ereignisse 2010 zu erinnern und diese wiederzugeben. Die mündliche Verhandlung fand nur in Anwesenheit von Frauen statt, weshalb auch auf Grund der in den Stellungnahmen ausgebreiteten Scham der Beschwerdeführerin vor Männern kein Hinderungsgrund, ein wahrheitsgemäßes Fluchtvorbringen zu erstatten, gefunden werden kann.
Obwohl sie angab, sich an nichts erinnern zu können, machte sie auf den Vorhalt der Widersprüche in ihren Angaben vor dem Bundesamt und vor der Polizei aber detaillierte Angaben (zB ob die Vergewaltigung auf einer Matratze oder auf einem Bett stattfand, ob sie sich an einem Fluss am Nachhauseweg wusch oder zuhause etc.). Dass dies lediglich eine sehr gute Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung war, wurde offenbar, als der Beschwerdeführerin ihre Widersprüche zwischen den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Dublin-Verfahren vorgehalten wurden, wobei ihre Vertreterin die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Dublin-Verfahren nicht kannte. Während sich das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen mit den Angaben vor dem Bundesasylamt und der Polizei deckte, divergierte es diametral zu den Angaben, die die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Dublin-Verfahren machte.
Die Beschwerdeführerin beantragte untersuchen zu lassen, "ob der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung hinterlassen hat, die die Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglicherweise negativ beeinflussen könnte". Vor dem Hintergrund, dass eine solche Traumatisierung (auch in dem von ihr vorgelegten Kurzbericht) nicht festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin der Psychiaterin gegenüber ausdrücklich angab, zwar Albträume wegen Gewalt und Krieg zu haben, aber nicht von der Vergewaltigung, geht auch dieses Vorbringen ins Leere.
Davon abgesehen bleibt das Vorbringen widersprüchlich:
Widersprüchlich ist zunächst die Zahl der Vergewaltiger: Vor der Polizei gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 04.03.2011 zunächst an, es habe sie Mann auf Video aufgenommen als sie ein anderer Mann vergewaltigt habe. Bei der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 14.03.2011 gab sie hingegen an, sie habe mit einem Mann in dem Camp von Kadyrow, in dem sie geputzt habe, ein Verhältnis gehabt, diesen aber zurückgewiesen, als er ihr einen Heiratsantrag gemacht habe. Daraufhin hätten sie dieser Mann und seine zwei Freunde am Arbeitsplatz vergewaltigt. Auch in allen weiteren Einvernahmen spricht sie von drei Vergewaltigern.
Widersprüchlich ist weiters, ob und wann sie mit einem dieser Vergewaltiger ein Verhältnis hatte: Während sie in der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 14.03.2011 angab, sie habe mit einem Mann in dem Camp von Kadyrow, in dem sie geputzt habe, ein Verhältnis gehabt, diesen aber zurückgewiesen, als er ihr einen Heiratsantrag gemacht habe, führte sie in der Einvernahme am 13.09.2011 aus, XXXX habe ihr den Heiratsantrag bereits gemacht, als sie fünfzehn gewesen sei, aber sie habe ihn abgelehnt, weil sie sich damals zu jung dafür gefühlt habe. In derselben Einvernahme führte sie aber aus, dass sie habe den Heiratsantrag nicht angenommen habe, weil sie, nachdem ihre Mutter geheiratet habe, bei ihren Brüdern habe bleiben wollen. Die Wiederverheiratung ihrer Mutter war aber nach dem Tod ihres Vaters, der 2007 starb. Laut den Angaben in der mündlichen Verhandlung endete die nur ein Jahre dauernde zweite Ehe ihrer Mutter überdies erst im Oktober 2013 (als ihr jüngerer Sohn ein halbes Jahr alt war) - demnach hätte der Heiratsantrag 2012, als die Beschwerdeführerin bereits in Österreich war, erfolgen müssen. In der Beschwerde führt sie aus, dass es beleidigend für sie sei, dass ihr ein Verhältnis mit einem der drei Vergewaltiger unterstellt werde. Dieses Beschwerdevorbringen geht ins Leere, weil diese Feststellung wortwörtlich den Angaben der Beschwerdeführerin am 14.03.2011 entspricht. In der mündlichen Verhandlung gab sie im Übrigen an, XXXX habe ihr den Heiratsantrag gemacht, als sie 19 gewesen sei, 2-3 Monate vor der Eheschließung mit ihrem ersten Gatten 2007.
