I406 1434629-2•BVwG I406 1434629-2
I406 1434629-2Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2015
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I406 1434629-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 830412202, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte erstmals am 03.04.2013 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Mit Bescheid vom 15.04.2013, Zl. 13 04.122-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II. und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
4. Im Rahmen der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2015 zur Prüfung eines Ausweisungsverfahrens gemäß § 75 Absatz 20 AsylG bedeutete der Beschwerdeführer, befragt, ob er Deutsch spreche, mittels einer Kopfbewegung, dies sei nicht der Fall. Er gab an, weder Verwandte noch sonstige Angehörige in Österreich zu haben, im Heimatland befänden sich, im Elternhaus wohnend, seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester, den Vater kenne er nicht. Mit diesen Verwandten habe er seit neun Monaten keinen Kontakt. Er sei seit seiner Asylantragstellung 2013 durchgehend in Österreich. Die Fragen, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein, religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung oder jemals einer Beschäftigung, legal oder illegal, nachgegangen sei, verneinte er. Zu seinem Lebensunterhalt erklärte er, zuerst von der Grundversorgung gelebt zu haben und danach vom Drogenhandel, wofür er zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, diese Haft sei seine erste. Befragt nach Personaldokumenten gab er an, über solche nicht zu verfügen. Weiters gab er an, weder über einen Aufenthaltstitel noch einen Niederlassungsnachweis im Bundesgebiet oder der EU zu verfügen. Befragt, ob er gesund sei oder Medikamente oder regelmäßige Therapien benötige, erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund. Auf die Frage nach Dokumenten oder sonstigen Schriftstücken hinweisend auf seine Integration gab der Beschwerdeführer an, über keine solchen zu verfügen.
5. Bei der daran anschließenden Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gab der Beschwerdeführer an, nichts von seinem Vater zu wissen, dieser habe die Familie verlassen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Befragt gab er den Namen sowie den Wohn- bzw. Geburtsort seiner Mutter an sowie dass diese 46 Jahre alt sei. Weiters gab er den Namen seines 15-jährigen Bruders und seiner 10-jährigen Schwester an sowie deren mit dem Geburts- bzw. Wohnort der Mutter übereinstimmenden Geburts- bzw. Wohnort, die Namen seiner beiden Großväter sowie die Vornamen seiner beiden Großmütter. Er gab an, weder verheiratet zu sein noch Kinder habe, weiters auf die Frage, in welchen europäischen Städten er schon gewesen sei, Athen und Marseille, in letzterer sei er drei Monate vor seiner Einreise in Österreich gewesen. Er habe sechs Jahre eine namentlich bezeichnete Grund- und zwei Jahre eine namentlich bezeichnete Mittelschule besucht. Die Fragen, ob er Auto fahren könne, im Besitz eines eigenen Kfz sei oder einen Führerschein habe, verneinte er. Befragt, wann er zuletzt telefoniert habe, gab er an, zwei Monate vor seiner Inhaftierung mit seinem Bruder.
6. Im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß den §§ 52, 53 FPG gab der Beschwerdeführer, befragt, ob er einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU hatte, an, dies sei nicht der Fall. Er sei seit fast genau zwei Jahren in Österreich und mit dem Zug von Marseille aus illegal über Mailand eingereist. Er sei am 18.06.2014 in Wiener Neustadt wegen Drogenhandel festgenommen worden. Die Frage, ob er in Österreich je einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinem Lebensunterhalt im Heimatland gab er an, dort auf der Straße Lebensmittel verkauft zu haben. Die Frage, ob mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sonst noch jemand in deren Wohnung gewohnt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er eine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich habe, auf legale Art zu Geld zu kommen, gab der Beschwerdeführer an, über eine Bankomatkarte und ca. 300 Euro zu verfügen. Die Frage, ob er in einem anderen Staat als Österreich jemals verurteilt worden sei, verneinte er. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Auf die Frage, was gegen ein Einreiseverbot spreche, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle erneut einen Asylantrag stellen und wurde ihm die weitere Vorgehensweise erklärt. Die Frage, ob er in seinem Heimatland eine Beschäftigung annehmen könne, bejahte der Beschwerdeführer. Konfrontiert mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie dem Umstand, dass sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr und daher eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bis zu zehn Jahren zulässig sei, jedoch beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot bzw. eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren zu erlassen, erklärte er, nicht zu wissen, was er sagen solle.
