BVwG W164 2004857-1

W164 2004857-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2015

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Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

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BVwG W164 2004857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2004857.1.00

Spruch

W164 2004857-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1080 Wien, für Frau XXXX, SVNR XXXX erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2013, Zl. HVBA-XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a i.V.m. § 669 Abs 3 ASVG wegen Pflege eines behinderten Kindes beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit 25.10.2013 stellte Frau XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt mündlich einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am XXXX).

2. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 05.11.2013, Aktenzeichen HVBA XXXX ab und führte zur Begründung aus, Frau XXXX habe keine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 bezogen, sodass die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Frau XXXX fristgerecht Beschwerde und wendete ein, Frau XXXX habe für den Zeitraum von November 2003 bis Mai 2012 erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn bezogen, sodass in diesem Zeitraum die Voraussetzungen gemäß § 18a ASVG erfüllt wären. Der Beginn der Selbstversicherung sei frei wählbar, frühestens könne die Selbstversicherung mit dem Monatsersten beginnen, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde. Dies wäre im gegenständlichen Fall der 01.11.2003.

4. Die Pensionsversicherungsanstalt hat gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) und einer Stellungnahme vom 14.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In der Stellungnahme vom 14.01.2014 führt die PVA aus, dass Frau XXXX laut einem Auszug der Familienbeihilfendatenbank vom 29.10.2013 für ihren Sohn XXXX von April 1994 bis Oktober 2003 die (reguläre) Familienbeihilfe und erst ab November 2003 bis Mai 2012 die erhöhte Familienbeihilfe, bezogen habe.

Frau XXXX habe bereits am 23.12.2009 einen Antrag gemäß § 18a ASVG gestellt. Dem daraufhin erstellten ärztlichen Gutachten Dr. Sulzer-Hardt Gabriele, FA für Psychiatrie vom 28.6.2010 betreffend ihren Sohn sei zu entnehmen, dass der Sohn im 6. Lebensjahr an einer XXXX erkrankt war die BF in den unmittelbar darauf folgenden Jahren (1997 bis 2002) wahrscheinlich keiner Berufstätigkeit nachgehen konnte. Vor November 2003 habe die BF jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Der Grund sei nicht bekannt. In der Zeit von November 2003 bis Mai 2012 (jenem Zeitraum, in dem die BF erhöhte Familienbeihilfe bezog) sei es der BF laut Gutachten möglich gewesen, einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen und damit für eine eigenständige Alterssicherung zu sorgen (VwGH 89/08/0353). Ihr behinderter Sohn habe in diesem Zeitraum keiner ständigen persönlichen Hilfe oder besonderen Pflege bedurft. Die BF habe daher während beider oben näher genannter Zeiträumen nicht alle erforderlichen Voraussetzungen des § 18a ASVG erfüllt.

5. Mit Schreiben vom 21.03.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht den für die BF einschreitende Kriegsopfer- und Behindertenverband gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte gleichzeitig die Stellungnahme der PVA vom 14.01.2014 und bot die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben und allenfalls vorhandene Beweismittel vorzulegen oder Zeugen anzubieten.

6. Am 16.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fristerstreckung des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes zur Abgabe einer Stellungnahme und Vollmachtsvorlage bis zum 05.05.2014 ein.

7. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 brachte der Kriegsopfer- und Behindertenverband einen weiteren Fristerstreckungsantrag bis 22.05.2014 ein.

8. Mit Schreiben vom 19.01.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Aufforderung an den Kriegsopfer- und Behindertenverband bekannt zu geben, ob die Vorlage der Vollmacht und der in Auftrag gegebenen Stellungnahme noch nachgeholt werde und gegebenenfalls, wann mit dem Erhalt dieser gerechnet werden könne. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 26.01.2015 zugestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 gab der Kriegsopfer- und Behindertenverband bekannt, dass, nach Rücksprache mit der BF, die relevanten Unterlagen bis Ende Februar 2015 übermittelt würden und wurde um entsprechender Fristerstreckung ersucht.

10. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 gab der Kriegsopfer- und Behindertenverband bekannt, dass, nach Rücksprache mit der BF, diese keine relevanten Unterlagen übermitteln könne. Der Kriegsopfer- und Behindertenverband legte auch keine schriftliche Vollmacht vor.

11. Auf telefonische Nachfrage beim Kriegsopfer- und Behindertenverband vom 19.3.2015 wurde mitgeteilt, dass die BF die Übersendung einer schriftlichen Vollmacht abgelehnt habe.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. (...)

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Die vorliegende Beschwerde bezieht sich nach ihrem Erklärungsinhalt auf den eingangs genannten an Frau XXXX gerichteten Bescheid der PVA und wurde vom Kriegsopfer- und Behindertenverband eingebracht. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Es liegt auch kein Fall des § 10 Abs. 4 AVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz, RZ 5; 14 zu § 10).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde sind einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich; Das Verwaltungsgericht hat in diesem Fall den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht etwa der angeblich vertretenen Person) die Behebung des Mangels aufzutragen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz, RZ9 zu § 10; vgl. auch VwGH 14.05.2002, 98/01/0409).

Der für die BF einschreitende Kriegsopfer- und Behindertenverband hat dem ihm nachweislich zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall waren § 13 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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