BVwG W182 1422065-4

W182 1422065-4Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2015

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Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Bescheidbegründung,<br/>Duldung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mängelbehebung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde, Verbesserungsauftrag

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BVwG W182 1422065-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1422065.4.00

Spruch

W182 1422065-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl. 13-820594902/140266375, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz XXXX wohnhaft und stellte am 25.07.2011 unter der an erster Stelle im Spruch genannten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Zusammenhang gab er auch an, noch minderjährig zu sein.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.08.2011 anerkannte der BF ein nach einer multifaktoriell durchgeführten ärztlichen Untersuchung erstelltes medizinisches Sachverständigengutachten, wonach er zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung wurde vom Bundesasylamt das im Spruch an erster Stelle genannte Geburtsdatum für den BF errechnet.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 07.787-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 07.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.12.2011, Zl. C14 422.065-1/2011/3E, abgewiesen.

Nach einer Rücküberstellung aus der Schweiz, wo er unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen aufgetreten ist, stellte der BF in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.06.2012, Zl. 12 05.949-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Dagegen erhob der BF am 12.06.2012 Beschwerde, die der Asylgerichtshof am 25.06.2012 unter der Zl. C14 422065-3/2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies.

1.2. In der Folge stellte der BF bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 18.07.2012 einen Antrag auf Feststellung der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG.

Zuvor wurde das Amt der XXXX Landesregierung mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 09.07.2012 verständigt, dass ein Strafverfahren gegen den BF wegen § 119 FPG eingestellt wurde, da kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden worden sei.

Am 30.07.2013 verständigte die Bezirkshauptmannschaft den BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags vom 18.07.2012. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF sich laut Auskunft der afghanischen Botschaft geweigert habe, eine für die Ausstellung der Geburtsurkunde notwendige Unterschrift zu leisten, weshalb ein im Sinne des § 46a Abs. 1b Z 3 FPG von ihm zu vertretender Grund für die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats vorliege. Des Weiteren habe der BF kein Antragsrecht bezüglich des Feststellungsbescheides.

Am 12.08.2013 gab der BF hierzu eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Tatsache, dass die afghanische Vertretungsbehörde für zwangsweise Rückführungen keine Heimreisezertifikate ausstelle, als notorisch vorausgesetzt werde. Auch habe die örtlich zuständige Behörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen, wenn ein faktisches Abschiebungshindernis vorliege. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in allen Stadien des fremdenpolizeilichen Verfahrens nachgekommen. Er sei lediglich nicht bereit gewesen, ein Formular zu unterschreiben, mit dem er kundtue, dass er freiwillig ausreise und nicht abgeschoben werde, da er aufgrund der subjektiv empfundenen Gefahr der freiwilligen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne. Überdies beinhalte die Mitwirkung nach § 46a Abs. 1b FPG keinesfalls die eigene Erlangung eines Heimreisezertifikats. Es könne vom Fremden nicht verlangt werden, selbst ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen. Dieses habe eindeutig die zuständige Behörde durchzuführen.

Mit Schreiben vom 02.09.2013 ersuchte der BF erneut die zuständige Bezirkshauptmannschaft um Duldung und Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Aufgrund einer Anfrage der Behörde teilte das BMI, XXXX, der LPD XXXX am 04.09.2013 u.a. mit, dass im betreffenden Fall die Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegeben sei, da alle Formulare ausgefüllt und unterschrieben seien. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats allein aufgrund der Aussage, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle, könne dem betroffenen Fremden nicht angelastet werden. In allen Fällen, in denen dieser alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben habe und seitens der Botschaft dennoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, sei mit einer Duldung vorzugehen. Betreffend die Verlängerung der Duldung sei wesentlich, aus welchem Grund diese ursprünglich erteilt worden sei. Sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, wäre mit einer Verlängerung vorzugehen. Mangels Antragsrecht sei der Antrag auf den Feststellungsbescheid zurückzuweisen, die Behörde habe aber von Amts wegen die Voraussetzungen für eine Duldung zu überprüfen.

Mit Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 25.11.2013 wurde dem BF die Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 24.11.2014 übermittelt.

