W182 1408457-1•BVwG W182 1408457-1
W182 1408457-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W182 1408457-1/18E
W182 1409629-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. 09 02.018-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zl. 09 11.966-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2), ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhistin, war im Herkunftsstaat in Ulaanbaatar wohnhaft, reiste am 29.01.2008 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung am 16.02.2009 und ihrer Einvernahme am 05.08.2009 vor dem Bundesasylamt gab sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihre Familie von ihr eine Abtreibung bzw. Adoptionsfreigabe verlangen würde, da sie in Österreich schwanger geworden sei und der Vater Ihres Kindes kein Mongole sei bzw. sie für ein Kind zu jung sei. Die BF1 wolle ihr Kind behalten und befürchte, dass sie und ihr Kind in der Heimat benachteiligt würden. Weiters könne sie sich ein Leben in der Mongolei nicht mehr vorstellen. In den Jahren 2003 bis 2007 habe sie im Herkunftsland an einer technischen Universität studiert. Im Wintersemester 2007/2008 habe sie das Studium abgebrochen, da ihre Eltern, die für ihren Lebensunterhalt aufgekommen seien, die Studiengebühren nicht mehr zahlen hätten können. Daraufhin habe sich die BF1 um ein Visum als Au-Pair bemüht, das sie Anfang 2008 erhalten habe. Am 29.01.2008 habe sie die Heimat verlassen und sei am selben Tag legal in Österreich eingereist, wo sie als Au-Pair-Mädchen gearbeitet habe. Ihre Aufenthaltsberechtigung sei am 31.12.2008 abgelaufen. Sie habe vorgehabt, in Österreich ein Studium zu beginnen. Nachdem das nicht funktioniert habe, habe sie um Asyl angesucht. Die BF konnte einen mongolischen Reisepass vorlegen, der ein bis zum 25.05.2008 gültiges Visum aufwies. Dazu gab sie an, dass sie eine bis zum 31.12.2008 gültige Verlängerung des Visums über die von ihr namentlich und mit Adresse genannte Familie, bei der sie als Au-Pair-Mädchen gearbeitet habe, erhalten habe, jedoch inzwischen die Karte verloren habe.
1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass das Vorbringen der BF 1 tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch weise die geschilderte Verfolgung keinen asylrelevanten Hintergrund auf.
1.3. Gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides erhob die BF1 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde vor allem vorgebracht, dass sich das Verhältnis der BF1 zu ihren Eltern mittlerweile massiv verschlechtert habe und sie in der Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Am 02.09.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen auf die schlechte wirtschaftliche Situation und Versorgungslage in der Mongolei hingewiesen wurde.
1.4. Mit Schreiben vom 29.09.2009 stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den bereits im Bundesgebiet geborenen BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit der Familienzusammengehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien begründet.
1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF2 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Die Fluchtgründe seiner Mutter, der BF1, seien nicht glaubwürdig gewesen.
1.6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen auf die Ausführungen der BF1 in deren Beschwerdeverfahren verwiesen wurde.
1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 im Beisein ihres (für die Verhandlung) bevollmächtigten Vertreters, des BF2, des Vaters des BF2 als Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie in die Akten des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesamt hatte schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Rahmen dieser Verhandlung gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie zu ihren Verwandten im Herkunftsland seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe, da diese ihr uneheliches Kind von einem Araber nicht akzeptieren würden. Im Falle einer Rückkehr würde sie keine Unterstützung seitens der Familie erhalten. Sie hätte in der Heimat keine Wohnmöglichkeit und habe auch und keinen Beruf erlernt. In Österreich habe die BF1 bis auf ihren Sohn keine Familienangehörigen. Sie habe keinen Freund oder Lebensgefährten. Der Vater ihres Kindes sei Ägypter. Sie bekomme jeden Monat 440 Euro von der XXXX und werde auch vom Vater ihres Kindes unterstützt. Wohnen würde sie in einer Genossenschaftswohnung. Wenn sie eine Arbeitsbewilligung hätte, würde sie jederzeit in einem Lokal, dessen Chef sie kenne, arbeiten können. Der Vater ihres Kindes habe in Wien ein XXXX und er verkaufe ua. auch Kleidung und Spielzeug. Er brauche auch einen Verkäufer und habe der BF1 ein entsprechendes Angebot gemacht. Sie habe auch viele Österreicher kennen gelernt, zwei Semester auf der Universität Deutsch gelernt und dies auch privat mongolischen Frauen beigebracht. Der BF2 besuche den Kindergarten und habe dort viele Freunde. Zwischen ihrem Kind und seinem Vater bestehe eine sehr enge Beziehung. Die beiden hätten täglich telefonischen Kontakt und der Vater besuche das Kind zwei bis drei Mal im Monat am Wochenende.
Der als Vertrauensperson anwesende Vater des BF2 konnte sich mit einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausweisen.
