W111 1436640-1•BVwG W111 1436640-1
W111 1436640-1Tribunal Administrativo Federal9 de abr. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non<br/>refoulement, persönlicher Eindruck, Übergangsbestimmungen
W111 1436640-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 15.160-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 20.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandspass vor. Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, bereits im Jahr 2004 in Polen um Asyl angesucht zu haben, doch habe er damals den Ausgang seines Verfahrens nicht abgewartet, da er wegen seines Bruders dringend nach Hause nach Tschetschenien habe müssen. Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei vor Jahren Angehöriger einer Drogenmafia gewesen. Im Jahr 2004 sei der Genannte gemeinsam mit einer Frau verhaftet worden, 2005 habe man ihn im Gefängnis vergiftet, die erwähnte Frau befände sich nach wie vor in Gefangenschaft; gleichzeitig mit der Verhaftung seines Bruders habe die Polizei vier bis fünf Millionen russische Rubel, 3 Kilogramm Gold sowie 2 Kilogramm Heroin beschlagnahmt. Wenige Tage nach der Verhaftung seines Bruders sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Drogenmafia aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten, dafür zu sorgen, dass die zuvor erwähnte Frau entlassen würde, sowie das von der Polizei sichergestellte Geld, Gold und Heroin zurückzubringen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Daraufhin sei die Mafia mehrmals zu ihm gekommen. Er habe dieser im Jahr 2004 500.000,- russische Rubel sowie 200.000,- russische Rubel und im Jahr 2009 600.000,- russische Rubel gezahlt, dennoch hätte man ihn nicht in Ruhe lassen. Das letzte Mal sei er vor etwa drei Wochen aufgesucht worden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen, andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, ebenso wie sein Bruder und sein Vater, von der Mafia getötet zu werden.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.11.2012 ergibt sich im Wesentlichen, dass anlässlich einer an diesem Tag stattgefundenen Untersuchung des Beschwerdeführers bei diesem keine Symptome einer krankheitswerten psychischen Störung hätten vorgefunden werden können.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprach niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammenfassend an, gegen Ende 2004 nach Polen gelangt zu sein und sich anschließend für drei bis fünf Monate in diesem Land aufgehalten zu haben. Er habe Polen verlassen, nachdem er von seiner Mutter kontaktiert worden sei, welche ihm mitgeteilt hätte, dass sich die Drogendealer in dem Fall, dass sein Bruder alles auf sich nehmen und somit die gemeinsam mit ihm inhaftierte Frau freigelassen würde, auch um den Bruder kümmern und sich bemühen würden, dass auch dieser so schnell wie möglich freigelassen würde. Sie hätten aber auch mit dem Beschwerdeführer reden wollen, weshalb dieser zurückgereist sei, doch habe er folglich nichts erreichen können. Nachgefragt sei seine Rückkehr freiwillig erfolgt, doch habe er keine andere Wahl gehabt.
Befragt, was er in Polen als seinen Asylgrund angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, damals vorgebracht zu haben, dass sein Bruder dem tschetschenischen Widerstand angehört habe, außerdem habe er Probleme mit Skinheads und mit den Behörden vorgebracht. Kurz vor seiner Ausreise habe man versucht, ihn zu entführen. Damals habe er niemandem ? auch nicht den Behörden in Polen ? vertrauen können, weshalb er seinen Hauptgrund nicht angegeben habe. Er habe befürchtet, dass seine Angaben bekannt werden könnten und man seinen Bruder im Gefängnis aus diesem Grund töten würde.
Anschließend legte der Beschwerdeführer zwei Röntgenbefunde vor, welche Verletzungen an der Lendenwirbelsäule sowie zwischen den Augenhöhlen zeigen würden. Um Schilderung der Verletzungsursache ersucht, gab der Beschwerdeführer an, dass vier Kriminelle ihn aufgefordert hätten, Drogen für sie zu verkaufen. Als er dies abgelehnt hätte, habe man ihm mit einem länglichen Gegenstand einen Schlag ins Gesicht versetzt, er sei zu Boden gegangen, woraufhin man begonnen habe, ihn mit den Füßen zu treten. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden und habe an Gedächtnisverlust gelitten. Die diesbezüglichen Befunde befänden sich in seiner Heimat. Bereits 1995 sei er wegen seiner Abstammung willkürlich festgenommen und gefoltert und dabei der Sprengung eines Staudamms beschuldigt worden.
Weiters befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder ursprünglich in XXXX Straßen asphaltiert habe, im Jahr 2002 habe sich herausgestellt, dass die Leute, mit welchen dieser zu tun gehabt habe, mit großen Mengen an Drogen gehandelt hätten. Nach den Todesumständen seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich selbiger bis zuletzt mit der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers beschäftigt und sich daher ständig an die Staatsanwaltschaft und die Behörden gewandt habe. Mit Hilfe eines Bekannten, welcher bei XXXX in Tschetschenien sei, hätten einige der Verantwortlichen festgenommen werden können. Sein Vater habe wiederholt Drohungen erhalten, zuletzt habe man ihn zusammengeschlagen ? an den Folgen der Schläge sei er verstorben.
Befragt, weshalb er meine, dass die Ausführungen im vorgelegten Urteil (seinen Bruder betreffend) unwahr seien, meinte der Beschwerdeführer, man habe im Fernsehen nichts von den beschlagnahmten Sachen erwähnt, die Ermittler hätten drei Millionen Rubel für die Löschung erhalten. Nach Bezahlung der Summe sei das Strafmaß bzw. die Anklage für den Bruder und die Frau heruntergesetzt worden. Dies habe er von XXXX erfahren; er habe mit seinem Bruder drei Tage nach dessen Festnahme telefoniert.
