W159 2011308-1•BVwG W159 2011308-1
W159 2011308-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>bestehendes Familienleben, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W159 2011308-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Nö, vom 17.07.2014, Zl. 1002037703-14121509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG idgF erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 20.02.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.02.2014 wurde sie durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, einer Erstbefragung unterzogen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie keine Probleme in Tschetschenien habe, sondern nur mit ihrer Schwester XXXX, welche von den Behörden mitgenommen und bedroht worden sei, zur Unterstützung mitgekommen sei. Außerdem wolle sie den Rest ihres Lebens bei ihrem einzigen Sohn hier in Österreich verbringen. Ihre Töchter seien verheiratet und lebten bei ihren Männern. Sie habe niemanden mehr in Tschetschenien, der sich um sie kümmern könne.
Nach Zulassung zum Verfahren wurde sie am 18.06.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, ausgiebig einvernommen. Eingangs der Befragung gab sie an, dass sie nicht gesund sei, sondern hohen Blutdruck, ständige Probleme mit dem Herzen und Atemnot habe und dass sie auch schon bei einem entsprechenden Arzt gewesen sei und für den 08.07. einen Termin für die Herzuntersuchung im XXXX habe. Außerdem höre sie schlecht und sei sie auch wegen ihrer Augen in Behandlung. Ihr stehe diesbezüglich eine Operation vor. Sie habe schon in der Russischen Föderation Medikamente wegen des Herzens bekommen. Sie habe gearbeitet und später eine Pension bekommen. Ihr Mann sei bereits verstorben, zuletzt habe sie bei ihrem Bruder gelebt. Ihr Haus sei im Jänner 2013 verbrannt. Ihr Sohn sei nicht zu Hause gewesen und hätte sie ihn gesucht und nehme sie an, dass sie aus diesem Grund das Haus in Brand gesetzt hätten. Die Behördenvertreter wären immer wieder zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Sohn gesucht. Als sie bei ihrem Bruder gelebt habe, sei am Schluss dann die Pension nicht mehr ausbezahlt worden. In Österreich wohne sie in einer Pension, einen Deutschkurs besuche sie nicht, sie gehe nur zu ärztlichen Terminen. In Wien wohnen ihr Enkelsohn und ihr Sohn. Ihr Sohn besuche sie so oft, er könne. Es sei ihr einziger Sohn und nach der tschetschenischen Tradition müsse er sich um sie kümmern. Sonst habe sie niemanden mehr. Ihr Sohn kümmere sich um sie und er würde alles für sie machen. Er begleite sie auch zum Arzt. Als sie noch im Heimatland gewesen sei, habe ihr Sohn sie nicht von Österreich aus unterstützt. Nach der Ausreise ihres Sohnes habe sie Angst gehabt und sei sie zu ihrem Bruder gezogen. Auch wisse sie nicht, wann dies gewesen sei, etwa im November/Dezember 2012. Sie sei verwitwet und sie habe 4 Brüder. 3 Brüder würden im Dorf XXXX wohnen und einer in Grosny. Sie habe auch 4 Töchter, wovon 3 in Tschetschenien und eine in Dagestan (mit ihren Familien) leben würden.
Ihre Verwandten hätten keine Probleme in ihrem Heimatland. Sie habe keine Besitztümer mehr im Heimatland, nachdem das Haus verbrannt sei. Ihr Sohn habe Ende 2012 Tschetschenien verlassen und er habe grundsätzlich im gleichen Haus wie sie gewohnt, er habe sich aber oft verstecken müssen und er sei dann auch mitgenommen worden. Ihre Schwiegertochter lebe bei deren Eltern.