Vorgelegt wurden diverse Integrationsunterlagen: Meldezettel der beiden BF, Geburtsurkunde des BF2, eine Erklärung zur Übernahme eines monatlichen Unterhalts ab Februar 2010 durch den Vater des BF2 sowie eine entsprechende Unterhaltsvereinbarung vom 21.12.2009; weiters eine Bestätigung über erfolgreich abgelegte Deutschprüfungen Mittelstufe 1 und 2 und eine Rechnung zu einem Kurs zur Absolvierung des Zertifikates Deutsch B1 der BF1 sowie ein Angebot zu einem Dienstvertrag in einem Café als Servierkraft, für den Fall, dass die BF1 eine Aufenthaltsberechtigung erlange. Weiters eine Bestätigung, wonach der BF2 seit September 2012 einen städtischen Kindergarten besuche, Empfehlungsschreiben von Eltern von Kindergartenkindern, in denen bestätigt wird, dass der BF2 seit zwei Jahren den Kindergarten besuche, sehr gut Deutsch spreche und im Kindergarten sehr viele Freunde habe, sowie eine Reihe von Empfehlungsschreiben von Inländern, die die gute Integration der beschwerdeführenden Parteien bestätigen.
Der BF1 bzw. ihrem Vertreter wurden neben den allgemeinen Länderfeststellungen der Bericht der Staatendokumentation zur Lage alleinerziehender Mütter in der Mongolei und der Lagebericht zur Grundversorgung in der Mongolei vorgehalten und es wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Mongolei gemischt ethnische Kinder" vom 13.08.2014 hingewiesen, nach der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in der Mongolei gesetzlich verboten sei.
1.8. Am 14.10.2014 langten beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Vaters des BF2 sowie diverse Fotografien, die den BF2 und seinem Vater zeigen, ein. Am 14.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Zertifikat Deutsch B1 der BF1 übermittelt.
1.9. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids vom 06.08.2009 und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides vom 08.10.2009 zurückgezogen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide wurden jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF1 ist Staatsangehörige der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an und ist Buddhistin. Sie reiste am 29.01.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 16.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich hier insgesamt seit etwa sieben Jahren auf. Sie beherrscht Deutsch auf dem Niveau B1, ist unbescholten und sozial gut integriert. Sie geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch für den Fall der Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Einstellungszusage als Servierkraft vorlegen.
Die BF1 ist die Mutter des in Österreich geborenen, fünfjährigen BF2, der einen städtischen Kindergarten besucht, sehr gut Deutsch spricht und sozial gut integriert ist. Der leibliche Vater des BF2, ein ägyptischer Staatsangehöriger mit gültigem Aufenthaltstitel, betreibt im Bundesgebiet ein XXXX und leistet Unterhaltszahlungen. Zwischen dem BF2 und seinem Vater besteht ein enger Kontakt auf Besuchsbasis.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Akten der belangten Behörde und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Integrationsunterlagen.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückziehung der Beschwerde; §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Durch die mit Schriftsatz vom 03.04.2015 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde der BF1 gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom 06.08.2009 und der Beschwerde des BF2 gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides vom 08.10.2009 war das Beschwerdeverfahren in diesen Punkten mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)
3.2.2.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Auch das Zusammenleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern stellt keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iS von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (EGMR 21.6.1988, Berrehab v. Netherlands, Nr. 3/1987/126/177).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt (vgl. dazu aber VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten), sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
3.2.2.3. Die BF1 ist legal im Jänner 2008 nach Österreich eingereist, hatte danach eine zumindest bis 25.05.2008 gültige Aufenthaltsberechtigung, stellte am 16.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seitdem legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie hält sich insgesamt seit über sieben Jahre in Österreich auf. Der BF2 wurde im September 2009 im Bundesgebiet geboren und hält sich inzwischen über fünf Jahre in Österreich auf. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund der während des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:
Der fünfjährige BF2 ist in Österreich geboren, besucht hier den Kindergarten, und spricht sehr gut Deutsch. Zwischen ihm und seinem leiblichen Vater, ein ägyptischer Staatsangehöriger, der sich legal in Österreich aufhält, hier ein XXXX betreibt und Unterhaltszahlungen leistet, besteht eine enge, auf regelmäßigen Besuchen basierende Beziehung. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Familienleben auszugehen sein. Der BF2 hat in Österreich alle familiären und sozialen Kontakte. Ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht nicht.
Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die BF1 den Bezug zum Herkunftsland trotz langjähriger Abwesenheit verloren hätte, doch war auch bei ihr eine entsprechende Verfestigung im Inland festzustellen. So konnte sie sich ausreichend gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1 aneignen und auch entsprechende Zertifikate über absolvierte Deutschkurse vorlegen. Auch konnte sie eine Einstellungszusage für den Fall der Zulassung zum Arbeitsmarkt beibringen. Die gute soziale Integration wird in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Inländern bestätigt. Weiters ist davon auszugehen, dass durch ihren Sohn ihre familiäre Anbindung an Österreich gegenüber ihrem Herkunftsstaat inzwischen überwiegt.
Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten. Entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist weiters festzuhalten, dass rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen in den Herkunftsstaat, in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht vorliegen. Auch kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der beschwerdeführenden Parteien dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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