Auf Vorhalt, dass ein Schreiben der polnischen Behörden vorläge, wonach er Polen nicht freiwillig verlassen habe, sondern abgeschoben worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei zurückgekehrt, um sein Gesicht zu wahren; er habe den Antrag zurückgezogen und mitgeteilt, dass er freiwillig zurückkehre.
Weiters befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei nach XXXX zu Besuch bei den Eltern gekommen; damals habe der Beschwerdeführer in dessen Auto eine Packung Heroin gefunden, diese habe er in den Ofen geworfen, was einen heftigen Streit mit seinem Bruder zur Folge gehabt hätte, dieser sei schließlich weggefahren. Der Beschwerdeführer sei dann zu "dieser Drogenbaronin namens XXXX" gegangen und habe ihr gesagt, sie solle seinen Bruder in Ruhe lassen. Jene Frau sei nach wie vor auf freiem Fuß. Bei dieser seien auch einige Männer anwesend gewesen, XXXX. Nachgefragt, habe der Beschwerdeführer diese gekannt, da sie Tschetschenen seien. Die Genannten seien im Bekanntenkreis des Bruders gewesen. Von XXXX sei allgemein bekannt gewesen, dass sie Drogengeschäfte durchführe, auch habe sie Kontakte zur Behörde für Suchtmittelkontrolle unterhalten; XXXX sei zudem die Schwester von XXXX, welche gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden sei. Auf Vorhalt des in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrundes und befragt, weshalb XXXX von ihm verlangen hätte sollen, dass er ihre Schwester aus der Haft hole, meinte der Beschwerdeführer, dass man alles unter den Tisch kehren hätte können, wäre im Fernsehen kein Bericht über die Festnahme gezeigt worden. Es sei unrichtigerweise so hingestellt worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers die für ihn arbeitenden Dealer ? welche ebenfalls festgenommen worden seien ? allesamt verraten hätte. Befragt, was dies mit ihm zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, am dritten Tag nach der Festnahme sei XXXX zu ihnen gekommen und habe ihn aufgefordert, in Austausch mit ihrer Schwester ins Gefängnis zu gehen. Der Beschwerdeführer hätte sich mit XXXX Kilo Heroin erwischen und festnehmen lassen sollen, wofür man XXXX freilassen würde. Dies, da der Bruder als Verräter angesehen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte nicht die beschlagnahmten Sachen zurückbringen, sondern deren Wert ersetzen sollen. Auf Vorhalt, dass daraus nicht klar werde, weshalb man XXXX diesfalls hätte freilassen sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies bewusst sei, er gäbe nur wieder, was man ihm damals gesagt habe; vor kurzem sei ein Emir festgenommen worden, welcher am Tod vieler Menschen ? auch seines Onkels ? schuld sei; einer seiner Cousins habe bei einer dänischen Hilfsorganisation gearbeitet und sei getötet worden; es gäbe nur mehr zwei XXXX, alle anderen seien tot. Auf die Frage, was dies mit seinem Verfahren zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei hier, da er mehrmals von XXXX und Leuten aus ihrem Umfeld bedroht worden sei. Er habe sein Leben im Heimatland aufgeben müssen, er habe davor gute Arbeit gehabt und vom Verdienst gut leben können; seit zehn Jahren lebe er in Angst.
Befragt, weshalb es bis zu seiner Ausreise so lange gedauert habe, erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei krank, weshalb er versucht habe, zu bleiben, obwohl ihn diese immer wieder zum Verlassen des Landes aufgefordert hätte. Seine Verwandten hätten immer wieder an ihn appelliert, für den Tod seines Vaters und seines Bruders Rache zu nehmen.
Befragt, weshalb sich die Gruppe um XXXX so lange habe hinhalten lassen, meinte der Beschwerdeführer, er sei unterwegs gewesen und habe sich, so gut es ging, versteckt gehalten; sie hätten ihn nicht in Ruhe gelassen ? wenn sie wüssten, dass er sich hier aufhalte, würden sie es sicher auch hier versuchen. Auf Vorhalt, dass dies jedoch nicht erklären würde, weshalb sie sich so lange hätten hinhalten lassen, meinte der Beschwerdeführer, er sei nach wie vor am Leben, da sie immer noch Geld von ihm haben wollten. Zuletzt sei er nicht einmal einen Monat vor seiner Ausreise dazu aufgefordert worden, nach XXXX zu reisen und dort seine Schulden mit Drogenhandel abzuarbeiten ? er habe auch versprochen, dies zu tun.
Auf die Frage, weshalb er sich einen Auslandspass habe ausstellen lassen, antwortete der Beschwerdeführer, den Pass im August 2012 sicherheitshalber beantragt zu haben, nachdem er zuvor seinen Aufenthaltsort wegen der zuvor erwähnten Personen unerwarteterweise habe verlassen müssen; er erzähle nur von diesem einen Grund, doch gäbe es auch noch andere, zum Beispiel, dass er gegen die Heirat der Tochter seines Cousins gewesen sei. Deren künftiger Mann habe zum GRU oder FSB gehört und in Tschetschenien Leichen verkauft, mittlerweile sei dieser Mann eine einflussreiche Person; wegen vorgenannten Gründen habe jener etwas gegen den Beschwerdeführer gehabt. Dessen Bruder sei auch beim FSB. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals an die Behörden gewandt und niemals Hilfe erhalten. Befragt, weshalb er behördliche Hilfe gebraucht hätte, gab der Beschwerdeführer an, Grund seien die ständigen Drohungen gewesen. Nachgefragt, sei die Bedrohung von XXXX und XXXX, sowie von Behördenvertretern, welche mit den Genannten in Kontakt stehen würden, ausgegangen. Eine Cousine von XXXX sei mit XXXX verheiratet gewesen, solange dieser Macht gehabt habe, hätte sie alles tun können, was sie wollte. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von XXXX nach XXXX gekommen sei, hätten ihn am Bahnhof zwei Polizisten zum Mitkommen aufgefordert. Man habe ihn zu einem in der Nähe geparkten BMW gebracht, in welchem XXXX gesessen habe. Der Beschwerdeführer sei eingestiegen, man hätte ihm gesagt "egal wohin du flüchtest, wir werden dich schon kriegen. Lass uns nicht zum Äußersten greifen (...) Gib uns das Geld, sonst geht es dir wie deinem Bruder."
