BVwG G308 2101212-1

G308 2101212-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildung

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BVwG G308 2101212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2101212.1.00

Spruch

G308 2101212-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX vom 10.02.2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Steiermark vom 23.01.2015, GZ RGS 6090/SfA/0566/2015 - Sch/S zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs.2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL I Nr 33/2013 idF BGBl. I Nr.122/2013 iVm § 12 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl.609/1977 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 19. 11.2014 wies das AMS XXXX den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 11.11.2014 von XXXX (im Folgenden BF) XXXX gemäß § 7 Abs 1 und 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF an der XXXX Pädagogischen Fakultät der XXXX als ordentliche Hörerin inskribiert sei und die Kriterien einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs.4 AlVG nicht erfülle.

2. Mit Schreiben vom 11.12.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, in dem sie ausführte, dass die Ausbildung an der pädagogischen Fakultät berufsbegleitend sei. Sie könne einmal pro Monat die Fakultät zwei Tage besuchen, es herrsche aber keine Anwesenheitspflicht. Es handle sich um eine Nebenausbildung im Fernlehrgang. Auch in der Vergangenheit habe sie diese Zusatzausbildung neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeführt. Auch die Prüfungen können bei mehreren Terminen, welche zur Wahl stehen abgelegt werden und sie daher in keinster Weise einschränken. Ihr Aufenthaltsort sei ständig in Österreich, nur zu Prüfungsterminen welche sie frei wählen könne, fahre sie für einen Tag nach Ungarn und am gleichen Tag wieder zurück zumeist am Wochenende. Es handle es sich um eine Weiterbildung auf freiwilliger Basis.

3. Am 21.01.2015 wurde mit der BF eine Niederschrift beim AMS Steiermark aufgenommen. Hierin führte sie wieder aus, dass die Ausbildung berufsbegleitend ist und sie nur einmal im Monat für 2 Tage nach Ungarn fahren könne. Die Vorlesung dauere ca. 4 Stunden danach fahre sie wieder nachhause nach Österreich zurück. Die Unterlagen erhalte sie per Internet. Wie sie schon ausgeführt habe, könne sie die Prüfungstermine aussuchen.

Es werde keine Praxis vorausgesetzt, sie brauche insgesamt fünf Tage vor dem Abschluss, diese Praxis könne sie auch in Österreich absolvieren. Nach Absolvierung der Ausbildung möchte sie als Kindergartenpädagogin arbeiten, über die Voraussetzungen/Nostrifizierung habe sie sich allerdings noch nicht informiert. Sie habe Unterlagen zum Stundenplan mitgebracht, diese Ausbildung werde ihr vom Staat Ungarn finanziert.

4. Mit Bescheid vom 23.01.2015, GZ RGS 6090/SfA/0566/2015 - Sch/S des AMS Steiermark wurde der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.11.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 ASVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass gemäß der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG jene Personen als arbeitslos gelten, die eine über drei Monate dauernde Ausbildung absolvieren, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (= 364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Da die BF in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs jedoch nur 285 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war erfülle sie die Ausnahmeregelung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG leider nicht und habe folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

6. Mit Schreiben vom 09.02.2015 erhob die BF Einspruch (als Vorlageantrag zu sehen) und legte das Formular U1 für den Nachweis von Arbeitszeiten innerhalb der EU vor. Das Formular wurde vom Arbeitsamt in XXXX ausgefüllt und unterzeichnet. Laut Informationen würden die ungarischen Arbeitszeiten angerechnet, mit diesen würde sie die Anforderungen von 52 Wochen erfüllen. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung des Aktes.

7. Mit Schreiben vom 18.02.2015 legte das AMS Steiermark die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Diese wurde mit 19.02.2015 der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

In einer Stellungnahme zur Vorlage führte das AMS aus, dass aufgrund dieser zuletzt vorgelegten Unterlagen die BF einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hingewiesen werde auch auf den aktuellen VVL -ALV Versicherungsverlauf. Diese Unterlagen wurden von der BF zuvor nicht vorgelegt, bzw. angegeben dass sie keine Dienstverhältnisse in Ungarn gehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf ist arbeitslos und betreibt ein Fernstudium in Ungarn. Auf Grund verspätet vorgelegter Unterlagen wurde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst verneint.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Am 01.10.2013 stellte die BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) [...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...........

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als

ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule

oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass

ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung

unterzieht;

............

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme

während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Nach § 12 Abs. 4 AlVG (idF BGBl. I Nr. 52/2011) gilt abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

§ 12 Abs. 4 AlVG beschränkt sich, soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt, auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist daher gesondert zu prüfen (vgl. dazu VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).

3.3. Verfügbarkeit i.S. § 7 Abs.3 Z1 AlVG ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den üblicherweise angebotenen Zeiten zur Verfügung steht.

Laut VwGH 2010/08/0092 vom 18.01.2012 erfüllt ein Arbeitsloser die Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z B durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw. hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist.

Im vorliegenden Fall steht die BF dem Arbeitsmarkt ohne jegliche Einschränkung zur Verfügung.

Auf Grund der nachgewiesenen Versicherungszeiten war ein Anspruch gem. § 12 Abs.4 AlVG auf Arbeitslosengeld gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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