Noch einmal nach Ihren Ausreisegründen gefragt, gab sie an, dass ihr Sohn Probleme mit den Behörden gehabt habe und dass Behördenvertreter, nachdem er ausgereist sei, das Haus gestürmt hätten und sei sie dann aus Angst weggegangen und habe bei ihrem Bruder gelebt. Auch dort sei sie von Behördenvertretern aufgesucht worden und hätte auch ihr Bruder Angst gehabt, dass ihm und seinen Söhnen etwas passieren würde. Er habe keine Probleme wegen ihr haben wollen und sie sei dann mit ihrer Schwester ausgereist, weil sie gedacht habe, dass es besser sei, wenn sie zu ihrem Sohn nach Österreich fahre. Bei ihrer Ausreise hätten ihr ihre Töchter finanziell geholfen. Sie wäre mit ihrer Schwester ausgereist, weil sie nicht in der Lage sei, alleine zu reisen. Sie habe deswegen nicht bei ihrer Schwester gewohnt, weil das der tschetschenischen Tradition widersprechen würde. Näher nachgefragt, wie die Besuche der Behördenvertreter ausgesehen hätten, gab sie an, dass diese hineingestürmt wären und ihr Haus und ihren Hof durchsucht hätten und sie gefragt hätten, ob ihr Sohn schon gekommen sei. Näher könne sie das nicht schildern. Sie hätten nur gefragt, wo ihr Sohn sei und wären das Männer in Milizuniform gewesen. Der Auslandsreisepass sei ihr problemlos ca. 1 Monat vor der Ausreise ausgestellt worden. Ihr selbst drohte keine persönliche Gefahr, sie habe nur Angst gehabt, dass die Männer immer wieder gekommen wären. Sie habe überhaupt keine Kontakte mehr in ihr Heimatland und sie habe Angst vor einer Rückkehr. Sie wisse auch nicht, wo sie bei einer Rückkehr hingehen solle.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Nö vom 17.07.2014, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2014 gem.§3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. §52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. §46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gem. §55 Abs.1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zu vage gehalten gewesen seien und sie eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung oder Gefährdung nicht habe glaubhaft darstellen können. Außerdem habe sie ihr Vorbringen gesteigert, indem sie bei der Ersteinvernahme zunächst angegeben habe, keine Probleme in Tschetschenien gehabt zu haben und erst bei der 2. Einvernahme plötzlich behauptet hätte, dass sie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt hätte. Sie sei nicht imstande gewesen, die Vorgänge, als die Männer zu ihr gekommen seien, näher zu beschreiben und hätte es auch Widersprüche zwischen ihren Angaben und jenen ihres Sohnes und ihrer Schwester gegeben. Eine problemlose Passausstellung, 1 Monat vor der Ausreise zeige auch, dass die Behörden an ihrer Person kein Interesse gehabt hätten. Eine Gefährdung oder Verfolgung ihrer Person wäre daher nicht glaubhaft gewesen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung der Person der Antragstellerin oder eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen in keinster Weise habe glaubhaft gemacht werden können. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hingedeutet hätte, sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es nicht Ziel eines Refoulement-Schutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen und die Grundversorgung in Tschetschenien ebenso gewährleistet sei, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Außerdem würden die Töchter und Geschwister der Antragstellerin noch im Heimatland leben und hätte sie dort noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden sie diese bei einer Rückkehr der tschetschenischen Tradition entsprechend unterstützen.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin leide unter einen Innenohrläsion links unter arterieller Hypertonie und einer coronaren Herzkrankheit. Es sei jedoch eine ärztliche Versorgung im Heimatland gewährleistet, wobei der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dort schlechter seien und auch allenfalls erhebliche Kosten verursachen würden, nicht ausschlaggebend seien und wurde diesbezüglich (ausgiebig) die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitiert. Schließlich würden auch keine sonstigen Abschiebungshindernisse vorliegen und sei daher die Behörde zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragstellerin im Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im Sinne der zitierten Judikatur drohe, sodass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich eines Familienlebens darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt leben würde, sondern in der Grundversorgung und eine normale Mutter-Sohn-Beziehung habe festgestellt werden können. Jedenfalls sei ein Abhängigkeitsverhältnis nicht erkennbar. Es liege somit kein schützenswerter Familienbezug zu einer in Österreich dauernden aufenthaltsberechtigten Person vor. Was ihr Privatleben betreffe, so bestehe ein solches hauptsächlich mit ihrem Sohn. Soziale Kontakte seien nicht feststellbar gewesen. Der Aufenthalt der Antragstellerin sei durch illegale Einreise begründet worden und sei sie von ihrem Sohn keinesfalls finanziell abhängig, sondern würde von der Grundversorgung erhalten werden. Sie befinde sich erst seit Februar 2014 in Österreich und kann von einer Bindung zu Österreich oder von einer fortgeschrittenen Integration nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei davon auszugehen, dass sie dort nach wie vor selbständig leben könnte. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass eine Ausweisung trotz gewisser familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK sei im vorliegenden Fall nicht zu erteilen gewesen und sei daher die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Unter Spruchteil II. sei bereits das Refoulment ausführlich geprüft worden und schließlich festgestellt worden, dass eine einer Abschiebung entgegenstehende Gefahr iSd§ 50 FPG nicht drohe. Auch Gründe, die für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise sprechen würden, lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Konkret wurde die Beweiswürdigung kritisiert und es wurde eine weitere Einvernahme zur Darlegung ihrer Fluchtgründe gefordert. Es bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. Sie sei nur deswegen bisher nicht zu ihm gezogen, weil ihr gesagt worden sei, dass sie dann ihre Krankenversicherung verlieren würde und sie schwer herzkrank und auf die Krankenversicherung angewiesen sei. Sie habe auch in ihrer Heimat keine Unterstützung mehr, nur mehr ihr Sohn in Österreich könne ihr helfen. Ihr Sohn bringe ihr auch regelmäßig Essen, weil sie das Essen der Grundversorgung nicht vertragen könne, er unterstütze sie auch mit Geldleistungen und begleite sie jedes Mal zum Arzt.