Zu den näheren Umständen der erwähnten Geldübergaben befragt, führte der Beschwerdeführer aus, das erste Mal im Jahr 2004 an XXXX XXXX XXXX- Rubel übergeben zu haben, etwa einen Monat später seien XXXXweitere gefolgt. 2009 habe er XXXX- Rubel an XXXX gezahlt, kurz nach dem Vorfall am Bahnhof. Zusätzlich zu letztgenannter Summe habe er eine Goldkette übergeben. Befragt, wann und wo die Übergaben stattgefunden hätten, meinte der Beschwerdeführer, Kette und Geld am gleichen Tag in XXXX nahe des Bahnhofes übergeben zu haben. Auf Vorhalt, dass der genannte Betrag etwa 15.000,- EUR entsprechen würde und befragt, wie er eine solche Summe derart schnell habe organisieren können, erklärte der Beschwerdeführer, XXXX Arbeiter beschäftigt und ein Minimum von XXXX,- EUR im Monat verdient zu haben; nebenbei habe er auch Geschäfte mit Antiquitäten und Gold betrieben. Er habe immer über Bares verfügt, Geld sei nie sein Problem gewesen und habe er auch höhere Beträge bei sich geführt. Um Beschreibung seines letzten Auftrages ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich um XXXX² Innenarbeiten gehandelt, sowie Wärmedämmung und ca. XXXX m² Dach außen. Der Beschwerdeführer sei bekannt gewesen und habe viele Leute in der Branche gekannt, im konkreten Fall sei sein Auftraggeber die "XXXX" gewesen, dabei handle es sich um eine große Baufirma, welche wiederum durch das Sozialamt beauftragt worden sei.
Nach der Höhe seiner Schulden befragt, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm eine Summe von XXXX Mio. EUR genannt und von Zinsen und Zinseszinsen gesprochen. XXXX habe früher Waren für ihn verkauft, er habe die Genannte im Jahr 2000 kennengelernt, damals habe er mit Kleidung und Gold gehandelt. Sie sei zu dem Beschwerdeführer gekommen und habe diesen um Hilfe gebeten, sie hätte damals nicht einmal zu essen gehabt. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit im Straßenbau tätig gewesen. Dann habe sie "das Ganze gedreht" und sei jeder seinen eigenen Weg gegangen. Ein Cousin seiner Mutter sei ein hochrangiges Mitglied der Korruptionsbekämpfungsbehörde in XXXX, dieser habe gemeint, er könne ihm in Tschetschenien nicht helfen. Befragt, weshalb der Genannte ihm nicht anderweitig hätte helfen können, etwa indem er ihm hilft, nach XXXX zu gehen, erklärte der Beschwerdeführer, jener sei selbst ein Ganove gewesen und nunmehr ein hochrangiger Beamter. Auch könne man in Fällen, die KADYROW betreffen, nur dann etwas unternehmen, wenn eine Weisung aus Moskau vorläge. Um Konkretisierung gebeten, meinte der Beschwerdeführer, der Erwähnte sei einer jener Ganoven gewesen, welche nach Ende der Sowjetunion Karriere gemacht hätten; aus dem Leben des Beschwerdeführers würde ein guter Regisseur einen Film machen können, er habe Einiges erlebt; er habe keinen der Machthaber in Tschetschenien unterstützt. Zur Zeit von ITSCHKERIA habe er zwei Kaffeehäuser in XXXX gehabt.
Befragt, wie er zu den beiden vorgelegten Behördenladungen gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies sei über seine Schwester erfolgt; ihm sei klar gewesen, dass er das Land verlassen müsse, denn nach Erhalt solcher Ladungen würden Leute verschwinden.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Angaben durch Abgabe seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
Beschlüsse über die Verlängerung der Haft betreffend seinen Bruder XXXX vom XXXX sowie vom XXXX wegen des Verdachtes des illegalen Vertriebes von Drogen im Mai 2004 in der Stadt XXXX;
Beschluss vom XXXX betreffend den Bruder des Beschwerdeführers sowie XXXX XXXX XXXX über die teilweise Einstellung der Strafverfolgung betreffend Letztgenannte;
Rekurs vom 24.05.2004 durch einen Rechtsanwalt gegen den Beschluss über die Inhaftierung des Bruders vom XXXX;
Beschluss über die Belangung als Beschuldigter vom XXXX demzufolge XXXX ein Verbrechen gemäß § 228 Abs. 1 StGB der Russischen Föderation (illegaler Vertrieb von Drogen) begangen habe;
Beschluss über die Anberaumung einer Tagsatzung in der Strafsache XXXXvom XXXX;
Urteil vom XXXX betreffend XXXX XXXX XXXX, in welchem ersterer der Begehung eines Verbrechens nach § 228 Abs. 1 russ. StGB für schuldig befunden und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde, Zweitere werde zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafen seien jeweils in einer Besserungskolonie mit allgemeinen Haftbedingungen zu verbüßen;
Berufung gegen das Urteil des XXXXXXXX XXXXdurch einen Rechtsanwalt, datiert mit 12.12.2004;
Handgeschriebenes Schreiben, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, am 25. September sowie am 10. Oktober 2012 in der Heimat behördliche Ladungen erhalten zu haben, dies obwohl er wisse, dass er nichts getan habe; ihm sei direkt ins Gesicht gesagt worden, dass man ihn, ebenso wie seinen Bruder, umbringen würde. Man würde ihn ins Gefängnis sperren und ihm seine Seele nehmen; der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was er tun soll und sich zur Ausreise entschlossen; er habe auch in Russland um Hilfe gebeten, doch sei er dort nicht beachtet worden. Im März (Jahr unleserlich) sei er für ein halbes Jahr im Krankenhaus gelegen, halbtot von den Schlägen, er sei ohne Bewusstsein gewesen und habe sich lange Zeit an nichts erinnern können;