Die wenigen Angaben, die die Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung machte, waren ebenfalls auch widersprüchlich: So ist widersprüchlich, ob die Vergewaltigung auf dem Bett, einer Matratze oder (auf den Vorhalt des Widerspruchs) einer sehr hohen Matratze, die wie ein Bett gewirkt habe, stattfand. Während sie vor dem Bundesamt angab, von XXXX ergriffen worden zu sein, als sie den Eimer geholt habe, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, "sie" (dh. mehrere) hätten sie ergriffen und die Putzutensilien (die sie bereits bei sich gehabt habe) dabei auf die Seite geworfen. Während sie vor dem Bundesamt angab gesehen zu haben, dass XXXX gefilmt habe und alle drei um das Bett herumgestanden seien, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, gar nichts gesehen zu haben.
Ebenso widersprüchlich ist, was nach der angeblichen Vergewaltigung passierte: So gab sie vor dem Bundesamt an, ihr Gewand sei schmutzig gewesen und sie habe sich im Wasser, dass in der Nähe des Camps gewesen sei, gewaschen. Dann sei sie nach Hause gegangen, mittlerweile seien auch ihre Gäste eingetroffen. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei nach der Vergewaltigung nach Hause gegangen, wo bereits alle auf sie gewartet hätten. Zu ihrer Kleidung gab sie nicht an, dass sie staubig gewesen sei, sondern dass sie teilweise zerrissen gewesen sei und dass das Make-Up nicht mehr gestimmt habe; sie habe sich zu Hause gleich in Ordnung gebracht. Auf Nachfrage auf Grund der ursprünglichen Angabe, sie habe am Wasser gehalten um sich zu waschen, ob sie direkt nach Hause gegangen sei, gab sie nunmehr an, zunächst zu einer Freundin gegangen zu sein. Ob sie der von der Vergewaltigung erzählt habe und eine andere Jacke statt der zerrissenen (es sei nur die Jacke zerrissen gewesen) bekommen habe, könne sie nicht sagen. Auf den Vorhalt des Widerspruchs, ob sie sich nun am Fluss oder zu Hause gewaschen habe, gab die Vertreterin an, dass es etwas anderes sei, sein Make-Up zu richten als sich zu waschen weshalb kein Widerspruch vorliege. Doch bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, auf dem Nachhauseweg noch bei einer Freundin vorbeigeschaut zu haben, während sie bisher angab, ihre Gäste hätten bereits zuhause auf sie gewartet, weshalb sie es eilig gehabt habe, lässt das Vorbringen nicht glaubwürdig erscheinen.
