W175 2009785-1•BVwG W175 2009785-1
W175 2009785-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2015
Fristversäumung, Verspätung, Zeitablauf, Zurückweisung
W175 2009785-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.01.2014, Zahl: 1000353105/14020273, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 12.01.2014 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 idgF (AsylG) und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt.
1.2. Der BF wurde am 18.01.2014 durch das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen den in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrund vor, ohne diesen zu konkretisieren.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2014, Zahl: 1000353105/14020273, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit beschwerdegegenständlichem Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.) verbunden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurden ihm nicht erteilt.
1.4. Der Bescheid wurde vom BF am 20.01.2014 persönlich übernommen, die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 03.02.2014.
1.5. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die mit Telefax vom 25.02.2014 eingebrachte Beschwerde.
1.3.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 19.02.2015, RSa hinterlegt am 26.02.2015, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Da das Schriftstück unbehoben rückgemittelt wurde, wurde eine neuerliche Zustellung gegen Übernahmebestätigung durch die Landespolizeidirektion Wien veranlasst.
Mit Bericht vom 31.03.2015 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der BF an seiner Meldeadresse laut Auskunft seines ehemaligen Unterkunftgebers seit drei Monaten nicht mehr aufhältig sei. Die amtliche Abmeldung des BF wurde veranlasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Zu Spruchpunkt A):
Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 20.01.2014, Zahl: 1000353105/ 14020273, wurde dem BF am 20.01.2014 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend ist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 03.02.2014, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 03.02.2014, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde dem BFA erst am 25.02.2014 per Fax übermittelt, weshalb sich die Einbringung der Beschwerde als verspätet erweist.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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