Handgeschriebener Text, in welchem der Beschwerdeführer seine Schleppung schilderte und angab, aufgrund von Bedrohungen geflüchtet zu sein; er sei ein paar Mal verprügelt worden, das erste Mal am 09.03.2003, er sei in schlechtem Zustand ins Krankenhaus gebracht worden. Da sein Bruder mit Drogen zu tun gehabt habe, habe er etwa ein Kilogramm Heroin in den Ofen geworfen, danach habe er Probleme sowohl mit Behörden als auch mit Drogendealern bekommen; er habe sich dann auf der Flucht befunden und zuletzt im Jahr 2012 ein Objekt in XXXX gemietet, doch auch dort seien seine Feinde ? die schon seinen Vater und Bruder getötet hätten ? erschienen; er habe dann alles hingeworfen und sei nach Hause gefahren, wo er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, obwohl er nicht vorgehabt habe, nach Europa zu fahren; er sei aber gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, obwohl es ihm dort materiell an nichts gefehlt habe; sie hätten versucht, ihn umzubringen. Dreimal habe er zahlen müssen: zweimal im Jahr 2004, nämlich XXXX,- und XXXX,- und im Jahr 2009 XXXX,-; 2004 habe er auchXXXX,- Rubel an die Miliz zahlen müssen, da man ihm Heroin untergeschoben habe.
Mitteilung über den Tod des Bruders des Beschwerdeführers, adressiert an den Vater des Beschwerdeführers;
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, vom 05.08.2005 an die Strafvollzugsbehörde für den Bezirk XXXX mit Ersuchen, die Todesumstände seines während der Haft verstorbenen Sohnes zu prüfen;
Antwortschreiben der Strafvollzugsbehörde vom 20.08.2005 in welchem ausgeführt wurde, dass im Falle des Bruders des Beschwerdeführers notfallmedizinische Maßnahmen zeitgerecht durchgeführt worden seien und weitere Ermittlungen hinsichtlich der näheren Umstände des Todes ergriffen würden;
Sterbeurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, mit dem Todesdatum XXXX, sowie Todesbescheinigung vom XXXX, aus der als Todesursache die akute Vergiftung durch ein nicht identifiziertes Gift angeführt wird; sowie eine Bescheinigung für die Überführung des Leichnams des Bruders des Beschwerdeführers von XXXX nach Tschetschenien;
Gutachten über die gerichtsmedizinische Untersuchung des Leichnams des Bruders des Beschwerdeführers vom XXXX mit dem Ergebnis einer akuten Morphinvergiftung als Todesursache;
Diverse Auszüge aus dem Akt der gerichtsmedizinischen Untersuchung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers;
Eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung zur Einvernahme als Zeuge bei der Ermittlungsabteilung für Inneres der Stadt XXXX für den 25.08.2012 sowie eine weitere (gleichlautende) Ladung für den 10.09.2012;
Teil eines Werkvertrages vom 25.10.2011 zwischen XXXX";
Empfehlungsschreiben der Leitung des Flüchtlingsheims vom 13.02.2013 betreffend den Beschwerdeführer;
orthopädischer Befund vom 04.02.2013 mit den Diagnosen pseudorad. Symptomatik LWS im Sinne L5/S1 links bei Fehlhaltung der LWS, Cervicalsyndrom sowie Röntgenbefund vom 11.12.2012 betreffend den Beschwerdeführer;
handschriftliches Schreiben in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er wäre nicht hierhergekommen, wenn es für ihn die geringste Möglichkeit gäbe, in seiner Heimat zu bleiben und dort am Leben zu bleiben; die Umstände hätten ihn nach Österreich gebracht, alles was er angegeben habe, entspreche der Wahrheit. Er bitte um Schutz und Asyl in Österreich, mehrfache Versuche in Russland und Tschetschenien behördlichen Schutz zu erhalten, seien fehlgeschlagen. Er bitte um eine Chance und betone, in Österreich arbeiten und nützlich für die Gesellschaft sein zu wollen;
Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers;
Am 16.04.2013 fand im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu Beginn bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat am 16.10.2012 verlassen zu haben, die vorgelegten Ladungen seien von seiner Schwester vor dem Haus bzw. im Postfach gefunden worden. Dort würde niemand mehr wohnen.
Der Vater des Beschwerdeführers sei in XXXX im Krankenhaus an den Folgen der Misshandlungen durch die Polizei gestorben, weitere Dokumente über dessen Tod gäbe es nicht; laut Angaben seiner Mutter habe man den Vater des Beschwerdeführers in der Nacht ausgesetzt, dieser sei völlig zusammengeschlagen gewesen, in ein Krankenhaus gebracht worden, jedoch nicht wieder zu sich gekommen und verstorben. Auf Vorhalt, dass er bei seiner letzten Befragung diesbezüglich mehr vorgebracht habe, ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Vater sich immer wieder an die Staatsanwaltschaft gewandt und weitere Ermittlungen gefordert habe; die Behörden hätten dies jedoch mehrmals abgelehnt und habe man seinen Vater gewarnt, auch hätte man ihn im Jahr 2008 oder 2009 schon einmal zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer habe ihn aus dem Zentralgefängnis abgeholt, nachdem man ihn nach einer Woche freigelassen hätte. Der Vater sei damals in sehr schlechter Verfassung gewesen, er habe angegeben, von fünf oder sechs jungen Tschetschenen misshandelt worden zu sein.
