BVwG L516 1414475-1

L516 1414475-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG L516 1414475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1414475.1.00

Spruch

L516 1414475-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 11.03.2010, 07.04.2010 und 19.05.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, im Februar 2004 von Lahore nach Dubai geflogen zu sein, dort dreieinhalb Jahre gearbeitet, danach mit einem von der deutschen Botschaft in Dubai ausgestellten Visum für Deutschland von Dubai nach Frankfurt geflogen zu sein und am 22. Juli 2007 in Spanien angekommen zu sein, wo er sich bis 06.02.2010 illegal aufgehalten habe, ehe er von dort nach Österreich weitergereist sei. Er habe seine Heimat im Jahr 2004 deshalb verlassen, da seine Familie ein sehr teures Grundstück gehabt habe, welches von entfernten Verwandten beansprucht worden sei und von denen deshalb der Vater des Beschwerdeführers 2004 umgebracht worden sei. Da jenes Grundstück auf den Namen des Beschwerdeführers laute, habe man auch ihn umbringen wollen, weshalb er von seiner Mutter nach Dubai geschickt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sich davor, wegen des Grundstückes umgebracht zu werden.

1.2. Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer insoweit übereinstimmend zusammengefasst im Wesentlichen aus, im Jahr 2004 von Pakistan nach Dubai, im Jahr 2007 von Dubai über Frankfurt nach Spanien und von dort 2010 nach Österreich weitergereist zu sein. Er habe seine Heimat 2004 verlassen, da er, wie auch sein ermordeter Vater, Schiit sei und von Angehörigen der extremistischen sunnitischen Bewegung Sipah-E-Sahaba verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei bereits einmal auf dem College nach einer Veranstaltung jener Gruppe, bei welcher er deren Ansichten öffentlich widersprochen habe, zu einer Auseinandersetzung mit diesen Leuten gekommen und ein weiteres Mal sei er auf dem Bazar, wo er in einem Geschäft Lederwaren verkauft habe, beschossen, jedoch verfehlt worden. Bereits sein Vater sei von jenen Extremisten mit einem Messer ermordet worden, da jener nach der Ermordung eines Freundes des Vaters durch jene Gruppe zusammen mit anderen schiitischen Glaubensbrüdern zu Gericht gegangen sei. Seine Mutter sowie seine Brüder und Schwestern seien deshalb keiner Gefahr ausgesetzt, da diese im Gegensatz zu ihm Sunniten seien.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.05.2010 jeweils in Kopie mehrere Bestätigungen über Beitragszahlung an die schiitische Glaubensgemeinschaft, Mitgliedsausweise der Islami Tehreek Pakistan und der JSO (Tehreek-e-Jafaria) sowie Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei der Jamea Tul Mujtaba, der Millat-E-Jafria XXXX, und der Tehreek-E-Jafria Pakistan) in Vorlage.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und ging zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 13.07.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 20.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte

4. Der zum damaligen Zeit für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof verständigte mit Schreiben vom 14.10.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb selbiger Frist bekannt zu geben, wenn es seit der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.05.2010 zu einer Änderung seiner persönlichen Verhältnisse gekommen sei und was gegen eine Ausweisung seiner Person nach Pakistan spreche. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 14.07.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist, sowie um Darstellung seiner gegenwärtigen Lebenssituation in Österreich. Der Beschwerdeführer gab keine Änderungen bekannt und erstattete auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.12.2014 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Eine weitere für den 27.01.2015 anberaumte mündliche Verhandlung konnte nicht abgehalten werden, da ein Zustellversuch durch die Polizeiinspektion Salzburg-Gnigl infolge des Wohnortwechsels des Beschwerdeführers innerhalb der Hinterlegungsfrist fehlschlug.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.03.2015 neuerlich eine mündliche Verhandlung an und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2015 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf, allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Änderungen bekannt und erstattete auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 17.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört von Geburt an der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, und stammt aus dem ungefähr 20 Kilometer von der Stadt XXXX entfernten Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Er hat in XXXX die Grundschule sowie das College besucht und in seiner Heimat als Friseur und Lederwarenverkäufer gearbeitet. Er reiste im Februar 2010 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält.

