BVwG W215 2010329-1

W215 2010329-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

Texto completo

BVwG W215 2010329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2010329.1.00

Spruch

W215 2010329-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zahl 561191403-14659584, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zahl 11 07.825-BAI,

gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012, Zahl, A6 421.515-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zahl

11 07.825-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.02.2013 am selben Tag aufgegriffen und wegen, nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens, unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Schubhaft genommen.

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Rahmen der Schubhaft in den Räumlichkeiten der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, am 07.02.2013 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er bei einer Freundin wohne, deren Adresse er nicht angeben könne. Mit Bescheid vom selben Tag, XXXX, wurde im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm

§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG Schubhaft angeordnet. Mit Straferkenntnis vom selben Tag, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500.-, im Nichteibringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt. Der Beschwerdeführer verweigerte, laut Aktenvermerk vom 07.02.2013, ohne Angabe von Gründen, die Unterschriftsleistung anlässlich der niederschriftlichen Befragung und zur Bestätigung der Übernahme der Bescheide. Mit E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.02.2013 wurde die Rechtsberatung vom Aktenvorgang im fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.02.2013 wurde der Botschaft der Republik Sierra Leone in Berlin ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 19.02.2013, XXXX

XXXX, wurde in Erledigung einer Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.02.2013, XXXX, gemäß

§ 83 Abs. 2 und 4 FPG die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt und gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 UVS-Aufwandsverordnung 2008 erklärt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) die mit Euro 426,20 bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 06.06.2013, XXXX

XXXX, wurde eine Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.03.2013 rechtmäßig gewesen sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, XXXX, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.02.2013, XXXX

XXXX, im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung über Schubhaft und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX

XXXX über den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs. 1, Abs. 2 Z 1

und 3 lit. b StPO Untersuchungshaft verhängt.

Am 14.05.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit Urteil vom Landesgericht XXXX, XXXX, am XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt und neun Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt worden war.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme zum Thema Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß §§ 52 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 FPG übermittelt und eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung der Verständigung, zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014 wurde auf Grundlage der aus dem Akt nicht zu schließenden Vollmachtlage hinsichtlich einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung mit der zuletzt in Erscheinung getretenen Rechtsanwaltskanzlei fernmündlich Kontakt aufgenommen und um Abklärung hinsichtlich des etwaigen Weiterbestehens einer Vertretungsvollmacht ersucht. Gegebenenfalls werde die Kanzlei die aufrechte Vollmacht per E-Mail übermitteln.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zahl 561191403-14659584, wurde in Spruchpunkt I. gegen den Beschwerdeführer gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57

und 55 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise drei Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für das Staatsgebiet der Republik Österreich geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt.

Mit Verfahrensordnung vom 07.04.2014, Zahl 561191403-14659584, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Laut Ausreisebestätigung vom 10.07.2014, XXXX, reiste der Beschwerdeführer am 08.07.2014 mit dem Zug von Österreich nach Italien aus.

Laut Auskunft des Zentralen Melderegister vom 20.07.2014 war der Beschwerdeführer bis 08.07.2014 in Österreich gemeldet und meldete sich neuerlich am 16.07.2014 in Österreich an.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zahl 561191403-14659584, wurde am 08.07.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Bescheid des BFA RD WIEN, mit GZ 561191403-14659584, Datierung unbek, dem RV nur durch eine offenbar unvollständige Kopie bekannt, dem RV nie zugestellt; Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbots. Sicherheitshalber wird gegen die oben genannte Entscheidung Beschwerde eingebracht. ..." Anschließend werden zusammengefasst Teile des bisherigen Verfahrensgangs wiederholt. Zusätzlich wird neu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei und mit dieser ein Familienleben mit Wohnsitz in Österreich führe. Die Vollmacht sei nach wie vor aufrecht und bereits am 20.06.2014 telefonisch bestätigt worden. Zudem sei diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Telefax übermittelt worden. Dennoch sei der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht dem Vertreter, sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Es wäre dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzumuten gewesen, das Telefax an den zuständigen Referenten weiterzuleiten. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretene Meinung, der Beschwerdeführer hätte in Österreich keine relevanten familiären und privaten Bindungen, sei unrichtig. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der maßgebliche Sachverhalt sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit nicht erkannt bzw. verkannt worden. Es werde beantragt festzustellen, dass keine rechtliche Zustellung bewirkt worden sei und es somit keinen Bescheid gebe. Es ergehe der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots nicht zulässig seien. Weiters werde beantragt festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde liegen bei die Kopie eines Dokumentes bezüglich einer Eheschließung in italienischer Sprache, die Kopie eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 16.07.2014, die Kopie einer Vollmachtsbekanntgabe vom 24.06.2014 und die Kopie einer Vollmacht vom 14.02.2013 bei, sowie die Kopie einer Sendebestätigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014.

