W106 2102999-1•BVwG W106 2102999-1
W106 2102999-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2015
familiäre Interessen, Harmonisierungspflicht, ordentlicher<br/>Zivildienst, wirtschaftliche Interessen, Zivildienst -<br/>Antrittsaufschub
W106 2102999-1/2E
im namen der REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.12.2014, Zl. 385749/25/ZD/1214, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2015, sowie gegen den Bescheid vom 23.02.2015, Zl. 385749/29/ZD/2015, betreffend befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 8 und 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(08.04.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.12.2014 der Einrichtung "Außenstelle NÖ der Abt. Behinderteneinrichtung der Caritas der Erzdiözese Wien" für den Zuweisungszeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2014 zugewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.12.2014 rechtzeitig Beschwerde und stellte gleichzeitig einen neuerlichen Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des Zivildienstes bis in den Winter 2016. Er begründete dies mit dem Gesundheitszustand seines im 81. Lebensjahr stehenden Vaters, welcher sich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert habe und dem umfangreichen Aufgabengebiet des BF im Zimmereibetrieb seines Vaters. Der Betrieb sei durch den Konkurs der ALPINE in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, welche noch nicht ausgestanden seien. Der Betrieb befinde sich derzeit auf einem Konsolidierungskurs. Der Personalstand sei auf 20 Mitarbeiter (mit Leiharbeitern derzeit 30) aufgestockt worden. Ein Fernbleiben des BF würde alles zunichtemachen und viele Arbeitsplätze wären gefährdet. Weiters müsse der BF einen schriftlichen Teil der Prüfung für den Holzbaumeister im Mai bis Juni 2015 absolvieren. Danach habe er die Berechtigung, die Firma seines Vaters zu übernehmen. Eine längere Abwesenheit vor diesem Termin würde die Erfolgschancen bei der Prüfung sicherlich verschlechtern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2015 wies die Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab.
I.2. Mit Bescheid vom 23.02.2015 wurde der Antrag des BF vom 25.10.2014 auf befristete Befreiung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.09.2012 wurde der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht mit 12.09.2012 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013 wurden Sie zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.06.2013 ersuchten Sie um "Nichtableistung des Zivildienstes bzw. Aufschub bzw. Verlegung des Ortes der Ableistung". Begründend führten Sie im Wesentlichen aus wie folgt:
Sie würden im Juni 2013 die Reifeprüfung an der HTL für Hochbau in Mödling ablegen. Ihr Vater führe in Wullersdorf seit 1964 einen Zimmereibetrieb. Er sei im 80. Lebensjahr und hätte gesundheitliche Probleme, weshalb er nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen könne. Deshalb würden Sie jede freie Minute im Betrieb mitarbeiten, um Ihren Vater zu entlasten. Sie wollten immer in die Fußstapfen Ihres Vaters treten. Zur Weiterführung des Betriebes müssten Sie aber die Voraussetzungen der Befähigungsnachweisverordnung für das Holzbaugewerbe erfüllen, wozu die Meisterprüfung für das Holzmeistergewerbe zähle. Dazu müssten Sie die Holzmeisterprüfung ablegen. Die Prüfung sei Mitte bis Ende 2014. Im väterlichen Betrieb gebe es keinen Techniker, weshalb Sie diese Funktion schon teilweise erfüllen würden und Ihr Aufgabenbereich werde immer größer, weil Ihr Vater es gesundheitlich nicht schaffe. Aus all diesen Gründen würden Sie primär ersuchen, Ihnen den Zivildienst nachzusehen bzw. wenn dies nicht möglich sei, die Ableistung im Jahr 2015 zu ermöglichen, damit Sie 2014 die Holzbaumeisterprüfung ablegen könnten. Falls dies alles nicht möglich sei, würden Sie ersuchen, Ihnen den Zivildienst beim Roten Kreuz in XXXX zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 17.07.2013 ersuchten Sie, Ihr Ansuchen vom 14.06.2013 derart abzuändern, als Sie eine befristete Befreiung gem. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG aus besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und familiären Gründen beantragen wollten. Inhaltlich hielten Sie Ihr Schreiben vom 14.06.2013 aufrecht.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 25.07.2013 wurden Sie aufgefordert, die im Schreiben angeführten Beweismittel vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen Sie mit Schreiben vom 09.08.2013 nach.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2013 wurde Ihr Antrag auf befristete Befreiung gem. § 13 Abs. 1 Z 2. ZDG abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung in erster Linie mit der Harmonisierungspflicht, welcher Sie nicht entsprochen hätten.
