W160 2009781-1•BVwG W160 2009781-1
W160 2009781-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr,<br/>Versorgungslage
W160 2009781-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2014, Zl. 821055204-2106000, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er spreche Dari und Farsi und habe keine Ausbildung. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine beiden Brüder würden sich in XXXX, Pakistan, aufhalten. Hinsichtlich seines Fluchtwegs gab er an, er sei vor neun Monaten von XXXX mit einem PKW nach XXXX in Pakistan gefahren, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Vor drei Monaten sei er in den Iran gefahren, wo er 20 Tage in einem Schlepperquartier verbracht habe. Anschließend sei er zu einem Fluss gefahren, den er mit einem Schlauchboot überquert habe. Nach der Abnahme von Fingerabdrücken durch die Polizei habe er sich zweieinhalb Monate in einer Schlepperunterkunft in Griechenland aufgehalten, danach sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach XXXX verbracht worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe vor einem Jahr seinen Vater wegen ihres Grundstücks getötet. Der Beschwerdeführer hätte beim Onkel bleiben sollen. Daraufhin habe seine Mutter alles verkauft und sie seien nach Pakistan gereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass sein Onkel ihn umbringe.
3. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.10.2012 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt und gab dazu an, dass er 16 Jahre alt sei. Er erklärte sich mit einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung einverstanden.
4. Aus einem vom Bundesasylamt veranlassten Gutachten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich für den Beschwerdeführer ein zum Untersuchungszeitpunkt nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,1 Jahren. Als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt. Darüber wurde der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 über informiert, wobei er angab, er akzeptiere die ärztliche Untersuchung und sei damit einverstanden, dass er als minderjährig gelte. Unabhängig davon bekomme er seine Geburtsurkunde zugeschickt.
5. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.06.2013 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter lebe in QUETTA in Pakistan. Sein Vater sei vor einem Jahr und zehn Monaten verstorben. Dieser sei vom Onkel des Beschwerdeführers (dem Bruder des Vaters) und dessen Frau vergiftet worden. Das habe ihm seine Mutter erzählt, er selbst sei an diesem Tag nicht zuhause gewesen. Seine Mutter habe das Essen vorbereitet und die Tante gebeten, es seinem Vater aufs Feld zu bringen. Als seine Mutter vom Besuch bei ihren Eltern zurückgekehrt sei, wäre der Vater bereits tot gewesen. Sein Onkel und dessen Gattin hätten die Mutter des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht. Seine Mutter habe aber keinen Grund dafür gehabt. Sein Onkel habe aber wegen des Grundstücksstreits einen Grund dafür gehabt. Der Beschwerdeführer hätte beim Onkel bleiben sollen, während dieser seine Mutter dazu angewiesen habe, zu gehen. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX in der Provinz XXXX. Seine Großeltern mütterlicherseits würden in einem Dorf eine halbe Stunde zu Fuß entfernt wohnen. Seine Mutter habe das Haus und das Grundstück vor der Ausreise verkauft. Bis zum Tod seines Vaters hätten sie dort gewohnt. Dann habe der Onkel die Kinder (den Beschwerdeführer und seien Geschwister) zu sich genommen und seine Mutter zu ihren Eltern geschickt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan und zu seiner Familie in Pakistan. Er habe außerhalb der Provinz XXXX keine Verwandten in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer sechs Monate als Automechaniker gearbeitet. In den letzten drei Monaten habe sein Onkel ihm nicht erlaubt, weiterzuarbeiten. Der Onkel habe sie (Anm.: die Kinder) für sich haben wollen, damit er auch die Grundstücke behalten könne. Damals seien die Grundstücke, die seinem Vater gehört hätten, noch nicht verkauft gewesen. Der Onkel habe keine Rechte an den Grundstücken gehabt - der Großvater hätte die Grundstücke aufgeteilt, der Onkel sei damit nicht einverstanden gewesen, weil diese ertragreicher als die seinigen gewesen seien. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater getötet worden sei und der Onkel sie von seiner Mutter getrennt habe. Der Onkel habe seine Mutter geschlagen; einmal habe dieser auch ein Wasserglas nach dem Beschwerdeführer geworfen und ihn am Kopf verletzt. Seinem Onkel sei es darum gegangen, sich die Grundstücke anzueignen, was ihm aber nicht gelungen sei.
