BVwG W171 1426083-1

W171 1426083-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

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BVwG W171 1426083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1426083.1.00

Spruch

W171 1426083-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 28.03.2012, AIS-Zahl: 11 02.670-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 08.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX. Auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit Familienangehörigen sei vor etwa 20 Jahren der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Diese Feinde seien sehr mächtig und sei auch versucht worden, den Beschwerdeführer zu töten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Ehegattin nach Pakistan zum Onkel des Beschwerdeführers geflüchtet. Er habe sodann lange Zeit in Pakistan gelebt und 2006 auch geheiratet. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zurück in sein Heimatdorf gehen wollen, da afghanische Flüchtlinge in Pakistan immer wieder Probleme auf Grund ihres dortigen Aufenthaltsstatus bekommen. Die Feinde seien jedoch auf sie aufmerksam geworden und seien die 2 Söhne des Beschwerdeführers von diesen ermordet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer abermals zurück nach Pakistan gefahren.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer weiterführend an, er kenne seine Feinde nicht, da seine Mutter ihm diesbezüglich keine näheren Informationen erteilt habe. Da nach dem Tod seines Vaters niemand mehr in Afghanistan gewesen sei, seien sie zum Onkel mütterlicherseits nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan sei es jedoch so gewesen, dass die Taliban junge Männer rekrutieren haben wollen und sei er deswegen zurück nach Afghanistan gegangen. In seinem Herkunftsdorf seien 3 verschiedene Stämme ansässig. Es seien dies die XXXX, XXXX und XXXX. Es sei jedoch so, dass keine Verwandten mehr im Dorf leben. Obwohl ihnen die Grundstücke von den Verwandten weggenommen worden seien, sei noch immer das Haus zur Verfügung gestanden, in das sie eingezogen seien. An einem Tag sei der Beschwerdeführer aufgebrochen, um Arbeit zu suchen und dabei seien in seiner Abwesenheit seine beiden Kinder von den Feinden getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei misshandelt und seine Ehefrau vergewaltigt worden. Er könne nach wie vor keine Namen der Feinde bekannt geben, da seine Mutter ihm diese Namen nicht gesagt habe. Noch am gleichen Tag, als seine beiden Kinder ermordet worden seien, sei er selbst nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Ehefrau und Mutter seien erst einen Tag später, nachdem sie mit Hilfe der Dorfleute die Kinder beigesetzt haben, nach Pakistan nachgekommen. Während des Vorfalls habe er im Basar Arbeit gesucht, welcher sich etwa 20 Minuten entfernt vom Wohnhaus befinde. Er habe auch die Schüsse gehört und es sei dann ein Mann gekommen und habe von dem Vorfall mit seiner Familie berichtet. Der Beschwerdeführer sei hernach nicht mehr wieder nach Hause zurückgekehrt, sondern nach Pakistan geflüchtet.

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers wurde seitens der Erstbehörde im Wege über die österreichische Botschaft in Islamabad ein Vertrauensanwalt mit der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsdorf beauftragt. Wesentlicher Inhalt der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft war, dass es im Distrikt XXXX drei namensgleiche Orte gibt, die als Herkunftsdorf des Beschwerdeführers in Frage kommen. Aus diesem Grund wurde die Befragung in allen drei kleinen Orten vorgenommen und auch Fotos von dortigen Einrichtungen angefertigt, sowie die Lage der 3 verschiedenen Ortschaften näher erörtert. Bei den Vorortbefragungen ergab sich, dass keiner der befragten Personen den Beschwerdeführer oder seine Familie auch im Zusammenhang mit dem Mord an dessen Kindern, der Vergewaltigung der Ehegattin und die Misshandlung der Mutter kannte. Derartige Unglücksfälle wie eine Vergewaltigung oder der Mord an Kindern kommen nach dem vorliegenden Bericht in dieser Gegend extrem selten vor und sei daher davon auszugehen, dass solche Vorfälle auch der Bevölkerung bekannt wären.

In einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Recherche an, dass seine Unbekanntheit lediglich darauf zurückzuführen sei, dass er in Pakistan aufgewachsen sei und nur eine kurze Zeit in Afghanistan verbracht habe. Er habe keinen nennenswerten Kontakt zu den Dorfbewohnern gehabt und er habe lediglich sein Haus verlassen, um Arbeit zu suchen. Sein Aufenthalt habe daher letztlich lediglich 10-15 Tage lang gedauert und habe sich jedoch das weitere Leben in Pakistan als immer schwieriger erwiesen. Taliban-Gruppen seien durch Pakistan gezogen und seien junge Männer und Jugendliche gezwungen worden, für deren Ziele zu kämpfen. Die Dorfbewohner seines Heimatdorfes seien stark in Angst vor den Taliban und sei dies der Grund dafür, dass sie nichts über die Vorfälle erzählen haben wollen.