Die Ersteinvernahme sei auch nicht dazu gedacht, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Zur Verfolgung wurde insbesondere vorgebracht, dass ihr Haus von unbekannten Personen in Brand gesetzt worden sei und sie zum Glück zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Auch zum subsidiären Schutz wurde ein Vorbringen erstattet und wurde ein Befundbericht des XXXX mit der Diagnose coronale Herzkrankheit und arterielle Hypertonie vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.02.2015 an, zu der von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, kein Vertreter entsandt wurde. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung ihres SohnesXXXX. Die Beschwerdeführerin deponierte schon eingangs der Verhandlung, dass sie unter schweren Herzbeschwerden leide und in Österreich dreimal operiert worden sei, das letzte Mal eine Woche vor der Verhandlung, aber dass sie versuchen werde, die Verhandlung durchzuführen. Sie legte ein Konvolut medizinischer Unterlagen, nämlich einen Arztbrief des XXXX vom 31.07.2014, einen Patientenbrief des KXXXX vom 29.09.2014 und vom 28.10.2014, sowie Situationsberichte der XXXX vom 08.01.2015 und vom 12.02.2015 vor.
Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte vor, dass ihr Sohn in der Heimat Probleme gehabt habe und von dort fliehen habe müssen und wegen seiner Probleme auch sie habe ausreisen müssen. Sie fürchte im Fall einer Rückkehr eine Festnahme, was sie nicht mehr aushalten würde.
Sie sei in Kirgisistan geboren und habe nach der Rückkehr in Tschetschenien bis zur Eheschließung mit den Eltern in XXXX und nach der Eheschließung in XXXX und zwar bis zur Ausreise gelebt. Ihr Ehemann sei im Zuge einer Spitalsbehandlung in XXXXgestorben. Sie habe lediglich 8 Jahre lang die Mittelschule besucht und in einem Labor in einer Mühle in XXXX bis zu ihrem 50. Lebensjahr gearbeitet, anschließend sei sie in Pension gegangen. Ca. 5-6 Monate vor der Ausreise sei ihr jedoch die Pension gestrichen worden.
Sie selbst habe in keiner Weise den tschetschenischen Widerstand unterstützt und habe sie auch persönlich keine Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt.
Nachdem ihr Sohn ausgereist sei, seien Behördenvertreter auch zu ihr gekommen. Sie sei dann zu ihrem Bruder gezogen und in dieser Zeit sei das Haus angezündet worden. Sie sei selbst nicht dabei gewesen. Ihr Sohn sei im Herbst 2012 ausgereist. Nach dieser Ausreise hätten auch Behördenvertreter sie nach ihrem Sohn gefragt und zwar auch, als sie schon bei ihrem Bruder gelebt habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, wie oft sie nach ihm gefragt hätten, dreimal seien sie sicher gekommen. Körperlich angegriffen sei sie dabei nicht worden. Sie hätten sie aber angeschrien und behauptet, dass sie wissen müsse, wo sich ihr Sohn aufhalte. Sie sei auch von diesen Personen bedroht worden und zwar damit, dass sie mitgenommen werde. Ca. 1-2 Monate nach der Ausreise ihres Sohnes, als die Behördenvertreter das erste Mal zu ihr gekommen wären, habe sie dann Angst gehabt, dass sie wieder kommen würden und sei sie dann zu ihrem Bruder, welcher im gleichen Ort, nämlich in XXXX, gelebt habe, gezogen. Sie seien dann auch zu ihrem Bruder gekommen und ihr Bruder wollte ihretwegen keine Probleme haben. Sie habe gemerkt, dass sie dort nicht mehr erwünscht sei. Aus Angst von den Behörden mitgenommen und misshandelt zu werden, sei sie ausgereist.
Sie habe schon in Tschetschenien Medikamente gegen Bluthochdruck genommen und nach dem Besuch der Behördenorgane habe sie besonders hohen Blutdruck gehabt. Außer den Medikamenten habe sie in Tschetschenien keine Behandlung erhalten. Sie sei gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester XXXX ausgereist, sie wisse allerdings nicht mehr wann. Bei der Ausreise habe sie einen Inlands- und einen Auslandsreisepass gehabt. Der Auslandsreisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden, den Inlandsreisepass habe sie in Traiskirchen abgeben müssen. Von Kontrollen habe sie bei der Ausreise nichts bemerkt.
Ihre Töchter, ihr Bruder und ihre Schwester, welche mittlerweile zurückgekehrt seien, weil ihr Sohn verschwunden sei, würden sich nach wie vor in Tschetschenien befinden. Mit ihrer Schwester und ihren Töchtern habe sie auch Kontakt, sie habe aber von ihnen nichts Besonderes erfahren, nur dass der Sohn ihrer Schwester noch immer nicht gefunden worden sei.
