W214 2006589-1•BVwG W214 2006589-1
W214 2006589-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, persönliche<br/>Gefährdung, staatenlos, wohlbegründete Furcht
W214 2006589-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, vertreten durch den XXXX, und Herrn RA XXXX, gegen den (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei er angab, staatenlos (Palästinenser) zu sein.
2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei palästinensischer Herkunft, verheiratet und stamme aus XXXX, Syrien, von wo er illegal ausgereist sei. Er habe einen Bruder in Schweden, der dort Asyl erhalten habe. Er habe das Land verlassen, weil Krieg sei und er Angst um sein Leben (gehabt) habe. Bei einer allfälligen Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe.
3. Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte er verschiedene Dokumente im Original samt Übersetzung vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden (Reisepass, United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA Family Registration Card], Auszug Personalstandsregister auf den Namen des Beschwerdeführers, Auszug Personalstandsregister seiner Frau und seiner Kinder, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag, Geburtsurkunden seiner Kinder, Abschlussbescheinigung, Auszug Personalstandsregister (Familienbuch), provisorischer Aufenthalt für Palästinenser).
Er führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Palästinenser und in XXXX in der Provinz XXXXgeboren, Araber und Muslim, Sunnit. Weiters gab er Name und Geburtsdatum seiner Ehegattin an. Er habe zuerst nach islamischem Recht geheiratet, dann habe er alles beim Standesamt eintragen lassen. Er habe am XXXX geheiratet. Seine Frau und seine Kinder befänden sich in XXXX (Syrien), ca. 15 km von XXXXentfernt, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Flucht am 29.10.2013 gelebt habe. Seine Familie wohne bei der Familie eines guten Freundes.
Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Haus von Mörsergranaten getroffen worden sei. Seine Ortschaft sei von beiden Seiten beschossen worden. Von ca. 25.000 Einwohnern hätten ca. 90 % das Lager verlassen, jetzt würden noch ca. 1000 dort leben. Sie seien zu Hause gewesen, als ihr Haus und viele Häuser in der Umgebung am Mittwoch, den 13.03.2013, von Mörsergranaten getroffen worden seien. Das Bombardement habe von ca. 6:30 Uhr in der Früh bis 22:00 Uhr gedauert. Sie seien von allen Seiten rundherum beschossen worden. Grund für das Bombardement sei gewesen, dass bewaffnete Männer in ihre Ortschaft gekommen seien und sich in den Gärten und Plantagen versteckt hätten. Daraufhin habe die syrische Armee diese bewaffnete Opposition beschossen, aber viele Geschoße hätten auch andere Häuser getroffen. Am nächsten Tag habe die syrische Armee bekannt gegeben, dass alle Zivilisten zwischen 9:00 und 12:00 Uhr ohne Probleme die Stadt verlassen könnten. Nach dieser Zeit könne die syrische Armee keine Verantwortung mehr übernehmen. Sie - der Beschwerdeführer, seine Frau, seine Kinder, seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern mit ihren Kindern (die Ehemänner seien später nachgekommen) - hätten mit einem Minibus die Ortschaft verlassen. Zuerst habe er seine Eltern und Geschwister mit deren Kindern zu seinem Onkel mütterlicherseits gebracht, dann sei er mit seiner Frau und den Kindern zu der befreundeten Familie gefahren.
Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass es keine Verfolgungshandlungen gegeben habe, die direkt gegen ihn gerichtet gewesen seien.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente, u.a. der vorgelegten UNRWA Registerkarte, dessen angegebene Identität und weiters fest, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser und in Syrien in einem Palästinensischen Flüchtlingslager geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei Moslem (Sunnit). Er habe in XXXX studiert und sei lizenzierter Assistent für XXXX, und er habe bei einer Firma für XXXX in Syrien gearbeitet.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei persönlich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe solche auch in Zukunft nicht zu befürchten.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, es sei glaubhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, um vor den derzeit herrschenden Kampfhandlungen sicher zu sein.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis, basierend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation der belangten Behörde basieren würden.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, Syrien wegen der herrschenden Kampfhandlungen verlassen zu haben, glaubhaft, aber nicht relevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Allgemein sei zu sagen, dass auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention liege. Um eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Im Falle des Beschwerdeführers liege jedoch keine Verfolgungsgefahr vor.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgehen würde und aus den Länderberichten und der laufenden Medienberichterstattung eine aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Wie der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung der größtenteils in arabischer Sprache verfassten Beschwerde zu entnehmen war, führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er nun zum zweiten Mal ein "Asylant" sei. Dies ergebe sich aus den Beschlüssen der UNO und aller Länder dieser Welt, weil er Palästinenser sei und keine Heimat habe. Er bitte darum, seine Situation nochmals zu überdenken, ihm unbegrenzten Aufenthalt zu gewähren, die Familie zusammenzuführen oder ihn in seine ursprüngliche Heimat XXXX in Palästina abzuschieben.
6. Mit Eingabe vom 09.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er den XXXX und Herrn Rechtsanwalt XXXX mit seiner Vertretung betraut habe (Vollmacht vom 07.04.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien und er wurde als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Er wurde im Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge in XXXX geboren und hielt sich bis zu seiner Flucht dort auf. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Er ist Moslem (Sunnit). Er studierte in XXXX und ist lizenzierter Assistent für XXXX, und er arbeitete bei einer Firma für XXXX in Syrien.
Der Beschwerdeführer verließ Ende Oktober 2013 Syrien und gelangte im Jänner 2014 nach Österreich, wo er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage infolge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u.a. die Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) bei der UNRWA ergibt. Diese Angaben wurden bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet; auch die Beschwerde nimmt darauf Bezug. Es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren Registrierungskarten der UNRWA, ausgestellt auf den Beschwerdeführer und seine Familie, vor.
Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf welche sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, den vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).
Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarten zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).
Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.
Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch die h.g. Erkenntnisse vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E und 27.10.2014, W108 2007637-1).
Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.
Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (ins Flüchtlingslager nach XXXX oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.
3.2.3. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der in Syrien geboren wurde und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).
Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte"(siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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