G303 2002954-1•BVwG G303 2002954-1
G303 2002954-1Tribunal Administrativo Federal1 de abr. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.01.2014, Zl. VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2013 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
Die nachstehenden medizinischen Beweismittel sowie Unterlagen wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:
Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 02.10.2013
Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 02.10.2013
Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel hinsichtlich der Diagnose "Hochtonschwerhörigkeit bds." von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, vom 05.04.2012
Hörgeräte-Anpassbericht der Firma XXXX vom 25.04.2012
Bericht über die Beurteilung des Hörvermögens der Firma XXXX vom 18.04.2012
Schreiben von XXXX, Geschäftsführer der XXXX, vom 26.04.2012
Schreiben des BF an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012
Zwischenbericht von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, der XXXX, vom 20.08.2013
Betreuungsvereinbarung zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2013
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 wird von XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Schwerhörigkeit
(oberer Rahmensatzwert entspricht der geringgradigen Schwerhörigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Hörgeräteversorgung lt. vorliegendem Audiogramm) 12.02.01
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 02.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
"Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht weiter angehoben, da im Ausmaß zu gering.
Folgende Diagnosen/Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen:
Adipositas bei BMI von 37,76 hat Krankheitsrelevanz, aber keine Behinderungsrelevanz
Z.n. Handgelenksfraktur links 2007/2008 bei endgradig eingeschränkter Beweglichkeit"
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2013 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Mit Schreiben vom 03.12.2013 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass aus dem Bericht der XXXX vom 07.10.2013 aus arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Sicht hervorgehe, dass für den BF eine Vermittlung am "ersten Arbeitsmarkt" nur "eingeschränkt" möglich und somit ein geschützter Arbeitsplatz indiziert sei. Es werde auch eine Umschulung zum Dreher beim "XXXX" ausdrücklich empfohlen, da gravierende körperliche Einschränkungen auf Grundlage der klinischen Untersuchungen festgestellt worden seien. Auch der Befund der von Psychologen erstellten berufsbezogenen Potentialanalyse weise beträchtliche Einschränkungen bezüglich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus.
Ergänzend führte der BF aus, dass er für das Bundesheer als "untauglich" befunden worden sei, ihm seitens des AMS eine Eingliederungsbeihilfe beim "XXXX" zugesagt und eine anschließende Übernahme beim "XXXX" in Aussicht gestellt worden sei.
In einem brachte er den oben genannten Bericht der XXXX in Vorlage.
5. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wurden durch die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX medizinisch überprüft. Diese erstattete hinsichtlich der vorgebrachten Einwände folgende ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 05.11.2013:
"Der Grad der Behinderung wird nach dem Krankheitsbild bestimmt, dieses beinhaltet sämtliche Beschwerden, die radiologisch oder klinisch, durch Untersuchungen bzw. Befunde belegt worden sind. Es sind sämtliche notwendige therapeutischen Maßnahmen inkludiert. Da schon in der letzten Begutachtung auf die Zusammenschau sämtlicher Faktoren Bedacht genommen wurde, und keine neuen Befunde vorgelegt wurden, bleibt die Einschätzung aus dem Gutachten vom 04.11.2013 (gemeint wohl 05.11.2013) aufrecht."
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag des BF abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung des BF 20 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 05.12.2013 seien nochmals überprüft und festgestellt worden, dass die Einschätzung aus dem Gutachten vom 04.11.2013 (gemeint wohl 05.11.2013) aufrecht bleibe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF vom 10.02.2014.
Darin brachte der BF vor, dass seit der Antragstellung sich bei ihm im "Tieftonbereich" am linken Ohr eine deutlich erkennbare Hörverschlechterung wie auch im "Hochtonbereich" an beiden Ohren eine Verschlechterung laut beigeschlossenem Tonaudiogramm der Firma XXXX vom 16.01.2014 manifestiert habe. Weiters beanstandete der BF, dass der von ihm eingereichte "BBRZ-Ergebnisbericht" vom 07.10.2013 aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Insbesondere seien die dortigen psychologischen Testergebnisse unberücksichtigt geblieben, weshalb der BF ein aktuelles psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 26.01.2014, vorlegt. Der BF ersuche daher um Erhöhung des Grades seiner Behinderung unter Berücksichtigung der höhergradigen Schwerhörigkeit und der laut Gutachten von Dr. XXXX festgestellten geistig-psychischen Funktionsbeeinträchtigung.