Befragt, was die Erpressungszahlungen an die Mafia mit den Behörden zu tun hätten, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie hätte mit den tschetschenischen Behörden Probleme, genauer gesagt mit den Behörden der Drogenfahndung, welche mit der Mafia gemeinsame Sache machen würden. In Russland könne alles gekauft werden.
Auf die Frage, was die Geschehnisse in XXXX mit dem Verhalten tschetschenischer Behörden zu tun hätten, erklärte der Beschwerdeführer, bei der tschetschenischen Polizei würden zurzeit nur Banditen arbeiten, man habe ihm ins Gesicht gesagt, dass man ihn genauso umbringen würde, wie seinen Bruder; damit man als Polizist Arbeit bekomme, müsse man 10.000,- EUR zahlen, diese Investition müsse sich rechnen. Ehemalige Mörder und Banditen würden bei den Behörden arbeiten; der Beschwerdeführer habe oft die Erfahrung von Missbräuchen durch die Polizei gemacht. Einmal habe man ihn in XXXX festgenommen, nur weil er Tschetschene sei; im Gefängnis würden sie sich gegenseitig umbringen.
Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer bei Überstellung des Leichnams seines Vaters nicht zugegen gewesen, auch an dessen Begräbnis habe er nicht teilgenommen, da ihn seine Mutter aus Angst um ihn darum gebeten hätte. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2005 vor diesen Leuten auf der Flucht gewesen, er sei bedroht und verprügelt worden. Dies sei das erste Mal im Jahr 2003 der Fall gewesen, er sei damals schwer verletzt worden, die Ärzte hätten prognostiziert, dass er eine Behinderung davontragen würde, dies habe sich zum Glück nicht bewahrheitet. Damals habe er diese Probleme bekommen, nachdem er "hingegangen" sei und gesagt hätte, dass sie seinen Bruder in Ruhe lassen sollen. Daraufhin habe er das Heroin im Auto gefunden und in den Ofen geworfen. Er sei etwa vier oder fünf Mal bedroht und verprügelt worden ? immer wenn er in deren Finger gefallen sei, das letzte Mal im Jahr 2009, Ende des Sommers. Das zweite Mal sei in Zusammenhang mit dem stellvertretenden Leiter der Drogenbehörde gewesen, welcher im Jahr 2005 gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammenarbeite.
Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, als sein Vater ins Spital gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dort nicht anwesend gewesen zu sein, sein Vater sei immer in Konflikt gewesen, da der Beschwerdeführer nicht auf den Bruder aufgepasst hätte. Der Beschwerdeführer habe nie eine sehr gute Beziehung zu seinem Vater gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei dem Vater gewesen, zur Überführung des Leichnams sei Geld zusammengelegt worden. Es habe sich um eine Summe von 120.000 Rubel (etwa 2.900 EUR) gehandelt, die Strecke habe fast 4000 km betragen. Befragt, weshalb es keine Dokumente aus dem Spital bzw. hinsichtlich der Überstellung des Leichnams geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies oft vorkomme, auch er selbst habe Verstorbene ohne Dokumente in die Heimat begleitet.
Befragt, weshalb sich dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer selbst je in XXXX aufhältig gewesen sei, meinte dieser, man könne als Staatsbürger überall auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhältig sein. Niemand von den in XXXX lebenden Tschetschenen würde sich registrieren lassen. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn des zweiten Krieges 2009 an, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012, in genannter Stadt aufgehalten. Er habe sich in verschiedenen Städten, etwa in XXXX, die meiste Zeit aber in XXXX, aufgehalten. Auf Vorhalt, dass der zweite Krieg nicht im Jahr 2009 begonnen habe, meinte der Beschwerdeführer, der zweite Krieg habe bei ihnen im Jahr 2009 begonnen. Befragt, ob er nicht 1999 meine, bestätigte der Beschwerdeführer dies; er hätte sicher nicht 2009 gesagt. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass es ? auch in Anbetracht seiner Angabe, als erfolgreicher Geschäftsmann gearbeitet zu haben ? keine Belege hinsichtlich seines zwölfjährigen Aufenthaltes geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, sich nie als Geschäftsmann dargestellt zu haben, sondern lediglich angegeben zu haben, keine materiellen Sorgen gehabt zu haben; er habe nicht gewusst, dass er hierherkommen würde, er habe flüchten müssen;
Nachdem dem Beschwerdeführer nach weiterer Befragung vorgehalten wurde, dass sich aus den vorgelegten, seinen Bruder betreffenden, Dokumenten nicht ergeben würde, dass der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, es weiters nicht den geringsten Beweis dafür geben würde, dass dieser jemals in XXXX gewesen sei und auch eine Namensgleichheit nicht auszuschließen sei, wurde im Protokoll zunächst vermerkt, dass der Beschwerdeführer zusehends aggressiv reagierte; auf Wiederholung der Frage meinte der Beschwerdeführer, er hätte Unterlagen aus XXXX besorgt, wenn man ihm dies vorab gesagt hätte, sein ältester Sohn sei dort geboren.
Nach Rückübersetzung des Protokollierten korrigierte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht durch die Polizei, sondern durch die Mafia-Drogenhändler misshandelt worden und daran gestorben sei. Auch habe er nicht gesagt, "aus dem Zentralgefängnis", sondern aus der "Bezirksstelle der Behörde für Inneres"; weiters sei es nicht sein Vater gewesen, der freigekommen sei, sondern die, die ihn verprügelt hätten.
Mit Schreiben vom 03.05.2013 übersandte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien und gewährte diesem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum bisherigen Verfahren sowie den nunmehr übermittelten Berichten.