6. Mit Schreiben vom 01.09.2013 wurde eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegt.
7. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 24.02.2014 Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 10.03.2014 eingeräumt.
8. In einer Stellungnahme vom 31.03.2014, eingelangt am 01.04.2014, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen leide und medizinisch betreut werde. Dazu wurde auf beigelegte Befunde des XXXX vom XXXX und eines Psychotherapeuten vom XXXX verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei es bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde nicht möglich gewesen, von den ihm zugefügten Misshandlungen zu erzählen. Erst nach monatelangen Aufenthalt in der Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge habe er Vertrauen zu seinem Betreuer gefasst und diesem das Erlebte mitgeteilt. Aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Betreuers geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem persönlichen Gespräch im Dezember versucht habe, dem Betreuer seine Geschichte, welche er bis dato nur seiner Mutter erzählt habe, mitzuteilen. Zu diesem Tag sei es nicht möglich gewesen, sich gänzlich zu öffnen, jedoch seien aufgrund der Suizidgedanken des Beschwerdeführers sofort externe Helfersysteme eingeschaltet worden. Es sei eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie installiert worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers werden die von ihm vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten und der Todesumstände seines Vaters detailliert geschildert. Weiters schildert der Beschwerdeführer ausführlich, dass er von seinem Onkel, bei dem er nach dem Tod seines Vaters leben hätte müssen, mehrmals zu Tanzveranstaltungen mitgenommen worden sei. Im Zuge dieser Veranstaltungen seien ihm jeweils Drogen verabreicht worden und sei er dann sexuell missbraucht worden. Trotzdem er sich beim zweiten Vorfall zur Wehr gesetzt hätte, sei er sexuell missbrauch und körperlich misshandelt worden. Er habe seiner Mutter von den Vorfällen berichtet, daraufhin hätten er und seine Brüder sich mit dieser an einem vereinbarten Treffpunkt getroffen und wären sie gegen Bezahlung bis an die Grenze nach Pakistan gebracht worden. Mit der Stellungnahme wurden weiters Berichte zur Praxis der "Baccha Baazi" und zu Grundstücksstreitigkeiten eingebracht.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. 821055204-2106000, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Dazu stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung geltend gemacht. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr der realen Gefahr unterworden wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. Oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Eine Niederlassung, sowie Hinreise und Einreise in den Herkunftsstaat seien möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der "Bedrohung durch den Onkel aus kriminellen Motiven" dem Beschwerdeführer ein "alternativer Aufenthalt an einem anderen Ort im Herkunftsland" zur Verfügung stehe. Selbst vor dem angenommenen Hintergrund der Drohungen des Onkels sei es nicht ersichtlich, dass er ausreisen habe müssen, denn sei kaum davon auszugehen, dass der Onkel ihn aufgrund der geschilderten persönlichen Verhältnisse suchen bzw. finden würde. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise keinen Zugang zum Recht gehabt hätte um die "vom Onkel usurpierten Grundstücke zurück zu beanspruchen", könne dahingestellt bleiben, da dies keine ernsthafte und erhebliche Bedrohung oder Menschenrechtsverletzung darstelle, die ein Fortleben im Herkunftsstaat unzumutbar gestalten würde. Was die in seiner Stellungnahme geäußerten Bedenken "hinsichtlich der Gefährdung von Jugendlichen" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Jugendlicher sei und nie geäußert habe, "etwa transsexuell zu sein, somit eine hinkünftige Tätigkeit als "bacha bazi" ausgeschlossen werden" könne. Die von ihm eineinhalb Jahre nach Einreise vorgebrachte psychische Beeinträchtigung habe "selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht den geforderten Krankheitswert inne", der eine Rückführung unzulässig erscheinen lasse. Hinsichtlich des Schreibens des Psychotherapeuten wurde ausgeführt, daraus ergebe sich keine nachvollziehbare Anamnese und Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer habe auch vor dem Bundesamt erklärt, dass er keiner medizinischen Behandlung bedürfe und nur unter Kopfschmerzen leide. Es sei vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine unwahre Steigerung des Vorbringens handle. Es sei nicht möglich, aufgrund der Stellung einer psychiatrischen Diagnose den angeführten Herkunfts- und Erlebnishintergrund auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, jedoch sei "es aus medizinischer Sicht auch nicht möglich, die Richtigkeit des Erlebnishintergrundes auszuschließen." Die Behörde komme "zufolge der weiteren Würdigung der Beweismittel zur Erkenntnis, dass die Hergangsschilderungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Tatsache entsprechen" könnte und sei "jedenfalls der behauptete Erlebnishintergrund völlig unwahrscheinlich, ja nahezu unmöglich". Die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Rechtsgrundlagen und diversen Rechtssätze aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr "alsbald verhungere oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen" ausgesetzt wäre, unter Einbezug seiner persönlichen und familiären Verhältnisse nicht vorliege. Zufolge den Länderfeststellungen würden jedenfalls die befriedeten Gebiete die geforderte Beständigkeit aufweisen und erscheine es auch unwahrscheinlich, dass er etwa in XXXX oder in seiner Herkunftsregion von einem innerstaatlichen Konflikt oder damit verbundenen massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen sein könnte. Ausgeführt wurde weiters, dass eine "diagnostizierte PTSD, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen sei, umso unbeachtlicher bzw. unglaubwürdiger werde, je später im Verfahren von dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrundeliegende Erlebnisse vorgebracht" würden. Vom Asylwerber könne erwartet werden, dass er den traumatisierenden Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erwähne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann und könne durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen um sich ein Leben am Rand des Existenzminimums zu sichern. Es stehe ihm auch Rückkehrhilfe zur Verfügung.
10. Gegen diesen am 08.05.2014 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht fristgerecht am 23.05.2014 Beschwerde. Am 26.05.2014 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht und gleichzeitigt die Beschwerde nachgeholt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis auf die ausreichende Beweiswürdigung des mit der Stellungnahme hinsichtlich seiner Erlebnisse (Anm.: gemeint ist die Stellungnahme vom 31.03.2014) erstatteten Vorbringens finde. Diesbezüglich beantrage er die Beurteilung durch einen auf diesem Gebiet qualifizierten Sachverständigen sowie seines namentlichen Betreuers und Psychotherapeuten. Die Stellungnahme sei zeitgerecht eingebracht worden und habe es ausreichend Möglichkeit gegeben, den Beschwerdeführer zu den Geschehnissen zu befragen, da diese für das Verfahren äußert relevant seien. Die Behörde habe es verabsäumt, diesen verfahrensrelevanten Sachverhaltsbestandteil zu klären. Bei dem vorgelegten Bericht handle es sich nicht um eine Steigerung. Es sei ihm bis zum Beginn der Therapie nicht möglich gewesen, über diese Erlebnisse zu sprechen und habe er Teile dieser Geschichte verdrängt. Es sei nicht richtig, dass er in seiner Heimat über ein familiäres Netzwerk verfüge - seine Familie befinde sich in Pakistan. In der Beweiswürdigung sei auch nicht auf seine Kopfverletzung eingegangen worden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass er als Mechaniker seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, sei verfehlt. Er sei erst dabei gewesen, den Beruf zu erlernen und sei es schwierig, sich ohne Hilfe eine Existenz aufzubauen. Es mangle an ausreichenden "Absprachen" über seine Zugehörigkeit zu den Hazara. Es wären auch weiter Nachfragen hinsichtlich der Ermordung seines Vaters notwendig gewesen. Es sei auch unrichtig, dass er nicht am sozialen Leben in Österreich teilnehme - dazu brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Fotos, Referenzschreiben und Kursbesuchsbestätigungen bei.