W214 2002044-1•BVwG W214 2002044-1
W214 2002044-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung
W214 2002044-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, Herkunft Syrien, gegen den (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, XXXX, ein syrischer Staatenloser sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei zwar in Syrien geboren, stamme aber ursprünglich aus XXXX im XXXX und habe deswegen keine syrische Staatsbürgerschaft. Er sei ein Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und habe seine Heimat verlassen, da er immer wieder Probleme gehabt habe, weil die Leute von seinem Namen her glauben hätten, dass er Schiit sei; er sei aber Sunnit. Die freie syrische Armee würde die Leute nach dem Namen töten und wenn sie mitbekämen, dass sein Name einen schiitischen Hintergrund habe, würden sie ihn sicher auch töten. Außerdem herrsche in Syrien Krieg und sei es dort schrecklich. Man könne dort nicht leben. Er wolle ein Leben in Frieden leben.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2014 legte der Beschwerdeführer jeweils Kopien des syrischen Personalausweises seiner Mutter, einer Bestätigung der Baath-Partei aus dem Jahr 1995 zwecks Schulbesuchs sowie einer Meldebestätigung des syrischen Innenministeriums vor, machte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch Angaben zu seiner Person, seiner Familie, seinen Lebensumständen in der Heimat sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und teilte mit, dass er zwar in XXXX geboren sei, aber keine syrische Staatsbürgerschaft besitze. Seine Mutter sei eine syrische Staatsbürgerin, jedoch sehe das syrische Staatsbürgerschaftsgesetz nicht vor, dass man die Staatsangehörigkeit der Mutter bekomme. Seinen Vater habe er nie gesehen.
Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, brachte er vor, es wisse jeder, wie die (aktuelle) Lage in Syrien sei. Früher seien seine Probleme nur (gewesen), dass er dort ein "Ausländer" sei. Derzeit aber könne ein Mensch in Syrien nicht in Sicherheit leben. So etwas habe die ganze Welt noch nicht gesehen. Alles werde dem Erdboden gleichgemacht. Man könne in Syrien nicht sagen, dass man neutral sei; man gehöre entweder der einen oder anderen Seite an. Egal, was man sage, man habe Feinde. Er habe Syrien aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage verlassen. Er habe immer in Angst gelebt. Freunde von ihm hätten immer gesagt, er solle seinen Namen nicht sagen. Sie hätten ihn beschützt, weil ihr Gebiet von der freien syrischen Armee beherrscht worden sei. Diese hätten ihn bestimmt getötet. Das seien seine Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Er gehöre dem sunnitischen Glauben an und habe von Zeit zu Zeit am Gebet in einer sunnitischen Moschee teilgenommen. Auf die Frage, wer geglaubt habe, dass er ein Schiit sei, erklärte er, dass die Sunniten in seinem Heimatgebiet, die nicht gewusst hätten, dass er kein Schiit sei, dies wegen seines Namens vermutet hätten. Sein Familienname habe die Bedeutung "XXXX". Die Sunniten würden diesen Namen als religiöse Katastrophe empfinden. Zu konkreten Vorfällen wegen seines Namens befragt, berichtete er, sein Name sei bei den Sunniten so verhasst, dass jeder Sunnit, der ihn kennen gelernt habe, (so) zornig gewesen sei, dass er große Angst bekommen habe. Erst als seine Freunde diesen Leuten seine Geschichte erzählt hätten, hätten diese sich beruhigt. Er sei von niemandem geschlagen worden. Er habe auch vor offiziellen Kontrollpunkten keine Angst gehabt, sich aber vor den Kontrollpunkten der Opposition, der freien syrischen Armee, gefürchtet.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Heimkehr in seine Heimat teilte er mit, man werde ihn nicht nach Syrien zurücklassen. Außerdem würde auf ihn dort, wie auf viele andere (auch), nur der Tod warten. Auf eine Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat verzichtete er und gab an, er sei gut informiert und hoffe, dass die Großmächte eingreifen und die Lage unter Kontrolle bringen, da ansonsten kein Syrer am Leben bleiben werde.
4. Mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 13.02.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei in XXXX geboren, habe sein gesamtes Leben in Syrien verbracht, und seine Mutter besitze die syrische Staatsbürgerschaft. Seine Staatsangehörigkeit habe jedoch nicht geklärt werden können. Er sei ledig, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und habe keine Kinder. Es sei glaubhaft, dass er aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage aus Syrien ausgereist sei. Weiters habe er ausgeführt, dass er aufgrund seines Namens für einen Schiiten gehalten worden sei, was erst seit den Unruhen ein Problem gewesen sei. Weitere Ausreisegründe habe er nicht ins Treffen geführt. Es liege wegen der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien im konkreten Fall ein Abschiebehindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Beschwerdeführers Syrien als Herkunftsstaat festzustellen gewesen sei, zumal er sein gesamtes Leben dort verbracht habe. Er habe zwar Probleme aufgrund seines Namens angeführt, dies könne jedoch nur als Konsequenz des Bürgerkrieges und der Einstellung der verschiedensten Gruppierungen gewertet werden. Außerdem sei er nie tätlich angegriffen worden und es habe nach der Aufklärung durch seine Freunde keine weiteren Probleme gegeben. Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung müsse es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lasse (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034). Dies habe in seinem Fall jedoch nicht festgestellt werden können.
Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
5. Am 06.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 13.02.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen seines schiitischen Namens in Syrien stetig und anhaltend diskriminiert worden sei und aufgrund der aktuellen politischen Situation einer direkten spezifischen Gefahr ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung selbst ausgeführt, dass die Kämpfe in seinem Heimatland zunehmend konfessioneller werden würden. Aus diesem Grund würde sich auch seine Situation immer mehr verschärfen. Er sei wegen seines Namens staatenlos. Wenn der Staat aufgrund seines Namens mit ihm schon so verfahre, könne man sich vorstellen, wie das "gemeine Volk" über ihn denke und mit ihm umgehe. Die Situation würde sich nicht nur allgemein, sondern zielgerichtet auf ihn verschärfen. Sie werde immer gefährlicher, da er in den Augen seiner Angreifer einen "besonderen Makel" habe.
Wenn die Behörde vermeine, dass keine direkte Gefahr für ihn in seinem Herkunftsland gegeben sei, weil er noch keinem tatsächlichen tätlichen Angriff ausgesetzt gewesen sei, würde dies der gängigen Judikatur widersprechen. Da er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre und während seines Aufenthalts ausgesetzt gewesen sei, wäre sein Asylantrag nach § 3 AsylG 2005 positiv zu entscheiden gewesen.
Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
7. Mit Schreiben vom 24.02.2014, eingelangt am 03.03.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 13.10.2014 erfolgte eine Urkundenvorlage und wurde vom Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Probleme aufgrund seines schiitischen Namens zwar als glaubwürdig erachtet, einen Übergriff von asylrelevanter Intensität aber dennoch verneint habe, weil es durch seine Freunde zu keinen tätlichen Angriffen gekommen sei. Darauf komme es bei der wohlbegründeten (Furcht) vor einer Verfolgung jedoch nicht an, sondern nur, ob eine mit Vernunft begabte Person einen solchen Übergriff befürchten müsste. Da die Situation in Syrien immer mehr eskalieren würde und sunnitische Fundamentalisten immer weitere Teile des Landes kontrolliert würden, habe die Furcht, an solche Extremisten zu geraten und beim nächsten Mal nicht mehr davon zu kommen, sondern von diesen getötet zu werden, zu Recht bestanden. Weiters habe der Beschwerdeführer, wie bereits angegeben, an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen und diese Tätigkeit in Österreich fortgesetzt. Durch die Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet werde seine politische Gesinnung abermals verdeutlicht. In diesem Zusammenhang sei es bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentieren würde. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen, insbesondere mit seinen Aktivitäten im Herkunftsland. Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien seien notorisch und würden sich auch aus den diversen Erkenntnissen zugrundeliegenden Berichten ergeben. Bei einer Rückkehr würden ihm auch wegen der exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen. Wie sich aus einem Ausschnitt eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (A12 430021-1/2012, vom 06.12.2012) ergebe, seien bereits Engagement oder Teilnahme an Demonstrationen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verfolgungsrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer seine regimekritische Gesinnung öffentlich kundgetan habe, müsse damit gerechnet werden, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, wodurch ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor seine Person betreffend vorliege. Ferner wurden Ausführungen zur Verhandlungspflicht, zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und zur Relevanz des persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Einvernahme getätigt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und den Ausführungen des Beschwerdeführers seien Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung, im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Aus all diesen Gründen bleibe der Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung aufrecht. Auf den übermittelten Fotos ist der Beschwerdeführer bei seiner Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet zu sehen und in der beiliegenden Bestätigung des österreichischen XXXX vom 10.10.2014 wird seine Mitgliedschaft bei diesem Verein bestätigt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte den Auszug aus dem Geburtenregister, das Reifeprüfungszeugnis, das Schulzeugnis der neunten Schulstufe, die syrische Meldebestätigung und den Auszug aus dem Zivilregister des Beschwerdeführers sowie den Personalausweis des Mutters des Beschwerdeführers einer Übersetzung zu, die am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist staatenlos und Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe sowie moslemischen Glaubens (Sunnit).