7. Mit Bescheid vom 23.02.2015, Zl. 830412202, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AslyG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist Spruchpunkt I.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).
8. Begründend stellte die belangte Behörde fest, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, dabei unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Algerien Abschiebungshindernisse verneint, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hätten sich seit der jener des Bundesverwaltungsgerichtes, den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend, die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Algerien nicht verschlechtert. Er halte sich seit März 2013 in Österreich auf und habe dort weder Familienangehörige noch eine legale regelmäßige Erwerbsfähigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein oder sonstige Aspekte einer schützenswerten Integration. Die allgemeine Lage in Algerien sowie sämtliche bekannte Tatsachen sprächen nicht gegen seine Abschiebung dorthin, dazu traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Algerien. Weder seien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG noch für eine gemäß § 55 AslyG nicht gegeben; da er eine berücksichtigungswürdige Integration nicht aufweise und nach wie vor Angehörige in seiner Heimat habe, ergebe die individuelle Interessensabwägung zur Feststellung, ob der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig im Sinn des Artikels 8 Absatz 2 EMRK sei, das Überwiegen der öffentlichen fremdenrechtlichen Interessen an seiner Ausweisung und die Rückkehrentscheidung daher gerechtfertigt sei. Eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 der Bestimmung des § 50 FPG sei nicht gegeben.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite.
10. In der gegen den Bescheid der belangten Behörde auf Grund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wurde dieser in vollem Umfang angefochten und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge ihn ersatzlos beheben, die Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aussprechen und eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
11. Begründend wurde zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe weitreichende private und familiäre Bindungen zu Algerien, die jene zum österreichischen Bundesgebiet überwögen, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit mehr als zwei Jahren keinerlei Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Die rechtliche Beurteilung des Bescheides bestünde ausschließlich aus Zitierung von Gesetzen ohne Subsumtion des Sachverhaltes, daher sei nicht erkennbar, wieso die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikels 8 EMRK und der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung für gerechtfertigt halte. Da der Beschwerdeführer über keinerlei Kontakt in sein Herkunftsland verfüge, seit langem im Bundesgebiet aufhältig sei, sich um das Erlernen der deutschen Sprache bemühe und dabei Fortschritte gemacht habe, überwögen die öffentlichen Interessen nicht und sei seine Außerlandesbringung nicht gerechtfertigt im Sinne des Artikels 8 EMRK.
12. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint mit Tagesdatum: 25.03.2015 folgende Verurteilung auf:
01)LG XXXX vom XXXX RK 10.02.2015
§ 28a (1) 5. Fall u (4) Z 3 SMG
Datum der (letzten) Tat 18.06.2014
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, ledig und hat keine Kinder, spricht Arabisch und hat in Algerien sechs Jahre eine Grund- und zwei Jahre eine Mittelschule besucht. Er wohnte vor seiner Ausreise im Jahr 2012 im elterlichen Haus in Algier zumindest gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester sowie seiner Mutter, diese leben nach wie vor dort.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten, absolvierte keine Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Er spricht nicht ausreichend Deutsch, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hält sich erst seit 03.04.2013 im Bundesgebiet auf und verfügt derzeit über keine im Bundesgebiet aufhältigen näheren Verwandten oder engere soziale Bindungen. Sein Cousin gleichen Nachnamens hält sich seit 17.10.2013 nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit 10.02.2015, wegen Übertretung des § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre verurteilt und befindet sich in Strafhaft.