Mit Eingabe vom 21.05.2013 wurde ausgeführt, dass die Länderberichte zeigen würden, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nach wie vor sehr schlecht sei und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stünden. In einem beiliegenden handschriftlichen Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seinem Leben die in Russland die herrschende Gesetzlosigkeit miterlebt zu haben, seine Gesundheit sei ruiniert worden und hätten die Behörden ihm seine glücklichen Jahre und seine Jugend genommen. Die Politik in Russland würde die Menschen gegeneinander aufbringen und Rassismus fördern, es gäbe nur Korruption, kein Gesetz, welches dem einfachen Bürger helfen würde und seien nur Kriminelle an der Macht, welche Erpressungen, Raub und Diebstahl begingen. Das Volk werde unterdrückt und gequält, dies würde man nach außen hin nicht zeigen. Der Fall des Beschwerdeführers sei anders gelagert und habe mit Mördern, der echten Drogenmafia, zu tun, welche wiederum mit der staatlichen Drogenkontrollbehörde in Verbindung stünde; es handle sich um eine einzige Bande für die Verbreitung in und um das Gebiet XXXX. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jugend gearbeitet, er sei Maurer und Tischler und könne ein Haus schlüsselfertig bauen, außerdem habe er Straßen asphaltiert. Auch in der Pension, in der er hier lebe, beteilige er sich an allen anfallenden Arbeiten. In XXXX habe er bei der Firma "XXXX" gearbeitet und habe gut verdient. Er habe ein Problem wegen seines mittlerweile verstorbenen Bruders gehabt, welcher mit den Drogengeschäften der Drogenmafia, die wiederum mit korrupten Polizisten in Verbindung gestanden hätte, zu tun gehabt habe. Diese hätten das Leben des Beschwerdeführers zur Hölle gemacht, beide Seiten hätten Druck auf ihn ausgeübt. Im Mai 2004 sei sein Bruder im Zuge eines Deals festgenommen worden, darüber habe man eine Woche lang in den Regionalnachrichten berichtet. Am XXXX habe man den Bruder im Gefängnis getötet, es habe sich um einen Auftragsmord gehandelt; auch der Vater des Beschwerdeführers sei grundlos getötet worden, da er sich an die Rechtsschutzbehörden gewandt habe. Man habe diesen am 30. oder 31.11.2011 entführt und verprügelt und sei dieser kurz darauf im Krankenhaus verstorben, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Im Mai 2004 habe man den Beschwerdeführer bedroht, seinen Bruder umzubringen, sollte dieser nicht alles auf sich nehmen und sei ihm auch gesagt worden, dass er in Austausch für die Schwester ins Gefängnis gehen müsse. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, ihm sei dann mitgeteilt worden, dass er einen hohen Betrag schulde, der aus dem fehlgeschlagenen Heroinverkauf seines Bruders hätte resultieren sollen, sowie für das sichergestellte Gold und Geld. Die Summe hätte sich auf mehr als XXXX Euro belaufen, einen Betrag, den der Beschwerdeführer nicht habe. Auch sei der Beschwerdeführer verprügelt worden, sowohl von der Drogenmafia als auch von Polizisten. Erstmals im Jahr 2003, als er seinen Bruder aus dieser "Vertriebskette" habe herausholen wollen und er damals ein Päckchen Heroin, das er bei seinem Bruder im Auto gefunden hätte, in den Ofen geworfen habe. Sie hätten ihn daraufhin weggebracht und verprügelt, sodass er mit Gedächtnisschäden sowie Verletzungen an der Wirbelsäule im Krankenhaus gelandet sei. Die Ärzte hätten prognostiziert, dass sein Verstand auf dem Niveau eines Fünfjährigen bleiben würde und habe er sich zunächst an nichts erinnern können; er habe sich ein halbes Jahr lang im Krankenhaus befunden, dann sei er wieder zu Verstand gekommen; es gäbe jedoch auch heute noch Momente, in denen er nicht leben möchte; anschließend bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, die Wahrheit vorzubringen und auf die Asylgewährung in Österreich angewiesen zu sein.
Anbei wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Urkunde vom XXXX über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers über ein am XXXX XXXX geborenes Kind;
Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer am XXXX an einer staatlichen daktyloskopischen Registrierung bei der Pass- und Visabehörde der Stadt XXXX teilgenommen habe;
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 15.160-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in seinem Heimatstaat.
Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde dabei unter anderem, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis auf einen längerfristigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX ergeben würde, die Frage nach dem Verbleib allfälliger Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können; erst als Beilage zur schriftlichen Stellungnahme habe er eine Bestätigung über eine freiwillige Registrierung im Jahr 2000 vorgelegt, obwohl er zuvor angegeben habe, es ließe sich keiner der in XXXX lebenden Tschetschenen registrieren. Unerklärt sei weiters der Umstand geblieben, weshalb der Beschwerdeführer eine große Anzahl an Unterlagen betreffend seinen Vater und seinen Bruder, nicht jedoch zu seiner eigenen Person vorgelegt habe. Die hinsichtlich seines Bruders vorgelegten Gerichtsunterlagen würden das Bild eines nachvollziehbaren Gerichtsverfahrens ergeben; nicht nachvollziehbar sei es, wie der Beschwerdeführer durch seine eigene Verhaftung die Freilassung XXXX hätte erreichen sollen; der Beschwerdeführer hätte überdies vorgebracht, insgesamt XXXX Millionen Rubel an die Drogenmafia gezahlt zu haben; im Rahmen seiner relativ detaillierten Angaben anlässlich seiner Erstbefragung habe er hinsichtlich eines Bezuges zu den Behörden noch nichts vorgebracht. Den vorgelegten Ladungen komme gesamtbetrachtend verminderte Beweiskraft zu. Nicht nachvollziehbar sei es weiters, dass die vorgebrachte Verfolgung und die Misshandlungen seit 2004 andauern würden, der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die Flucht angetreten hätte, der letzte Kontakt mit der Mafia 2009 stattgefunden habe, er aber erst 2012 das Land verlassen habe. Das Vorbringen hinsichtlich des Gerichtsverfahrens seines Bruders erscheine zwar plausibel, doch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine tragfähige Verbindung zu seiner Person herzustellen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei in Summe die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da diese jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen ließen und in weiten Teilen als Widersprüchlich zu bezeichnen seien.
Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, hätten sich im Verfahren überdies nicht ergeben und verfüge der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer über keine die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegenden sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland, weshalb dessen Ausweisung auszusprechen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Dabei wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren sowie die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben;
Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer glaubhafte Fluchtgründe vorgebracht habe und die Behörde im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung resultiere etwa daraus, dass die Behörde unrichtigerweise vermeint habe, dass aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX ersichtlich seien; die vorgebrachte Bedrohungslage aufgrund der Geschäfte seines Bruders sei plausibel und glaubhaft, Bestechung stünde in der Russischen Föderation an der Tagesordnung und habe der Beschwerdeführer zahlreiche sein Vorbringen untermauernde Unterlagen in Vorlage gebracht. In Hinblick auf seine Verfolgung seitens der Drogenmafia könne der Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz staatlicher Behörden erwarten. Im Übrigen werde auf ein beiliegendes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, in welchem dieser nochmals betonte, lediglich die Wahrheit gesagt zu haben und wirklich Hilfe zu benötigen. Es läge nicht in seinem Interesse, zu lügen und gäbe es für ihn keinen Rückweg. Anschließend schilderte der Beschwerdeführer einen Sachverhalt, wonach in Österreich ein Gerichtsverfahren laufe, welches damit in Zusammenhang stünde, dass der Beschwerdeführer unwissentlich vier der teuersten Briefmarken der Welt in seinem Besitz gehabt hätte, welche ihm in weiterer Folge gestohlen worden seien.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 23.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 09.08.2013 wurde ein weiteres handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, in dem dieser nochmals bekräftigte, nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist zu sein und anschließend neuerlich auf seine Problemlage mit der Drogenmafia und der Ermordung seines Bruders und seines Vaters hinwies. Daraufhin schilderte der Beschwerdeführer in ausführlicher Weise Ereignisse betreffend das Auffinden und den anschließenden Diebstahl wertvoller Briefmarken.
Mit Eingabe vom 21.10.2014 wurde eine Vollzugsinformation betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, wonach sich dieser seit dem XXXX in Anhaltung wegen des Tatbestandes des § 107 StGB befindet.
5. Am 25.11.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch darauf, an der Verhandlung teilzunehmen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
"(...)
R: Bitte schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Probleme begonnen haben!
BF: Ich bin am XXXX, im Dorf XXXX geboren. 1991 habe ich die Mittelschule absolviert und das ist das Jahr, in dem in Tschetschenien große Probleme angefangen haben. 1994, nach dem Krieg, habe ich meine Unterlangen an der Universität eingereicht, ich wollte Jus studieren. Bei der Aufnahmeprüfung wurde mir eine Frage gestellt, ob ich auch gekämpft habe, ich antwortete "nein". Sie wollten meine Unterlagen nicht nehmen. Nach der Ablehnung an der Universität habe ich 2 Cafes oder Lokale gemietet und habe auch einige Mitarbeiterinnen angestellt. Da kamen zu mir Männer von XXXX und wollten von mir, dass ich ihnen bestimmte Beträge bezahle und dann ließen sie mich mein Geschäft weiter betreiben. 1999 bin ich nach XXXX gefahren und machte dort kleine Geschäfte. Vorwiegend war ich damit beschäftigt, dass ich Obst und Gemüse verkauft habe. Nachher hatte ich 3 "kleine Mannschaften". Wir waren mit den Bauarbeiten beschäftigt. Es ging vorwiegend um Straßenbau. Bis 2004 konnte ich ganz normal arbeiten und 2004 haben die Probleme begonnen. Diese Probleme standen im direkten Zusammenhang mit den Problemen von meinem Bruder. Mein Bruder XXXX hat gekämpft und wurde auch verletzt. Als die Kriegmaßnahmen in XXXX durchgeführt wurden, bekam er eine Schußwunde und wurde nach XXXX gebracht. Mein Bruder bekam Probleme und wurde auch verhaftet, weil er im Drogenhandel war.
R: Mit Ausnahme der Bestechungsleistung im Zuge Ihrer Betriebs Ihrer beiden Cafes, haben Sie bis zum Jahr 2004 außergewöhnliche Ereignisse erlebt, die asylrelevant sein können?
BF: Bis zum Jahr 2004 hatte ich persönlich keine Probleme. (Anmerkung während Rückübersetzung: BF gibt an in Tschetschenien Probleme wegen Blutrache gehabt zu haben.) Von meinem Kleinkindalter bin ich gewöhnt selbständig zu sein und viel zu arbeiten, weil meine Mutter immer um 7 Uhr in die Arbeit gegangen ist und den ganzen Tag bis 20 Uhr in der Arbeit war.
R: Wenn ich Sie richtig verstehe, wurden Sie vor dem Jahr 2004 körperlich nicht mißhandelt?
BF: Ich wurde geschlagen. Das erste Mal war ich ganz stark zusammengeschlagen worden.
R: Wann war das erste Mal?
BF: Das erste Mal wurde ich 1995 im XXXX-Gebiet zusammengeschlagen in der Stadt XXXX (Anmerkung während Rückübersetzung: BF gibt an, auch 2001 in XXXX zusammengeschlagen worden zu sein). Der Grund dafür war, dass ich ein Tschetschene bin.
R: Das nächste Mal?
BF: Damals haben sie mir Handschellen angelegt und mich aufgehändigt und geschlagen.
R: Wann wurde Sie das nächste Mal geschlagen?
BF: Das zweite Mal war in XXXX.
R: Wann war das?
