BVwG W142 2003246-1

W142 2003246-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015

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Regest

Befreiungsantrag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rezeptgebühr

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BVwG W142 2003246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2003246.1.00

Spruch

W142 2003246-1/8E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.07.2013, XXXX, betreffend Rezeptgebührenbefreiung für dessen anspruchsberechtigte Angehörige

XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 11.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2013 auf Befreiung von der Rezeptgebühr für dessen Tochter als anspruchsberechtigte Angehörige XXXX abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Antragstellers von einem Grenzbetrag von insgesamt € 1.573,51 auszugehen sei. Das Familieneinkommen des Antragstellers, das für die Beurteilung des gegenständlichen Anspruches heranzuziehen sei, betrage € 3.045,11. Der Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr wäre im konkreten Fall jedoch nur dann zu bewilligen, wenn das Familieneinkommen des Antragstellers den Grenzbetrag von

€ 1.573,51 unterschritten hätte. Da jedoch das anrechenbare Familieneinkommen diesen Betrag um € 1.471, 60 überschreite, sei der Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr abzulehnen. Auch sei der Antrag in besonderen Fällen des § 5 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr ebenfalls abzulehnen. Diese sei dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Überprüfung des Rezeptgebührenkontos habe ergeben, dass für die anspruchsberechtigte Angehörige im Zeitraum Jänner 2013 bis März 2013 insgesamt sechs Medikamentenpackungen bezogen wurden. Für diese habe die Rezeptgebühr insgesamt € 31, 80, - dies sei € 10,60 pro Monat - betragen. Aufgrund der Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens, das den Grenzbetrag um € 1.471,60 monatlich überschreite, sei dem Antragsteller die Belastung der Rezeptgebühren in der Höhe von € 10,60 monatlich zumutbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass seine Tochter ihren Lebensmittelpunkt in der Dorfgemeinschaft XXXX, in der Pflegegruppe für Schwerstbehinderte habe und werde sie ganztags betreut. Sie sei in der Pflegestufe 7 eingestuft und brauche eine tägliche ärztliche, medikamentöse Behandlung (Tegretol). Das Pflegegeld werde direkt vom Soziales Wien ins Pflegeheim überwiesen. Wie aus der Legende der beigelegten Leistungsblätter der WGKK hervorgehe, handle es sich nicht nur um eine von € 10,60 monatlich wie im Bescheid angeführt, sondern um eine nicht zumutbare Belastung. Auch für die ärztlich verordneten neurophysiologischen Behandlungen seien € 1.500,- jährlich als Selbstbehalt aufzuwenden. Weiters sei ein monatlicher Beitrag von € 200,- für das Pflegeheim zu bezahlen.

Die belangte Behörde übermittelte dem Amt der Wiener Landesregierung mit Vorlagebericht vom 16.09.2013 den Einspruch samt Stellungnahme. Festgehalten wurde, dass das Familienhaushaltsnettoeinkommen €

3. 045,11 betrage. Das Pflegegeld für die Tochter betrage € 1.655,80. Ferner habe der Beschwerdeführer auch die Leistungsblätter seiner anspruchsberechtigten Angehörigen der Jahre 2011, 2010 und 2009 vorgelegt. Aus diesen seien als Leistungen, die die Wiener Gebietskrankenkasse erbracht habe, ärztliche Hilfe, Heilbehelfe/Hilfsmittel, Transporte, Heilmittel sowie Krankenhausaufenthalte ersichtlich. Hingewiesen wurde seitens der belangten Behörde darauf, dass eine Rezeptgebühr nur bei Inanspruchnahme von Heilbehelfen/Hilfsmitteln, Transporten und Heilmitteln zu entrichten sei. In weiterer Folge wurden aufgrund der beigelegten detaillierten Abrechnungen der Wiener Gebietskrankenkasse rezeptgebührenpflichtige Leistungen bzw. Leistungen mit einem Selbstbehalt sowie sonstige Behelfe detailliert aufgelistet. So ergab sich im Jahr 2012 eine jährliche Belastung der Rezeptgebühren bzw. Selbstbehalte von € 167,30, im Jahr 2011 von €

202,47 und im Jahr 2010 von € 349,04. Für die sonstigen Behelfe (Straßenuntergestell/Reparatur 4 Mal, Sitz- und Lagerungsschalen 2 Mal, Ganzkörper-Lagerungsorthese) sei im gegenständlichen Fall die Abgabe einer Rezeptgebühr bzw. ein Selbstbehalt aufgrund der vollständigen Kostentragung durch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht vorgesehen, sodass dafür keine Rezeptgebühren bzw. Selbstbehalte angefallen seien. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass für das Jahr 2009 keine vollständigen elektronischen Unterlagen mehr vorliegen würden. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 5 der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr in besonderen Fällen sei erforderlich, dass eine Situation vorliege, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd § 3 und § 4 RRZ 2008 vergleichbar sei, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der § 3 und § 4 RRZ 2008 verwirklicht werden. Dies sei nicht der Fall, wenn das Einkommen des Versicherten nach Abzug krankheitsbedingten Aufwendungen und etwaiger anderer Belastungen noch immer über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege (VwGH 23.05.2012, 2009/08/0097). Der erhöhte Richtsatz beträgt inklusive der 15-%iger Erhöhung sowie der Erhöhung für ein Kind derzeit

