L510 2003679-1•BVwG L510 2003679-1
L510 2003679-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung
L510 2003679-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter PERNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.07.2012, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 17.07.2012 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , XXXX, aufgrund der für den Betrieb der Dienstgeberin (folgend kurz "DG"), XXXX, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung für die folgenden Zeiten unterlegen sei:
. 25.03.2009
. 17.08.2009 bis 08.10.2009
. 05.11.2009 bis 27.11.2009
. 12.04.2010 bis 14.06.2010
. 07.07.2010
. 02.08.2010 bis 01.10.2010
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11, 33, 35 Abs 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG.
Begründend führte die GKK aus, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungs-Erhebung für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.07.2011 im Betrieb der XXXX, Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis die bP betreffend, festgestellt worden seien.
Die bP sei in den im Spruch angeführten Zeiten für die DG als Maschinist im Landschaftsbau tätig gewesen. Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit als Bauarbeiter, wobei die bP hauptsächlich die Baumaschinen zu bedienen gehabt habe.
Die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten habe die bP mit dem Formular "Meldung von Einnahmen für bereits gemeldete land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten" an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) gemeldet.
Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe die SVB die bP sowie die GKK informiert, dass es sich bei der von der bP durchgeführten Tätigkeit nicht um eine solche handeln würde, welche unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) zu subsumieren sei, da die Tätigkeit nicht als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit im Sinne der Anlage 2 zum BSVG zu werten sei. Dies deshalb, da der Nahebezug zum land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben sei.
Gegenständlich handle es sich ohne Zweifel um ein abhängiges Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Durch die Salzburger Gebietskrankenkasse sei eine Nachversicherung für die im Spruch genannten Zeiträume erfolgt.
Beweiswürdigend legte die GKK dar, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2011), den vorgelegten Rechnungen der bP, dem Schreiben vom 14.06.2011 des Dr. Peter Perner, Rechtsanwaltskanzlei, sowie dem Schreiben der Ferner - Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH vom 12.01.2012, beruhen würden.
Die Zeiten der Nachversicherung würden sich aus den vorgelegte Rechnungen der bP ergeben, in welchen sie ihre Tätigkeiten für die DG abgerechnet habe.
Die GKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse der bP zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe und sei dadurch klar vom Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses auszugehen.
Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die in der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sei.
Rechtlich führte die GKK nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der einschlägigen Bestimmungen des ASVG vorliegen würde.
In ihrem Schreiben vom 12.01.2012 gehe die Ferner - Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH davon aus, dass die bP ihre Arbeiten für die DG im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ausgeführt habe.
Dies sei jedoch nicht richtig. Eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit liege nämlich nur dann vor, wenn sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, auf eigene Rechnung und Gefahr und in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bäuerlichen Haupttätigkeit ausgeübt werde.
Da die bP laut eigenen Angaben als Bauarbeiter für die DG tätig gewesen sei und die Baumaschinen bedient habe, sei kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der bäuerlichen Haupttätigkeit zu sehen und liege daher auch keine bäuerliche Nebentätigkeit im Sinne der Anlage 2 zum BSVG vor.
Auch das Vorbringen, wonach die bP die Tätigkeiten als Werkleistungen erbracht habe, würden gänzlich ins Leere gehen; da ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe [Koziol/Welser, Grundriss, Band 1, 10. Auflage, 41ÖJ. Dia Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis [vgl. auch Krejci in Rummel, 3, Auflage, § 1151 RZ 93]. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) komme es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (Dienstvertrag). Wächter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind [siehe insgesamt auch E VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045]. Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu laufenden Arbeiten als Maschinist, vereinbart worden. Es sei sohin davon auszugehen, dass die bP als Dienstnehmer für die DG tätig gewesen sei und demnach der Versicherungspflicht des ASVG unterliege.
Außerdem könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (siehe auch Erkenntnis vom 23. Februar 2005, ZI. 2002/08/0220, sowie die ähnlich gelagerten Sachverhalte, die den Erkenntnissen vom 27. Juli 2001, ZI. 99/08/0030, vom 20. November 2002, ZI. 2000/08/0021, vom 23. April 2003, ZI. 98/08/0270, vom 17. November 2004, ZI. 2001/08/0131, und vom 24. Jänner 2006, ZI. 2004/08/0202, zu Grunde lagen).
Die Behörde komme bei Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Falles zu dem Ergebnis, dass die bP zur DG in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und daher als Arbeitnehmer bei der österreichischen Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre.
2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), abgestempelt am 20.05.2011, zu entnehmen. Darin wird der bP mitgeteilt, dass sie unter dem Titel land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Einnahmen gemeldet habe. Dabei handle es sich jedoch um Tätigkeiten, welche nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG zu werten seien, weshalb ihre Meldung an die GKK zur Prüfung der Versicherungszugehörigkeit weitergeleitet worden sei.