Mit der Beschwerde brachte der BF ein Tonaudiogramm rechts, ein Tonaudiogramm links und einen Bericht über die Beurteilung des Hörvermögens der Firma XXXX sowie das oben angeführte psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Vorlage.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 vorgelegt.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.08.2014, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Schwerhörigkeit
(oberer Richtsatzwert bei geringgradiger Schwerhörigkeit, Hörgeräteversorgung) 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
"Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die einzige GS einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit, die mit Hörgeräten gut kompensiert ist, gebildet. Ein chronisches LWS-Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Wurzelirritationszeichen zeigt nur leichtgradige Funktionseinschränkungen. Bis auf eine Adipositas konnte sonst organneurologisch und somatisch kein pathologischer Befund erhoben werden. Gegenüber dem Vorgutachten konnte keine relevante Befundänderung evaluiert werden."
Hinsichtlich des "Status Psychicus" wurde folgendes angeführt:
Orientiert, kein cerebraler Abbau, intellektuelle Leistungsfähigkeit am unteren Rand des Normbereiches, die Stimmung indifferent, leichte Antriebsminderung, affektiv etwas eingeschränkt, schwingungsfähig, aufheiterbar, subjektiv Konzentrationsstörungen, Somatisierung, Schlaf ausreichend, etwas herabgesetzte psychophysische Belastbarkeit, der Gedankengang formal und inhaltlich geordnet, keine produktive Symptomatik, keine Suicidgedanken".
10. Am 06.08.2014 langte beim erkennenden Gericht ein Ton- und Sprachaudiogramm des BF ein, welches von der Firma XXXX am 14.07.2014 ausgestellt wurde.
11. In weitere Folge holte das erkennende Gericht zur Überprüfung des vorgelegten medizinischen Beweismittels eine ärztliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 29.12.2014, ein. Darin wird folgendes ausgeführt:
"Die Einschätzung erfolgt nach Rösner und Feldmann (Tab.C) entsprechend vorliegendem Audiogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen Hörgeräteversorgung. Anschließend wurde der GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent für beide Ohren entsprechend der Tabelle eingeschätzt. Es liegt eine leichtgradige Schwerhörigkeit vor. 120201 Tab. 2. Zeile, 2. Spalte. Die Schwerhörigkeit, schon damals eher großzügig eingeschätzt, ist trotz subjektiver und messbarer Verschlechterung im Ausmaß auf beide Ohren bezogen nicht groß genug, um eine weitere Anhebung zu rechtfertigen. Die beiderseitige Höreinschränkung ist durch die Hörgeräte gut kompensiert. Daher bleibt die Einschätzung der GS 1 in vollem Umfang aufrecht."
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit des BF ersichtlich ist. Weiters wurde im Rahmen des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, festgestellt, dass der BF geeignet ist eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Diese Feststellung wurde auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bekämpft.
Das im Beschwerdeverfahren beauftragte, oben angeführte, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens und der Inhalt der Stellungnahme den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Zum Vorbringen des BF, dass der vorgelegte "BBRZ-Ergebnisbericht" vom 07.10.2013 nicht ausreichend gewürdigt worden sei, wird festgehalten, dass es sich beim vorliegenden Bericht der XXXX lediglich um eine berufsbezogene Potentialanalyse, konkret um die Prüfung der Vermittelbarkeit des BF am Arbeitsmarkt, handlelt. Der Grad der Behinderung dient jedoch der Feststellung, ob ein Behinderter der Schwere seiner Behinderung nach zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, wobei der Grad der Behinderung nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, eingeschätzt wird (vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7.Aufl., Erl. § 3 , 284).
Hinsichtlich des vorgelegten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Dr. XXXX, das im Rahmen der Begutachtung von XXXX berücksichtigt wurde, ist festzuhalten, dass dieses die Beantwortung der Fragestellung, ob bei Herrn XXXX eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorliegt, beinhaltet.
§ 2 Abs. 2 dieses Gesetzes normiert, dass der Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes anzuwenden und ein Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. In diesem Sinne wurde auch das vorgelegte Gutachten von Dr. XXXX berücksichtigt.
Auch die weiteren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Ärztin für Arbeitsmedizin, durchgeführt. Auch wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden des BF durch den ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, durchführen lassen und zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, eingeholt.
Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Das seitens des BF neu vorgelegte Ton- und Sprachaudiogramm wurde im Rahmen einer aktenmäßig erstellten Stellungnahme von Dr. XXXX medizinisch beurteilt und festgestellt, dass im Ergebnis das neu vorgelegte Audiogramm keine Änderung der Einschätzung ergibt.
Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 01.09.2014 sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 29.12.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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