1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2010 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis, verfügt über ausreichend gute Deutschkenntnisse, nimmt seit mehreren Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber in Anspruch und bestreitet seinen Unterhalt in Österreich seit mehreren Jahren selbstständig. Zu seinen Familienangehörigen in Pakistan hat er kaum noch Kontakt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit seit November 2012 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom Juli 2012 aufgrund gem § 298 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von sechs Monaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Weder davor noch danach ist es zu weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

1.6. Zur aktuellen Lage in Pakistan

Sicherheitslage

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).

Wichtige Terrorgruppen

Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013). Die TTP ist der Hauptakteur von Instabilität im Land. Ziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur Lashkar-e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013). Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013, vgl. Reuters 11.4.2013). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013). Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013) Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013).

Lage der Schiiten

Die Bevölkerung Pakistans wird auf 180 bis 200 Millionen und die Zahl der Schiiten in Pakistan auf bis zu 40 Millionen geschätzt. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Die halbautonome Region Gilgit-Baltistan ist eines der wenigen Gebiete, in denen die Bevölkerung mehrheitlich schiitisch ist. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und würden im Alltag Seite an Seite leben. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peschawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in den Agencies Kurram und Orakzai, in und um Quetta und Makran in der Provinz Belutschistan, in Gebieten im Süden und Zentrum der Provinz Punjab, sowie in der Provinz Sindh. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha, gibt es große schiitische Gemeinschaften.

Religiöse Minderheiten haben der Regierung Untätigkeit oder Komplizenschaft bei mehreren Bombenanschlägen und Angriffen von Menschenmengen auf Gebetsstätten vorgeworfen. Es hat allerdings Beispiele gegeben, wo eine Reihe von Anführern militanter Gruppen, die für konfessionell motivierte Angriffe auf Schiiten verantwortlich gewesen seien, festgenommen und inhaftiert worden sind. Es ist weiterhin zu konfessionell motivierter Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Extremisten gekommen und mehrere Angehörige und Gemeinschaften religiöser Minderheiten sind landesweit zum Ziel religiöser Gewalt geworden. Es ist weiterhin zu Angriffen auf die schiitische Minderheit, insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, Dera Ghazi Khan, Gilgit sowie in den Agencies Kurram und Orakzai, gekommen (ACCORD, Lage der Schiiten).

Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten. Interkonfessionelle Gewaltvorfälle sind im Punjab auch zurückgegangen. Schiiten leben vor allem in Lahore. In der Stadt sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013). Klerikern, die als zur Gewalt anstiftend gesehen werden, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2013). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).

Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. (AA 8.4.2014). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (USDOS 27.2.2014) Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. (AA 10.2014b).

Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013). Daneben gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013).

Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

Medizinische Versorgung

Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. (Lancet 17.5.2013). Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage der Schiiten (Schwerpunkt aktuelle Sicherheitslage und mögliche Diskriminierungen), 09.01.2015

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellung zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers war zu treffen, da die Angaben des Beschwerdeführers dazu von Beginn an und während des gesamten Verfahrens konstant gleichbleibend und widerspruchsfrei waren und er angegeben, dass sein Vater Schiit gewesen sei und der Beschwerdeführer stets bei seinem Vater gewesen und von diesem großgezogen worden sei (vgl AS 81, 121, 189).

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, und auch im Einklang mit dem Akteninhalt zu seiner Antragstellung in Österreich stehen.

2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Von den ausreichend guten mündlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen (OZ 19). Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese oftmals in deutscher Sprache noch vor deren Übersetzung durch den zur Vorsicht beigezogenen Dolmetscher. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber mehr in Anspruch genommen hat und in der Lage ist, seine Existenz in Österreich durch Erwerbsarbeit selbstständig zu sichern ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).