Ebenso ist im Akt ein Aktenvermerk der SVB vom 03.05.2011 enthalten, wonach die bP telefonisch bekannt gab, dass sie die Meldung aufgrund einer Beratung abgegeben habe. Auch sie sei bestrebt, dass alles seine Richtigkeit habe.
Dem Akt enthalten ist der Prüfbericht für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2011.
Der Akt beinhaltet ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 14.06.2011, worin dargelegt wird, dass die bP Werkleistungen bei der DG erbracht habe, welche erst nach Rücksprache mit der SVB erfolgt wären. Die bP habe sich bei der SVB ausdrücklich erkundigt, ob die Arbeiten auf Werkvertragsbasis als Nebentätigkeit erlaubt seien. Es sei eine unrichtige Auskunft erteilt worden und würden Amtshaftungsansprüche in Erwägung gezogen. Bei der Tätigkeit habe es sich um Landschaftsbau gehandelt. Die Arbeit sei der bP angeboten worden, da sie als hauptberuflicher Landwirt in der Lage sei, sämtliche schwere Maschinen zu bedienen.
Weiter beinhaltet der Akt ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der DG vom 12.01.2012, wonach die bP kein Dienstnehmer gewesen sei, sondern diese Tätigkeit eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit gewesen sei und wurde die Ausstellung eines Bescheides begehrt.
3. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 20.08.2012 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass ausdrücklich auf das Schreiben vom 14.06.2011 hingewiesen und von der bP die Tätigkeit als Dienstnehmer oder eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit bestritten werde. Die bP habe sämtliche Tätigkeiten als Selbständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, gemeldet und habe sowohl Sozialabgaben, als auch nach Meldung beim Finanzamt alle steuerlichen Abgaben geleistet. Die von ihr verrichteten Tätigkeiten seien ausdrücklich von der Sozialversicherungsanstalt für Bauern, Regionalbüro Steiermark, als selbständige Tätigkeit bestätigt worden und sei dies auch der mitbeteiligten Partei (DG) bekannt gewesen.
Bei vollständiger Sachverhaltsermittlung und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Versicherungszeiten im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden dürfen. Der Bescheid sei daher inhaltlich und verfahrensrechtlich rechtswidrig.
Als Beweis wurden angeführt, PV, Schreiben v. 14.06.2011 und Akt XXXX der SVA d. Bauern.
4. Mit Schreiben der GKK vom 22.08.2012 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass es sich bei den seitens der bP bei der SVA d. Bauern und beim Finanzamt gemeldeten Tätigkeiten um keine land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten handeln würde, da der Nahebezug bzw. der enge wirtschaftliche Zusammenhang zum land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben sei. Dies sei der bP auch bereits mit Schreiben vom 20.05.2011 von der SVA d. Bauern mitgeteilt worden.
5. Mit Schreiben vom 10.10.2012 wurde eine Stellungnahme zum Schreiben der GKK vom 22.08.2012 abgegeben. Es wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass die durch die bP gemeldeten Tätigkeiten keine land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gewesen seien, da die bP Tätigkeiten im Rahmen des Landschaftsbaus und an landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen verrichtet habe. Die Information, dass es sich um keine derartigen Tätigkeiten gehandelt habe, wäre erst am 20.05.2011 erfolgt. Wäre die Information früher erfolgt, hätte die bP allenfalls die Tätigkeiten bereits früher eingestellt. Ein Vorwurf sei der bP nicht zu machen. Für die Tätigkeiten seien Steuern und Abgaben geleistet worden, welche in Abzug zu bringen wären.
6. Der Verwaltungsakt wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung L510 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war zu den im Spruch angeführten Zeiten für die DG als Maschinist im Landschaftsbau und somit als Bauarbeiter in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.
Einsicht genommen wurde u. a. in das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), abgestempelt am 20.05.2011, in den Aktenvermerk der SVB vom 03.05.2011, den Prüfbericht für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2011, das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 14.06.2011, das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der DG vom 12.01.2012, den verfahrensgegenständlichen Bescheid, die Beschwerde, den Vorlagebericht vom 22.08.2012 und die Stellungnahme vom 10.10.2012.
Die Art der Tätigkeit der bP bei der DG ergibt sich aus dem Aktenvermerk der SVB vom 03.05.2011, wonach die bP auf telefonische Anfrage mitteilte, dass sie als Maschinist und somit als Bauarbeiter tätig war und hauptsächlich die Baumaschinen bediente, welche sich im Eigentum der DG befunden haben. Diese Tätigkeiten an sich wurden seitens der bP auch im weiteren Verfahren nie bestritten.