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 8210055204-2106000, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie Rückkehrmöglichkeiten, insbesondere zur Sicherheit- und Versorgungslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers und einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden. Feststellungen zu diesen Themenbereichen stellen eine unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage dar. Zudem sind die Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie die Frage, ob ihm dort ein soziales/familiäres Netz zur Verfügung steht, nicht hinreichend geklärt.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensüberzeugung basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, dazu sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Er führte einerseits Fluchtgründe in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten, aufgrund derer sein Vater getötet worden sei, sowie andererseits ins Treffen, dass er als Tanzjunge (Bacha Bazi) sexuellem Missbrauch und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Die belangte Behörde stellte demgegenüber fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen geltend gemacht hätte (Akt Seite 223).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass weder aus dem aktenkundigen Ermittlungsverfahren noch aus dem angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit der Thematik der Bacha Bazi (Tanzjungen) ersichtlich ist:
Dem ergangenen Bescheid sind keine entsprechenden Länderfeststellungen zu entnehmen. Als völlig verfehlt erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer "nie geäußert habe, transsexuell zu sein" und damit "eine hinkünftige Tätigkeit als Bacha Bazi ausgeschlossen werden" könne. Allein, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Tanzjunge sexuell missbraucht worden wäre, mit Transsexualität in Verbindung gebracht wird, zeigt, dass eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dieser Thematik nicht stattgefunden hat. Gegenständlich ist insofern nicht nur eine Überprüfung der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens unterblieben, sondern wurden seitens der belangten Behörde auch von falschen Bedingungen ausgegangen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Erstattung dieses Vorbringens in einer schriftlichen Stellungnahme von der belangten Behörde dazu nicht mündlich einvernommen und befragt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen auf die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes (nunmehr: BFA) zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers hingewiesen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0308; 30.08.2005, 2004/01/0602). Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf ein zentral Entscheidungsrelevantes Vorbringen unterlassen hat.
Dem angefochtenen Bescheid mangelt es weiters an einer tragbaren Beweiswürdigung zu diesem Vorbringen. So werden die vom Beschwerdeführer konkret dargetanen Vorfälle überhaupt nicht gewürdigt. Die belangte Behörde begiebt sich lediglich in nicht nachvollziehbare Ausführungen hinsichtlich der (Un)Möglichkeit von Rückschlüssen von psychiatrischen Diagnosen auf "Herkunfts- und Erlebnishintergründe", deren fallbezogener Begründungswert sich dem erkennenden Gericht entzieht. Hinsichtlich der Bewertung der belangte Behörde in diesem Zusammenhang (wobei nicht klar ist, ob sie sich dabei nur auf die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung oder auch das Vorbringen des sexuellen Missbrauchs bezieht), es handle sich um ein "unwahres gesteigertes Vorbringen", ist folgendes zu bemerken: Allein mit dem Hinweis darauf, dass sich aus dem Schreibendes Psychotherapeuten keine nachvollziehbare Anamnese und Schlussfolgerung ergebe, lässt sich nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erklärung, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme (am 17.06.2013) nur über Kopfschmerzen geklagt habe, das zeitlich spätere Schreiben des Psychotherapeuten vom 24.02.2014 entkräften könnte. Zur Beurteilung dieses Sachverhalts ist eine Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person keinesfalls ausreichend, sondern bedarf eine solche Beurteilung einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Gerade bei Zweifeln der belangten Behörde an
einem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode ist eine dahingehende Ermittlungspflicht ausgelöst, der die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen ist.
