BVwG W108 2006145-1

W108 2006145-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W108 2006145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2006145.1.00

Spruch

W108 2006145-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. 831769903, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 02.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der zum Asylantrag durchgeführten Erstbefragung nach § 19 AsylG gab die Beschwerdeführerin an, sie sei kurdischer Abstammung jezidischen Glaubens und hätte mit ihren Eltern und Geschwistern im syrischen Gouvernement XXXX gelebt. Nahezu alle ihre Geschwister hätten Syrien mittlerweile verlassen. Die Mehrzahl ihrer Geschwister lebe nunmehr im Nordirak. Alle Geschwister, die aus Syrien geflüchtet seien, hätten den Flüchtlingsstatus bzw. die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhalten. Sie sei illegal aus Syrien ausgereist. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass Anfang August 2013 im Haus ihrer Eltern ein Zettel eingeworfen worden sei, der die Drohung enthalten habe, dass alle Christinnen und Kurdinnen, die kein Kopftuch tragen würden, entführt werden würden. Aufgrund dieser Drohung und weil ihre Nachbarin bereits umgebracht worden sei, habe sie beschlossen, Syrien zu verlassen. Sie habe sich in Syrien nicht mehr sicher gefühlt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, vor den in Syrien kämpfenden Terroristen umgebracht zu werden. In der gesamten Region gebe es keine jungen Menschen und Schulen mehr.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt aus, dass sie einer oppositionellen Familie angehöre. Ihr in Frankreich lebender Onkel sei politisch aktiv und spreche in Sendungen gegen die syrische Regierung. Dieser Onkel sei bereits vor ihrer Geburt aus Syrien ausgereist und habe nie wieder nach Syrien zurückkehren dürfen. Vor Beginn der Ereignisse in Syrien seien Männer des syrischen Geheimdienstes immer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie nach dem Onkel in Frankreich befragt und sie hätten immer wieder gesagt, dass sie keine Ahnung hätten. Die Frau des Onkels in Frankreich sei eine christliche Syrerin, was ihm die Moslems immer wieder vorgeworfen hätten. Ein anderer Onkel sei, als die Ereignisse in Syrien begonnen hätten, festgenommen und inhaftiert worden. Bis jetzt wüssten sie nicht, wo er sei. Sie hätten dreimal wegen dieses Onkels demonstriert, was zur Folge gehabt habe, dass man nunmehr auch sie festnehmen wolle; man suche nach ihr. Der zweite Grund für das Verlassen Syriens sei gewesen, dass sie die jezidische Religion habe und Angehörige dieser Religion von den Moslems gehasst würden, da behauptet werde, dass Jeziden den Teufel anbeten würden. Die bewaffneten Terroristen in Syrien, etwa streng radikale Salafisten (Daesch), würden ein islamisches Kalifat in Syrien gründen wollen und würden die Jeziden noch mehr hassen als die "normalen" Moslems. Wenn diese eine jezidische Frau oder ein jezidisches Mädchen erwischen würden, würde die Frau bzw. das Mädchen vergewaltigt, getötet und die Leiche zu den Mistplätzen geworfen. Im August 2013 hätten sie auf der Veranda des Elternhauses einen Zettel mit der Aufschrift "Du sollst nicht glauben, dass wir auf dich vergessen haben. Wir werden alle Frauen, die Jeziden sind, vergewaltigen und töten" vorgefunden. Daraufhin habe ihr Vater gesagt, dass sie keine Stunde mehr bleiben solle. Die Islamisten, die derzeit in Syrien seien, würden alle Kurden hassen, insbesondere Kurden, die gleichzeitig Jeziden seien. Noch am Tag des Erhalts des Zettels habe sie das Elternhaus verlassen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen, alle hätten Angst um sie gehabt. Jede jezidische Frau lebe in Angst, weil die Islamisten/Salafisten jede Frau "beschlagnahmen" würden, die ihnen gefalle, angeblich erlaube die Sharia ihnen das. In ihrer Umgebung hätten beinahe alle das Land verlassen. Zuerst seien die Töchter weggeschickt worden, dann seien die Familien gegangen. Ihre Nachbarn hätten Syrien auch verlassen. Früher sei sie in Syrien nie mit Kopftuch unterwegs gewesen. Aber seit die Islamisten in ihre Region gekommen seien, habe sie sich nicht getraut, unverschleiert zu gehen. Auch die Christinnen würden sich dort nunmehr verschleiern.

