BVwG G312 2005162-1

G312 2005162-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verschulden

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BVwG G312 2005162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005162.1.00

Spruch

G312 2005162-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.03.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2012, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 184.497,62 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,88 % p.a. ab 16.03.2012 aus dem Betrage von EUR 166.903,54 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

2. Der BF vertrat laut Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes Graz FN XXXX seit 06.12.1988 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) und sei daher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe jedoch trotz gerichtlicher Eintreibung gegen die GesmbH nicht eingebracht werden können. Mit 09.03.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als zuständiges Insolvenzgericht vom 13.05.2011 abgebrochen und in ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen.

3. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.02.2012 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld zu begleichen und unter Setzung einer Nachfrist Einwendungen zu erheben, welche gegen seine persönliche Haftung vorzubringen wären. Dieses Schreiben sei aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unter XXXX am 08.02.2012 an den Masseverwalter zugestellt worden. Eine Stellungnahme, insbesondere der Nachweis der Gleichbehandlung der Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den Forderungen anderer Gläubiger sei jedoch nicht erfolgt.

Nach ständiger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH vom 10.06.1980, Zl. 535/80).

Bei der Berechnung der Haftungssumme seien jene Beträge, für die der BF als Geschäftsführer nicht hafte, da ihm in diesen Fällen keine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorliege, vom Gesamtrückstand der Primärschuldnerin in Abzug gebracht worden.

09/2010 Beitrag Rest 01.09.-30.09.2010 € 1.794,48

09/2010 NV Beitrag 01.09.-30.09.2010 € 202,39

10/2010 Beitrag Rest 01.10.-31.10.2010 € 50.553,55

11/2010 Beitrag Rest 01.11.-30.11.2010 € 28.787,00

12/2010 Beitrag Rest 01.12.-31.12.2010 € 29.66,8,36

12/2010 Beitrag GPLA 01.12.-31.12.2010 € 5.029,69

12/2010 Beitrag GPLA 01.12.-31.12.2010 € 15,60

01/2011 Beitrag Rest 01.01.-31.01.2011 € 26.628,52

02/2011 Beitrag Rest 01.02.-28.02.2011 € 24.223,95

Summe der Beiträge € 166.903,54

Verzugszinsen ab 16.03.2012 € 17.259,54

Summe der Forderung € 184.497,62

Der BF habe auf das Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2012 nicht reagiert. Aufgrund dessen habe die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Recht annehmen dürfen, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 teilten die RAe XXXX der belangten Behörde mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung des BF übernommen hätten. Über das Vermögen des BF sei am 08.02.2012 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Schreiben seitens der belangten Behörde, welches an den Masseverwalter zugestellt worden ist, sei mittlerweile an die rechtsfreundliche Vertretung weitergeleitet worden und es werde um Frist bis 13.04.2012 zu Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

5. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 teilte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit, dass die gesetzte Frist zur Stellungnahme bereits am 02.03.2012 abgelaufen sei und da bis dahin - auch noch nach fast zwei Wochen - keine Rückmeldung erfolgt sei, ein Bescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erstellt und an den Masseverwalter, Dr. XXXX, zugestellt worden sei. Eine Frist zur Stellungnahme könne daher nicht mehr gewährt werden.

6. Nach telefonischer Rücksprache seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde der Bescheid am 27.03.2012 neuerlich mittels RSa zugestellt, da der ursprüngliche Rückschein nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei.

7. Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der BF mache die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unbestimmtheit geltend. Nach Wiedergabe der Bescheidbegründung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die belangte Behörde keine konkrete Pflichtverletzung behauptet habe.

Voraussetzung für eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sei eine schuldhafte Verletzung von Pflichten. Eine Pflichtverletzung sei dem BF jedoch nicht vorwerfbar, da dieser die GKK im Zeitraum September 2010 bis Februar 2011 mit ihren sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber anderen Gläubigern keinesfalls benachteiligt habe.

Nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin vom 09.03.2011 ohne Eigenverantwortung und der Bestellung Dr. XXXX zum Masseverwalter sei das Sanierungsverfahren mit 13.05.2011 abgebrochen und in ein Konkursverfahren abgeändert worden. Laut der vom Masseverwalter erstellten Gläubigerliste, welche der Beschwerde in Kopie beigelegt wurde, seien im Sanierungsverfahren offene Forderungen in Höhe von Euro 1,964.476,64 angemeldet worden. Den Buchhaltungskontoblättern der Beitragsschuldnerin könne entnommen werden, dass die Beitragsschuldnerin (Primärschuldnerin) vom 01.09.2010 bis zur Konkurseröffnung Forderungen von Gläubigern in Höhe von insgesamt Euro 1,373.952,33 bezahlt habe. Rechne man die Gesamtzahlungen zu den unbezahlten angemeldeten Insolvenzforderungen hinzu, ergäbe sich, dass gegen die Beitragsschuldnerin im Zeitraum 01.09.2010 bis 09.03.2011 offene Forderungen in Höhe von insgesamt Euro 3,338.428,97 bestanden hätten, wobei Forderungen, welche gar nicht angemeldet worden seien, in diesem Betrag keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Die Beitragsforderungen der GKK in diesem Zeitraum hätten sich auf insgesamt Euro 309.259,35 belaufen. Diese hätten sich aus den SV-Beiträgen für die Beitragsmonate September 2010 bis Februar 2011 von gesamt Euro 142.355,81, andererseits aus den vor September 2010 fälligen, jedoch unbezahlten Beitragszahlungen, zusammen gesetzt.

Folgende Beitragszahlungen seien im Zeitraum 01.09.2010 bis 09.03.2011 geleistet worden:

25.10. 2010 Euro 28.000,00

02.11. 2010 Euro 28.323,53

30.11. 2010 Euro 29.753,91

22.12. 2010 Euro 28.582,74

17.01. 2011 Euro 531,18

25.01. 2011 Euro 26.861,39

28.02. 2011 Euro 230,82

09.03. 2011 Euro 102,24

Insgesamt seien im relevanten Zeitraum somit Euro 142.355,81 Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden. Zuzüglich der für diesen Zeitraum nach wie vor offenen Sozialversicherungsbeiträge von Euro 166.903,54 ergäbe sich somit, dass gegenüber der Beitragsschuldnerin im relevanten Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 309.259,35 bestanden hätten.

Stelle man den offenen Sozialversicherungsbeiträgen die geleisteten Zahlungen gegenüber, ergäbe sich, dass die GKK hinsichtlich ihrer im Zeitraum 01.09.2010 bis 09.03.2011 fälligen Beitragsforderungen mit einer Quote von 46 % befriedigt worden sei.

Die übrigen Gläubiger seien mit einem Teilbetrag von Euro 1,231.596,52 - somit mit nur einer Quote von 40,66 % befriedigt worden. Sohin habe die GKK eine deutlich höhere Quote als die übrigen Gläubiger der Beitragsschuldnerin erhalten. Aus dem Bericht des Masseverwalters vom 06.05.2011 sei zu entnehmen, dass der Massestand der Insolvenzmasse der Beitragsschuldnerin nach erfolgter Verwertung eine Quote von weniger als 20 % zur Befriedigung sämtlicher Konkursforderungen ergeben werde. Daher sei schon aus diesem Grund eine Pflichtverletzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dem BF nicht vorwerfbar. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Geschäftsführer, der die Beitragsschulden anteilig entrichtete, auch dann keine Haftung für den Differenzbetrag treffe, wenn er einen Teil der übrigen Verbindlichkeiten über das anteilige Ausmaß hinaus, andere hingegen gar nicht erfüllt habe.

Zu den rechtswidrigen Zinsenbegehren werde ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Verzugszinsen nur bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung am 09.03.2011 begehrt werden könnten.

Das Ausmaß einer allfälligen Haftung des BF aufgrund einer Ungleichbehandlung der GKK wäre selbst dann, wenn eine solche stattgefunden hätte, mit dem Betrag begrenzt, mit welchem die Stmk. GKK gegenüber den übrigen Gläubigern quotenmäßig schlechter gestellt worden sei. Dies wäre im gegenständlichen Fall nur denkbar, wenn der BF die Forderungen der GKK vollkommen unberücksichtigt gelassen hätte und sämtliche Forderungen der übrigen Gläubiger voll bedient hätte, was nicht erfolgt sei.

Zudem wäre eine Vorwerfbarkeit nur gegeben, wenn dem BF ein Verschulden vorzuwerfen sei. Nachdem sich der Umsatz der BF im Jahr 2010 aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise stark verringert hatte, sei es der Beitragsschuldnerin nicht möglich gewesen, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu bezahlen, weshalb eine Tilgung nur teilweise erfolgen hätte können. Der BF sei zuerst davon ausgegangen, dass das Unternehmen die Krise durch anbahnende Neuaufträge und in Aussicht gestellte Umschuldungen überwinden würde. Die geplante Umschuldung sei jedoch gescheitert und obwohl der BF alles zur Sanierung der Gesellschaft und damit zur Befriedigung der Gläubiger unternommen hätte, seien die Restrukturierungsmaßnahmen nicht finanzierbar gewesen und es musste das Sanierungsverfahren beantragt werden, was fristgerecht erfolgt war.