Davon abgesehen ist das Vorbringen unplausibel: So gibt sie an, die gesamte Vergewaltigung nicht gesehen zu haben und auch nichts gespürt oder gerochen zu haben, aber nicht betäubt worden zu sein. Sie sei auch nicht auf dem Bauch, sondern auf dem Rücken gelegen und habe nicht gesehen, dass sie gefilmt worden sei, sondern es gehört. Der Film sei - wie sie zunächst behauptete - mit einer Videokamera bzw. - wie sie sich verbesserte - mit einem Mobiltelefon aufgenommen worden; es bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin das gehört haben will, insb. wenn sie - wie sie angibt - die ganze Zeit geschrien haben will. Unplausibel ist weiters, dass ihr Bruder angeblich anordnete, sie in ihrem Zimmer einzusperren, um sie nach dem Gebet und der Besprechung mit den Verwandten zu töten, während sich das Zimmer im Erdgeschoss befunden haben dürfte, weil die Beschwerdeführerin angibt, nach der Warnung durch ihre Schwägerin durch das Fenster geflüchtet zu sein. Weiters ist unplausibel, dass sie noch ihre Kleidung gepackt haben will, bevor sie durch das Fenster flüchtete. Schließlich bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin so viel Geld bei der Flucht durchs Fenster aus ihrem Zimmer mitgenommen haben will, um die erste Schleppung nach Europa zu bezahlen. Weiters ist unplausibel, dass die Beschwerdeführerin einerseits angibt, binnen zwei Tagen Anzeige wegen der Vergewaltigung bei der Polizei gemacht zu haben und andererseits angibt, wegen der Vergewaltigung weder bei einem Arzt noch im Krankenhaus gewesen zu sein. Schließlich ist unplausibel, wie die Beschwerdeführerin, die nach der Vergewaltigung noch 9 Tage zuhause bei ihren Brüdern gelebt haben will, diesen verheimlicht haben will, dass sie ihrer Arbeit am Posten nicht mehr nachging; dazu machte sie keine Angaben.
Widersprüche gibt es aber auch betreffend die erste Flucht nach Polen: Während sie in der mündlichen Verhandlung angab, in Polen keinen Asylantrag gestellt zu haben bzw. nichts davon zu wissen, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dort einen Antrag gestellt zu haben und schilderte den Inhalt der diesbezüglichen Einvernahme. Während sie vor dem Asylgerichtshof ausführlich darlegte, von Warschau aus mit ihrer Mutter telefoniert zu haben und dann von ihrem Bruder angerufen worden zu sein, der glaublich die Telefonnummer von ihrer Mutter gehabt habe, und ihr zugesichert habe, sie könne zurückkommen und es werde ihr nichts passieren, gab sie vor dem Bundesamt dezidiert an, nie mit ihrem Bruder gesprochen zu haben, sondern ihre Mutter habe mit ihrem Bruder gesprochen und ihr danach ausgerichtet, dass sie nach Hause zurückkommen könne. Widersprüchlich dazu gab sie an, sie habe ihren Bruder angerufen und er habe ihr persönlich zugesichert, dass ihr nichts passieren werde. In der hg. mündlichen Verhandlung gab sie wiederum an, nach ihrer Mutter mit ihrer Schwägerin telefoniert zu haben und ihr Bruder habe ihrer Schwägerin das Telefon aus der Hand genommen; so habe sie mit ihm gesprochen.
Unplausibel ist weiters, dass die Beschwerdeführerin angibt, Angst vor ihrem Bruder zu haben, der sie umbringen wolle, und in der mündlichen Verhandlung angibt, sie habe, während sie sich in Grosny vor ihm versteckt habe, mit dessen Frau telefoniert. Weiters ist unplausibel, dass sie im Dublin-Verfahren angab, ihr Bruder werde nach Polen kommen und sie zu töten, aber angab, in Österreich keine Probleme zu haben: Es gibt keinen logischen Grund, warum ihr Bruder die Schengen-Außengrenze überwinden sollte, um nach Polen zu gelangen, um die Beschwerdeführerin dort zu töten, aber es von Polen nicht nach Österreich schaffen würde, um seinen Plan hier in die Tat umzusetzen. Schließlich gab sie vor dem Asylgerichtshof an, dass sie vor ihrem Bruder Ruhe habe, seit sie verheiratet sei, weil jetzt ihr Mann für sie zuständig sei. Nur im Falle dass sie geschieden wäre, hätte sie wieder Probleme. Somit ist unglaubwürdig, wenn sie in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung angibt, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat von ihrem Bruder umgebracht zu werden. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin auch indirekt dadurch, dass sie auf Vorhalt des Widerspruchs angab: "Wenn ich ihr leben werde mit meinem Mann und meinen Kindern... wenn ich ehrlich bin, möchte ich hierbleiben".