Mit Schreiben vom 11.09.2013 erhoben Sie rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2013. Begründend führten Sie im Wesentlichen aus, nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen zu haben. Außerdem seien entgegen den Ausführungen der Zivildienstserviceagentur sowohl Ihre familiären, als auch wirtschaftlichen Interessen betroffen.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.09.2013 wurden Sie gem. § 13 Abs. 1 Ziffer 2 ZDG von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum 31.01.2015 befreit. Begründend wurde ausgeführt, dass Sie durch Ihre Berufungsausführungen und insbesondere durch die vorgelegten Beweismittel glaubhaft machen konnten, dass es für die Weiterführung des Familienbetriebs aufgrund der derzeit angespannten finanziellen Situation als auch für die Gesundheit Ihres Vaters dringlich erscheint, dass Sie im Betrieb unterstützend mitarbeiten und diesen Betrieb nach Absolvierung der Holzbau-Meisterprüfung im Jahr 2014 baldigst übernehmen, zumal in nächster Zeit keine Fachkräfte am freien Arbeitsmarkt verfügbar sein werden. Weiters wäre Ihre eigene Existenz im Fall eines Konkurses des Betriebes gefährdet. Ihnen wurde daher eine befristete Befreiung bis 31.01.2015 eingeräumt, damit Sie die wirtschaftliche als auch personelle Situation des Familienbetriebes dahingehend ordnen können, damit diese durch die Leistung des Zivildienstes nicht gefährdet wird. Weiters wurde in dem Bescheid auch ausgeführt wie folgt: "Es darf in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen werden, dass künftig wirtschaftliche als auch familiäre Interessen auch dann nicht mehr als besonderes rücksichtswürdig anerkannt werden können, wenn als Folge der Leistung des Zivildienstes mit einer Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Gesundheit Ihres Vaters gerechnet werden muss, da Sie andernfalls durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Zivildienstpflicht vereiteln könnten (siehe Erkenntnis des VwGH vom 1. Oktober 1996, GZ: 95/11/0400)."
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.12.2014, Zl.:
385749/25/ZD/1214, wurden Sie der Einrichtung "Außenstelle NÖ der Abt. Behinderteneinrichtung der Caritas der Erzdiözese Wien" für den Zeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2015 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Schreiben vom 25.10.2014 ersuchten Sie, Ihren neuerlichen Antrag auf befristete Befreiung bis in den Winter 2016 nachzukommen. Begründend führten Sie wieder die bereits im Antrag vom 14.06.2013 angeführten Umstände an. Der Gesundheitszustand Ihres Vaters wäre noch schlechter geworden. Er hätte massive Herzrhythmusstörungen. Ihr Aufgabengebiet würde alle Kostenvoranschläge für den Betrieb, Erstellung der Pläne, Baustellenabrechnungen etc umfassen. Ihr Vater hätte "nur" noch überwachende Funktion. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien noch nicht ausgestanden. Sie hätten Ihren Personalstand auf 20 Mitarbeiter aufgestockt (mit Leiharbeitnehmer 30). Ein Fernbleiben Ihrerseits würde alles komplett zunichtemachen und viele Arbeitsplätze gefährden. Weiters müssten Sie einen schriftlichen Teil der Prüfung für den Holzbaumeister im Mai bis Juni 2015 absolvieren (der Termin würde noch nicht feststehen). Die Bilanz 2012 und 2013 wäre sehr schlecht. Die wirtschaftliche Lage des Betriebes hänge an einem seidenen Faden.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 26.01.2015 wurden Sie unter Hinweis auf den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.09.2013 aufgefordert, neue Gründe für eine mögliche Befreiung bekannt zu geben und entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls Ihr Antrag abgewiesen werden würde.