Sie sei dreimal bis viermal in Österreich operiert worden und sie habe viele Beschwerden mit dem Herzen und dem Bluthochdruck. Sie habe auch psychische Probleme und vergesse alles, wie die Krankheit heiße, wisse sie nicht. In Österreich stehe sie unter ständiger ärztlicher Kontrolle und sie werde oft mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht. Sie habe auch zahlreiche Termine bei den Ärzten. Ihr Blutdruck steige oft über 200. Seit 2-3 Monaten sei sie bei ihrem Sohn gemeldet. Vorher habe sie in einem Flüchtlingsheim in XXXX gewohnt, aber auch damals habe sie schon die meiste Zeit bei ihrem Sohn verbracht. Sie lebe alleine mit ihrem Sohn. Sie habe schon in Tschetschenien mit ihm in einem Haus zusammen gelebt. Sie habe nur diesen einzigen Sohn. Nur ca. 5-6 Monate vor seiner Ausreise habe er sich versteckt gehalten. Sie habe auch in der Zeit, als sie noch in Tschetschenien gewesen sei und ihr Sohn in Österreich, über ihre Tochter Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. In Österreich kümmere sich ihr Sohn um sie, sie bekomme aber auch 200 Euro vom Staat. Sonst unterstütze sie ihr Sohn finanziell und in jeder anderen Weise. Er beziehe Sozialhilfe, denn er könne noch nicht ausreichend Deutsch. Den Alltag könne sie nicht alleine bewältigen, alles mache ihr Sohn. Sie versuche wohl ihm zu helfen, aber er führe den Haushalt und wasche die Wäsche. Er ziehe ihr auch die Schuhe an. Sie nehme die Medikamente und sie müsse sich immer wieder hinlegen und gehe auch nur im Haus spazieren. Aus dem Haus gehe sie nicht. Sie habe auch Angst, dass sie stürze. Sie bedürfe der dauernden persönlichen Betreuung durch ihren Sohn und könne sie sich nicht selbst versorgen. Ihr Sohn koche auch. Sie habe noch keine Deutschkurse besucht, weil sie die meiste Zeit im Krankenhaus verbracht habe. Ihr Sohn sei immer bei ihr und er begleite sie zu Ärzten und in das Krankenhaus. Er fahre auch mit der Rettung mit. Er habe sie keine einzige Sekunde alleine gelassen, als es ihr so schlecht gegangen sei. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie festgenommen und misshandelt zu werden, sie habe große Angst zurückzukehren, schon beim Anblick von Behördenorganen würde sie einen Herzinfarkt erleiden. Es gehe ihr gesundheitlich schlechter als früher, als sie noch in Tschetschenien gewesen sei.
In der Folge wurde der Sohn der Beschwerdeführerin nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Entschlagungsgründe als Zeuge befragt. Er lebe nunmehr schon 2 Jahre lang in Österreich und er habe auch früher, als sie beide noch in Tschetschenien gewesen seien, mit seiner Mutter in einem Haus gelebt. Es sei richtig, dass er sich vor seiner Ausreise 5-6 Monate habe verstecken müssen. In der Zeit, wo er in Österreich gewesen sei und seine Mutter noch in Tschetschenien, habe er keinen direkten Kontakt gehabt. Er habe erst 2 oder 3 Tage nach ihrer Ankunft erfahren, dass sich seine Mutter in Traiskirchen befinde. Seither bestehe aber ein sehr enger Kontakt. Wenn er nicht in einem Deutschkurs gewesen sei, sei er die meiste Zeit bei ihr gewesen oder habe sie zu sich gebracht. Es bestehe eine beste "Mutter-Sohn-Beziehung". Offiziell habe er sie dann am 07.01.2015 zu sich in die Wohnung geholt. Auch seine 3 Kinder, 2 Söhne und 1 Tochter würden in Österreich leben. Die Kinder seien von 2 Frauen. Eine lebe in Wien und eine in XXXX Mit seinen Ex-Frauen habe er keinen Kontakt, aber mit seinen Kindern schon. Sein ältester Sohn habe seiner Mutter auch oft als Dolmetscher beigestanden, er mach die Matura in Österreich.
Seine Mutter könne den Alltag gar nicht alleine bewältigen, er müsse immer bei seiner Mutter sein. Ihr Blutdruck steige oft über 200. Sie werde dann bewusstlos und er müsse sich um sie kümmern. Sie habe in Österreich schon schwere Herzoperationen gehabt und das sei auch der Grund, warum sie seiner dauernden Hilfe bedürfe. Seine Mutter nehme täglich Medikamente und er gehe einmal am Tag mit ihr kurz spazieren und zwar nur im Haus. Auf die Straße zu gehen, sei zu gefährlich. Wenn ihr Blutdruck plötzlich ansteige, werde sie dann ohnmächtig. Er wasche die Wäsche, koche und putze die Wohnung. Wenn er 3 Stunden am Tag einen Deutschkurs habe, rufe er seine Mutter in jeder Pause an. Er unterstütze seine Mutter auch finanziell und kaufe alles für sie. Das Essen im Flüchtlingsheim habe sie nicht vertragen und habe er für sie Obst gekauft und gekocht. Seine Mutter sei nicht wirklich in der Lage, ihm zu helfen. Schon als sie im Flüchtlingsheim gelebt habe, sei mit dem Leiter vereinbart worden, dass sie die meiste Zeit bei ihm bleibe, weil es für sie alleine gefährlich sei. Seine Mutter könnte nicht bei ihren Verwandten in Tschetschenien leben und sei auch nur die Beziehung zu ihm besonders eng. Seine Schwestern seien verheiratet und diese würden bei ihren Männern leben. Er sei der einzige Sohn.
