BVwG L509 1436598-1

L509 1436598-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung

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BVwG L509 1436598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1436598.1.00

Spruch

L509 1436598-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 und 18.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er in der Erstbefragung am 14.08.2012 aus, er sei vor 6 bis 7 Monaten aus dem Islam ausgetreten und er sei daraufhin 2 Mal festgenommen worden. Er habe Dokumente über sein Haus bei Gericht als Pfand hinterlegen müssen, um seine Freiheit wieder zu erlangen. Im Iran würde man getötet werden, wenn man aus dem Islam austritt. Deshalb habe er sein Land verlassen.

2. Am 12.06.2013 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Dabei führte er zunächst an, er habe am 03.05.1391 (=24.07.2012) eine (Gerichts)Verhandlung gehabt und am 05.05.1391 sei er ausgereist. In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer Einzelfragen. Zwei Wochen vor der Ausreise sei er zu Hause verhaftet worden und er sei direkt von der Haft zur Verhandlung geführt worden. Er habe dem Richter gesagt, dass er kein Moslem mehr sei, eine andere Religion habe er nicht angenommen. Dies sei der Grund gewesen, dass er bis zu einer nächsten Verhandlung frei gelassen wurde. Als Grund für den Austritt aus dem Islam gab er an, im Koran Widersprüche gefunden zu haben. Er sei zwei Mal festgenommen worden, jedoch nur einmal im Gefängnis gewesen. Beim ersten Mal habe ihn sein Bruder frei bekommen. Während seiner Anhaltung sei nichts Besonderes passiert. Er sei mit einer Gruppe von Wahabiten festgenommen worden. Er sei aber nie politisch aktiv gewesen, habe sich auch keiner offiziellen oder geheimen Gruppierung angeschlossen. Auch von der Familie sei nie jemand politisch aktiv gewesen. Er habe sich auch in Österreich nicht mit einer anderen Religion beschäftigt bzw. sei er auch hier nicht politisch aktiv gewesen. Er gehöre keiner anderen Religion an. Bei einer Rückkehr würde ihm aber die Todesstrafe drohen, weil er aus dem Islam ausgetreten sei.

Dem Beschwerdeführer wurden laut Niederschrift "im Akt einliegende" Länderberichte zur Kenntnis gebracht, wobei angeführt ist, dass es sich dabei um Feststellungen zur Lage in Afghanistan handle und gebe "er" dazu an (sic!): "Abfall vom (islamischen) Glauben (Apostasie) wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Sehr viel hängt bei Apostaten von deren praktischem Verhalten ab, etwa davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig wird. Starke Verfolgung bei Apostasie ist v.a. bei Christen und Bahai bekannt (geworden). Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand:

Oktober 2011)" (AS 51f).

Der Beschwerdeführer erklärte dazu: "Möglicherweise stimmt das" (AS 53).

3. Mit Bescheid vom 21.06.2013, Zl. 12 10.559-BAG, wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Erlebnisschilderung für nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe trotz Nachfragens keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und das Geschilderte nicht so erzählt, dass man annehmen könnte, er hätte es tatsächlich selbst erlebt. Bereits zum Fluchtweg habe der Beschwerdeführer geschwiegen. Bei einem Uniabsolventen sei aber nicht glaubhaft, dass er keine Angaben dazu machen könne. Der Beschwerdeführer habe nur zum Schein vorgegeben, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein. Die befürchtete Bedrohung sei daher nicht glaubhaft. Er sei weder vor der Ausreise in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten noch würde er im Falle der Rückkehr in deren Blickfeld geraten.

Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung wurde wegen überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt erachtet.

4. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Demnach sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit in unzulässiger Weise abgesprochen worden und habe die belangte Behörde nur mangelhafte Feststellungen zur Lage im Iran getroffen. Diese beschränke sich auf eine zweiseitige Zusammenfassung zum Thema Religion, womit die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre. Die belangte Behörde hätte es außerdem unterlassen, Umstände zur Person des Beschwerdeführers zu ermitteln und festzustellen. Sie habe zahlreiche vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente im Verfahren nicht gewürdigt und dies lege die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde nur mäßiges Interesse an der Führung eines ordentlichen Verfahrens hat. Auch hinsichtlich der Situation von Rückkehrern in den Iran, die sich als besonders problematisch darstelle, habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

In der Beschwerde wird eine Anfragebeantwortung von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Behandlung von abgewiesenen und zurückgekehrten Asylsuchenden durch die iranischen Behörden zitiert.