Ins Leere geht schließlich der Verweis der belangten Behörde darauf, dass sie "zufolge der weiteren Würdigung der Beweismittel zur Erkenntnis komme, dass die Hergangsschilderungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Tatsache entsprechen", da eine solche "weitere Würdigung der Beweise" dem angefochtenen Bescheid schlichtweg nicht zu entnehmen ist.
Auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Grundstücksstreits, weswegen auch sein Vater umgebracht worden wäre, hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen:
Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit herkunftsstaatbezogenen Länderberichten zum Thema Grundstücksstreitigkeiten ist nicht ersichtlich, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens nicht vorgenommen wurde (vgl. abermals VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Es mangelt dem Bescheid weiters an einer tragfähigen Beweiswürdigung des entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde von der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgeht und dieses seiner Entscheidung zugrunde legt oder nicht. Insbesondere wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater aufgrund des Grundstücksstreits umgebracht worden sei, völlig ignoriert und keiner Beweiswürdigung unterzogen. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich "selbst bei Wahrheitsunterstellung" um eine "Bedrohung durch den Onkel aus kriminellen Motiven handle" greift zu kurz. Dabei verkennt das Bundesamt, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darauf ankommt, ob bei Würdigung der Gesamtumstände wohlbegründet zu befürchten ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung droht (vgl. dazu VfGH vom 29.09.2014, U2699/2013). Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob die Zugehörigkeit zur Familie das zentrale Motiv einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers wäre und insoweit einen selbständigen Verfolgungsgrund darstellen würde.
Die belangte Behörde hat es sowohl hinsichtlich des Vorbringens zum sexuellen Missbrauchs als Tanzjunge als auch hinsichtlich des Vorbringens zum Grundstücksstreit, aufgrund dessen der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden wäre, verabsäumt, sich mit den jeweiligen Theamtiken auseinanderzusetzen, entsprechende Länderberichte in den Bescheid und die Begründung einfließen zu lassen und die Glaubhaftmachung des jeweiligen Vorbringens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat sich in beiden Zusammenhängen auf konkrete Ereignisse bezogen. Es wäre am Bundesasylamt gelegen gewesen, zu ermitteln, in wieweit diese in Einklang mit den herrschenden Verhältnissen zu bringen sind, um vor diesem Hintergrund konkret die Glaubhaftmachung des Vorbringens zu bewerten.
Schließlich wurden auch in Hinblick auf die allfällige Gewährung subsidiären Schutzes und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, Feststellungen zur Erreichbarkeit und Rückkehrsituation in Bezug auf den Distrikt JAGHOURI in der Provinz XXXX zu treffen. Aufgrund der in den aufgenommenen Länderberichten skizzierten prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind die nicht näher begründeten Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach es "unwahrscheinlich scheine", dass der Beschwerdeführer in seiner "behaupteten Herkunftsregion von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sein könnte", nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass sich die belangte Behörde nicht in hinreichender Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Kernfamilie in Pakistan aufhalte, auseinandergesetzt hat. Dennoch wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "über enge familiäre Beziehungen verfüge" (AS 223). Es ist nicht ersichtlich, worauf das Bundesasylamt diese Annahme stützt. Vielmehr hat es die belangte Behörde auch hier gänzlich unterlassen, den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln.
3.2.6. Weiters fehlen auch Feststellungen, die die Annahme des Bundesasylamtes. dass sich der Beschwerdeführer "etwa in KABUL" niederlassen könne, sohin eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, tragen würden. Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10). Die belangte Behörde hat auch diesbezüglich die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zu Grundstücksstreiten sowie der Praxis der Bacha Bazi (auch in Hinblick auf allfällige spätere Diskriminierungen) in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Zu klären wird auch sein, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan überhaupt noch über ein familiäres/soziales Netz verfügt. Im Hinblick auf eine allfällig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in KABUL zum Vorliegen von Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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