Die Dolmetscherin bestätigte als geborene Tschetschenin, dass es der tschetschenischen Tradition entspreche, dass sich der jüngste Sohn um die Mutter kümmere, wenn es nur einen Sohn gebe, dieser.
Den Verfahrensparteien wurden die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien und zur Inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland, Stand Juni 2014 auszugsweise (S 19-31) zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt. Von dieser Frist machte keine der beiden Verfahrensparteien Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX in Kasachstan geboren. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien lebte sie zunächst mit ihren Eltern in Oyschkar und nach ihrer Eheschließung in XXXX. Sie besuchte lediglich 8 Jahre lang die Mittelschule und hat in einem Labor in einer Mühle in XXXX bis zum 50. Lebensjahr gearbeitet und anschließend eine Pension bezogen, die ihren Angaben zufolge die letzten 5-6 Monate vor der Ausreise nicht mehr ausgezahlt worden sei. Sie hat 4 Töchter, die allesamt in Tschetschenien verheiratet sind und 1 Sohn namens XXXX, welcher in Österreich anerkannter Flüchtling ist. Ihr Ehemann ist bereits 1987 im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes in XXXX verstorben. Sie lebte anschließend mit ihrem Sohn in einem Haus. Dieser hat sich allerdings ab Anfang 2012 versteckt gehalten und ist er anschließend wegen behördlicher Verfolgung nach ihm nach Österreich ausgereist. In der Zeit, als die Beschwerdeführerin noch in Tschetschenien war und ihr Sohn schon in Österreich, bestand kein direkter Kontakt. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Zeit von Behördenorganen über den Verbleib ihres Sohnes befragt und mit einer Mitnahme bedroht. Sie hat selbst den tschetschenischen Widerstand in keiner Weise unterstützt und behauptet auch gar keine persönlichen (asylrelevanten Probleme) in Tschetschenien. Sie lebte ca. ab Ende 2012 bei ihrem Bruder im gleichen Ort und sie wurde auch dort von Behördenorganen aufgesucht. Nachdem ihr Bruder ihretwegen keine Probleme haben wollte, war sie bei diesem auch unerwünscht und sie ist gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester (XXXX XXXX), welche zwischenzeitig wegen des Verschwindens ihres Sohnes nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, am 17.02.2014 ausgereist und gelangte sie am 20.02.2014 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin litt schon in Tschetschenien unter Herzproblemen und wurde sie diesbezüglich medikamentös behandelt. Konkret wurde in Österreich eine coronale Herzkrankheit und arterielle Hypertonie festgestellt und sie wurde bereits in Österreich mehrfach am Herzen operiert. Sie leidet weiters unter psychischen Problemen. Sie kann ihren Alltag nicht alleine bewältigen und bedarf dauernder persönlicher Betreuung, da ihr Blutdruck immer wieder plötzlich über 200 ansteigt und sie ohnmächtig wird. Schon bald nach der Ankunft in Österreich begann sich ihr Sohn intensiv um sie zu kümmern und verbrachte sie auch während der Zeit, als sie in einem Flüchtlingsheim untergebracht wurde, die meiste Zeit in Wien bei ihrem Sohn. Seit Jänner 2015 lebt sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt, den ausschließlich ihr Sohn führt, da sie dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Sie verlässt die Wohnung auch nur zu Arzt- und Krankenhausbesuchen und geht sie höchstens mit ihrem Sohn gemeinsam im Haus ein bisschen spazieren. Deutschkurse hat sie wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht besucht. Sie bekommt eine staatliche Unterstützung, ist aber auch finanziell von ihrem Sohn, der Sozialhilfeempfänger ist, abhängig. Es leben auch die Enkelkinder der Beschwerdeführerin, nämlich 2 Söhne und 1 Tochter in Österreich. Auch der älteste Enkelsohn der Beschwerdeführerin, der 20 Jahre alt ist, hilft dieser oft als Dolmetscher. Er macht die Matura in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat wohl noch mit ihrer Schwester und ihren Töchtern Kontakt, nach der tschetschenischen Tradition ist es jedoch Sache des jüngsten Sohnes sich um seine Mutter zu kümmern, wenn nur 1 Sohn vorhanden ist, dessen Aufgabe.
Zu Tschetschenien wird folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan KADYROW. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu 2 Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der 2. Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan KADYROW zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.05.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident MEDWEDEW für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 02.03.2011).
Die Macht von Ramsan KADYROW ist in Tschetschenien unumstritten. KADYROW versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für KADYROW zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).