Dass sie von Kadyrow-Leuten verfolgt würde, ist bereits vor dem Hintergrund unplausibel, dass sie allein auf Grund der Zusicherung ihres Bruders, sie könne nach Hause kommen, nach Hause zurückgekehrt sein will. Überdies schildert sie weder bei der Ein- noch bei der Ausreise Probleme und bezog zwischen den Asylanträgen in Polen und Österreich regelmäßig ihr Arbeitslosengeld bei der Dorfverwaltung von XXXX und schildert auch hiebei keine Probleme. Da sie auch angibt, in dieser Zeit gearbeitet zu haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie sich in der Zeit verborgen gehalten hätte. Es handelt sich bei diesem Vorbringen um eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens, zumal sie in der Erstbefragung nur Angab, Angst vor ihrem Bruder gehabt zu haben. Dieser Eindruck wird noch dadurch bekräftigt, dass sie eine drohende Verfolgung durch Kadyrowzy nur vor den Behörden, aber nicht im psychiatrischen Begutachtungsgespräch und nicht im psychotherapeutischen Erstgespräch, dessen Kurzbericht sie vorlegte, erwähnt.
Dass die Beschwerdeführerin weiterhin Kontakt zum Herkunftsstaat hat, zeigt sich bereits daran, dass ihr nach der Einreise nach Österreich weitere Unterlagen (Scheidungsurkunde, Meldebestätigung) von zuhause übermittelt wurden. Dass die Meldebestätigung nicht vor der zweiten Ausreise erstellt wurde, ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bereits auf Grund des Stempels auf der Meldebestätigung, der mit 20.04.2011 datiert, somit nach der Einreise nach und Asylantragstellung in Österreich.
Fest steht auf Grund der vorgelegten Meldebestätigung ebenfalls, dass sie nach der Asylantragstellung in Polen wieder in ihren Heimatort XXXX zurückkehrte und dort bis zur wiederholten Ausreise nach Österreich in ihrem Elternhaus lebte: Es ist unglaubwürdig, dass sie in der Zwischenzeit in Grosny lebte und als Kellnerin arbeitete. So gab sie vor dem Bundesamt an, sie wisse nicht mehr, in welcher Straße sie in Grosny gelebt habe, sei sich aber sicher, dass es Haus XXXX, gewesen sei. Weil sie den ganzen Tag gearbeitet habe, wisse sie nur mehr die Hausnummer. Das Kaffeehaus habe "XXXX" geheißen und sich in der XXXX befunden. In der mündlichen Verhandlung gab sie an sicher zu sein, dass das Café in der XXXX gewesen sei, aber sich bei ihrer Wohnadresse sei sie sich nicht sicher, weil es in Grosny keine Schilder mit Straßennamen gebe. Aber sie glaube, die Wohnung sei in der XXXX gewesen. Die Frage, ob sich denn Café und Wohnung in derselben Straße befunden hätten, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe immer angegeben, in der XXXX gewohnt zu haben. Es ist aber auffällig, dass die Beschwerdeführerin zuerst den Straßennamen nicht, dafür die Hausnummer weiß, und dann den Straßennamen, aber nicht die Hausnummer, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie angibt, Arbeitsplatz und Wohnung hätten sich in derselben Straße befunden. Dies wird auch durch das Aussageverhalten bekräftigt, wobei die Beschwerdeführerin nach ihren bisherigen Wohnsitzen befragt zunächst nur XXXX und XXXX (wo sie mit ihrem ersten Gatten lebte) angab und dann erst ergänzte, auch in Grosny gelebt zu haben. Auch in der polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ihre letzte Adresse sei ihr Elternhaus in XXXX gewesen. Dies konnte mit dem Vorbringen, das sei nur ihre letzte Anmeldung gewesen, tatsächlich habe sie in Grosny gewohnt, nicht entkräftetet werden, zumal die Dorfverwaltung von XXXX ausdrücklich bestätigt, die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitraum "in der Tat" in XXXX gewohnt.
