BVwG G309 2011333-1

G309 2011333-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G309 2011333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2011333.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 25.03.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 16.07.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 24.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel in Kopie sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

Ambulanzbericht des LKH XXXX, Pulmologische Tagesklinik, vom 14.03.2014

Schreiben des LKH XXXX, Abteilung für Innere Medizin, OA Dr. XXXX, Betreff Aufnahme des Zusatzes (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) in den Behindertenpass, vom 28.05.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 03.06.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 03.06.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Emphysembildung bei Alpha-I-Antitrypsinmangel (Enzymmangel der Lunge) - Einschätzung als GZ in den mittleren Richtsatzwert auf Grund der mittelgradig eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit und Mobilität 06.06.03 60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich die Behinderung aus der GS1, wobei der Alpha-I-Antitrypsinmangel mit Emphysembildung und mittelgradig eingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit bei erhebbarer Sauerstofftherapie während der Hometrainertherapie zu Hause bei sonst fehlender Langzeitsauerstofftherapie und fehlenden Dekompensationszeichen in den mittleren Richtsatzwert eingeschätzt wurde.

Hinsichtlich des beantragten Zusatzes Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung wird im Gutachten ausgeführt:

Bei oben genannten Funktionseinschränkungen besteht keine wesentliche Gehbehinderung. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist weiterhin zumutbar, weil das Zurücklegen einer ausreichenden Gehstrecke möglich ist und auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport, eventuell unter Benützung eines Behindertenstuhls, gewährleistet erscheint.

Trotz dem erhebbaren Antitrypsinmangel auch in der homozygoten Ausbildung besteht laut Unterlagen eine mittelgradige Beeinträchtigung der Funktion der Lunge. Es sind keine Dekompensationszeichen feststellbar. Es ist keine hochgradige Lungeneinschränkung feststellbar. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erhebbar. Eine hochgradige Immunschwäche tritt nicht auf. Es ist auch das Gehen in der Ebene bei langsamem Gehtempo uneingeschränkt möglich. Zur Infektprophylaxe bei größeren Menschenansammlungen wäre auch ein Atemschutz zur Infektvermeidung zumutbar.

3. Mit Parteiengehör vom 23.06.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 02.07.2014 übermittelte die BF eine als "Berufung" bezeichnete Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren, und führte zusammengefasst aus, dass sie an einer Lungenerkrankung leide, und jeder noch so banale Infekt zu einer Verschlechterung führe, da das natürliche Lungenschutzenzym fehle. Sie sei zwar nicht "motorisch" gehbehindert, aber durch die reduzierte Lungenfunktion und der damit verbundenen Atemnot unter Belastung in der Gehstrecke eingeschränkt. Weiters werde sie seit April einmal wöchentlich mit Prolastin substituiert. Alle Patienten mit dieser Diagnose und Therapie hätten bereits einen Pass mit dem Zusatz.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 03.06.2014, welches aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde unterzogen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Einwände der BF nicht geeignet seien, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Erneut brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie auf Grund der festgestellten Lungenerkrankung, sowie der damit einhergehenden Infektanfälligkeit, den beantragten Zusatz zugesprochen bekommen wolle. Weiters verwies die BF auf die wöchentlich stattfindende Prolastintherapie.

7. Am 01.09.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 07.10.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Bei der BF ist seit 2010 ein Lungenemphysem durch angeborenen Alpha 1 Antitrypsinmangel Phänotyp ZZ bekannt. Seit April 2014 erhält sie wöchentlich eine Prolastininfusion. Trotz erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt daher nicht vor.

9. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

9.1. Die Amtssachverständige erstattete unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgendes Gutachten:

Im Akt aufliegenden Ambulanzbericht des LKH XXXX, Pulmologische Tagesklinik vom 14.03.2014 wurde ein FEV 1 Wert von 69 % gemessen. Ich habe bei meiner Begutachtung einen FEV 1 Wert von 75,8 % gemessen, wobei letzterer Wert schon eine leichtere Form von COPD II darstellt. COPD II liegt bei einem FEV 1 Wert von 50 - 80 % vor, wobei das Krankheitsbild schwerer ist, je niedriger dieser Wert ist. Eine schwere Form des COPD, nämlich COPD III, liegt unter 50 % dieses Wertes vor, eine sehr schwere Form

(COPD IV) liegt unter 30 % vor. Das ist dann auch wirklich schon sehr wenig.

Ich schätze die BF auf Grund der Einschätzungsverordnung nach der moderaten Form des COPD II ein (Pos.Nr.: 06.06.02). Hier ist ein Grad der Behinderung von 30 - 40 % möglich, und wähle ich den höheren Rahmensatzwert von 40 %, da auch eine Diffusionsstörung vorliegt. Nachdem in der Einschätzungsverordnung das Krankheitsbild eines Lungenemphysems nicht gesondert angeführt ist, ist die Einschätzung hinsichtlich Pos.Nr. 06.06.02 vorzunehmen. Meiner Meinung nach herscht bei der BF ein mäßig höheres Infektionsrisiko vor. Seit der Therapie sind diese Infekte, wie von der BF selbst angegeben, zurückgegangen. Hinsichtlich dieses Krankheitsbildes hat sich im Großen und Ganzen zum Ambulanzbericht vom 14.03.2014 und meiner Begutachtung am 07.10.2014 nichts geändert.

Die BF führte zusammengefasst aus, dass sie an einer Diffusionstörung leide, und diese Substitionstherapie äußerst teuer sei. Sie sei auf ihr Auto angewiesen, und möchte sich nicht durch das Infektionsrisiko, welches in den öffentlichen Verkehrsmitteln höher sei, aussetzen. Deshalb verwende sie ausschließlich ihren eigenen PKW zu den Fahrten zu dieser Therapie. Sie verweise daher auf ihr bisheriges Vorbringen und beantrage die Stattgebung der Beschwerde und Gewährung des beantragten Zusatzeintrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten, sowie das in der mündlichen Verhandlung von der Amtssachverständigen erstattete Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei, und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und den Ausführungen der BF in der Verhandlung ausführlich eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt insbesondere bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, oder COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, vor, wobei ungünstiges Zusammenwirken mehrere Defizite, ausreichende Kompensationsmöglichkeit, sowie Therapiemöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Bei der BF liegt eine moderate Form einer Lungenerkrankung im Sinne der Definition durch die Einschätzungsverordnung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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