2012 restruktierte KADYROW die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht KADYROWS weiter festigte. Zum Chef der gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde KADYROWS enger Vertrauter Magomed DAUDOV ernannt (RFE/RL vom 22.05.2012). Weiters entließ Ramsan KADYROW den Bürgermeister von Grosny und er ernannte einen seiner Verwandten, Islam KADYROW, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).
In Tschetschenien hat KADYROW ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.06.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir PUTIN lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes Uebersichtsseiten/Russische Foederation node html; Zugriff am 24.10.2013
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien vom 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BBC News (vom 24.05.2012): Chechnya profile - Timeline, htpp://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff am 24.10.2013
ICG - International Crisis Group (vom 06.09.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Gouvernance Elections, Rule of Law. http://www.ecoi.net/file upload/1002 1379094096
the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the challenges-of integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;
Zugriff am 24.10.2013
The Jamestown Foundation (vom 02.03.2011): Eurasia Daily Monitor -
Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President
Highlights Kremlin Crisis in Appointment System,
http://www.jamestown .org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt
news%5D= 37584tx ttn ews%5BbackPid%5D=512n The Jamestown
Foundation (vom 02.03.2011): Eurasia Daily Monitor - Volume 8, Issue
42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights
Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown
.org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt news%5D= 37584tx ttn
ews%5BbackPid%5D=512bo cache=1, Zugriff am 24.10.2013
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown .org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt news%5D= 39496tx ttn
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL (vom 22.05.2012): Chechen Leader Restructers His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html;
Zugriff am 24.10.2013
RFE/RL (vom 09.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html;
Zugriff am 24.10.2013
Ria Novosti (vom 05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff am 24.10.2013
Die Welt (vom 05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http:/www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html;
Zugriff am 24.10.2013
Nordkaukasus
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 06. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Milliarden Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russischen Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB vom 14.11.2011).
Als Konkurenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.
Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
o) die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
o) die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
o) die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus, sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.
Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB vom 14.11.2011).
Quellen:
Bundeszentrale für politische Bildung (vom 14.11.2011): Nordkaukasus
,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus;
Zugriff am 29.10.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Sicherheitslage:
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku UMAROV, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien, sowie die Grenzgebiete zu Dagestan (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US-DOS 19.04.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegekl 26.04.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm: Nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 , 04.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in den Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien, Asylländerbericht 9.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesspiegel. Uwe Halbach (vom 26.04.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagespiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html.;
Zugriff am 24.10.2013
US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.wcoi.net/local link/245202/368649 de.html; Zugriff am 24.10.2013
Rechtsschutz/Justizwesen:
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährleistet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW vom 31.01.2013).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht, sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen auf Grund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden, mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist auf Grund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussname auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation vom 20.04.2011).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muznieks, Commissioner for Human Rights of Council of Europe Following his visit to theRussian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1384353253 com-instranetrf.pdf; Zugriff am 09.12.2013
HRW - Human Rights Watch (vom 31.01.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/237036/359908 de.html;
Zugriff am 09.12.2013
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische, als auch locale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan KADYROWS stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, welche erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten, wie zum Beispiel ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi-Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown-Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniformen ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 06.12.2013).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen, sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI vom 23.05.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 09.12.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
FOA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation (06.12.2013):
Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow
Folter und unmenschliche Behandlung:
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen, sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI vom 23.05.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).
Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW vom 31.01.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http:/www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 11.12.2013
HRW - Human Rights Watch (vom 31.01.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http:/www.ecoi.net/local link/237036/359908 de.html; Zugriff am 11.12.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Allgemeine Menschenrechtslage:
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan KADYROW, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar ISRAILOV in Wien im Januar 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tag verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 05.03.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. KADYROW führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando KADYROWS eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US-DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.05.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.05.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 06.07.2012).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http:/www.ecoi.net/local.link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 24.10.2013
Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file upload/1788 1331036948 edoc12882.pdf, Zugriff 24.10.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local link/2444445/3677865.de.html; Zugriff am 24.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link?2444445/de.html; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013):Asylländerbericht Russische Föderation
US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/245202/368649.de.html; Zugriff am 24.10.2013
Unterstützung der Rebellen:
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffene sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können, müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan KADYROW gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen), wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen auf Grund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hingegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.04.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot oprorere og personer som bistar opprorere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200 1.pdf; Zugriff am 24.10.2013
Grundversorgung/Wirtschaft:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem Russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.06.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen, 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens Grosny (271573 Einwohner); Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner); Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien -47%, Tschetschenien -33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Fortstwirtschaft (IOM 6.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und sie halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", das heißt auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Eine der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale-Distrikt-behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, dass Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministration der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahr 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internet-Anschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring all the Problems Involved, Kadyrov's Chehchnya Bets on Tourism,
http://www.caciananalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chehchnya-bets-on-tourism.html, Zugriff am 11.12.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung:
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischen Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinischen Einrichtungen.