Dass die bP zu den im Spruch angeführten Zeiten für die DG tätig war, wurde im Verfahren ebenfalls nicht bestritten.
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob diese Tätigkeiten eventuell als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren waren bzw. als Werkleistungen erbracht wurden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Wenn die bP in ihrer Beschwerde als Beweis nur PV und Akt XXXX der SVB vorbringt, mangelt es an der Darlegung eines Beweisthemas. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht, war dem Beweisantrag somit nicht zu entsprechen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
[...]
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 539a ASVG
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).
Den in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zufolge hat die bP für die DG in den dort genannten Zeiträumen als Maschinist und somit als Bauarbeiter gearbeitet. Den Vereinbarungen entsprechend hat sie bei der bP vorwiegend die Baumaschinen bedient, welche sich im Eigentum der DG befunden haben.
Die bP macht geltend, dass sie die für die DG verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebenätigkeit ausgeübt habe. Begründend legte sie dazu dar, dass sie die Werkleistungen bei der DG erst erbracht habe, nachdem eine Rücksprache mit der SVB erfolgt wäre. Sie habe sich bei der SVB ausdrücklich erkundigt, ob die Arbeiten auf Werkvertragsbasis als Nebentätigkeit erlaubt seien. Die von ihr verrichteten Tätigkeiten seien ausdrücklich von der Sozialversicherungsanstalt für Bauern, Regionalbüro Steiermark, als selbständige Tätigkeit bestätigt worden und sei dies auch der mitbeteiligten Partei (DG) bekannt gewesen.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH v. 21.12.2011, Zl. 2008/08/0233). Die bP wurde von der SVB ebenso wie die GKK mit Schreiben vom 20.05.2011 informiert, dass es sich bei der von ihr für die DG erbrachten Tätigkeiten nicht um solche handeln würden, welche unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) zu subsumieren seien, da die Tätigkeiten nicht als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten im Sinne der Anlage 2 zum BSVG zu werten seien. Dies deshalb, da der Nahebezug zum land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben sei.
Seitens der bP wurde diesen Angaben nur entgegen gehalten, dass sie sich bei der SVB zuvor erkundigt habe und eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei, weshalb sie Amtshaftungsansprüche in Erwägung ziehen würde. Sie habe sämtliche Tätigkeiten als Selbständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, gemeldet und habe sowohl Sozialabgaben, als auch nach Meldung beim Finanzamt alle steuerlichen Abgaben geleistet. Mit diesen Angaben tritt die bP der Feststellung der SVB sowie den Feststellungen der GKK jedoch inhaltlich nicht substantiiert entgegen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie diese Tätigkeiten infolge einer unrichtigen Auskunftserteilung als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten gemeldet und dementsprechend die Abgaben für eine derartige Tätigkeit geleistet habe. Keinesfalls legte sie jedoch dar, dass entgegen der Auffassung der SVB ein Nahebezug zum Hauptbetrieb bestehen würde. Derartiges kann auch nicht aus den Angaben in der Stellungnahme abgeleitet werden, wo ausgeführt wird, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Landschaftsbaus und an landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen verrichtet wurden. Vielmehr legte die bP selbst dar, dass die Information, dass es sich um keine derartigen Tätigkeiten gehandelt habe, erst am 20.05.2011 erfolgt wäre. Wäre die Information früher erfolgt, hätte sie allenfalls die Tätigkeiten bereits früher eingestellt.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass die bP die Arbeiten für die DG nicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ausgeführt hat.
Zudem kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (nach VwGH v. 23.02.2005, Zl. 2002/08/0220, z. B. auch bei einem Kraftfahrer), bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 4.06.2008, Zl. 2007/08/0252, mwN).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind hier nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der bP, dass die Tätigkeiten als Werkleistungen erbracht worden seien, ist entgegen zu halten, dass § 1151 ABGB die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüberstellt. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (VwGH v. 19.02.2003, Zl. 99/08/0146, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die bP durch die DG wie oben dargelegt als Maschinist im Landschaftsbau eingesetzt, wenn sie gebraucht wurde. Worin ein von der bP zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde selbst durch die bP nicht näher dargelegt.
Es wurde somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegende Tätigkeit als Maschinist zählt, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann.
In Gesamtbetrachtung dieser Umstände der vorliegenden Beschäftigung kommt die zuständige Gerichtsabteilung zu dem Ergebnis, dass die bP zu den angeführten Zeiträumen durch die DG in ihrem Betrieb in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde und dass sohin die Beurteilung der belangte Behörde, dass Pflicht(Voll)-versicherung zu den angegebenen Zeiten bestanden hat, richtig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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