1.3. Am 31.10.2014 langte beim Bundesamt ein schriftlicher "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG" ein. Der Antrag bestand aus einem diesbezüglich vorgefertigten, vom BF angekreuzten Formularblatt, das ausgefüllte Angaben zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, SV-Nummer, Namen der Eltern, Wohnsitz) enthielt und vom BF unterfertigt war. Eine konkrete Begründung enthielt der Antrag nicht. Dem Antrag war ein "Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung des folgenden Mangels: Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original, Vorlage einer Geburtsurkunde oder dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, Persönliches Erscheinen bei Antragstellung (§ 58 Abs. 5 AsylG) beigefügt. Begründet wurde letzteres im Wesentlichen damit, dass sich der BF nunmehr in einer von der Behörde und der Botschaft in Wien entfernten Betreuungsstelle befinde und monatlich € 40.- erhalte. Die Ausstellung eines Passes koste € 120.- und der Geburtsurkunde ca. € 20-30. Die Fahrtkosten würden ca. € 50-60 betragen, zusammen wären dies ca. € 200.

Seitens des Bundesamtes wurde Einblick in einen Versicherungsdatenauszug sowie einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem genommen. Weiters konsultierte das Bundesamt das Referat XXXX des Bundesministerium für Inneres, welches der Behörde mit E-Mail vom 10.12.2014 mitteilte, dass die Übernahme der Fahrtkosten des BF zur Botschaft in Wien grundsätzlich möglich sei, wenn der Besuch der Botschaft im Interesse des Bundesamts gelegen sei, wobei diesfalls das Bundesamt eine diesbezügliche Ladung zu übermitteln hätte.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) sowie auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und sein gesamter Aufenthalt auf einem Asylverfahren sowie einer Duldung beruhe. Er habe keinen Deutschkurs A2 absolviert und sei nicht erwerbstätig. Es bestehe eine rechtskräftige Ausweisung gem. § 10 AsylG. Es sei dem Bundesamt unverständlich, dass die Bezirkshauptmannschaft damals eine Duldungskarte ausgestellt habe. Zwar sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht möglich gewesen, der BF habe aber offensichtlich seine Identität durch Einbringung mehrerer Identitäten in die Verfahren verschleiert, weshalb die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Auch würden seiner Abschiebung weder die Bestimmungen des §§ 50 und 51 FPG noch der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

Der Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV wurde mit folgender Begründung abgewiesen: "Ihnen ist sehr wohl zuzumuten, sich zu der Botschaft ihres Herkunftsstaates zu begeben und auch den gegenständlichen Antrag wie vorgesehen persönlich bei der zuständigen Regionaldirektion einzubringen. Bei der Grundversorgungsstelle des Bundes konnte am 10.12.2014 schriftlich ermittelt werden, dass die Übernahme der Fahrtkosten seitens der GV möglich ist. Dies hätten sie auch selber durch die Anfragen ermitteln können. Somit hätten sie zumindest die für sie günstigere Geburtsurkunde beantragen können und in weiterer Folge mit Unterstützung der Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückkehren können. Auch die Finanzierung ihres Reisepasses wäre ihnen zumutbar gewesen, zumal € 120 keine absolut nicht erreichbare finanzielle Grenze darstellt."

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Duldung gem. § 46a Abs. 1a FPG und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren von der Behörde nicht festgestellt worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft habe die Karte für Geduldete aufgrund einer Stellungnahme des BMI ausgestellt und es sei davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dafür vorher geprüft worden sei. Hinsichtlich der Mitwirkung des BF werde auf die Stellungnahme vom 12.08.2013 verwiesen. Der BF habe sich sehr kooperativ verhalten und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Duldungskarte sei eine Abschiebung nicht möglich gewesen. Mangels gegensätzlicher Beweise sei davon auszugehen, dass diese Situation weiterhin vorliege. Die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde seien nicht von der Mitwirkungspflicht umfasst. Für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG seien auch weder Deutschkenntnisse noch eine Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Im Übrigen habe sich der BF selbst sehr gut Deutsch beigebracht, habe für andere Flüchtlinge gedolmetscht, Personen im Altersheim besucht und eine XXXX Schwester bei der Arbeit unterstützt. Die Karte für Geduldete beinhalte jedoch keine Arbeitserlaubnis, wodurch der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr erschwert werde. Die Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG sei zu erteilen, wenn der Aufenthalt gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlägen. Der Aufenthalt sei vom 25.11.2013 bis zum 24.11.2014, für die Dauer eines Jahres, geduldet gewesen. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG überprüft und sei nicht näher auf § 46a Abs. 1a eingegangen, obwohl dies in diesem Fall die anzuwendende Norm gewesen sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass weder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 oder 3 FPG vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

1.2. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

1.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamts aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

1.3.1. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Laut § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Nach § 3 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV zählt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.

1.3.2. Der BF begründete seinen Antrag auf Heilung im Wesentlichen damit, dass er nicht in der Lage sei, die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Dokumente bzw. die An- und Rückreise zur Behörde bzw. zur afghanischen Botschaft in Wien aufzubringen, zumal er von der Grundversorgung lebe und lediglich 40 Euro Taschengeld im Monat erhalte.