2.6. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Das Bundesasylamt begründete den angefochtenen Bescheid zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche enthalten habe und der Beschwerdeführer diese trotz Vorhalte nicht habe entkräften können, weshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesasylamt führte dazu im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus (AS 237 f): "So gaben Sie einerseits am 19.05.2010 an, dass diese Veranstaltung am College Ende 2003 gewesen und der Vorfall im Geschäft im Oktober 2003 passiert wäre. Andererseits wiederum behaupteten Sie, dass der Vorfall im Geschäft nach der Angelegenheit am College gewesen wäre. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie nur wüssten, dass sich dieser eine Vorfall im Oktober 2003 ereignet hätte. Bei der Veranstaltung am College handelt es sich aber in Ihrem Fall um ein einschneidendes Ereignis, immerhin hätten Sie aufgrund desselben Ihr Heimatland verlassen, weshalb es Ihnen zuzumuten ist, diesbezüglich den Monat angeben zu können. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich aus den Angaben vom 07.04.2010 wiederum ergibt, dass der Vorfall im Geschäft im Dezember 2003 passiert wäre. Hinzu kommt, dass Sie am 19.05.2010 bei der Schilderung der Asylgründe von sich aus angaben, dass Sie sich nach dem Vorfall im Geschäft einige Tage bei einem Freund aufgehalten hätten. Als Ihnen danach vorgehalten wurde, dass es von Oktober 2003 bis Feber 2004 eigentlich ein paar Monate wären und nicht ein paar Tage, korrigierten Sie Ihre diesbezügliche Aussage auf einige Monate. Diese unterschiedlichen Zeitspannen sprechen ebenfalls gegen Ihre Glaubwürdigkeit. Ein Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit ist zudem, dass Sie nicht einmal wissen wie der Geschäftsinhaber hieß, der damals in Ihrer Anwesenheit erschossen wurde. Wenn Sie tatsächlich in dessen Geschäft Lederjacken verkauften, müssten Sie seinen Namen wissen. Eine Person weiß nämlich den Namen ihres Chefs. Abgerundet wird die Unglaubwürdigkeit Ihrer Asylgründe auch durch die Angaben zum Ausreisegrund bei Ihrer Befragung am 10.02.2010. Damals führten Sie nämlich aus, dass sich entfernte Verwandte ein Grundstück Ihrer Familie aneignen wollten und deshalb Ihren Vater getötet hätten. Da dieses Grundstück auf Ihren Namen eingetragen war, hätten diese besagten Leute auch Sie umbringen wollen. Eine etwaige Bedrohung durch Sunniten bzw. durch Sipah-e-Suhaba kam überhaupt nicht vor."

2.6.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Einvernahme und die weiteren Ermittlungen entgegen den gesetzlichen Vorgaben mangelhaft durchgeführt worden sein, er bei seiner ersten Einvernahme kein Vertrauen zum bereitgestellten Übersetzer gehabt habe, was er auch während des Interviews zur Sprache gebracht habe, und er auch bei der zweiten Übersetzung nicht sicher sei, ob er richtig verstanden worden sei. So ergebe der Satz "Ich kann Ihnen ein Schreiben vorlegen, dass ich Schiit bin, kann ihnen aber ein Schreiben vorlegen." (Niederschrift vom 19.05.2010, AS 121) keinen Sinn und weise dies entweder auf ein Verständigungsproblem oder einen Schreibfehler hin (AS 251 ff). Dazu ist festzustellen, dass bei den insgesamt vier im Verfahren durchgeführten Befragungen drei unterschiedliche Dolmetscher beigezogen wurden und der Beschwerdeführer lediglich bei einer einzigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nämlich jener am 11.03.2010, die Äußerung getätigt hat, dass er - bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2010 - das Gefühl gehabt habe, dass etwas hineininterpretiert werde und man offensichtlich nicht gewollt habe, dass er über Spanien spreche (AS 87). In keiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt artikulierte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die vom Bundesasylamt herangezogenen Dolmetscher und erhob dieser auch keine Einwände gegen die jeweiligen Übersetzungen, sodass der einzige in der Beschwerde aus dem Protokoll vom 19.05.2010 zitierter Satz (s.o.) als singulärer Schreibfehler zu interpretieren ist, jedenfalls keine ernsten Zweifel an der Richtigkeit der niederschriftlichen Einvernahmen vom 11.03.2010, 07.04.2010 und 19.05.2010 zu begründen mag, zumal in der Beschwerde auch keine weiteren konkreten Fehler aufgezeigt wurden.