Mit Schreiben vom 17.02.2015 führten Sie aus, dass ein neuer Grund Ihre gesundheitlichen Probleme seien, die Sie durch den Stress in Ihrem Betrieb hätten. Gesundheitlich würden Sie die Doppelbelastung - Zivildienst und Firma - nicht durchhalten. Ein zweiter Grund sei, dass Sie den letzten Teil der Holzbau-Meisterprüfung ca. im Mai 2015 ablegen müssten. Ihnen wäre auch die Ableistung des Zivildienstes in XXXX beim Roten Kreuz zugesagt worden, wo Sie bei Herrn XXXX angemeldet seien. Beweismittel für Ihr Vorbringen legten Sie nicht vor.
Für die Zivildienstserviceagentur steht fest: Sie begründen Ihren Antrag auf befristete Befreiung vom 25.10.2014 mit denselben
Argumenten wie im Antrag im Jahr 2013: Ihren Vater gehe es gesundheitlich schlecht bzw. schlechter als im Jahr 2013; Sie müssten im Betrieb arbeiten, um dessen wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.
In diesem Zusammenhang weist die Zivildienstserviceagentur auf den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.09.2013 hin, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass künftig wirtschaftliche als auch familiäre Interessen auch dann nicht mehr als besonderes rücksichtswürdig anerkannt werden können, wenn als Folge der Leistung des Zivildienstes mit einer Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Gesundheit Ihres Vaters gerechnet werden muss, da Sie andernfalls durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Zivildienstpflicht vereiteln könnten.
Die von Ihnen im Schreiben vom 17.02.2015 neu vorgebrachten Gründe mögen eine befristete Befreiung auch nicht zu begründen. Mögliche gesundheitliche Probleme stellen keinen Grund für eine befristete Befreiung gem. § 13 ZDG dar. Bei Zweifel über die Dienstfähigkeit hat im Zweifelsfall die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern (§ 9 Abs. 1 ZDG). Zum zweiten vermeintlich neuen Grund ist auszuführen, dass Sie auch die Holzbau-Meisterprüfung im Antrag im Jahr 2013 bereits angeführt haben - dieser Grund also kein neuer, als vielmehr ein bereits bekannter ist. Des Weiteren ist eine Ausbildung kein Grund für eine befristete Befreiung im Sinn des § 13 ZDG, sondern ein möglicher Grund für einen Aufschub im Sinn des § 14 ZDG. Eine Ableistung Ihres Zivildienstes in XXXX beim Roten Kreuz wurde Ihnen nicht zugesagt - zumindest nicht von der dafür zuständigen Behörde. Was Mitarbeiter des Roten Kreuz Ihnen vermeintlich zugesagt haben, ist rechtlich nicht relevant.
Weil Ihnen bereits mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.09.2013 eine befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen familiären und wirtschaftlichen Interessen bis 31.01.2015 gewährt wurde und Sie keine neuen Gründe im Sinn des § 13 ZDG vorgebracht haben, war Ihr Antrag auf befristete Befreiung vom 25.10.2014 abzuweisen."
Der Bescheid wurde dem BF am 27.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 05.03.2015 stellte der BF einen "Vorlageantrag" zur Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2015 sowie zum Bescheid vom 23.02.2015.
Hiezu führte er begründend aus und machte als neuen Grund (für eine befristete Befreiung) geltend, dass er durch den Stress in Familienbetrieb momentan gesundheitliche Probleme (Darmprobleme, Übelkeit, Durchfall etc.) habe. Er würde gesundheitlich die Doppelbelastung - Zivildienst und Firma - nicht durchhalten. Er arbeite bis zu 100 Stunden pro Woche im Betrieb, anderenfalls Konkurs drohe. Durch den Konkurs der Firma ALPINE habe der Familienbetrieb einen großen wirtschaftlichen Schaden erlitten.