€ 1.573,51. Das Familieneinkommen übersteige diesen Grenzbetrag somit um € 1.471, 60 monatlich. Die Belastungen hätten im Jahr 2010

€ 29,09 monatlich (= 349,04 : 12), im Jahr 2011 € 16,87 (=202,47 :

  1. und im Jahr 2012 € 13,94 monatlich(= 167,30 : 12) betragen.

Somit liege das Einkommen des Einspruchwerbers auch nach Abzug dieser Belastungen weit über dem erhöhten Richtsatz von € 1.573,51. Zudem beziehe die anspruchsberechtigte Angehörige das Pflegegeld der Stufe 7 in der Höhe von € 1.655,80 monatlich. Zwar sei das Pflegegeld im konkreten Fall für die Ermittlung des Familienhaushaltsnettoeinkommens nicht heranzuziehen, dieses habe jedoch den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Daher sei dieses für die Inanspruchnahme der ärztlich verordneten neurophysiologischen Behandlungen sowie für das Pflegeheim heranzuziehen. Weiters wies die belangte Behörde daraufhin, dass selbst dann, wenn sämtliche vom Einspruchswerber angeführten Beträge, somit auch die wahlärztlichen Honorarnoten sowie die Kosten des Pflegeheimes (diesbezügliche Belege seien nicht vollständig vorgelegt worden und werde deren Vorlage beantragt) zu berücksichtigen seien und vom Familienabkommen abzuziehen wären, würde noch ein Betrag, der weit über dem erhöhten Richtsatz von € 1.573,51 liegen würde, verbleiben. Dies würde sich aus folgender Berechnung ergeben:

(1.500,00 : 12) + 220,00 + 29,09 (die höchste Belastung der Jahre 2010, 2011 und 2012) = 374,09

1. 471,60 (Überschreitungsbetrag) - 374,09 = 1.097,51.

Auch bei Berücksichtigung aller vom Einspruchswerber angeführten finanziellen Mehrbelastungen und Außerachtlassung des Pflegegeldes der Stufe 7, würde der erhöhte Richtsatz von € 1.573,51 um €

1. 097,51 überschritten werden.

Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.10.2013 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Tochter in einer anthroposophischen Einrichtung sei und würden durch den betreuenden Arzt homöopathische Arzneien für alle Beschwerden verordnet. Die Befreiung der Rezeptgebühr sei eine Hilfe gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Wiener Landesregierung mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Überprüfung des Rezeptgebührenkontos ergeben habe, dass für die anspruchsberechtigte Angehörige im Zeitraum Jänner 2013 bis März 2013 insgesamt 6 Medikamentenpackungen bezogen wurden. Für diese habe die Rezeptgebühr insgesamt € 31, 80, - dies sei € 10,60 pro Monat - betragen. Aufgrund der Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens, das den Grenzbetrag um € 1.471, 60 monatlich überschreite, sei dem Antragsteller die Belastung der Rezeptgebühren in der Höhe von € 10,60 monatlich zumutbar.

Dem Beschwerdeführer hätte vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit gegeben werden müssen, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dies schon deshalb, weil im Hinblick auf § 5 RRZ 2008 zu prüfen ist, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Da dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör eingeräumt wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Anbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2013 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

Zudem hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Antragsteller eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.896, 05 und eine Firmenpension in der Höhe von € 682, 64 bezieht. Weiters wurde festgestellt, dass die monatliche Pension seiner Ehegattin € 466, 42 beträgt. Das Familienhaushaltsnettoeinkommen hat somit eine Höhe von € 3.045,11. Im Akt befinden sich jedoch keine Auszüge bzw. Belege, die die Höhe dieser einzelnen Pensionen bestätigen. Im Akt befindet sich lediglich eine handschriftliche Gegenüberstellung von Beträgen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die offenbar in Summe die Höhe der Pensionen darstellen. Vor diesen Beträgen stehen Wörter bzw. Abkürzungen, die kaum lesbar sind. Auch im angefochtenen Bescheid wird nicht beweiswürdigend dargelegt, aufgrund welcher Unterlagen die belangte Behörde zu der Höhe der einzelnen Pensionsbeträge gekommen ist. Da bei der Beurteilung des Anspruches auf Befreiung von der Rezeptgebühr das Einkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin ist, muss im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt werden, aufgrund welcher Belege bzw. Bestätigungen sich die Höhe dieser Pensionsbeträge beziehen. Diese Belege bzw. Bestätigungen müssen sich auch im Akt befinden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Höhe der einzelnen Pensionen auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

Die Wiener Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Wiener Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Wiener Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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