Da der BF bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens stets vom Zustandekommen der außergerichtlichen Sanierung ausgehen konnte und darauf vertraute, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beitragsschuldnerin bessern würde, treffe ihn kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

Über das Vermögen des BF sei mit Edikt vom 08.02.2012 ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverantwortung vor dem BG XXXX zu GZ XXXX eröffnet worden.

Mit Forderungsanmeldung der GKK vom 28.03.2012 sei der gesamte Haftungsbetrag von Euro 184.497,42 als Konkursforderung angemeldet worden. Dadurch sei die Annahme eines Zahlungsplanes gefährdet, da den Konkursgläubigern unter Berücksichtigung dieses Betrages keine angemessene Konkursquote angeboten werden könnten. Dadurch könne dem BF ein unwiederbringlicher Schaden schon dadurch entstehen, dass seine persönliche Entschuldung verunmöglicht werde.

Dem Rechtsmittel komme eine nicht unerhebliche Erfolgsaussicht zu, daher werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Am 22.06.2012 langte der mit 13.06.2012 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann der Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde nach Sachverhaltsdarstellung aus, dass dem Einwand der Unbestimmtheit entgegenzuhalten sei, dass es zu den Pflichten bei der Führung eines Unternehmens, welches Dienstnehmer beschäftigt, gehöre, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Im Fall einer GmbH obliege die Sorge um die rechtzeitige Einzahlung dieser Beiträge dem Geschäftsführer, als Vertreter der Juristischen Person. Aus dem Bescheid gehe eindeutig hervor, welche Beiträge in welchem Zeitraum und in welcher Höhe nicht errichtet worden seien und es könne daher nicht von Unbestimmtheit gesprochen werden. Dem Einwand, dass die Stmk. GKK nicht benachteiligt worden sei, müsse entgegen gehalten werden, dass der BF trotz Aufforderung binnen 15tägiger Frist schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden nicht anzulasten sei, dieser nicht nachgekommen sei und weder von ihm, noch seinem Masseverwalter oder seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Reaktion erfolgt sei und er daher am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Erst vier Tage nach Bescheiderstellung sei seitens der rechtsfreundlichen Vertretung um Fristverlängerung ersucht worden. Hinsichtlich der Überprüfung der Beweise einer Über- oder Unterbedeckung der Forderung der STGKK habe mangels entsprechender Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt eben nicht stattfinden können, weshalb die gesamte Haftungssumme im Bescheid berücksichtigt worden sei.

Zum Einwand, das Verzugszinsen nur bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend gemacht werden können, erläuterte die belangte Behörde, dass dieser Einwand ins Leere gehen würde, da sich aus § 58 Abs. 5 ASVG ergebe, dass den Vertreter des Beitragsschuldners dieselben Verpflichtungen treffen würden, wie den Beitragsschuldner selbst, daher sei die Berücksichtigung der Verzugszinsen gerechtfertigt.

Hinsichtlich des Vorbringens des mangelnden Verschuldens des BF sei entgegen zu halten, dass § 58 Abs. 1 ASVG besage, dass die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig seien, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Für deren Zahlung gebe es eine Frist von 15 Tagen. Es obliege daher dem Beitragsschuldner nicht, oder seinem Vertreter, zu entscheiden, wann er die Sozialversicherungsbeiträge einzahlen könne oder möchte. Tut er dies nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt, so reiche alleine der Einwand des Vertrauens auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht aus, der noch dazu erst im Nachhinein vorgebracht werde, von einem mangelnden Verschulden zu sprechen.

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung trete die belangte Behörde entgegen, da die Argumentation des BF geradezu den wesentlichen Hinderungsgrund für die Zuerkennung erfüllen würde.

Daher werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

9. Dieser Vorlagebericht wurde dem Masseverwalter des BF mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22.06.2012 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet.

10. Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung XXXX Rechtsanwälte die Fristverlängerung bis 31.08.2012

11. Die Stellungnahme des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde langte am 24.08.2012 bei der belangten Behörde ein. Darin bestritt der BF das gesamte Vorbringen der belangten Behörde und erklärte ausdrücklich, dass sein bisheriges Vorbringen sowie sämtliche Beweisanträge aufrechterhalten werde.

