W141 2010792-1•BVwG W141 2010792-1
W141 2010792-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015
Dienstbeschädigung, Pflegezulage, Sachverständigengutachten
W 141 2010792-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband
für XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 02.07.2014,
OB 115-XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) hat mit Bescheid vom 18.02.1966 dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.1966 eine Pflegezulage in Höhe der
Stufe I (eins) zuerkannt.
Dieser Entscheidung wurde der Bescheid des Landesinvalidenamtes WNB vom 06.02.1951 zu Grunde gelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 (achtzig) v.H. gewährt wurde, wobei als Dienstbeschädigungen nach § 4 KOVG 1957 nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen anerkannt wurden:
Amputation beider Unterschenkel MdE 80%
Innenohrschwerhörigkeit links mittleren Grades MdE 10%
2. Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage eingebracht, wobei er im Wesentlichen vorbringt, dass auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich sei.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches am 15.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Befund: XXXX Jahre, altersentsprechender AZ, 176 cm/ 90 kg.
Kopf/Hals: in allen Achsen gut orientiert, ausreichender Visus - Lesen mit Brille möglich, Hörvermögen - wie DB - sonst altersentsprechend unauffällig, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, unauffällige Halsorgane.
Thorax, Herz und Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffälliger Befund, keine Atemnot, kardial kompensiert.
Abdomen: über dem TN, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz.
Wirbelsäule: altersentsprechende strukturelle und funktionelle Befunde, Statur- und altersangepasstes Bückvermögen.
Extremitäten: Arme altersentsprechend unauffällig, kein Tremor, adäquate Kraftsituation.
Beine - wie DB - Kurzstumpf rechts, Normalstumpf links, Narben unauffällig, einige derbe Prothesendruckstellen.
Mobilität: Verwendet die Prothesen kaum noch - sitzt lieber ohne Prothesen im Rollstuhl. Der Beschwerdeführer lässt sich beim An- und Ablegen der Prothesen unterstützen; mit diesen Hilfsmitteln und mit zwei Unterarmstützkrücken kann er sich im Wohnbereich einige Schritte langsam fortbewegen - wird dabei aber kurzatmig.
Dienstbeschädigungen:
Amputation beider Unterschenkel MdE 80%
Innenohrschwerhörigkeit links mittleren Grades MdE 10%
Akausale Leiden:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Mittelgradige Coxarthrose beiderseits
Adipositas
Kompensierte, sklerotische Cardiomyopathie bei Zustand nach Myokardinfarkt 1974
Beurteilung der Pflegezulage:
Der BF bedarf für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen:
gründliche tägliche Körperpflege
An- und Auskleiden
Er kann insbesondere ohne fremde Hilfe
Essen
die Reinigung nach Notdurftverrichtung durchführen
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.
Außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Die Hilflosigkeit wird ausschließlich durch die Dienstbeschädigung (kausales Leiden) verursacht.
Vorschlag der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I (eins).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass gegenüber dem im früheren Verfahren erhobenen ärztlichen Befund im Zustand der Dienstbeschädigung keine maßgebende Änderung eingetreten sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches - als schlüssige erkanntes - Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung nicht erforderlich sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundes Dr. XXXX, Orthopädie vom 24.07.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an beidseitiger Unterschenkelamputation leide. Auf Grund dessen seien auch Wirbelsäule und Hüfte gesundheitlich geschädigt. Da das Tragen der Prothesen beim Beschwerdeführer zu starken Schmerzen der Wirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke führe, sei er auf den Rollstuhl angewiesen. Es sei somit auf Grund der Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich.
Auf Grund der dauernden Rollstuhlbenützung liege ein dem dauernden Krankenlager gleich zu achtender Zustand vor.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.12.2014 im Rahmen eines Hausbesuches im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beschwerden:
"Ich kann fast nicht gehen. Meine Schmerzen fangen im Kreuz an, strahlen auf beide Oberschenkelvorderseiten zu den Kniegelenken aus, besonders stark ist es auf der rechten Seite. Mittlerweile habe ich mir auch einen Rollator angeschafft, nachdem das Gehen mit den Krücken kaum mehr möglich für mich ist. Je nach Wettersituation, vor allem bei Wetterwechsel, habe ich Nervenschmerzen. Mittlerweile habe ich auch Schwierigkeiten mich alleine aus einer tiefen Sitzgelegenheit zu erheben, da muss mir jemand helfen. Ich habe für meine Frau zwei 24h-Betreuungen, die mich jetzt sozusagen mitbetreuen, allerdings wird es ein Problem sein, wenn meine Frau ins Spital muss, da ich ja dann die
24h-Betreuungen selbst finanzieren muss. Wenn ich die Prothese anhabe, dann ist es für mich kein Problem auf die Toilette zu gehen, allerdings habe ich ein Problem, sodass ich die Prothese nicht lange tragen kann. Dann habe ich natürlich ein Problem vom Boden auf die Muschel hinauf zu kommen, wo mir jemand helfen muss. Noch schlimmer wird das Ganze, wenn ich in die Badewanne hinein muss. Kleiden kann ich mich im Wesentlichen noch eigenständig. Die Prothesen halte ich am Tag nur 2 - 3 h aus."
Medikamente:
Pantoloc 40 mg, Mexalen 500 mg, Marcoumar, Codiovan, Lescol 40 mg, Novalgin Tabletten.
Status:
97 kg, 176 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal.
XXXXJahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:
ausgeglichen.
Gangbild + Mobilität: Hilfe wird zum Erheben aus tiefen Sitzgelegenheiten benötigt, gehen mit Rollator und angelegten Unterschenkelprothesen langsam, vorsichtig, schwerfällig, teilweise wird Hilfe beim Ent-, als auch wieder Bekleiden benötigt, das eigenständige An- und Ablegen der Prothesen ist möglich.