I.3. Die Beschwerdevorlage langte am 31.07.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird angeführt, dass eine Abklärung der rechtsfreundlichen Vertretung erfolgt sei und festgestellt, dass auf Grund der unklaren Lage hinsichtlich einer etwaig bestehenden Rechtsvertretung durch die Behörde am 24.06.2014 Kontakt mit jener Rechtsanwaltskanzlei aufgenommen worden sei, welche den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren hinsichtlich behaupteter Rechtswidrigkeit einer Schubhaft vertreten habe. Die Kanzlei sei nachweislich am 24.06.2014 aufgefordert worden, ein etwaig weiterhin bestehendes Vollmachtsverhältnis bekannt zu geben, es sei jedoch bis dato keine Erklärung der Kanzlei eingelangt und ein solches Vertretungsverhältnis sei weder vom Beschwerdeführer noch von einem einschreitenden Rechtsvertreter iSd § 8 RAO behauptet worden. Dazu findet sich ein Aktenvermerk vom 24.06.2014 im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem wörtlich ausgeführt wird (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Es wurde auf Grund der aus dem Akt nicht zu erschließenden Vollmachtslage hinsichtlich einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung mit der zuletzt in Erscheinung getretenen RA-Kanzlei Dr. [...] fernmndl Kontakt aufgenommen und um Abklärung hinsichtlich des etwaigen Weiterbestehens einer Vertretungsvollmacht ersucht. Ggf wird die Kanzlei die aufrechte Vollmacht per mail übermitteln."

Zusammen mit der Beschwerde wurden die Kopien einer Vollmachtsbekanntgabe vom 24.06.2014 und die Kopie einer vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht vom 14.02.2013 in Vorlage gebracht, welche dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl laut beiliegender Kopie einer Sendebestätigung am 24.06.2014 um 14.09 Uhr per Telefax übermittelt worden waren. Aus der Kopie der Vollmacht geht unter anderem hervor, dass die Vollmacht vom 14.02.2013 die Vertretung des Beschwerdeführers in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden umfasst und Zustellungen aller Art (Anmerkung: unter anderem werden Bescheide ausdrücklich erwähnt) seien vom Bevollmächtigten in Empfang zu nehmen.

In einem Schreiben des zur Entscheidung berufenen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2014, welches zusammen mit der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wird unter anderem dazu wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"... Da die RA-Kanzlei [...] den BF in einem früheren Verfahren vertreten hatte, jedoch aus der Aktenlage nicht hervorging, ob die Vertretungsvollmacht noch besteht, wurde mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen. Da auch dort vorerst die Sachlage unklar war, sagte die Bedienstete eine fernmndl. Verständigung des Gefertigten zu. Da diese nie erfolgte, ging die Behörde im weieren Verfahren davon aus, dass keine Vertretung mehr bestünde. Wie jetzt aus der Beschwerde ersichtlich, erging diese Verständigung jedoch irrtümlich an die EAST-Ost anstatt an die Dienststelle des Referenten. Der BF führt zwar richtig an, dass die hs Behörde mookratisch organisiert ist, jedoch handelt es sich bei der btr. Kanzlei um eine, die seit vielen Jahren im Fremdenwesen tätig ist. Die Strukturen des BFA sind dort wohlbekannt. Aber auch, wenn man sich der Meinung anschließt, diese Verständigung sei rechtsgültig - lediglich an der falschen Stelle - eingebracht worden, so heilt der Zustellmangel sodann durch tatsächliche Kenntnisnahme iSd § 17 Abs. 3 Zustellgesetz. Diese ist ja insofern bewiesen, als dies aus der Beschwerde ja auch hervorgeht. Dem BF war am 06.06.2014 die Aufforderung zur Stellungnahme zum Beweisergebnis nachweislich zugestellt worden - bis zur Erhebung der Beschwerde hat er sich verschwiegen und ist nach ha Dafürhalten was die Beweisvorbringen betrifft präkludiert.

