BVwG W201 2100059-1

W201 2100059-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aussetzung

Texto completo

BVwG W201 2100059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2100059.1.00

Spruch

W201 2100059-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom 14.01.2015 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 11.12.2014, Zl XXXXXXXX, beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde zur Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) vom 14.01.2015 wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zl. Ro 2014/17/0011 vom 28.1.2014 ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 11.12.2014, XXXX, wurden die von XXXX (in der Folge BF) zu entrichtenden Abgaben mit insgesamt € 112.703,26 festgesetzt. Auf Basis der Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte (Satellitenreceiver,-decoder) für die Kalenderjahre 2011,2012,2013 sowie für die Quartale I-III/2014, ergebe sich ein Abgabebetrag von insgesamt € 112.703,26. Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind würden der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) unterliegen. Die Meldungen für das Kalenderjahr 2011, 2012, 2013 sowie die Quartale I-III/2014 seien erst am 29.09. bzw. am 09.12.2014 und daher verspätet beim Künstler-Sozialfonds eingegangen. Dann erfolgte die Aufschlüsselung der zu leistenden Abgabe.

2. Gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 11.12.2014, XXXX zugestellt am 18.12.2014 erhob der BF am 14.01.2015 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, bei den gemeldeten Geräten handle es sich nicht um Geräte iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG (zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte). Der BF habe bis einschließlich 2010 tatsächlich Satellitenreceiver vertrieben und dafür ordnungsgemäß Meldungen an den KSVF erstattet und den Kunstförderbeitrag abgeführt. Ab dem Jahr 2011 sei der BF aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus dem Geschäft mit Satellitenreceivern ausgestiegen und habe dies auch dem KSVF mitgeteilt. Da ab dem Jahr 2011 keine abgabenpflichtigen Satellitenreceiver verkauft worden seien, seien auch keine Meldungen mehr an den KSVF erstattet worden.

Satellitenreceiver hätten auf dem Markt an Bedeutung verloren, da aufgrund der seit Einführung des Abgabentatbestandes inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung moderne Fernsehgeräte zum weitaus überwiegenden Teil auch ohne externen Satellitenreceiver sowohl terrestrische Signale als auch Kabel - und Satellitensignale empfangen und verarbeiten könnten.

Moderne Fernsehgeräte, die funktionell auch Satellitensignale verarbeiten können, würden nach der Verkehrsauffassung nicht als Satellitenreceiver wahrgenommen. Sie seien auch im Sinne des historischen Abgabentatbestandes nicht "zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt". Die von der belangten Behörde durchgeführte dynamische Auslegung und Erweiterung des Abgabentatbestandes widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung.

Zum Zeitpunkt der Einführung des Abgabentatbestandes im Jahr 2000 sei der Empfang von Satellitensignalen in der Regel nur über vom Fernsehgerät unabhängige Satellitenreceiver möglich gewesen. Fernsehgeräte hätten Satellitensignale nicht eigenständig empfangen und verarbeitet, so dass der Gesetzgeber die Abgabe auch als einen angemessenen Zuschlag zum allgemeinen Kunstförderungsbeitrag, der an den Betrieb von Rundfunkeinrichtungen anknüpfe, sachlich begründet habe. Die von der belangten Behörde durchgeführte Subsumtion von Fernsehgeräten mit integriertem Satellitenreceiver unter den Abgabentatbestand missachte das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, indem es dem historischen Abgabentatbestand nicht die vom historischen Gesetzgeber intendierte Bedeutung beimesse, sondern den Abgabentatbestand entgegen der gebotenen "Versteinerung" des Tatbestandes ohne gesetzliche Grundlage erweitere.

Das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt in mehreren Fällen bestätigt, dass keine Rundfunkgebühren sowie Kunstförderungsbeiträge für PC mit Internetanschluss zu entrichten seien, da diese Geräte im Sinne des historischen Abgabentatbestandes nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt" seien, sondern die Wahrnehmbarmachung von gestreamten Programmen eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich geworden sei, darstelle. Eine dynamische Erweiterung des Abgabentatbestandes sei darüber hinaus unsachlich und widerspreche dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot, so dass eine verfassungskonforme Auslegung des historisch geprägten Tatbestandes geboten sei.

Ebenso wie eine dynamische Erweiterung der Rundfunkgebühr für sämtliche Internetanschlüsse, die aufgrund des technischen Fortschritt auch den Empfang von Rundfunk ermöglichen, widerspräche eine Erweiterung des historischen Abgabentatbestandes für Satellitenreceiver auf Fernsehgeräte dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot. Aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung sei der Erwerb eines Satellitenreceiver für ein modernes Fernsehgerät nicht erforderlich. Erwerber dieser Fernsehgeräte intendierten jedoch in einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht den Empfang von Satellitensignalen. Der Großteil der Haushalte besitze auch keine für den Empfang von Satellitensignalen erforderlichen Einrichtungen (Satellitenschüsseln). Moderne Fernsehgeräte könnten zwar auch Satellitensignale verarbeiten, würden aber gemeinhin gerade nicht für diesen Zweck angeschafft, da der weitaus überwiegende Teil der Haushalte mit diesen Geräten keinen Satellitenempfang anstrebe bzw. ein Empfang mangels entsprechender Einrichtungen (Satellitenschüsseln) nicht möglich sei. Daher erweise sich die beschwerdegegenständliche Abgabenvorschreibung als materiell rechtswidrig. Dies gelte auch für den vorgeschriebenen Verspätungszuschlag. Dieser sei jedenfalls rechtswidrig, da kein Verschulden auf Seiten des BF vorliege. Die belangte Behörde unterstelle einen vom BF verschuldeten Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

In den bisher zur Verfügung stehenden Meldeformularen seien "Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner" nicht angeführt. Der Fonds sei erst im Lauf des Jahres 2014 an den Beschwerdeführer mit der Bitte herangetreten, nunmehr auch ab 2011 verkaufte Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner nachzumelden. Das dem angefochtenen Bescheid angefügte ergänzte Meldeformular sei erst im letzten Jahr vom KSVF zur Verfügung gestellt worden. In diesem Zeitraum sei trotz feststellbaren Rückganges der Umsätze mit Satellitenreceivern offenbar weder der KSVF noch die betroffenen Marktteilnehmer von einer Abgabenpflicht für Fernsehgeräte ausgegangen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der Kunstförderungsbeitrag im Handel nur bei Satellitenreceivern auf der Rechnung ausgewiesen werde, bei modernen Fernsehgeräten jedoch nicht. Weder der Fonds noch die betroffenen Marktteilnehmer seien in diesem Zeitraum von einer Abgabenpflicht für Fernsehgeräte ausgegangen.

Bemerkenswert sei, dass der Fonds die bisher eingenommenen Beiträge nicht widmungsgemäß verwendet habe, so dass das Fondskapital zum 31.12.2012 auf über Euro 28 Millionen angewachsen sei. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber eine befristete Abgabenreduktion von Euro 8,72 auf Euro 6,00 veranlasst und dies in den Gesetzesmaterialien mit der Höhe des Fondskapitals begründet.

3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 2 Verfahren anhängig, die unter den Aktenzahlen XXXXprotokolliert sind. Diese betreffen ebenfalls die Frage, ob TV-Geräte mit integrierten Satellitenreceivern den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 BFGB erfüllen und der Abgabepflicht unterliegen. Außerdem ist beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl Ro 2014/17/0011 seit 28.1.2014 eine Revision anhängig, in der die Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 KFBG für in Verkehr gebrachte TV-Geräte mit Tripletuner (mit integrierte Satellitenreceiver) Gegenstand ist. Der gegenständliche Akt ist beim BVwG unter der Aktenzahl XXXX protokolliert. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dazu nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob TV-Geräte mit Tripletunern (mit integrierte Satellitenreceiver) als Geräte iSv § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu interpretieren sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall - auch im Verhältnis zur Zahl der davon betroffenen erstmaligen gewerbsmäßigen Verkäufer und Vermieter - um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl Ro 2014/17/0011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG liegen damit vor.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.