BF: Das erste Mal in XXXX war im Jahr 2000 und Jahr 2001, später 2003, 2004.
R: Stammten diese Vorfälle in irgendeinen Zusammenhang, nämlich in XXXX?
BF: Der erste Vorfall ist im direkten Zusammenhang mit meinem Bruder. Ich stieg in seinem Auto ein und habe dort ein Tütchen oder Säcken mit "weißem Pulver" gefunden, dieses brachte ich nach Hause und habe es im Ofen verbrannt.
R: Das war 2000?
BF: Ich glaube das war im Jahr 2001, im März 2001.
R: Sind Sie sich da sicher?
BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, ich wurde dort mehrmals zusammengeschlagen und das war 2000, 2001, 2003, 2004. Das erste Mal war im März, an das kann ich mich erinnern.
Nachgefragt gebe ich an, dass diese Vorfälle in Zusammenhang stehen und der erste Vorfall, war im März 2000.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Sie erstmals 2003 verprügelt wurden, was sagen Sie dazu?
BF: 2003 wurde ich auch zusammengeschlagen, auch wegen meinem Bruder und auch wegen seinem Drogenhandel.
R weist auf den Widerspruch hin.
BF: Ich wurde auch 2003 und 2004 zusammengeschlagen. Es gibt auch Zeugen, die das bestätigen können.
R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren, dass Sie das erste Mal 2003 zusammengeschlagen wurden, nunmehr geben Sie an, "März 2000"!
BF: Damals habe ich über das Jahr und über die Ereignisse über das Jahr 2003 berichtet, denn ich wurde so stark zusammengeschlagen, dass ich kurz vor dem Tod stand. Wenn mir damals die Frage gestellt wurden wäre, dass ich über alle Ereignisse schildern sollte, hätte ich alle Jahre aufgezählt.
R: Man hat Sie damals gefragt: "Wann und wie wurden Sie bedroht und verprügelt"? Sie haben geantwortet, "das erste Mal 2003" und in weiterer Folge sprachen Sie über eine Episode, dass Sie Heroin im Auto gefunden hätten und dieses in den Ofen geworfen hätten (AS 491).
BF: Ich hatte viele Probleme mit meinem Bruder und diese Vorfälle sind einige Male passiert.
R: Es geht um das erste Mal!
BF: Sie können eine Anfrage nach XXXX schicken, das Krankenhaus dort kann bestätigen, dass ich mehrere Wochen dort war und das war 2003.
R: Wann wurden Sie das letzte Mal von diesen Leuten körperlich mißhandelt?
BF: Zuletzt wurde ich im Jahr 2012 zusammengeschlagen, aber ich möchte auch über den Vorfall 2004 erzählen.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Sie das letzte Mal 2009 zusammengeschlagen wurden wären (AS 491)!
BF: Was die Jahre betrifft, da gibt es natürlich viel zu erzählen. Mein ganzer Körper ist in Narben, es gibt auch Beweise dafür. Ich führe doch kein Tagebuch, wann und wo ich zusammengeschlagen wurde. Es waren natürlich mehrere Vorfälle gewesen. Damals, als ich befragt wurde, erzählte ich über die Ereignisse, als ich sehr stark zusammengeschlagen wurde und darum sagte ich "2009".
R: Wann ist Ihnen aufgefallen, dass sich Ihr Bruder verändert hat?
BF: Das ist mir im Jahr 2000 aufgefallen. Darüber habe ich noch mit meinen Eltern gesprochen. Ich teilte ihnen mit, dass sich der Bruder eigenartig verhält. In meiner Familie hat niemand sogar Zigaretten oder Alkohol konsumiert. Ich habe auch viel Sport betrieben.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Sie 2002 bemerkt haben, dass sich Ihr Bruder verändert hat! (AS 145).
BF: Mit "2002" habe ich gemeint, dass ich selber deutlich gesehen habe, dass er Drogen konsumiert. 2000 das war nur ein Verdacht, 2002 hat mein Bruder stark abgenommen und sein Verhalten war sehr komisch und eigenartig.
R: Welche Personen Ihrer Familie lebten in XXXX?
BF: Seit 1996 waren meine Eltern in XXXX. Später sind wir, ich und meine Schwester, nachgekommen. Als mein jüngerer Bruder im Krieg verwundet war, sind meine Schwester und meine Mutter nach Hause gefahren und haben ihn auch nach XXXX geholt. Ich war auch als Flüchtling offiziell angemeldet.
R: Inwieweit wurden die übrigen Familienmitglieder als auch Sie von den Drogenproblemen Ihres Bruder tangiert?
BF: Mein Vater wurde von denselben Personen 2011 stark zusammengeschlagen und in der Nacht auf 01.12. ist er auf der Intensivstation gestorben. Mein Vater ist zu mehreren Behörden gegangen und wollte, dass die Recherchen geführt werden und dass es im Falle des Todes meines Bruders, um "Ermordung" geht.
R: Was geschah, als Ihr Vater 2011 zusammengeschlagen wurde, konkret?
BF: Ich kenne diese Geschichten nur aus den Schilderungen meiner Mutter. Zum Zeitpunkt, als die Männer zu meinem Vater gekommen waren, war ich nicht zu Hause. Mein Vater wurde zusammengeschlagen gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Auf der Intensivstation ist er verstorben.
R: Zu welcher Tageszeit war das?
BF: Ich weiß nicht, zu welcher Tageszeit das passiert ist. Ich war nicht selber in der Stadt, sondern in der Umgebung.
R: Wann hat man Ihren Vater gefunden?
BF: Meine Mutter berichtete, dass er ins Krankenhaus gebracht wurde.
R: Wann, war das in der Nacht oder war das am Tag?
BF: Ich weiß nicht, an welcher Tageszeit gewesen ist, ich habe einen Anruf von meiner Mutter bekommen. