W225 2017798-1•BVwG W225 2017798-1
W225 2017798-1Tribunal Administrativo Federal1 de abr. de 2015
Bewilligung, Genehmigungsverfahren, Identität der Sache,<br/>Parteistellung, Präjudizialität, Rodung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Unzuständigkeit, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag
W225 2017798-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Anträge der Bürgerinitiative XXXX, vertreten durch XXXX auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des XXXX, wurde der XXXX die Bewilligung zur XXXX auf den Grundstücken XXXX, nach Maßgabe des mit der Genehmigungsklausel versehenen Projekts erteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 17.8.2012 erhob die Bürgerinitiative XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des XXXX, worin Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
3. Mit Bescheid der XXXX, wurde der Berufung der Antragstellerin keine Folge gegeben und der Bescheid des XXXX bestätigt.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, dass gegen die Bescheide des XXXX sowie der XXXX kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) habe mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben XXXX, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am 7.7.2014 durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei. Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben XXXX sei vom VwGH aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der XXXXXXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des XXXX beseitigt gewesen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende XXXX des XXXX nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien. Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX, XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und die Bescheide des XXXX bzw. der XXXX in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der VwGH den Bescheid der XXXXXXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheiden die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei. 5. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, dass gegen die Bescheide des XXXX und der XXXX kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX, sei der Bescheid des XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des XXXX sei der Antragstellerin am XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei. Das XXXX habe festgestellt, dass der Bescheid der XXXX, Zl. XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des XXXX verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der XXXX, Zl. XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und den Bescheiden des XXXX bzw. der XXXX. Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der XXXX die rechtlich maßgebliche Grundlage für die Bescheide vom XXXX und vom XXXX darstelle. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der VwGH den Bescheid der XXXXXXXX aufgehoben. Es sei daher den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheiden die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.
6. Mit Schreiben vom 26.1.2015 übermittelte das XXXX die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und teilte mit, dass gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungserichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer XXXX - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062).
Hieraus ergibt sich, dass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, über eine Beschwerde gegen den Bescheid des XXXX, mit dem die Aufforstungsbewilligung gemäß dem Gesetz vom 24.11.1988 über die XXXX LGBL Nr. 17/1989 idgF erteilt wurde, zu entscheiden, da dieser Bescheid als teilkonzentrierter Genehmigungsbescheid nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu sehen ist.
Mit Bescheid der XXXX wurde über die damalige Berufung gegen den Bescheid des XXXX entschieden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens kommt gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Zwar hat die XXXX den letztinstanzlichen Bescheid jenes Verfahrens erlassen, das mit den gegenständlichen Anträgen wiederaufgenommen werden soll, jedoch obliegt die Entscheidung über diese Anträge dennoch dem Bundesverwaltungsgericht: Wäre das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des XXXX noch anhängig, wäre - wie bereits dargestellt - das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständig über diese Berufung - nunmehr:
Beschwerde - zu entscheiden (vgl. hierzu auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062 wonach das Bundesverwaltungsgericht seit 1.1.2014 iSd Art 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG für Rechtssachen in den dort genannten Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist). Da gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG das Verwaltungsgericht über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet, die auf das Verwaltungsgericht übergehen würden, wenn sie noch anhängig wären, obliegt es daher dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge zu entscheiden. Der § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sieht die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG vor.
Auch der VwGH geht davon aus, dass im Falle einer Änderung der Zuständigkeit der Behörden jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 4 AVG zuständig ist, die nach der bestehenden Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. VwGH 22.6.2010, 2006/11/0089 mwN: Die von § 35 FSG normierte Zuständigkeitsänderung, wonach nicht mehr der XXXX, sondern die XXXX über Berufungen gegen Bescheide der XXXX zu entscheiden haben, führt dazu, dass der XXXX über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hatte).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.
Zu A)
3. 2 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwendenden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13).
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).
Zu Spruchpunkt I.:
3.3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Antragstellerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der VwGH mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung zum Vorhaben XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.
Gegen die Entscheidung der XXXX ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision iSd § 32 Abs. 1 VwGVG kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 gilt und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG die sinngemäße Anwendung des § 32 VwGVG festlegt. Den Angaben der Antragstellerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am 7.7.2014 Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am XXXX zur Post gegeben habe, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:
Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn XXXX(VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; 18.6.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1 mwN; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; 7.9.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14 mwN).
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148 mwN). XXXX, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, XXXX (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).
Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX. Aufgrund der Beschwerde der "Alliance for Nature" gegen den Bescheid des XXXX, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben XXXX (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom XXXX, auf.
Diese Entscheidung des VwGH vom XXXX erging somit in einem XXXX, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXXabgeschlossenen Verfahren, betreffend die XXXX bestimmter Grundstücke der XXXX im Zusammenhang mit dem Bau der Fürstenfelder Schnellstraße S7, auf. Die Antragstellerin war im Verfahren vor dem VwGH weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.
Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des VwGH vom XXXX stützen kann (vgl. auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen.
Zu Spruchpunk II.:
3.4. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin behoben habe.
Den Angaben der Antragstellerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des XXXX, im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am XXXX zur Post gegeben habe, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:
Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 2.7.1990, 90/19/181; 12.02.1999, 96/19/3525).
Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 38 AVG unter E 1, 2a und 3 wiedergegebene Judikatur, S. 244 f).
Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX erteilte Bewilligung zur XXXX auf den in der XXXX gelegenen Grundstücken XXXX
Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX erteilte Bewilligung zur XXXX eines Teiles des Grundstückes XXXX. Mit Erkenntnis des XXXX wurde der angefochtene Bescheid des XXXX behoben.
Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX8, aufgehobene - Entscheidung des XXXX stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.
Die erteilte XXXX des XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über dieser Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von des XXXX bzw. von der XXXX geführten XXXX, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermag auch der Umstand, XXXX, nämlich den Bau der Fürstenfelder Schnellstraße S7, ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (die XXXX einerseits und die XXXX bzw. die XXXX andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom XXXX, wonach der Bescheid der XXXXXXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Verfahren vor dem VwGH als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Antragstellerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von § 32 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 69 Abs. 2 AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des VwGH erging am XXXX) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.
Mit Bescheid der XXXXXXXX wurde die Genehmigung nach § 14f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß § 4 Abs. 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der XXXX die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst wurde.
Im Verfahren vor dem XXXX bzw. vor der XXXX wurde die Bewilligung zur XXXX der XXXX entsprechend dem Gesetz vom 24.11.1988 über die XXXX erteilt. Die Behörden hatten hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des XXXX erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Da die Behörden - als Hauptfrage - über die XXXX zu entscheiden hatten, und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der XXXX erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet.
(Auch in diesem Fall liegen daher XXXX vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der XXXX einerseits und dem XXXX bzw. der XXXX andererseits, zu entscheiden waren.)
3. 6 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 14.9.2005, 2005/08/0148; 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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