2.6.3. Der Beschwerdeführer gab zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach er bei der Erstbefragung als Grund für die Ermordung seines Vaters einen Grundstücksstreit mit Verwandten, im weiteren Verfahren jedoch eine religiöse Verfolgung genannt habe, an, dass die Ermordung auch wegen eines Grundstückes erfolgt sei, die Legitimation jenes Mordes jedoch vor dem Hintergrund einer religiösen Diskriminierung geschehen sei, welche ohne religiöse Verfolgung nicht möglich gewesen sei (AS 253 f). Diese Rechtfertigung erweist sich jedoch als nicht plausibel, da sie nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer einerseits den bei der Erstbefragung genannten Grundstücksstreit mit Verwandten in den darauffolgenden drei Einvernahmen und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort mehr erwähnte und er andererseits eine religiöse Verfolgung, die laut seiner Argumentation in der Beschwerde die Legitimation für die Ermordung seines Vaters gebildet haben soll, bei der Erstbefragung nicht genannt hat.

2.6.4. Der Beschwerdeführer trat darüber hinaus mit seiner Beschwerde den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des Bundesasylamtes (2.6.1.) nicht konkret entgegen und konnte diese damit nicht entkräften. In der Beschwerde wurde auch sonst nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen.

2.6.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt sich, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers weiterhin und zudem verstärkt als inkonsistent und widersprüchlich erweist, wie im Folgenden dargelegt wird:

2.6.5.1. So gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise aus Pakistan sowie zu seinen anschließenden Aufenthalten vor seiner Einreise nach Österreich bei sämtlichen vier Befragungen vor dem Bundesasylamt noch übereinstimmend an, dass er im Februar 2004 von Pakistan nach Dubai gereist sei, er 2007 direkt von Dubai mit einem Visum für Deutschland, das er von der deutschen Botschaft in Dubai erhalten habe, am 15.07.2007 weiter über Frankfurt, wo er sich nur wenige Tage aufgehalten habe, nach Spanien gereist sei, wo er am 22.07.2007 angekommen sei und bis Februar 2010 illegal gelebt und gearbeitet habe, ehe er von Spanien nach Österreich weitergereist sei. In Spanien habe ihm das pakistanische Konsulat in Barcelona glaublich im Jahr 2008 einen neuen Reisepass ausgestellt. Bei seiner Einvernahme am 19.05.2010 erklärte er zudem ausdrücklich, dass er lediglich ein einziges Mal im Jahr 2006 von Dubai für zwei Tage nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo er sich nicht zu Hause sondern in Karachi aufgehalten habe, und er nach diesen zwei Tagen wieder nach Dubai geflogen sei. Bei keinen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer angegeben, öfters oder länger als dieses eine Mal für zwei Tage nach Karachi zurückgekehrt zu sein (AS 13, 121, 129, 181, 183). Damit nicht annähernd in Einklang zu bringen sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er 2003 oder 2004 von Pakistan bzw Lahore nach Dubai geflogen sei, er dann schätzungsweise 2004 bzw Mitte 2005 von Dubai nach Pakistan geflogen sei, wo er danach zu Hause in XXXX gelebt habe, und er später noch einmal, glaublich Mitte 2009 von Karachi nach Frankfurt und von dort nach Spanien gereist sei, wo er sich nur ein paar Tage bzw ungefähr 2-3 Monate aufgehalten habe, ehe er von dort Richtung Rumänien aufgebrochen und an der rumänisch-ungarischen Grenze kontrolliert worden sei [Verhandlungsschrift Seite (VHS) 9, 10]. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2010 in Österreich befindet und zumindest einige Jahre seit seiner Ausreise vergangen sind, bietet keine plausible Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer die chronologische Reihenfolge seiner Aufenthalte nicht annähernd gleichbleibend angeben kann, insbesondere in Hinblick darauf, dass er einerseits behauptet hat, seit 2004 nur ein einziges Mal für 2 Tage in Pakistan gewesen zu sein, und andererseits dazu widersprüchlich vorgebracht hat, mehrfach nach Pakistan zurückgekehrt und dort danach für längere Zeit aufhältig gewesen zu sein.