1.2. Der Beschwerdeführer hatte durch den schiitischen Hintergrund seines Familiennamens wiederholt Schwierigkeiten in seiner Heimat, welche er mit Hilfe seiner Freunde noch bewältigen konnte. Auch wenn es bislang noch keinen konkreten Übergriff durch private Verfolger gegeben hat, ist es vor dem Hintergrund des zunehmend konfessioneller werdenden Konfliktes in seinem Heimatland aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht völlig auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Opfer von Übergriffen oppositioneller Gruppierungen, insbesondere radikaler Sunniten werden könnte. Dabei wäre er mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation solchen Verfolgungen schutzlos ausgesetzt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass er von den syrischen Staatsorganen auch aus diesem Grund als regimekritisch eingestuft werden würde. In Verbindung mit seiner illegalen Ausreise und der Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat - sofern er sich nicht ohnehin bereits im Blickfeld des syrischen Geheimdienstes befindet - das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppen, die von einer Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung gehen, zu befürchten hätte.
Angesichts dieses Sachverhalts kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an mehreren regimekritischen Demonstrationen in der Heimat teilgenommen hat.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere dem Auszug aus dem Zivilregister).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung noch eine begründete Angst vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schwierigkeiten mit Sunniten wegen des schiitischen Hintergrunds seines Familiennamens Glauben geschenkt und eine asylrelevante Verfolgung hauptsächlich verneint hat, weil es seinen Angaben zufolge nie zu konkreten Übergriffen gekommen sei, da ihm seine Freunde letztlich bei der Bewältigung dieser Probleme helfen hätten können. In diesem Zusammenhang ist jedoch den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.10.2014 beizupflichten, wo der Beschwerdeführer ausführte, dass es bei einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht darauf ankomme, ob es bereits zu tätlichen Angriffen gekommen sei, sondern ob eine mit Vernunft begabte Person einen solchen Übergriff befürchten müsse. Vor dem Hintergrund des zunehmend konfessioneller werdenden Konfliktes in Syrien ist es jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Opfer von Übergriffen radikaler Sunniten werden könnte. Dabei ist im Hinblick auf die generell instabile Situation in seinem Heimatstaat nicht damit zu rechnen, dass der syrische Behördenapparat entsprechend funktioniert und einzelne vor Übergriffen und kriminellen Handlungen ausreichend schützen kann.
Davon abgesehen ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime und seiner exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihm aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Es ist nämlich bereits notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. Wie sich aus den mittlerweile als bekannt vorauszusetzenden Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) ergibt, werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Der syrische Staat verfügt über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich nämlich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer (bzw. staatenlose Syrer) werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. Dies wird auch in der Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 bestätigt, welche zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen ausführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären. Selbst im Heimatland noch politisch unverdächtige Personen müssen bei exilpolitischen Tätigkeiten somit mit Verfolgungsmaßnahmen in der Heimat rechnen.
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er sein Heimatland illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zum einen daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Familiennamens neuerlich Schwierigkeiten mit sunnitischen Fundamentalisten bekommen könnte, welche angesichts des konfessioneller werdenden Konflikts in Syrien asylrelevante Dimensionen erreichen können. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatenloser aufgrund seiner illegalen Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung bzw. durch seine bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde; ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den erst im Zuge der Stellungnahme vom 13.10.2014 behaupteten Teilnahmen des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat kann letztlich unterbleiben, da die eben geschilderte Gefährdung des Beschwerdeführers für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer droht zunächst vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien im Falle seiner Rückkehr wegen des schiitischen Hintergrunds seines Familiennamens eine Verfolgung vor allem durch sunnitische Fundamentalisten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe zur Verfügung gestellt werden würde. Andererseits geht die Verfolgungsgefahr auch von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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