Einen Techniker für Holzbau gäbe es zurzeit beim AMS nicht. Die Firma würde sich einen solchen auch nicht leisten können. Falls der BF den Zivildienst heuer ableiste, müssten Mitarbeiter entlassen werden und wären deren Familien gefährdet, wodurch es wieder mehr Arbeitslose gäbe.
Ein zweiter Grund sei, dass er den letzten Teil der Holzbau-Meisterprüfung ca. im Mai 2015 ablegen müsse, wozu es auch viele Vorbereitungen gäbe. Die Prüfung dauere 1 Woche.
Der 81-jährige Vater führe seit 51 Jahren den Zimmereibetrieb und das Sägewerk. Leider habe sich sein Gesundheitszustand (Herz-Rhythmus-Störungen) verschlechtert. Dazu kämen Gehprobleme. Er stürze öfters auf Baustellen bzw. könne er nicht mehr in den 6. Stock gehen.
Der BF ersuche daher, seinem neuerlichen Antrag auf befristete Befreiung bis in den Winter 2016 nachzukommen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 12.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986, idF BGBl. I Nr. 83/2010 lautet:
"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien,
2. auf Antrag, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehenden Interessen des Zivildienstpflichtigen erfordern."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - ebenso wie Wehrpflichtige - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, 2008/11/0145; 24.07.2013, 2010/11/0140, mwN).
Wie der Vorgeschichte zu entnehmen ist, wurde einem Antrag des BF vom 20.06.2013 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG im Berufungswege mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.09.2013 stattgegeben und eine Befreiung bis 31.01.2015 gewährt. Die Berufungsbehörde bejahte das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger familiärer als auch wirtschaftlicher Interessen und gewährte die befristete Befreiung, damit der BF die wirtschaftliche als auch personelle Situation des Familienbetriebes so ordnen könne, damit diese durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gefährdet werde. Es wurde weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass künftig wirtschaftliche als auch familiäre Interessen auch dann nicht mehr als besonderes rücksichtswürdig anerkannt werden können, wenn als Folge der Leistung des Zivildienstes mit einer Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Gesundheit Ihres Vaters gerechnet werden muss, da der Zivildienstpflichtige andernfalls durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Zivildienstpflicht vereiteln könnte.
Der BF wurde somit auf Grundlage seines Vorbringens mit Bescheid vom 25.09.2013 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 31.01.2015 befreit, damit er dafür vorsorgen konnte, anschließend ohne nachteilige Auswirkungen den ordentlichen Zivildienst ableisten zu können.
Aufgrund seines neuerlichen Antrags und seines Vorbringens ist zu schließen, dass der BF die ihm durch die gewährte Befreiung eingeräumte Zeit von mehr als einem Jahr offenbar nicht dazu genutzt hatte, die wirtschaftliche als auch personelle Situation des Familienbetriebes so zu ordnen, damit diese durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gefährdet werde. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, deckt sich sein neuerliches Vorbringen im Wesentlichen mit dem des ersten Antrags (Gesundheitszustand des Vaters, wirtschaftliche Situation des Familienbetriebes; Ablegung der Holzbau-Meisterprüfung). Dass sich der gesundheitliche Zustand des damals 80-jährigen Vaters nicht verbessern würde, musste vom BF und seiner Familie wohl erwartet werden und kann daher nicht als unvorhersehbar angenommen werden. Welche Schritte vom BF bzw. seiner Familie allenfalls unternommen wurden, um die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu erleichtern (ev. Bemühungen bei einem Kreditinstitut zur Erlangung eines Überbrückungskredites), wurden nicht dargelegt. Auch wurde vom BF nicht dargelegt, warum die im Jahr 2014 vorgesehene Absolvierung der Holzbau-Meisterprüfung bis dato nicht erfolgt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 24.07.2013, 2010/11/0140).
Insofern der BF in seinem Schreiben vom 17.02.2015 gesundheitliche Probleme seinerseits als neuen Grund für eine befristete Befreiung vorbringt, stellt dies - wie von der Behörde bereits zutreffend ausgeführt - keinen Grund für eine befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG dar. Bei Zweifel über die Dienstfähigkeit ist nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 ZDG vorzugehen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 8 und 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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