2.6.5.2. Auch die von ihm behaupteten Vorfälle in seiner Heimat, die ihn zu seiner Ausreise veranlasst hätten, stellte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach gravierend unterschiedlich dar. Bereits das Bundesasylamt wies in der Beweiswürdigung darauf hin, dass der Beschwerdeführer einerseits die Konfrontation bei der Veranstaltung am College zeitlich Ende Dezember 2003 und den Vorfall im Bazar mit Oktober 2003 einordnete, andererseits angab, dass die Veranstaltung vor dem Vorfall im Bazar gewesen sei (AS 123, 183, 185, 187). Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, dass zwischen dem Vorfall am College und jenem im Bazar ein Abstand von ungefähr zwei Monaten gelegen sei (AS 187). Dem widersprechend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich der Vorfall am College im Dezember 2005 bzw im Jahr 2007 ereignet hätte (VHS 7, 8, 10) und das Schussattentat auf ihn im Bazar Ende 2008 oder Anfang 2009 - und demnach weit mehr als zwei Monate später - verübt worden sei (VHS 11). Zum Vorfall im College führte er einerseits vor dem Bundesasylamt aus, dass dort von den Leuten der Sipah-E-Sahaba ein Vortrag gehalten worden sei, er dagegen aufgetreten sei und er nach dem Vorfall im College von jenen Leuten in einem Klassenzimmer aufgesucht und befragt worden sei (AS 123, 125), sowie andererseits, dass er am Ende jener Veranstaltung von den Leuten aufgefordert worden sei, in ein Zimmer zu kommen (AS 185). Eine Befragung in einem Zimmer nach der Veranstaltung hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Gänzlich neu und zum Teil erheblich abweichend von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er von den Leuten der Sipah-E-Sahaba drei oder vier Tage nach jener College-Veranstaltung geschlagen worden sei und zwar als er mit seinem Motorrad zum College unterwegs gewesen sei, er deshalb auch bei einem Arzt gewesen sei, von diesem eine Bestätigung über seine Verletzungen erhalten habe und damit zusammen mit einem Rechtsanwalt bei der Polizeiinspektion XXXX eine Anzeige erstattet habe, er sich wegen der Untätigkeit der Polizei an schiitische Glaubensgenossen in einer Medresse gewandt und diese um Hilfe gebeten habe (VHS 7, 8). Schließlich gab er zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, sich deshalb vor einer Rückkehr in seine Heimat zu fürchten, da er von seinem eigenen Bruder XXXX, welcher Mitglied der extremistischen Terrororganisation Lashkare-E-Tayba sei, im Jahr 2009 bei der Polizeiinspektion XXXX wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit angezeigt worden sei und er fürchte, deshalb ins Gefängnis zu kommen (VHS 6, 7). Er habe von der Anzeige seines Bruders glaublich 2008 erfahren, jedenfalls vor dem Verlassen seiner Heimat (VHS 10), und sein Bruder habe selbst Angst, da dessen Familie bedroht worden sei (VHS 6). Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesasylamt davon abweichend angegeben habe, dass er keine Probleme mit der Polizei habe (AS 185) und auch seine Familie in Pakistan keine Probleme habe, da diese Sunniten seien (AS 121) ist es für das Bundesverwaltungsgericht völlig unerklärlich, dass der Beschwerdeführer das soeben dargestellte nunmehrige neue Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt oder spätestens in der Beschwerde vorgebracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.