Die Behörde hat den Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV zur Gänze - also sowohl im Hinblick auf die persönliche Antragseinbringung als auch das Erfordernis der Vorlage eines Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - abgewiesen. Begründet wurde dies seitens der Behörde im Wesentlichen damit, dass die Übernahme der Fahrtkosten seitens der Grundversorgung möglich sei und die restlichen Kosten (für das Reisedokument und die Geburtsurkunde) für den BF "keine absolut nicht erreichbare finanzielle Grenze" darstellen würden.

Wie das Bundesamt zu dieser Einschätzung gelangen konnte, bleibt hingegen im Dunkeln, umso mehr als der bekämpfte Bescheid diesbezüglich keine weitere (nachvollziehbare) Begründung enthält. Den Feststellungen im bekämpften Bescheid ist vielmehr zu entnehmen, dass der BF dem Versicherungsdatenauszug zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, mit welcher er die Grenze der Geringfügigkeit gem. dem ASVG Satz erreiche, und aus der Grundversorgungsanfrage hervorgehe, dass er "derzeit keinen aktiven Leistungsbezug (mit Anfrage 26.11.2014 noch aufrecht)" habe, allerdings im Konnex mit der Abfrage im zentralen Melderegister, wo er aufrecht in einem Flüchtlingsheim gemeldet sei, angenommen werden könne, dass er den gesamten Unterhalt sowie die Unterbringung aus staatlichen Mitteln bestreite. Auch dem Akteninhalt sind keinerlei Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die die von der Behörde vertretene Ansicht nachvollziehbar erscheinen lassen. So wurde weder erhoben, wieviel seitens der afghanischen Botschaft für die Ausstellung der fraglichen Dokumente üblicherweise verrechnet wird, noch ob Befreiungsgründe hinsichtlich der Kosten bestehen oder diese allenfalls gestundet werden könnten. Auch wurden mit Ausnahme der Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug und der Grundversorgungsanfrage Ermittlungen - etwa zum Umfeld des BF und zu zumutbaren, realen Erwerbsmöglichkeiten - unternommen, deren Ergebnis die Einschätzung des Bundesamtes stützen könnte. Darüber hinaus hat sich die Behörde aber auch nicht mit der Frage der Zumutbarkeit der Beibringung der genannten Dokumente auseinandergesetzt, was angesichts des Umstands, dass dem BF zuvor seitens der damals zuständigen Behörde eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde, jedenfalls erforderlich gewesen wäre, wobei bei Zweifel der BF dazu zu befragen gewesen wäre.

1.3.3. Indem der Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV durch das Bundesamt abgewiesen wurde, erwies sich der schriftliche Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sowohl im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Z1 und 2 AsylG-DV als auch aus § 58 Abs. 5 AsylG als mangelhaft. Somit wäre seitens der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gewesen, zumal weder nach §§ 57, 58 AsylG noch nach der AsylG-DV diesbezüglich eine andere Sanktion vorgesehen ist (zum Formalerfordernis der persönlichen Einbringung nach § 58 Abs. 5 AsylG vgl. auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0044, zu § 19 Abs. 1 NAG 2005).

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Das Bundesamt wäre sohin jedenfalls verpflichtet gewesen, vor der meritorischen Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - und sohin auch über die Abweisung des Antrages auf Heilung der Mängel, über den ja gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist - die Behebung der Mängel zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als laut der vom Bundesamt beim Referat II/9/a des Bundesministeriums eingeholten Auskunft bei der Übernahme der Fahrtkosten des BF zudem offenbar ein aktives Mitwirken des Bundesamts erforderlich gewesen wäre (Bekanntgabe des Interesses und Ladung). Das Bundesamt hat aber im gegenständlichen Fall weder einen Verbesserungsauftrag erteilt, noch sonst erkennbar eine Behebung der Mängel veranlasst. Somit war dem Bundesamt aber auch eine meritorische Entscheidung über den verfahrensabschließenden Bescheid verwehrt (vgl. etwa VwGH 27.09.2013, Zl. 2010/05/0166, aber auch VwGH 07.05.1996, Zl. 95/09/0199, wonach weder das Vorliegen eines Formgebrechens iSd § 13 Abs. 3 AVG noch die Nichteinhaltung einer nach § 13 Abs. 3 AVG bestimmten Frist die Verwaltungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch berechtigen), sodass der den Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 57 AsylG abweisende Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

1.3.4.1. Unabhängig davon weist aber auch die Entscheidung des Bundesamtes nach § 57 Abs. 1 AsylG selbst zusätzlich weitere Mängel auf.

Gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 46a FPG lautet:

"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

seine Identität verschleiert,

einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

1.3.4.2. Dem BF wurde seitens der Behörde mit Schreiben vom 25.11.2013 eine bis zum 24.11.2014 gültige Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG ausgestellt. Der Ausstellung der Karte liegt die Feststellung der Behörde zugrunde, dass der Sachverhalt einer Duldung - spätestens zum Ausstellungsdatum - vorgelegen ist. Der Aufenthalt des BF war sohin zum gegenständlichen Antragszeitpunkt seit einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Das Gesetz knüpft im § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG - unter Ausnahme von Personen, die qualifiziert straffällig wurden - zusätzlich nur an das "weitere" Vorliegen dieser Voraussetzung an. Seitens des Bundesamts wurde im bekämpften Bescheid aber nicht dargetan, welche Änderungen in der Zwischenzeit eingetreten wären, die dazu geführt hätten, dass die Voraussetzungen, die mit Ausstellung der Karte gemäß § 46a Abs. 2 FPG festgestellt wurden, nunmehr nicht mehr (vgl. "weiterhin" § 57 Abs. 1 Z1 AsylG) vorliegen würden. Allein ein Abweichen der Behörde von der bisher vertretenen Rechtsanschauung - mag diese auch nicht ganz zutreffend gewesen sein - wird in dieser Konstellation wohl nicht ausreichen. Der nachträgliche Zweifel des Bundesamtes an der im Verfahren angegeben Identität des BF, ohne dass jedoch deren Unrichtigkeit feststeht, reicht dazu auch nicht aus (vgl. dazu auch VwGH 21.12.2010, Zl. 2010/21/0231), zumal der damals ausstellenden Behörde der Umstand, dass der BF sich in der Schweiz im Mai 2012 offenbar einer anderen Identität bedient und bei der Erstbefragung in seinem Asylverfahren im Juli 2011 eine unrichtige Altersangabe gemacht hat, aus dem Akteninhalt bekannt war. Letztlich wird dem Wortlaut von § 46a Abs. 1a FPG zufolge aber auch ein gewisser kausaler Zusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und den dazu vom Fremden zu vertretenden Gründen vorauszusetzen sein (vgl. dazu auch VwGH 23.03.1999, Zl. 98/21/0491, zum (seinerzeitigen) Abschiebungsaufschub, zur Übertragbarkeit der Judikatur auf § 46a FPG vgl. VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). Auch diesbezüglich lagen der Entscheidung des Bundesamtes keine Ermittlungen zugrunde. Angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland des BF je nach Provinz seit der letzten Überprüfung im Juni 2012 bisweilen erheblich verändert hat (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U144/2013, VfGH 24.02.2014, Zl. U2112/2012, zuletzt zu Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage VfGH 11.03.2015, Zl. E 1542/2014-13), konnte das Bundesamt, dem diese Entwicklung als Spezialbehörde in Asylsachen bekannt sein musste, zudem im konkreten Fall aber auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Abschiebung des BF nach wie vor im Einklang mit § 50 Abs. 1 FPG stehen würde.

1.3.5. Die Behörde hat somit im konkreten Fall auch gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

1.3.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und insbesondere das diesem zugrunde liegende Verfahren in gravierender Weise als mangelhaft. So wurden sowohl unerlässliche Verfahrenshandlungen übergangen als auch entsprechende Ermittlungen unterlassen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Sohin erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 iVm § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und die damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen. Grundlegende Verfahrenshandlungen sowie entsprechende Erhebungen, welche von der belangten Behörde vorzunehmen gewesen wären, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht durchzuführen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht unwahrscheinlich ist.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung des weiter oben Ausgeführten wird das Bundesamt zur Beurteilung der Frage der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vorlage der dem Antrag beizuschließenden Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV den BF in einer Einvernahme zu befragen und so auch gleich die persönliche Bestätigung der Antragstellung einzuholen haben. Vor einer allfälligen diesbezüglich abweisenden Entscheidung wird jedenfalls ein dementsprechender Verbesserungsauftrag zu erlassen sein. Darüber hinaus werden bei einer meritorischen Entscheidung über den Antrag gemäß § 57 AsylG die unter Punkt II.1.3.4.2. dargelegten Ausführungen zu beachten, allenfalls der BF in der bereits angesprochenen Einvernahme zu befragen und entsprechende Erhebungen anzustellen sein.

1.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.2. und II.1.3. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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