..."

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im gegenständlichen Fall der von der belangten Behörde zitierte § 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, nicht anzuwenden ist, da dieser die Hinterlegung bzw. die Abwesenheit von der Abgabestelle regelt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Der zuständige Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, hat aufgrund der Aktenlage bzw. auf Grund einer für ihn unklaren Vertretungssituation in vorbildlicher Weise reagiert, indem er sich mit dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Abklärung des Sachverhaltes in Verbindung setzte. Die Mitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers gab laut Aktenvermerk vom 24.06.2014 bekannt, dass nach Abklärung des Sachverhaltes "Ggf [...] die Kanzlei die aufrechte Vollmacht per mail übermitteln" (wörtliches Zitat im Aktenvermerk vom 24.06.2014) werde. Tatsächlich übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers noch am selben Tag die Kopie einer umfassenden Vertretungsvollmacht vom 14.02.2013 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost. Dass innerhalb des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl versehentlich verabsäumt wurde, die Vollmacht an die Regionaldirektion Wien weiterzuleiten, ändert nichts an deren Gültigkeit.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht somit davon aus, dass die Vollmacht vom 14.02.2013 (Anmerkung: welche die Vertretung in allen Angelegenheiten, auch vor Gerichten und Verwaltungsbehörden und Zustellungen aller Art umfasst) grundsätzlich auch für nunmehriges Fremdenrechtsverfahren besteht.

Gemäß § 2 Z 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, bedeutet der Begriff "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Da für das ZustG der "formelle Empfängerbegriff" entscheidend ist, löst die Zustellung eines Dokumentes an eine Person, die in der Zustellverfügung nicht als Empfänger bezeichnet ist, auch dann keine Rechtswirkungen aus, wenn das Dokument tatsächlich der Person zugekommen ist, für die es seinem Inhalt nach bestimmt war (vgl. z. B. VwGH 07.09.1990, 89/18/0180; 27.06.1995, 94/04/0206; 26.02.2014, 2013/04/0015).

Mit der im Akt einliegenden Zustellverfügung wurde trotz bestehender (Zustell)Vollmacht des Vertreters vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer angeordnet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging nur an den Beschwerdeführer persönlich; diese Zustellung war somit unwirksam.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht als (zweiter) Empfänger bezeichnet. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses wäre der in der Sache ergangene Bescheid jedoch dem Bevollmächtigten zuzustellen gewesen.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Laut Beschwerde wurde der Bescheid dem Vertreter nie zugestellt, dem Vertreter ist das Datum des Bescheides nicht und die Existenz des Bescheides nur durch eine "offenbar unvollständige Kopie" (Anmerkung: wörtliches Zitat) bekannt. In der Folge wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers nur "sicherheitshalber" (wörtliches Zitat) die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die Vertretung des Beschwerdeführers ist in der Zustellverfügung nicht genannt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine spätere Zustellung des Bescheides veranlasst und es ist offensichtlich auch nicht zu einem tatsächlichen Zugang des vollständigen Bescheides gekommen. Da ein tatsächliches Zukommen des vollständigen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers weder angegeben noch belegt worden ist, kann im konkreten Fall nicht von einer allfälligen Heilung ausgegangen werden. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ist demnach nicht beseitigt worden.

Bei der Fortführung des Verfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör ordnungsgemäß zu wahren, auf das Vorbringen und die Beweismittel in der Beschwerde einzugehen und eine etwaige Ermessensausübung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall konkret zu begründen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch die zu A zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen als geklärt anzusehen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.