Es gibt mindestens 3 Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" bispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republikfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor. Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr. 1 und Nr. 5, in dem Kinderheim Nr. 1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Gebietskrankenhaus Nr. 2 und den Kinderpolykliniken Nr. 1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr. 3 und in den Polykliniken Nr. 1,3,4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).
Falls zum Beispiel innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Auf Grund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert, als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Auf Grund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vgl. dazu auch Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.06.2013, US DOS 19.04.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation - Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and XXXX the Russian Federation 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2b/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/235703/358530 de.html; Zugriff am 25.10.2013
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/245202/368649 de.html; Zugriff am 25.10.2013
Behandlungsmöglichkeiten:
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).
In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.
In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).
Quellen:
MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity report/MSF Activity Report 2012 interactive 100.pdf
SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012
Behandlung nach Rückkehr:
Einerseits stehen Rückkehrern, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten, sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch in das Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, das heißt Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonderes Prozedere für Rückkehrer nach Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichts desto trotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zugang an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.06.2013).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Re-Integration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Re-Integration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von den lokalen Partnerorganisationen (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Re-Integrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Re-Integrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu maximal 2.000 Euro (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu 1.000 Euro in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit 500 Euro pro Fall unterstützt.
Die Re-Integrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
o) Berufsausbildung, zum Beispiel Computer oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechanikern, Holzarbeitern, Frisörbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit etc.
o) Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
o) Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer, Schneider, Zimmerer, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und Managementstrainings verwendet.
o) Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrern mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Re-Integration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien. Laufzeit:
http://www.iomvienna.at/de?option=com contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichltemid=143lang=de;
Zugriff am 12.12.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Ergänzend wird zur Situation der Frauen in Tschetschenien folgendes festgestellt:
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost am 22.02.2014 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 18.06.2014, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, im Zuge derer auch der Sohn der Beschwerdeführerin AXXXXals Zeuge befragt wurde; weiters durch Vorlage eines russischen Personalausweises, sowie zahlreicher ärztlicher Bestätigungen durch die Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt von Feststellungen zur Lage in Tschetschenien durch das Bundesverwaltungsgericht, (auszugsweise).
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind (soweit verfahrensrelevant) dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen, zumal dieser erst vor relativ kurzer Zeit ergangen ist und diese notorischerweise noch als aktuell bezeichnet werden können. Diese entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist.
Da der Verfassungsgerichtshof Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend soweit verfahrensrelevant- unter Anführung der Quellen wiederholt.
Ergänzt wurden diese Feststellungen durch solche des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage der Frauen in Tschetschenien, in denen ebenfalls die Originaldokumente zitiert wurden und welche ebenfalls notorischerweise nach wie vor aktuell sind. Sämtliche Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und ist von keiner der Verfahrensparteien dazu irgendeine Äußerung eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der 68jährigen und schwer kranken Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Lebenssituation in Tschetschenien einigermaßen konkret, wenn sie auch kaum konkrete Daten angeben konnte. Es ist ihrem Vorbringen jedoch ganz eindeutig zu entnehmen, dass sie keinen persönlichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen in Tschetschenien ausgesetzt war und ist insofern durchaus eine Übereinstimmung zwischen der Ersteinvernahme ("ich habe keine Probleme in Tschetschenien") und der Beschwerdeverhandlung ("ich hatte persönlich keine konkreten Probleme") feststellbar, wenn sie auch sowohl in der weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch das Bundesverwaltungsgericht Nachfragen nach ihrem verschwundenen Sohn erwähnte. Nicht glaubhaft erscheint das sehr vage vorgebrachte Niederbrennen ihres Hauses.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint durchaus plausibel und mit den Länderberichten vereinbar und die Beschwerdeführerin hat auch von sich aus einen russischen Inlandsreisepass vorgelegt, bei dem keine Bedenken gegen die Echtheit obwalten. Auch die Darstellung ihrer Lebenssituation in Österreich wurde überdies durch die fast deckungsgleiche Aussage ihres Sohnes bestätigt und ist daraus jedenfalls zu entnehmen, dass zwischen ihr und ihrem Sohn eine starke persönliche und auch finanzielle Abhängigkeit besteht und die Beschwerdeführerin keineswegs in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu bewältigen. Auch unter Hinweis auf die tschetschenische Tradition hat sie auch durchaus glaubhaft darlegen können, dass es ihr nicht möglich ist, stattdessen bei ihrem Bruder oder ihren verheirateten Töchtern in Tschetschenien zu leben.
Die Beschwerdeführerin hat auch ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme in nahezu völliger Übereinstimmung mit ihrem Sohn geschildert und finden diese in den zahlreichen von ihr selbst vorgelegten Berichten öffentlicher Krankenanstalten, welche jedenfalls besonders zur Objektivität verpflichtet sind, Deckung. Der Leidenszustand der Beschwerdeführerin ist durch diese Berichte ausreichend objektiviert und es war nicht erforderlich, diesbezüglich noch ein eigenes ärztliches Gutachten einzuholen.
Auch als Person machte die Beschwerdeführerin einen schwer kranken und hilfsbedürftigen Eindruck, wobei ganz allgemein festgestellt werden kann, dass ältere tschetschenische Frauen im Vergleich zu österreichischen Frauen sehr viel älter wirken.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft selbst ausgeführt hat, lagen bei ihr keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen vor und sind auch keine solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr zu erwarten.
Da eine Verfolgungsgefahr bereits hinsichtlich der Heimatrepublik Tschetschenien zu verneinen war, war auf die Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative (für die es im vorliegenden Fall keine besonderen individuellen Argumente gibt) nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung vom 19.02.2015 über Befragung durch den Vorsitzenden Richter, was mit ihr geschehen würde, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren würde, an, dass sie festgenommen und misshandelt werden würde. Auf Basis ihrer eigenen Aussagen erscheint dieses Vorbringen jedoch überzogen und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer derartigen Situation ausgesetzt wäre.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).
Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist eine medizinische Versorgung in Tschetschenien, aber insbesondere in der Russischen Föderation, grundsätzlich gegeben und wurde die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auch in der Russischen Föderation behandelt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie in der Russischen Föderation eine Pension bezogen hat. Ob diese tatsächlich 5-6 Monate vor der Ausreise eingestellt wurde, kann dahingestellt bleiben. Es gibt nämlich in der Russischen Föderation ein vielfältiges Sozialversorgungssystem.
Darüber hinaus ist es gerade zu notorisch, dass in Tschetschenien die Angehörigen eines Tejps zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind. Die Mitglieder eines Tejps funktionieren wie ein Staat im Staat und zeichnen sich durch solidarisches Verhalten und einem Unterstützungsnetzwerk aus. Der Tejp funktioniert wie eine Familie, in der alle Mitglieder die notwendige Unterstützung erhalten.
Auch heute noch kennen so gut wie alle Tschetschenen ihre Wurzeln und den Ort an dem ihr Tejp ursprünglich entstanden ist. Besonderer Respekt und Unterstützung wird den alten Tejp-Mitgliedern gezollt. Im Übrigen versuchen die Kinder, für ihre Eltern die besten Lebensbedingungen zu schaffen. Insbesondere treffen Kinder Vorsorge, wenn ihre Eltern älter werden. In den Länderinformationen wird auch dargelegt, dass es in den letzten Jahren zu einer starken Rückbesinnung auf tschetschenische Traditionen gekommen ist. (Aufsatz von Martin Malek "Understandig chechen culture" vom 20.02.2009).
Die Beschwerdeführerin findet in Tschetschenien einen Bruder, eine Schwester, sowie 4 verheiratete Töchter vor, die der tschetschenischen Tradition entsprechend ihr Unterstützung angedeihen lassen müssten, wenn auch nicht in diesem Umfang wie ihr Sohn.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz der unbestrittenermaßen schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persönlichen Situation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese in eine existenzbedrohende Notlage oder sonst in eine der zu Art. 3 EMRK ergangenen Judikatur widersprechenden Situation führen würde, welche eine Gewährung von subsidiärem Schutz angezeigt erscheinen ließe.
Zu II.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Die schwer herzkranke und äußerst hilfsbedürftig wirkende 68jährige Beschwerdeführerin bedarf einer umfassenden persönlichen Hilfe durch ihren in Österreich asylberechtigten Sohn (der der tschetschenischen Tradition entsprechend dazu verpflichtet ist) und ist sie - wie bereits ausgeführt - nicht in der Lage ohne die Hilfe ihres Sohnes den Alltag zu bewältigen, sondern benötigt Sie, insbesondere auch im Fall eines plötzliche extrem hohen Blutdruckes und damit einhergehenden Bewusstlosigkeit, eine dauernde persönliche Betreuung durch ihren Sohn. Es liegt somit in hohem Grad eine persönliche, aber - wie auch ausgeführt wurde - eine ökonomische Abhängigkeit zu ihrem in Österreich als anerkanntem Flüchtling dauernd aufenthaltsberechtigten Sohn vor. Wie die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt hat, sind weder ihre Schwester, noch ihr Bruder, noch ihre verheirateten Töchter zu einer derartigen Betreuung in der Lage, mag die Beschwerdeführerin auch in Österreich nicht integriert sein bzw. ist Sie auf Grund ihres äußerst schlechten Gesundheitszustandes wohl auch nicht mehr in der Lage, sich nachhaltig zu integrieren.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Daher war den Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.
Gegenständlich liegt infolge der 2014 erfolgten Antragstellung vollständige Anwendbarkeit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage vor; somit kein Anwendungsfall des § 75 Abs. 20 AsylG.
§ 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
In Ermangelung der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2, ist im konkreten Fall nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen; demnach ist der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch (in Neuverfahren) zu tätigen ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen. Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG gebietet sich schon aus Effizienzgründen (vgl. auch BVwG vom 16.12.2014, Zahl: W125 2014597-1, BVwG vom 12.01.2015, W121 2008337-1 u.a.)
Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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