2.6.5.3. Auch zur vorgebrachten Ermordung gab der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben ab: bei der Erstbefragung führte er aus, dass der Vater 2004 wegen eines Grundstückstreits von eigenen Verwandten umgebracht worden sei (AS 13, 15), bei der Einvernahme am 11.03.2010 datierte er die Ermordung seines Vaters mit Ende 2003 (AS 81), bei der Einvernahme am 07.04.2010 brachte er zunächst vor, dass dem Vater im Juni bzw am 20.06.2004 von Leuten der Sipah-E-Sahaba die Kehle durchgeschnitten worden sei und korrigierte dann das Datum auf Juni 2003 (AS 121, 123), bei der Einvernahme am 19.05.2010 sprach er diesbezüglich vom 20.06.2003 (AS 189), und in der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass der Vater glaublich im Juni 2002 ermordet worden sei (VHS 8). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 07.04.2010 an, dass er sein Heimatdorf ungefähr einen Monat nach der Ermordung seines Vaters verlassen habe und ungefähr im Juli 2004 zu einem Freund nach XXXX gezogen sei (AS 125), brachte hingegen bei der Einvernahme am 19.05.2010 vor, dass er bis Februar 2004 in seinem Heimatdorf gelebt habe und dann von dort nach Dubai geflogen sei (AS 181), und gab im weiteren Verlauf jener Einvernahme an, dass er nach dem Schussattentat im Bazar von Oktober 2003 bis Februar 2004 bei seinem Freund in XXXX gelebt habe (AS 187). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seine Vaters im Juni 2002 ungefähr 2003 oder 2004 nach Dubai geflogen zu sein (VHS 8, 9), und gab später an, dass er nach dem Schussvorfall im Bazar Ende 2008 oder Anfang 2009 ungefähr zwei Monate bei einem Freund in XXXX gelebt habe (VHS 11).

2.6.5.4. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse und Aufenthalte bereits mehrere Jahre zurückliegen und demnach nicht zu erwarten ist, sämtliche Zeitpunkte auf den Tag oder Monat genau einordnen zu können, so gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keine plausible Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Ereignisse und zeitlichen Abläufe - wie soeben dargelegt - bei nahezu jeder Einvernahme in wesentlichen Punkten seines Kernvorbringens unterschiedlich, widersprüchlich und inkonsistent dargestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 07.04.2010 vorbrachte, stets im Hinterkopf Schmerzen zu bekommen, wenn er sich an das zurückerinnere, was gewesen sei (AS 119) und er im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er sich nicht genau an die Auseinandersetzung im College erinnern könne und er absichtlich alles vergessen habe, da es für ihn eine traurige Geschichte sei (VHS 8) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Befragungen jeweils zu Beginn angegeben habe, er sei gesund und es gehe ihm gut (AS 85, 119, 179, VHS 2). Auch wurden weder in der Beschwerde noch im gesamten bisherigen Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche ärztliche, psychologische oder sonstige Dokumente vorgelegt oder Erkrankungen behauptet, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, ein zumindest in den Kernpunkten konsistentes Vorbringen zu erstatten.