Ein Nachweis der Identität des Beschwerdeführers ist in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht erfolgt, soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit wie auch Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten Dokumenten sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.
Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und wurden dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2014 des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht. Seit diesem Zeitpunkt haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, aufgrund der kurzen Zeitspanne seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war es nicht erforderlich, erneut Parteiengehör zu den Länderberichten zu gewähren.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Beim Asylverfahren des Beschwerdeführers handelte es sich um ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren im Sinne von § 75 Abs. 19 AsylG, welches ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat, verbunden mit der negativen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen.
Zu A)
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und im angefochtenen Bescheid den Sachverhalt übersichtlich zusammengefasst und eine Subsumption unter die entsprechenden anzuwendenden Normen vorgenommen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall:
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2014 insoweit (rechtskräftig) abgeschlossen, als sowohl sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) als auch der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz (§ 8 AsylG) abgewiesen wurden. Aus den wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass eine abweisende Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. In einem "Übergangsfall" wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerde bis 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem 01.01.2014 abgeschlossen wurde, findet aufgrund der anzuwendenden Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs. 19 und 20 AsylG) keine Verbindung statt, sondern ein gesondertes Verfahren über die Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es liegen auch keine Hinweise für ein Aufenthaltsrecht in einem sonstigen EU-Staat vor. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1, 2 FPG) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
In einem nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, verbunden mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 57 AsylG hat.
Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG). Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG sind nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und weil das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar. Dafür, dass die Voraussetzungen der Ziffern 2 oder 3 des § 57 Abs. 1 AsylG vorliegen, bieten weder das Vorbringen noch der Verwaltungsakt einen wie immer gearteten Anhaltspunkt.
Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass in dem Fall, in dem die gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Fremden ausfällt, auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausscheidet.
Zur Frage der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 1 Z 9 FPG), wird einerseits auf die rezente rechtskräftige (negative) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Asylgewährung oder der Gewährung von subsidiärem Schutz hingewiesen. Weiters wird auf die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte zu Algerien hingewiesen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Wie die folgenden Überlegungen zeigen, wiegen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers gegenüber seinen persönlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines Aufenthalts in Österreich so schwer, dass die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 57, 55 AsylG gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Es ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 29.09.2011, 2009/21/0138; 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2012, 2011/23/0451).
Die angefochtene Rückkehrentscheidung greift nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ein, da dieser über keine im Bundesgebiet aufhältigen näheren Verwandten oder engere soziale Bindungen verfügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine "überlange" Dauer erreicht hätte, weshalb der Umstand, dass die (allfällige) Aufenthaltsverfestigung bzw. Integration des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines unsicheren Aufenthaltsstatus, nämlich des vorläufiges Aufenthaltsrechts als Asylwerber, erfolgt ist, bei der Interessanabwägung negativ ins Gewicht fällt (vgl. zur gegenteilig gelagerten Konstellation hingegen zB VfSlg. 19.357/2011). Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den privaten und familiären Bindungen in seinem Herkunftsstaat Algerien bzw. von seinem ursprünglichen Kulturkreis keineswegs entwurzelt ist; er hat dort die Schule besucht und in Algerien leben beispielsweise seine Geschwister sowie seine Eltern, auch bei Zutreffen seines Vorbringens, wonach er mit diesen derzeit über keinen Kontakt verfüge, würde dies seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat nicht wesentlich beeinträchtigen. Somit überwiegen insgesamt gesehen die öffentlichen Interessen an der - im konkreten Fall der Verhinderung von Straftaten, dem Schutz der Gesundheit anderer und der Effektivität eines geregelten Einwanderungswesens dienenden - Rückkehrentscheidung.
Eine Auseinandersetzung mit dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erübrigt sich, weil das Bundesverwaltungsgericht mit der gegenständlichen Entscheidung bereits in der Hauptsache entscheidet.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr.51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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