Ergänzend führte der BF aus, dass die belangten Behörde dem Einwand des BF, wonach dieser die GKK gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt habe, inhaltlich nicht widersprochen habe. Die belangte Behörde verweise lediglich auf die besondere Verpflichtung des BF darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Sozialversicherungsbeiträge unmöglich war, widrigenfalls angenommen würden dürfe, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei.

Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde zum Beweis für sein Vorbringen umfassende Beweise vorgelegt bzw. Beweisanträge gestellt habe und somit seiner Nachweispflicht - die im Übrigen nicht überspannt werden dürfe und die Ermittlungsbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbinde - nachgekommen sei. Da im gegenständlichen Verfahren - wie im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen - kein Neuerungsverbot gelten würde, seien sämtliche vom BF in seiner Beschwerde angebotenen Beweise der Entscheidung zugrunde zu legen.

12. Die Stellungnahme des BF vom 22.08.2012 wurde abermals der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 4 Wochen seitens des Landeshauptmannes der Steiermark vorgelegt.

13. Am 04.10.2012 teilte die belangte Behörde telefonisch mit - festgehalten durch einen Aktenvermerk vom 04.10.2012 - dass keine weitere Stellungnahme seitens der belangten Behörde abgegeben werde.

14. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung den Landeshauptmann der Steiermark abzuwarten, ob eine Einigung mit der belangten Behörde möglich sei, da der Abschluss eines Zahlungsplanes bevorstehen würde.

15. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht infolge Zuständigkeitsüberganges vom Landeshauptmann von Steiermark am 19.03.2014 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. Am 12.02.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass der BF entschuldet sei und der Zahlungsplan bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde angefragt, ob daher das Verfahren beendet werde. Die rechtsfreundliche Vertretung wurde dahingehend an die belangte Behörde verwiesen.

17. In einer telefonischen Rücksprache vom 12.02.2015 mit der belangten Behörde - festgehalten in einem Aktenvermerk vom 12.02.2015 - teilte diese mit, dass lediglich eine Quote von 1 % angeboten wurde, zudem die Forderung der STGKK seitens des Masseverwalters bestritten worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

2.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sanierungsplan der Primärschuldnerin seitens des Insolvenzgerichtes bestätigt und damit eine quotenmäßige Befriedigung der Forderungen in der Höhe von 20 % angenommen, jedoch die Forderung der belangten Behörde bestritten.

Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.

Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt zu begründen, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde, sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden. Dies insbesondere, als der BF wiederholt vorgebracht hat, dass er im Rechtsmittelverfahren sämtliche Beweise oder Beweisanbote vorgebracht hat. Wenn die belangte Behörde anführt, dass der BF auf das Schreiben nicht reagiert und erst vier Tage später die rechtsfreundliche Vertretung um Fristverlängerung ersucht hat, wird die Annahme eines rechtswidrigen Verschuldens des BF auch im Hinblick auf eine durch Postsperre bedingte Verzögerung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin erneut zu würdigen und zu begründen sein.

Im Übrigen blieb die Behauptung des BF, wonach die Beitragsforderung der belangten Behörde mit einer Quote von 46% befriedigt worden sei, seitens der Erstbehörde unwidersprochen. Die diesbezüglichen Berechnungen wären bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären. Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Erstbehörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Das Vorbringen des BF wird auch insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass entsprechend dem Einwand des BF grundsätzlich kein Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren besteht. Die Neuerungserlaubnis umfasst sowohl die Erstattung eines neuen Tatsachenvorbringens als auch eines neuen Beweisangebotes (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2014), Anm. 8 zu § 9 , Anm. 1 zu § 10). Dies entspricht auch dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit. Neue Tatsachen iSd § 10 VwGVG sind solche, die bisher noch nicht vorgebracht wurden, einerlei aus welchem Grund. Beweise oder Beweismittel sind durch §§ 45 ff AVG bestimmt. Allein der Umstand, dass die Tatsachen oder Beweismittel bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, definiert sie als "neu" (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), Rz 24 zu § 9 VwGVG; Rz 1,2 zu §10 VwGVG).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die belangte Behörde hätte somit von sich aus eine Beschwerdevorentscheidung treffen können, in deren Rahmen sie die neu vorgebrachten Beweisangebote des BF einer rechtlichen Würdigung unterziehen hätte können.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solch zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).

Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, in der Begründung ihres Bescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Die belangte Behörde wird sich mit sämtlichen im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Nachweisen und Beweisen des BF auseinander zu setzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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