2.6.5.5. Der Beschwerdeführer verneinte nachweislich dezidiert am 19.05.2010 die Frage des Bundesasylamt, ob er Mitglied bei einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein sei, und gab zu den von ihm in derselben Einvernahme dem Bundesasylamt jeweils in Kopie vorgelegten Bestätigungen über Beitragszahlung an die schiitische Glaubensgemeinschaft, zu den Mitgliedsausweisen der Islami Tehreek Pakistan und der JSO (Tehreek-e-Jafaria) sowie zu den Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei der Jamea Tul Mujtaba, der Millat-E-Jafria XXXX, und der Tehreek-E-Jafria Pakistan, an, damit seine Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft belegen zu wollen (AS 183). In der mündlichen Verhandlung gab er auf die Frage, ob er in einer schiitischen Organisation eine Funktion oder ein Amt ausgeübt habe, an, dass er Stellvertreter der Organisation Jamea Tul Mujtaba sowie für dreihundert Mitglieder zuständig gewesen sei und öfters Versammlungen organisiert und weitere Aufgaben übernommen habe. Es sei dies die einzige Vereinigung, bei der er dabei gewesen sei, doch habe er Kontakt auch zu anderen (VHS 10, 12). Dazu anschließend nach der vorgelegten Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Millat-E-Jafria befragt, gab er an, dass er dort auch Mitglied und für die Spendensammlungen zuständig gewesen sei. Noch einmal dazu befragt, ob er sonst noch wo Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht glaube. Anschließend auf die Bestätigung der Tehreek-E-Jafria angesprochen, gab er an, dass er auch dabei Mitglied gewesen sei, diese alle zusammen gehören würden (VHS 12). Unter Berücksichtigung des in den Absätzen zuvor dargestellte widersprüchlichen und inkonsistenten Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des gesamten Verfahrens, angesichts seiner ursprünglichen Verneinung einer Mitgliedschaft bei einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein vor dem Bundesasylamt sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholter Aufforderung nicht aus Eigenem dazu in der Lage war, sämtliche oder zumindest mehr als nur einen einzigen Verein von insgesamt drei Vereinen anzuführen, denen er laut den von ihm dem Bundesasylamt vorgelegten Mitgliedsbestätigungen als Mitglied angehört haben soll, erachtet das Bundesverwaltungsgericht in einer Zusammenschau die dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel wie bereits das Bundesasylamt als im besten Fall Gefälligkeitsbestätigungen, die nicht geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bescheinigen. Jener Einschätzung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht widersprochen.

2.6.6. Mit Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgeht, dass es beispielsweise zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten kommt, wovon überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Besonderes Angriffsziel waren in den vergangenen Jahren verstärkt die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan, die aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und nicht zuletzt auch deshalb in besonderem Maße von der Welle gegen Schiiten gerichteter Gewalt betroffen sind. Im Punjab, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle und nur vereinzelt Anschläge auf Schiiten. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern (vgl dazu Bericht des Auswärtigen Amtes, S 16). Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

2.6.7. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2014 und 09.02.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen (OZ 5, 15), zu denen der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, sowie auf den in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderinformationen. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien (zB Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, welcher beispielsweise seinerseits Berichte von Nichtregierungsorganisation und UNHCR berücksichtigt; des US Departement of State; des Pak Institute for Peace Studies; Center for Research and Security Studies; des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs; The Dawn; Human Rights Commission Pakistan; UNHCR, Thomas Reuters Foundation). Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten nicht entgegen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.6.8. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Ländersituation im Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ländersituation (dazu oben II.1.6) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat auch gearbeitet und ist auch in Österreich erwerbstätig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in Pakistan in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten pakistanischen Staatsgebiet (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.39. Zum gegenständlichen Verfahren

3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.39.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit Februar 2010 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch, ist selbstständig erwerbstätig und ist auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und zu seinen Angehörigen kaum noch Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht auch gut Deutsch. Demgegenüber steht als einziger Umstand, der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen würde, die im Sachverhalt festgestellte einmalige Verurteilung eines österreichischen Bezirksgerichtes wegen des Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, wobei dem entgegen wiederum - ohne die Handlungen des Beschwerdeführers zu verharmlosen - zu berücksichtigen ist, dass die verhängte Strafe in Relation zum Strafrahmen gering blieb sowie zum gesamten Teil bedingt verhängt wurde und darüber hinaus der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sowohl davor einen untadeligen Lebenswandel geführt hat als sich auch danach seit mittlerweile über zwei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Wie sich diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.39.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

3.40. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Revision

3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12.; II.3.19. -3.24. und II.3.31. - 3.38. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.43. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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