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert. Rachen bland. Hörvermögen nicht eingeschränkt.
Keine Lippenzyanose. Sensorium: altersentsprechend, HNA frei.
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung.
Lymphknoten: nicht palpabel.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent.
Pulmo: abgeschwächte Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche,
Dyspnoe bei mäßiger Belastung. RR: 140/60. Pulse: Allseits tastbar.
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Ribo. Lien nicht palp.
Nierenlager: frei.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, links jedoch geringgradig erschwert. Beide Arme können bis 90° abduziert werden, grobe Kraft altersentsprechend. Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Fingergelenkspolyarthrosen bds. ohne höhergradige Funktions-einschränkungen.
Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft altersentsprechend. Beide Hüft- und Kniegelenke Rom in S 0-0-90°, reaktionslose Amputationsstümpfe bds. im proximalen Drittel des Oberschenkels, reaktionslose Narbenverhältnisse, Verhärtungen durch Druckstellen.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: zu 2/3 eingeschränkt.
Dienstbeschädigungsleiden:
Amputation beider Unterschenkel
Innenohrschwerhörigkeit links mittleren Grades
Akausale Leiden:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Mäßig ausgeprägte Coxarthrose
Zustand nach Herzinfarkt 1974
Impingement beider Schultergelenke
Chronisches Vorhofflimmern
Beurteilung:
Der BF bedarf für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen:
Teilhilfe für die körperliche Reinigung
Teilhilfe für das Bekleiden
Hilfe beim Erheben aus tiefen Sitzgelegenheiten
Gehen ist mit angelegten Unterschenkelprothesen und Rollator möglich.
Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.
Es liegt keine dauernde Bettlägerigkeit vor.
Die Hilflosigkeit wird ausschließlich durch die Dienstbeschädigung verursacht.
Der festgestellte Leidenszustand weicht nicht von den früheren Einschätzungen ab. Keine Änderung zum Vorbefund.
Es wird die Pflegezulage der Stufe I (eins) vorgeschlagen.
Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen:
Es besteht Unterschenkelamputation beidseits. Die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule als auch der Hüftgelenke sind akausal, schicksalhaft, altersbedingt und können in keinem Zusammenhang mit der anerkannten DB gebracht werden.
Es liegt keine außergewöhnliche Pflege und Wartung vor. Die dauerhafte Notwendigkeit der Rollstuhlbenützung ist nicht gegeben.
Das nachgereichte ärztliche Attest Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beschreibt nur den Therapiebedarf bei Lumboischialgie bds. sowie Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke. Durch das Attest können keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden.
6. Dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 10.02.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurde vom Beschwerdeführer folgende Stellungnahme abgegeben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Prothese maximal 2 - 3 Stunden am Tag tragen könne, daher sei er somit für die restliche Zeit des Tages auf Hilfe bei der Mobilität sowie auf Hilfe beim Verrichten der Notdurft angewiesen. Aus diesem Grund sei beim Beschwerdeführer sehr wohl eine außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich. Außerdem wird angegeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer hauptsächlich das Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie betreffen würden und daher wird der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus diesem Fachgebiet gestellt.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nachdem der Beschwerdeführer die Einschätzung seiner Pflegebedürftigkeit als zu gering erachtet hatte, war diese neuerlich zu prüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bedarf für lebenswichtige Verrichtungen in Form gründlicher täglicher Körperpflege und von An- und Auskleiden qualifizierter Hilfeleistungen.
Er kann jedoch ohne fremde Hilfe Essen und sich nach der Notdurftverrichtung reinigen.
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann. Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Die Hilflosigkeit wird ausschließlich durch die kausalen Leiden verursacht.
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage in der Höhe der
Stufe I (eins) liegen weiterhin vor. Es wurde weder ein maßgebende Verschlimmerung noch eine Verbesserung des Leidenszustandes festgestellt.
1.3. Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage ist am 20.03.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX vom 10.12.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Auch wurde das medizinische Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie die eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde berücksichtigt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist, oder dass ein Zustand vorliegt, welcher dem dauernden Krankenlager gleich zu achten ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. (§ 18 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. (§ 18 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise)
Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme Stufe V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand Stufe IV
3. Exartikulation beider Oberarme Stufe IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände Stufe III
5. Exartikulation beider Oberschenkel Stufe III
6. Verlust beider Oberschenkel Stufe II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels Stufe II
8. Verlust beider Unterschenkel Stufe I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels Stufe I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels Stufe I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels Stufe I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels Stufe I
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten. (§ 18 Abs. 3 KOVG 1957)
Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise).
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).
Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens.
Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches.
Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.
Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung.
Der Beschwerdeführer ist für lebenswichtige Verrichtungen in Form gründlicher täglicher Körperpflege und von An- und Auskleiden auf die qualifizierte Hilfeleistung einer anderen Person angewiesen.
Es ist somit ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe I (eins) entspricht.
Dies deshalb, weil die Notwendigkeit fremder Hilfe beim Waschen und Baden als "Pflege und Wartung" angesehen werden muss, da es sich dabei nicht mehr um Handreichungen, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes naher Angehöriger zumutbar sind, handelt (VwGH 26.3.1965, 2174/64).
Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können. (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032)
Das für eine höhere Pflegezulage (Stufe II) erforderliche Kriterium der außergewöhnlichen Pflege und Wartung liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe Essen und sich nach der Notdurftverrichtung eigenständig reinigen kann.
Da objektiviert werden konnte, dass die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin ein Ausmaß erreichen welches der Pflegestufe I (eins) entspricht, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der gebührenden Pflegezulage sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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