Mit Behörden oder wegen seiner politischen, religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit habe er in Afghanistan nie Probleme gehabt.

Nach Durchführung des oben näher beschriebenen Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher. Ergänzend wurde auf die seinerzeit bestehende Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums für Afghanistan und die damit verbundene unsichere Lage seines Herkunftslandes hingewiesen und Urkunden zur Bestätigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beigelegt. Im Rahmen von 2 Beschwerdeergänzungsschriftsätzen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Menschen auf Grund der gefährlichen Lage in Afghanistan groß in Angst seien und aus diesem Grund den ermittelnden Beamten vor Ort keine Informationen gegeben hätten. Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwies der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach bestehende prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und auch in der Hauptstadt Kabul. Weiters legte er im Verfahren Urkunden über den Besuch von diversen Deutschkursen und ein Sprachzertifikat, Niveaustufe A2 vor. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die in Pakistan befindliche Ehefrau und Mutter auf Grund seiner Probleme mit den afghanischen Feinden "vor einiger Zeit" mit Waffen bedroht worden seien und daher sich in ständiger Angst verstecken müssten. Abermals wird auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und dies mit Auszügen aus verschiedenen Berichten untermauert.

2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsdokumenten.

Der BF brachte vor, dass er keine Onkel und Tanten väterlicherseits und seine Mutter lediglich einen Bruder, den Onkel in Pakistan habe. Seine Mutter und seine Ehefrau seien in einem Flüchtlingslager in Pakistan und zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt. Über einen in Österreich aufhältigen afghanischen Freund habe er wieder Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Mutter aufnehmen können, da dieser Freund nach XXXX gereist sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und etwa mit 2 Jahren mit seiner Mutter zu seinem Onkel nach Pakistan gezogen. Etwa nach 20 Jahren habe er die Tochter des Onkels, somit seine Cousine geheiratet. Er sei sodann mit seiner Ehefrau, Mutter und den 2 Kindern nach Afghanistan zurückgegangen und habe etwa für 10-15 Tage lang wieder in seinem Haus in Afghanistan gelebt. Vom Richter auf das im Schriftsatz vom 16.01.2013 neu erstatteten Vorbringen, dass nunmehr seine Ehefrau und seine Mutter in Pakistan mit Waffen bedroht worden seien angesprochen, gab der Beschwerdeführer hierzu ergänzend an, dass seine Ehefrau und seine Mutter vor einiger Zeit mit seinem Onkel unterwegs gewesen seien und dabei auf diese geschossen worden sei. Dabei sei seine Frau auch verletzt worden. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom Richter darauf hingewiesen, dass eine derartige Veränderung des bestehenden Vorbringens jedenfalls der Beweiswürdigung unterliegen werde und kein Grund dafür erkannt werden könne, weshalb eine behauptete Verletzung nicht schon bereits im Schriftsatz näher ausgeführt werden habe können.

Darüber hinaus wurden in der Verhandlung noch weitere unklare Punkte aus den Aussagen des Beschwerdeführers einer näheren Erörterung unterzogen.

Schließlich wurden die bereits mit der Ladung zur Verhandlung zur Stellungnahme übersandten Länderfeststellungen erörtert, aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als äußerst unsicher zu bezeichnen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person

Der BF führte den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Kabul ein familiäres oder berufliches Netzwerk zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, aus der Provinz Nangarhar, nicht jedoch aus einem von ihm namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX stammt.

Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat niemals Probleme mit den Behörden. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in keinem der 3 namensgleichen von ihm namentlich genannten Dörfern im Distrikt XXXX von vor Ort konkret befragten Personen gekannt wurde und dass keiner der befragten Personen Angaben über einen Mord von 2 Kindern rund um das Jahr 2010 oder eine Vergewaltigung oder Misshandlung einer Frau in der besagten Gegend machen konnte. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem von ihm bekannt gegebenen Dorf und war daher auch in diesem Dorf nicht durch Verwandte im Rahmen von angegebenen Grundstücksstreitigkeiten in Gefahr.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nangarhar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Aus: Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 24. Feber 2015. Angriffsstatistiken auf Distriktebene

UNHCR schreibt im monatlichen Kurzbericht zur Binnenvertreibung am 30.09.2014, dass zwischen Jänner und September 2014, 500 Familien (3000 Personen) aus den Distrikten Batikot, Kama und Rodad in der Provinz Nangarhar vertrieben wurden. Der Grund für die Vertreibungen waren bewaffnete Konflikte zwischen Aufständischen und nationalen Sicherheitskräften, die zu einer Verschlechterung der Sicherheit und Schwierigkeiten für Bewohner zum Zugang zur Grundversorgung inklusive Gesundheit und Bildung führten.