Widersprüche gibt es auch bezüglich des Arbeitslosengeldbezugs:
Während sie vor dem Asylgerichtshof angab, sie habe deswegen zur Gemeindeverwaltung müssen und das letzte Mal extra die Frau von der Verwaltung angerufen und ausgemacht, dass sie am Abend komme, weil sie es zu den Öffnungszeiten nicht geschafft habe, sonst aber nur untertags bei der Behörde gewesen sei, weil ihr Bruder da nicht zuhause gewesen sei, gab sie vor dem Bundesamt an, sie sei einmal pro Monat abends nach XXXX gefahren um die Unterschrift zu leisten, damit sie ihr Arbeitslosengeld bekomme. Dies steigerte sie in der mündlichen Verhandlung insofern weiter, als sie nun angab, in der Nacht bzw. am Abend zum Verwalter nach Hause gegangen zu sein, dort unterschrieben und das Geld abgeholt zu haben. Sie sei immer am Abend hingegangen, nach der Arbeit. Tagsüber sei sie nicht bei der Behörde gewesen, da habe sie ja gearbeitet. Mit der Mitarbeiterin der Behörde habe sie nur einmal telefoniert, aber nicht wegen des Arbeitslosengeldbezuges sondern wegen der Ausstellung der Meldebestätigung.
Für das erkennende Gericht steht vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung im Juli 2010 zu ihren in Österreich lebenden Schwestern ziehen wollte, sich hiefür im August 2010 einen Auslandsreisepass ausstellen ließ und im September 2010 nach einer Woche in Polen nach Tschetschenien zurückkehrte, um die Dublin-Frist und den Untergang der Zuständigkeit Polens abzuwarten und exakt sechs Monate später einen weiteren Versuch zu machen, nach Österreich zu gelangen.
Da das Fluchtvorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurde und für die Kinder der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ist für den Fall der Rückkehr auch keine Verfolgung als Angehörige ihres Gatten und ihrer Kinder zu erwarten.
Weiters droht der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr im Falle der Rückkehr wegen der Asylantragstellung: Dies ergibt sich einerseits aus den Länderberichten, andererseits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Asylantragstellung in Polen in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte und dort bis zur wiederholten Ausreise ohne Probleme lebte und zwecks Bezug des Arbeitslosengeldes auch regelmäßigen Behördenkontakt hatte. Sie schilderte auch keine Probleme bei der - legalen - Wiedereinreise und wiederholten Ausreise.
Auch auf Grund der Verwandtschaft zu ihren in Österreich asylberechtigten Schwestern droht der Beschwerdeführerin keine Verfolgung: Erstens leiteten diese den Asylstatus nur von ihren Gatten ab, zweitens gab die Beschwerdeführerin selbst an, die Fluchtgründe ihrer Schwestern würden sich nicht auf sich beziehen und drittens halten sich ihre Schwestern seit über zehn Jahren in Österreich auf und die Beschwerdeführerin schilderte in den über fünf Jahren, in denen sie weiterhin im Herkunftsstaat lebte, ihre Schwestern aber als Asylberechtigte in Österreich, keine wie auch immer gearteten Probleme aus diesem Grund.
Dass es der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation nicht an der notwendigen Lebensgrundlage mangeln würde, ergibt sich nach der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bereits dadurch, dass sie auf den Rückhalt ihrer Familie bauen könnte. Es gibt auch keinerlei Hinweis darauf, dass ihre Familie ihren Gatten und ihre Kinder ablehnen würden, zumal alle guten Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Schwestern haben; sie könnte somit wie vor der Ausreise im familieneigenen Unternehmen mitarbeiten und sich ihren Lebensunterhalt sichern. Zudem könnte sie ihr arbeitsfähiger Gatte - der ihr zufolge mit ihr zurückkehren würde, wenn sie ausreisen müsste - finanziell unterstützen. Schließlich gibt es eine Vielzahl von finanziellen Beihilfen in der Russischen Föderation wie zB das Arbeitslosengeld, das die Beschwerdeführerin vor der zweiten Ausreise bezog.
Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:
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AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
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ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
Mit dem Vorbringen, die Sicherheitslage in Tschetschenien sei schlecht, tritt die Beschwerdeführerin den Länderberichten nicht substantiiert entgegen. Auch mit dem allgemeinen Vorbringen, dass Rückkehrer besonders vulnerabel seien, tut die Beschwerdeführerin kein reales Risiko einer Verfolgung oder einer Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Behandlung dar, insbesondere auch deshalb, weil sie keine Probleme nach der Rückkehr nach der ersten Asylantragstellung schilderte. Soweit die Beschwerdeführerin releviert, es sei Familien mit bald drei Kindern unzumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, ist auf die in den Länderberichten angeführten Beilhilfen, insb. das so genannte "Mutterschaftskapital" iHv USD 13.065,- für Familien mit mehr als zwei Kindern zu verweisen.
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die von der Beschwerdeführerin relevierten Fluchtgründe und Gründe für eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind unglaubwürdig. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ersichtlich.
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen für unglaubwürdig erachtet und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin werde im Falle der Rückkehr von ihrem Gatten begleitet, der für sie sorgen könne, sie könne aber auch wieder die Unterstützung ihrer Familie in Anspruch nehmen und wie vor der Ausreise arbeiten gehen. Zudem könnte sie wieder soziale Beihilfen beziehen und die speziellen Beihilfen für Mehrkindfamilien in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführerin leidet - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - an keinen schwerwiegenden psychischen und physischen Krankheiten und nimmt keine Behandlung in Anspruch, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9 AsylG 2005; Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4). Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind aber gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Der Asylantrag ihres Gatten wurde rechtskräftig abgewiesen, die Anträge der Kinder auf internationalen Schutz wurden mit heutigem Datum sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Schwestern und Schwager sind keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Der Beschwerdeführerin ist daher auch im Familienverfahren weder der Status des Asylberechtigten, noch der Statuts des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.5. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
3.5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.5.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.5.4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, der sich erst seit März 2011 - sohin seit vier Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet relativ kurz ist.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit vier Jahren, in denen sechs Entscheidungen ergingen, nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht, ihre gesamte Schulbildung absolvierte, im Arbeitsleben eingebunden war und wo sie über zahlreiche Verwandte verfügt, insbesondere die Brüder, mit denen die Beschwerdeführerin vor der Ausreise in Hausgemeinschaft lebte. Es besteht auch weiterhin Kontakt zum Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin über ihre Familie hinaus in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht nach vier Jahren Aufenthalt kaum Deutsch, hat nur einen Deutschkurs begonnen, aber nicht abgeschlossen und sonst keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet abgesehen davon, dass sie in ihrem Grundversorgungsquartier geputzt hat, keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie gibt ausdrücklich an, außer zu ihren Betreuern und den Kindergartenbetreuern zu niemandem Kontakt zu haben. Er verfügt abgesehen von den Kontakten zu ihrer Familie über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Der Kontakt zu ihren Schwestern und Schwagern, der kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis beinhaltet und nur in Telefonaten und Besuchen besteht, kann auch durch Telefonate aufrechterhalten werden, wie dies mit ihren Schwestern der Fall war, bevor die Beschwerdeführerin nach Österreich nachzog.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben mit ihrem Gatten eingreifen:
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte lernten einander unmittelbar nach der Einreise der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Traiskirchen kennen, heirateten binnen einer Woche nach muslimischem Ritus und binnen eines Monats standesamtlich. Als die Beziehung somit vor vier Jahren eingegangen wurde, war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mangels Zulassung des Verfahrens nicht einmal im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig. Der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten musste bei Familiengründung somit bewusst sein, dass sie nicht darauf vertrauen durften, ihr Familienleben in Österreich zu führen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten eingreifen.
3.5.4.3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben mit ihren zwei- und dreijährigen Kindern eingreifen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Kinder der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Es liegt Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt und für die sie sorgt, vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, die zur Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Söhnen im Kleinkindalter, führt, unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass diese drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits in Ermangelung eines eigenen Fluchtvorbringens, auf der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der Länderberichte zu fällen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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