Sie habe sowohl Angst vor der syrischen Regierung als auch vor den Islamisten/Salafisten.

Einer ihrer Brüder lebe - als Asylwerber - in Österreich. Dieser hätte Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, zur syrischen Armee einberufen zu werden und festgenommen und angehalten zu werden, bis der in Frankreich lebende Onkel freiwillig nach Syrien zurückkehre. Wenn der syrische Geheimdienst nach einer bestimmten Person suche, wie etwa nach ihr, dann würde man einfach ein Familienmitglied nehmen, bis sich die gesuchte Person freiwillig melde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde gab die Angaben der Beschwerdeführerin wieder und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige sei und der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Religionsgemeinschaft angehöre. Zu den Gründen für das Verlassen Syriens stellte die belangte Behörde fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte, teilweise glaubwürdig seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor (weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, seit den Unruhen Angst davor gehabt zu haben, das Haus ohne Verschleierung zu verlassen, nachvollziehbar und glaubhaft gewesen sei. Dass ein persönliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestanden haben solle, dass sie persönlich gesucht worden wäre, sei jedoch nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass aufgrund der politischen Aktivitäten zweier Onkel zeitweise Männer des syrischen Geheimdienstes aufgetaucht seien und Fragen gestellt hätten. Weitere Schwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Zudem sei diesbezüglich zu erwähnen, dass diese Befragungen vor Beginn der Unruhen in Syrien stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Behauptung, einen Zettel mit einer Drohung erhalten zu haben, sei nicht ersichtlich geworden, dass konkret an der Person der Beschwerdeführerin Interesse bestanden habe, sondern vielmehr, dass aufgrund der allgemeinen Kriegssituation Interesse seitens radikaler Gruppierungen an unterschiedlichen Personengruppen bestehe. Dies sei laut den Angaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen, zumal auch andere Frauen in ihrer Umgebung Scheu davor gehabt hätten, unverschleiert das Haus zu verlassen. Glaubhaft sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Kriegssituation Syrien verlassen habe. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, Syrien verlassen zu haben, weil es in ihrer Wohngegend vermehrt zu Angriffen auf Frauen gekommen sei, zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant sei, zumal von diesen Begebenheiten nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern die gesamte Bevölkerung, vermehrt Frauen, betroffen gewesen sei. Das Fluchtvorbringen beinhalte keinerlei persönliche, individuelle Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen könnten.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu Lage in Syrien, unter anderem auch zur Situation der religiösen Minderheiten (im bewaffneten Konflikt in Syrien). Auszugsweise wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.

ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens.

Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. Der "Social Institutions and Gender Index" hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten.

Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab 22. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass ausgehend vom dem von der belangten Behörde als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin, Angst davor gehabt zu haben, das Haus ohne Verschleierung zu verlassen, und einen Drohbrief erhalten zu haben, der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und Angehörige der jezidischen Religionsgemeinschaft. Sie ist geschieden und lebte nach ihrer Scheidung von ihrem Ehemann wieder bei ihren Eltern im (im Nordosten Syriens gelegenen) syrischen Gouvernement XXXX. In diese Region gelangten im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Syrien bewaffnete fundamentalistische islamistische oppositionelle Gruppierungen, die insbesondere die dortige kurdisch-jezidische Bevölkerungsgruppe, speziell auch jezidische Frauen und Mädchen, mit (sexueller) Gewalt und Tod bedrohten. Die Beschwerdeführerin, die in Syrien kein Kopftuch trug und ein "westliches" äußeres Erscheinungsbild und Verhalten an den Tag legte, getraute sich nur mehr verschleiert außer Haus zu gehen. Im August 2013 wurde auf der Veranda des Elternhauses der Beschwerdeführerin ein Zettel vorgefunden, mit dem jezidische Frauen mit Vergewaltigung und Tod bedroht wurden. Die Beschwerdeführerin flüchtete aufgrund dieser Drohung und angesichts des Umstandes, dass bereits eine Nachbarin umgebracht worden war, aus Syrien. Die Familie der Beschwerdeführerin gilt aus Sicht des syrischen Regimes als "oppositionell". Ein in Frankreich lebender Onkel der Beschwerdeführerin engagiert sich öffentlich gegen die syrische Regierung und die Familie der Beschwerdeführerin wurde vor Beginn des bewaffneten Konfliktes in Syrien immer wieder vom syrischen Geheimdienst zu diesem Onkel der Beschwerdeführerin befragt. Zu Beginn der Unruhen in Syrien wurde ein weiterer Onkel der Beschwerdeführerin in Syrien festgenommen und inhaftiert und dessen Verbleib ist seither ungeklärt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Familie dreimal wegen dieses Onkels in Syrien demonstriert. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien unerlaubt und stellte in Österreich einen Asylantrag.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter Punkt 1.1. gründen auf den überzeugenden, glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie die Tatsachenangaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, zu ihren Lebensumständen in Syrien, zu ihrer "westlichen" Orientierung, zu ihrer "oppositionellen" Familie (konkret zur exilpolitischen Tätigkeit eines in Frankreich lebenden Onkels der Beschwerdeführerin und zum Interesse des syrischen Geheimdienstes an diesem Onkel sowie zur Verhaftung und Inhaftierung eines weiteren Onkels der Beschwerdeführerin in Syrien), zum Erhalt eines Drohschreibens und zu einer Verfolgungsgefahr in Syrien - sowohl in Zusammenhang mit der angegebenen Herkunft aus einer (aus Sicht des syrischen Regimes) "oppositionellen" Familie als auch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung der Kurden/Jeziden (bzw. kurdisch-jezidischen Frauen) in der Region der Beschwerdeführerin durch radikale islamistische Gruppierungen - (bis auf den Aspekt eines "persönlichen Interesses" [der Verfolger] an der Beschwerdeführerin bzw. einer "persönlichen Suche" nach ihr) als glaubwürdig erachtete und der Entscheidung zu Grunde legte (aber als nicht asylrelevant qualifizierte).

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Sachverhalt, dass insbesondere Angehörige der kurdisch-jezidischen Minderheit, speziell auch kurdisch-jezidische Frauen und Mädchen, in Syrien der massiven Bedrohung durch oppositionelle (fundamentalistische islamistische) Gruppierungen, die insbesondere auch im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin präsent sind, ausgesetzt sind und auch die Beschwerdeführerin bereits davon betroffen war, zumal bei deren Elternhaus ein Drohschreiben betreffend jezidische Frauen/Mädchen hinterlassen wurde, nicht nur detailliert und substantiiert von der Beschwerdeführerin dargelegt wurde, sondern auch mit den Verhältnissen in Syrien in Einklang steht und von den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien gestützt wird. Denn diesen Feststellungen zufolge sind Mitglieder religiöser Minderheiten Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, verfolgen einige islamistische Fraktionen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen, verhängen bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen und verletzen die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten wie die Jeziden richtet und Jeziden in Syrien Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für kurdische Jeziden - im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann den Feststellungen der belangten Behörde entnommen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die als dem syrischen Regime gegenüber illoyal angesehen werden können. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (bzw. der von der belangten Behörde zugrunde gelegte) Sachverhalt sei nicht asylrelevant, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

3.2.2.1. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, sie sei als kurdische Jezidin in Syrien von der Verfolgung durch islamistische Gruppierungen bedroht. Mit Blick auf die Lage in Syrien, die eine Bedrohung von Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als Unterstützer des Assad-Regimes und als "Ungläubige" angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien bestätigt, und in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistische islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise (mittels eines Drohschreibens) ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen "als zu verfolgende jezidische Frau" geraten ist und überdies bereits die Nachbarin der Beschwerdeführerin getötet wurde, muss diese Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Die Beschwerdeführerin würde gegenwärtig in Syrien seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen als Kurdin mit jezidischem Glauben und/oder wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet mit kurdisch-jezidischer Bevölkerung als "Ungläubige" und/oder als Personen wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützt. Hinzu tritt im Fall der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie geschieden ist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist und danach bereits in Syrien gelebt hat. Dies macht es noch wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin von Seiten oppositioneller (fundamentalistischer islamistischer) Gruppierungen in Syrien gegenwärtig als eine "Ungläubige" und als eine Frau wahrgenommen wird, die sich nicht konform der Sharia - nach einer fundamentalistischen Auslegung - benimmt; sie ist insofern einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.