Aus: UNHCR (o.D.): Monthly IDP Update for September 2014, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz Nangarhar, Distrikt Kama

UNHCR schreibt im monatlichen Kurzbericht zur Binnenvertreibung, am 31.10.2014, dass 129 Familien (668 Personen) aus verschiedenen Distrikten in Kunar und Nangarhar in die Distrikte Sorkhrud, Kama und Behsud sowie Jalalabad City in der Provinz Nangarhar vertrieben wurden. Die unterschiedlichen Ursachen für die Vertreibungen zwischen Mai und September waren Übergriffe und Bedrohungen durch Aufständische, um Einheimische zu finanzieller Unterstützung zu zwingen sowie sie im Kampf gegen die Regierung zu unterstützen sowie auch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und der afghanischen Nationalarmee und grenzüberschreitender Raketenbeschuss.

Aus: UNHCR (o.D.): Monthly IDP Update for Oktober 2014, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz Nangarhar, Distrikt Kama

Das U.S. Departement of State schreibt am 5.11.2014, dass alle Fahrer der potentiellen Gefahr von Landminen ausgesetzt sind, die auf oder neben den Straßen ausgelegt wurden. Ungefähr fünf bis sieben Millionen Landminen und große Mengen an nicht explodierter Munition gibt es im gesamten Land. Raub und Kriminalität sind auf den Highways außerhalb Kabuls verbreitet. Das Transportsystem ist marginal, obwohl die internationale Gemeinschaft moderne Highways und Provinzstraßen baut. Verkehrsunfälle sind eine ernste Angelegenheit, da sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen können.

Aus: U.S. Departement of State (5.11.2014): Afghanistan Country Information, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz Nangarhar, Distrikt Kama

Khaama Press, eine afghanische Onlinezeitung, berichtet am 5.1.2015, dass ein Selbstmordattentäter einen Konvoi der NATO-geführten Koalitionskräfte in der östlichen Provinz Nangarhar angegriffen hat. Lokalen Sicherheitsbehörden zufolge fand der Vorfall am Highway zwischen Jalalabad City und Torkham statt. Augenzeugen im Gebiet berichteten, dass ein Fahrzeug der Koalitionstruppen infolge des Angriffs zerstört wurde. Militante Taliban Gruppen haben die Verantwortung für den Vorfall übernommen und sagten, dass ein Selbstmordattentäter den Konvoy mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug gerammt hat. Nangarhar gehört zu den relative volatilen Provinzen in Osten von Afghanistan, wo bewaffnete, militante Antiregierungstruppen in einigen Distrikten aktiv tätig sind.

Aus: Khaama Press (5.1.2015): Suicide attack on NATO troops convoy in Nangarhar, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz Nangarhar, Distrikt Kama

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft (Provinz) sowie dem fehlenden Netzwerk in Kabul des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren, auf im Verfahren vorgelegte Urkunden sowie auf das Ermittlungsergebnis der durchgeführten Vorortrecherche. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer offenbar aus Afghanistan stammt, da er im Rahmen eines Führerscheinantrages in Österreich eine zeitlich befristete Lenkerbefugnis für afghanische Flüchtlinge in Pakistan in Vorlage brachte, welcher Urkunde die Echtheit und Richtigkeit unterstellt werden konnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm namentlich angegebenen Ortschaft kommt, da auf Grund des Ergebnisses der Vor-Ort-Recherche mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht aus dieser von ihm angegebenen Gegend stammt. Es ist daher zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, jedoch offenbar nicht aus dem von ihm angegebenen konkreten Dorf stammt. Auf Grund der sich aus dem Akt ergebenden sonstigen Ortskenntnisse des Beschwerdeführers geht das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass zumindest die Angabe seiner Herkunftsprovinz Nangarhar den Tatsachen entsprechen kann und wurde dies den Feststellungen zugrunde gelegt.

