W118 2000939-1•BVwG W118 2000939-1
W118 2000939-1Tribunal Administrativo Federal1 de abr. de 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W118 2000939-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545276, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545276, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berechnung im Hinblick auf das Feldstück 5 eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,08 ha zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 22.04.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102186122, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.767,73 gewährt. Dabei wurden 17,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. hinsichtlich des Antragsjahres 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
4. Im Gefolge der Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545276, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 427,76 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 17,44 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,78 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,66 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.
5. Mit Schreiben vom 08.01.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, er hätte am 25.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle gehabt. Geringfügige Abweichungen im Flächenbereich seien zwar festgestellt, eine Überschreitung, die einen Sanktionsmechanismus bewirken würde, könne der BF aber nicht nachvollziehen. Offensichtlich sei eine Feldstücks-Neuabgrenzung für den Mehrfachantrag-Flächen 2012 der Auslösungsgrund für die hohe, unrealistische Rückforderungshöhe. Seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 sei das Feldstück 6 mit dem Feldstück 2 vereint. Weiters sei das Feldstück 7 mit dem Feldstück 8 vereinigt. Um Überprüfung der Einarbeitung der Vor-Ort-Kontrolle wird ersucht.
6. Mit Datum vom 19.02.2014 wurde der vorliegende Fall dem BVwG vorgelegt.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.08.2014 wurde die AMA um Erläuterung zu den übermittelten Prüfberichten sowie um Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht.
8. Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte die AMA im Wesentlichen mit, durch die geänderte Feldstücksbildung hätten sich keine zusätzlichen Flächenabzüge ergeben. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf die Prüferdigitalisierung im INVEKOS-GIS verwiesen.
Ergänzend wurde festgehalten, dass beim FS 5 eine Fläche, die im Antragsjahr 2008 beim FS 17 beantragt wurde, irrtümlich nicht dem FS 5 angerechnet worden sei. Aus diesem Grund reduziere sich die Fehlfläche im Ausmaß von 0,24 ha auf 0,16 ha.
9. Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde dem BVwG mitgeteilt, dass nach dem Datenbestand der AMA dementsprechend derzeit von einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,59 ha auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 22.04.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 17,44 ha beantragt. Dem BF standen für das Antragsjahr 2008 17,44 zugewiesene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2008 im Ausmaß von insgesamt 0,61 ha ab. In Bezug auf die Feldstücke (FS) 2 und 6 handelte es sich bei 0,15 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf die FS 7 und 8 bei 0,09 ha; in Bezug auf das FS 4 bei 0,01 ha; in Bezug auf das FS 5 bei 0,16 ha, in Bezug auf das FS 14 bei 0,14 ha sowie in Bezug auf das FS 15 bei 0,06 ha.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen des BF erweist sich als unsubstantiiert.
Vorab ist dem BF zuzugestehen, dass sich der Bezug habende Prüfbericht als schwer nachvollziehbar erweist. Selbst unter Heranziehung einer ergänzenden Stellungnahme der AMA zur Interpretation dieses Prüfberichts gelingt es nur mit erheblichem Aufwand, die Prüferfeststellungen alpha-nummerisch nachzuvollziehen.
Demgegenüber erweisen sich die Feststellungen des zuständigen Prüfers im INVEKOS-GIS, die als Berechnungsbasis für den angeführten Prüfbericht dienten, als plastisch und nachvollziehbar.
Der BF vermutet eine Ursache für die Fehlflächen in dem Umstand, dass das FS 6 mit dem FS 2 vereinigt wurde. Dies trifft jedoch nicht zu. Im INVEKOS-GIS ist zu erkennen, dass die beiden Flächenteile vom Prüfer (zutreffend) als ein Feldstück ermittelt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Flächennutzungsprüfbericht 2008, dass die Fläche des FS 6 mit 0 ha ermittelt wurde; demgegenüber wurde die Fläche des FS 2 mit 2,09 ha ermittelt. Beantragt wurde das FS 2 im Antragsjahr 2008 mit 1,76 ha, das FS 6 mit 0,48 ha. Einer in Summe beantragten Fläche im Ausmaß von 2,24 ha steht damit eine in Summe ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,09 ha gegenüber. Daraus ergibt sich hinsichtlich der FS 2 und 6 in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,15 ha. Entsprechende Abzüge als Waldsaum können entlang der nördlichen FS-Grenze im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung.