Aufgrund dieser Umstände ist zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin besonders gefährdet ist, bei einer Rückkehr nach Syrien in ihr Herkunftsgebiet ins Visier von Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen zu geraten und als "Ungläubige" und/oder Unterstützerin des Assad-Regimes angesehen und verfolgt zu werden. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin von Verfolgungshandlungen bzw. das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde kann damit aber (schon deshalb) eine asylrelevante "individuelle [persönliche] Verfolgung" der Beschwerdeführerin nicht verneint werden. Entscheidend ist nicht, ob ein "persönliches Interesse" [der Verfolger] an der Beschwerdeführerin gegeben war bzw. eine "persönliche Suche" nach ihr stattgefunden hat, sondern ob sie in Syrien von Verfolgungshandlungen der vorgebrachten Art gegenüber kurdisch-jezidischen Personen/Frauen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall der Beschwerdeführerin ist von einer derartigen individuellen Betroffenheit auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation/Herkunft der Beschwerdeführerin für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien seitens oppositioneller fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes sprechen (und gerade nicht - wie die belangte Behörde vermeint - für das Vorliegen von "gleichermaßen die anderen Staatsbürger treffenden Unbilligkeiten" aufgrund der allgemeinen Kriegssituation). Dass die Verfolgung auch anderen kurdisch-jezidischen Personen/Frauen drohen könnte, ändert an der aufgezeigten individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin nichts.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist gegeben, liegt doch der Grund für die der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung - jedenfalls - wesentlich in der der Beschwerdeführerin von den Verfolgern (Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.

Dass bei - im Fall der Beschwerdeführerin drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.

Dass diese Verfolgung nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad oder die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande wäre bzw. wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen sowie der volatilen und komplexen Kriegssituation ist die effektive Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oder des Schutzes kurdischer Parteien/Milizen im Fall der Beschwerdeführerin eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann.

3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, ihr drohe auch Verfolgung von Seiten der syrischen Regierung. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin einer "oppositionellen" Familie angehört bzw. sie selbst für einen vom syrischen Regime verhafteten Onkel demonstriert hat, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten, "abweichende Meinungen" (von Angehörigen) und die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei der Staatsangehörigen und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund des in Frankreich lebenden Onkels der Beschwerdeführerin, der sich öffentlich gegen das syrische Regime engagiert, und der Verhaftung und Inhaftierung eines weiteren Onkels der Beschwerdeführerin seitens des syrischen Regimes zu Beginn der Unruhen in Syrien ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführerin entstamme einer "oppositionellen" Familie bzw. habe selbst (ebenfalls) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Da die Beschwerdeführerin noch dazu in Syrien für ihren verhafteten und inhaftierten Onkel - und damit gegen das Regime - demonstriert hat und weiters dadurch, dass sie unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Familienangehörigen - eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, beim syrischen Regime erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführerin auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie Kurdin ist und aus einem Gebiet (aus einem syrischen Kurdengebiet), in dem Regierungsgegner aktiv sind (waren), stammt (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, die Beschwerdeführerin könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, (auch) von den syrischen Behörden als deren politische Gegnerin angesehen zu werden.

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin wegen der (ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und sie daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von - die asylrelevante Intensität erreichenden - Verfolgungshandlungen wie Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Auch hinsichtlich dieser drohenden Verfolgung liegt die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund vor, da der Grund für die Verfolgung durch das syrische Regime solcherart wesentlich in der der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt.

Es ist daher zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil der Beschwerdeführerin in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) (auch) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Es sprechen auch in diesem Zusammenhang substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihr eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Es ist daher im konkreten Fall nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde ausführte - im Zusammenhang mit den "politischen Aktivitäten zweier Onkel" keine "weiteren Schwierigkeiten" vorgebracht habe, wobei jedoch zu bemerken ist, dass die belangte Behörde damit die Angabe der Beschwerdeführerin, sie hätte wegen ihres verhafteten und inhaftierten Onkels demonstriert und man würde sie nunmehr selbst festnehmen wollen, stillschweigend überging. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, von der syrischen Regierung als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - daher auch in diesem Zusammenhang zu bejahen.

3.2.2.3. Diese Prognosen stehen im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben], tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung [auch Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben], Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS und bewaffneten oppositionellen Gruppen sind, Angehörige von bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen/Minderheiten [zum Beispiel Kurden und Jeziden], Personen, die vermeintlich gegen die Sharia verstoßen, und etwa auch Frauen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführerin vor den ihr drohenden Verfolgungen ausreichend sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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