G306 2014845-1•BVwG G306 2014845-1
G306 2014845-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015
Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Gefährdungsprognose, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Strafurteil
G306 2014845-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 275293103-14048160, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde vom Landesgericht
XXXX am XXXX (rechtskräftig) unter der Zahl XXXX wegen §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zu eine 3-monatige Haftstrafe bedingt auf 3 Jahre verurteilt. In weiterer Folge wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX (rechtskräftig) zur Zahl XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB; § 133 Abs. 1 u 2 1. Fall StGB sowie § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wobei der überwiegende Teil von 10 Monaten bedingt, auf 3 Jahren, nachgesehen wurde, verurteilt. Am
XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX, Zahl XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, rechtskräftig verurteilt.
2. Am 13.02.2012 (vor mittlerweile 3 Jahren !) wurde der BF von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, zu beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, (durch Hinterlegung am 11.11.2014 rechtmäßig zugestellt ), wurde gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft eingeräumt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
4. Mit dem am 27.11.2014 beim BFA eingebrachten und mit 25.11.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und den Bescheid zu beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu verkürzen; in eventu der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Begründet wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Freiheitsstrafe des BF aktuell seit dem XXXX durch elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen würde. Gleichzeitig sei der BF unselbständig erwerbstätig und würde sich in einer Betreuung beim XXXX befinden. Es sei zunächst festzuhalten, dass der BF ein langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd Daueraufenthalts-RL sei, da er sich mehr als 5 Jahre durchgehend in Österreich mit einem Titel der Qualität "Niederlassung" aufgehalten habe und für seinen Lebensunterhalt stetes aufgekommen sei. Im konkreten Fall würden keine hinreichenden Gründe für eine aufenthaltsbeendete Maßnahme bestehen, da sich in Folge der Sachverhaltsänderung keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr vom BF ausgehen würde. In weiterer Folge wurde aus einem Urteil des EuGH zitiert und nochmals auf die aktuelle Situation des BF hingewiesen. Zum Abschluss wurde auf die formelle Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides eingegangen und angeführt, dass die letzte Einvernahme des BF zur beabsichtigten Erlassung des Einreiseverbotes am 13.02.2012 stattgefunden habe und sei dem BF danach nicht mehr die Möglichkeit gegeben worden, erneut zu den Sachverhaltsänderungen Stellung zu nehmen. Somit sei auch die aktuelle Beurteilung, der vom BF ausgehenden Gefahr nicht möglich gewesen und sei diese von der belangten Behörde durch Testbausteine, die eine "Regelausweisung" rechtfertigen sollen, ersetz worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 31.03.2015 eine mündliche Verhandlung an. Am 20.03.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters ein, indem mitgeteilt wurde, dass der BF nach einer Unterschenkelfraktur nicht in ausreichendem Ausmaß mobil sei und daher um eine Vertagung ersucht werde. Als Beweis dafür wurde eine ärztliche Bestätigung in Kopie beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (hier: Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen den BF zur seiner aktuellen Situation zu befragen (Parteigehör). Die Bescheid erlassende Behörde hatte mit dem BF keinen, wie auch immer gelagerten, Kontakt, sondern verweist sie in ihrem Bescheid auf Seite 3 auf eine Niederschrift vom 13.02.2012, die damals noch von der Bundespolizeidirektion XXXX vorgenommen wurde. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht liegen im konkreten Fall besonders gravierenden Ermittlungslücken vor bzw. hat die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auch in keinster Weise auf die begangen strafbaren Handlungen ein. Sie führte nur lapidar immer wieder die strafrechtlichen Verurteilungen an. Sie unterließ es jedoch darzulegen was genau, wann und wie der BF verwirklichte um darlegen zu können, aufgrund welcher schädlichen Neigung der BF handelte und daher davon auszugehen sei, dass bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre.
Bei der Erstellung, der für jedes Einreiseverbotes zu treffenden Gefährdungsprognose, ist das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Im konkreten vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sie hätte in diesem Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu treffen gehabt.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich beim BF offensichtlich um einen Mann handelt, der für seine Straftaten bereits 3 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dem stehen jedoch der sehr lange rechtmäßige Aufenthalt, das aufrechte Familienleben sowie die sehr hohe Integration im Bundesgebiet, gegenüber. Die belangte Behörde vermochte in ihrem bekämpften Bescheid nicht darzulegen, welchem zu erkennbare Persönlichkeitsbild des BF, sie ihre Prognose zugrunde legte.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung, sondern sie wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte. Das BFA wird sich in diesem Zusammenhang auch mit dem "Nachtatverhalten" des BF auseinanderzusetzen haben und ihre Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Einreiseverbotes vornehmen müssen.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Ganz im Gegenteil, ist der BF zurzeit offensichtlich nicht fähig, auf Grund einer Unterschenkelfraktur, zu einer Verhandlung nach Graz anzureisen.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall war bereits eine mündliche Verhandlung für den 31.03.2015 anberaumt. Der BF leidet aktuell an einer Unterschenkelfraktur und ist laut ärztlicher Bestätigung vom 19.03.2015 nicht in der Lage zu einer Verhandlung anzureisen. Aus diesem Grunde wurde die Verhandlung abberaumt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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