Entsprechendes gilt für die FS 7 und 8. Das FS 7 wurde mit einer Fläche im Ausmaß von 0,14 ha, das FS 8 mit einem Ausmaß von 0,70 ha beantragt. In Summe wurde für diese FS also eine Fläche im Ausmaß von 0,84 ha beantragt. Das FS 7 wurde mit 0 ha ermittelt, das FS 8 wurde in Summe mit 0,75 ha ermittelt. Daraus ergibt sich in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,09 ha. Ein entsprechender Abzug als Waldsaum entlang der südlichen FS-Grenze sowie die Herausnahme einer in das FS hinreinragenden Zunge aus Bäumen und Büschen kann im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung.
Das FS 4 wurde im Antragsjahr 2008 mit 0,30 ha beantragt, ermittelt wurden 0, 29 ha. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,01 ha. Diese Herausnahme konnte im GIS als Herausnahme eines Lagerplatzes nachvollzogen werden.
Das FS 5 wurde im Antragsjahr 2008 mit 8,69 ha beantragt, ermittelt wurden 8,45 ha. Daraus ergab sich eine Fehlfläche von 0,24 ha. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 wies die AMA darauf hin, dass diesbezüglich ein Fehler aufgetreten sei und sich die Fehlfläche durch Hinzurechnung einer Fläche, die im Jahr 2008 beim FS 17 beantragt wurde, auf 0,16 ha verringere. Bei dieser Fläche handle es sich um Gebüsch, Waldsaum, Hoffläche und Stauden.
Auch dieser Befund konnte durch Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Auch hier wurden Flächen, die auf dem Luftbild teilweise eindeutig als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche erkennbar sind, in die Beantragung einbezogen. In diesem Zusammenhang ist insb. auf einen in das FS hineinreichenden Weg sowie eine nur teilweise ausgenommene Buschgruppe zu verweisen. Diese sowie die Hofflächen wurden im Antragsjahr 2012 bereits von vornherein von der Beantragung ausgenommen.
Im Hinblick auf das FS 14, das mit einer Fläche von 1,25 ha beantragt und mit einer Fläche im Ausmaß von 1,11 ha ermittelt wurde, zeigt sich im INVEKOS-GIS, dass an der nord-westlichen FS-Grenze ein Weg in die Beantragung einbezogen wurde, während an der nord-östlichen Grenze Baum- bzw. Buschgruppen sichtbar sind. Auch in diesem Fall erscheinen die Abzüge im Gesamt-Ausmaß von 0,14 ha gerechtfertigt. Dafür spricht insbesondere, dass die Fläche im Antragsjahr 2012 bereits mit entsprechend verringerter Fläche beantragt wurde.
Im Hinblick auf das FS 15 wurde eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,06 ha ermittelt. Am westlichen Ende des FS ist im INVEKOS-GIS die Einbeziehung eines Lagerplatzes, am östlichen Ende sowie entlang des südlichen FS-Randes die Einbeziehung von Buschwerk in die Beantragung nachvollziehbar.
Aus den angeführten festgestellten Fehlflächen errechnet sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,69 ha. Aufgrund von seitens der AMA nicht näher bezeichneter "Berechnungstoleranzen" wurde der Berechnung allerdings lediglich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,66 ha zugrundegelegt. Nach Berücksichtigung der zusätzlichen Fläche bei FS 5 ergibt sich eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,61 ha.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...].
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...].
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...].
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...].
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...].
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
[...]."
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
[...]."
"Hofkarte
Definition
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen
eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen.
Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,08 ha ändert sich daran nichts. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 wurden nicht vorgebracht.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 darüber hinaus spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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