2.2. Ausgehend von den bereits im behördlichen Bescheid näher ausgeführten Widersprüchen und der Aussage des Beschwerdeführers vor der Behörde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen weiteren eingehenden Versuch unternommen, die Plausibilität der vorgebrachten Fluchtgeschichte eingehend zu prüfen. Exemplarisch sei hier erörtert, warum das erkennende Gericht auf Grund fehlender Plausibilität und sich ergebenden Widersprüchen nicht von der Richtigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringens ausgehen konnte:

Die durch die Erstbehörde vorgenommene Vor-Ort-Recherche seitens einer Vertrauensperson der Österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, vom 21. November 2011, berichtet unzweifelhaft, dass sich die erhebenden Personen konkret mit der Angelegenheit auseinandergesetzt haben und in allen drei im Distrikt befindlichen namensgleichen Orten jeweils mehrere Personen hinsichtlich der Bekanntheit des Beschwerdeführers und der von ihm behaupteten wesentlichen Zwischenfälle im Jahr 2010 (den Mord an 2 Kindern, eine Vergewaltigung und eine Misshandlung einer Frau) eingehend befragt haben. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Vor-Ort-Ermittlung ernsthaft durchgeführt worden und wird daher dem Ermittlungsergebnis dieser Befragungen Glauben geschenkt.

Daraus ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich Bewohner dieser Gegend nicht an derartig markante Zwischenfälle, die etwa 1 Jahr vor der Befragung stattgefunden haben sollen, in keiner Weise (auch nur ansatzweise) erinnern können. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt der Fluchtgeschichte jedenfalls kein Glauben zu schenken war. Beachtet man gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits bei Vorhalt dieses Recherche-Ergebnisses keine Verwunderung zeigte und angab, dass dies aus Angst der Befragten bzw. daraus abzuleiten sei, da er keine Verwandten in diesem Gebiet mehr habe, andererseits jedoch im Zuge einer früheren Befragung (AS 81) angab, dass ein konkreter Dorfbewohner, mit dem er in seiner kurzen Zeit Kontakt gehabt habe, über den Tod seines Vaters, welcher 20 Jahre zurücklag, Bescheid gewusst haben sollte, jedenfalls ein großer Widerspruch zu erkennen ist. Es kann nicht sein, dass sich Dorfbewohner 20 Jahre lang zurück an die Ermordung eines einzelnen Mannes erinnern können, jedoch nicht in der Lage sind, lediglich 1 Jahr zurück sich an die Ermordung zweier Kinder und einer Vergewaltigung, sowie einer Misshandlung einer Frau erinnern können. In diesem Punkt war daher dem Beschwerdeführer kein Glauben zu schenken.

Ein weiterer Grund dafür, dass nicht von einer Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann ist, dass er selbst im Verfahren angab, dass seine Mutter und seine Frau erst 1 Tag verspätet Afghanistan verlassen hätten, da sie noch mit Hilfe der Dorfleute die Kinder beigesetzt hätten. Auch diesfalls ist davon auszugehen, dass eine Befragung der Identität des Beschwerdeführers in einem der 3 möglichen Dörfer positiv ausgehen hätte müssen. Es kann nicht sein, dass eine Dorfgemeinschaft bei der Beerdigung von 2 Minderjährigen behilflich ist, sich jedoch ein knappes Jahr später gar nicht mehr erinnern kann. Derartige Vorfälle gehen den Menschen im Regelfall "durch Mark und Bein". Die durch den Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Themenkomplex (keine Erinnerung an die Familie und die Vorfälle) abgegebene Erklärung kann nicht überzeugen. Bei den ermittelten Personen handelt es sich jedenfalls um Personen aus dem jeweiligen Kulturkreis, denen ein Misstrauen, wie etwa einem Ausländer gegenüber, nicht entgegen gebracht werden würde. Ganz im Gegenteil geht das Gericht davon aus, dass es bei der Information über derartige Vorfälle, die nicht in Zusammenhang mit den Taliban zu sehen sind, weit weniger Hemmungen hinsichtlich der Schilderung der Ereignisse bestehen.

In einer Gesamtsicht der sich durch das Recherche-Ergebnis ergebenden Faktoren zeigt sich für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner konkreten Herkunft und der Fluchtgeschichte der Ermordung seiner beiden Kinder, der Vergewaltigung seiner Frau, sowie der Misshandlung seiner Mutter, nicht die Wahrheit gesagt hat. Betrachtet man dies im Zusammenhang mit den von der Behörde zu Recht im Erstbescheid näher erörterten weiteren Widersprüchen ergibt sich, dass auf Grund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt auch dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden kann.

Der BF hat im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums oder angrenzender Regionen zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die Sicherheitssituation angrenzender Distrikte ebenso die relevante Situation in dieser Region konkret wiedergeben.

2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A I.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A II.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Bereits aus den getroffenen Feststellungen zur Provinz Nangarhar ergibt sich, dass die Sicherheitslage in dieser Provinz, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, prekär ist.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan erlaubt es zudem nicht, dass Personen sich in ortsfremden Gegenden niederlassen. Sie fänden an einem anderen Ort als dem Heimatort keine Solidarität seitens der Einheimischen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A III.

Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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