Im Einzelnen stellt die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage und wird ausgeführt, dass sich die aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen würden. Die Erstbefragung habe sich überdies nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen und sei die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden zu vergleichen. Um Zweifel der belangten Behörde zu beseitigen, hätte sie Ermittlungen vor Ort durchführen können. Der Beschwerdeführer sei nicht über die Gründe gefragt worden, die zu seinem inneren Entschluss geführt haben, das Land zu verlassen. Er sei beim Interview angehalten worden, kurz und bündig zu antworten und habe nicht ausreden dürfen. Ein bloßes Schweigen zum Fluchtweg könne nicht als Argument für die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen werden. Weiters zitiert die Beschwerde aus positiv ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes Konvertiten betreffend und verweist sie erneut auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Rückkehrgefährdung. Schließlich wird ausgeführt, dass die Ausweisung wegen überwiegender privater Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht gerechtfertigt sei und wird die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Der Beschwerde waren die Kopie eines Anerkennungszertifikats der Iran Air über die erfolgreiche Absolvierung eines Trainingskurses für technische Arbeiten an einem Flugzeug und die Kopie eines Ausweises der iranischen Zivilluftfahrt sowie Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen in Österreich angeschlossen.

5. Mit OZ 3 wurde eine Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegt.

6. Die Beschwerde langte am 22.07.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2014 der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.

7. Am 23.12.2013 wurde von Rechtsanwältin Maga XXXX die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht angezeigt (OZ 3).

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Parteien mit Schreiben vom 14.03.2014 Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26.03.2014 wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch bekanntgegeben, dass die erteilte Vollmacht wiederum aufgelöst wurde (OZ 6). Somit wurden mit Schreiben vom 28.03.2014 die Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 09.04.2014 zu den Länderfeststellungen Stellung genommen (OZ 8). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Stellungnahme eingebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 12.06.2014 eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, den Zeugen V. G., einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Diese Verhandlung wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin sowie des Dolmetschers durchgeführt. Der geladene Zeuge ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte die Einvernahme weiterer Zeugen geltend. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde sohin zur weiteren Beweisaufnahme vertagt und für den 12.08.2014 neu anberaumt. Aufgrund einer Mitteilung des Zeugen V. G., dass er an diesem Datum im Urlaub sei und zur Verhandlung nicht erscheinen könne, wurde die Beschwerdeverhandlung auf den 19.08.2014 verlegt. Schließlich wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung an letztgenanntem Datum durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat wiederum auf die Teilnahme eines informierten Vertreters verzichtet. Der Zeuge V.G. ist neuerlich unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung wurde somit in Anwesenheit des Beschwerdeführer, eines weiteren Zeugen und des geladenen Dolmetschers durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der vom BF vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie weiters durch persönliche Befragung des BF in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und durch Einvernahme eines Vertreters der XXXX als Zeuge.

Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des BF wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen und deren maßgeblicher Inhalt mit dem BF erörtert:

Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, mit Stand Oktober 2013;

Rechercheergebnis des Refugee Documentation Center Irland vom 28.06.2012;

Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen GZ. A/68/503

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist am 12.08.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum angegeben. Seine Identität konnte von der belangten Behörde vorerst mangels Identitätsdokumente nicht eindeutig festgestellt werden. Erst in der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eine iranische Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Identität vor. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus Unterlagen über seine Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Flugzeugmechaniker vorgelegt (dies jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Herkunftsland eine Berufsausbildung zum Flugzeugmechaniker absolviert.

Vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX an der Wohnadresse seiner Eltern. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine drei Brüder sowie drei Schwestern leben nach wie vor in XXXX.

II.1.2. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes hier in Österreich zum Christentum konvertiert ist. Er besucht regelmäßig kirchliche Veranstaltungen und Gottesdienste und hat einen Taufvorbereitungskurs absolviert. Am 29.05.2014 wurde der Beschwerdeführer bei der XXXX getauft.

Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem islamischen Glauben angehören möchte, den christlichen Glauben beibehalten, christliche Glaubensgrundsätze befolgen und eine nach christlichen Glaubensvorschriften gestaltete Lebensführung pflegen wird.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

II.1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde XXXX wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente (iranischer Personalausweis) und seine diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen. Sie waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

2.2. Im vorliegenden Fall ist von einer Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum auszugehen. Weder aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, noch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte, den Glaubenswechsel in Frage zu stellen, zumal ihm der Glaubenswechsel auch von Verantwortlichen seiner Glaubensgemeinschaft bestätigt wird. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Glaubenswechsel sind nicht zu widerlegen, ebenso wenig seine Betätigung als Angehöriger einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung seine Hinwendung zum Christentum detailliert nachvollziehbar dargelegt, verfügte auf Befragung in der mündlichen Verhandlung über Bibelwissen und konnte glaubhaft machen, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte. Er hat sich in Österreich einer Taufvorbereitung bei der XXXX unterzogen und wurde dort auch am 29.05.2014 getauft. Die Taufe ist durch Vorlage der Taufbestätigung belegt.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen und weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Judikatur nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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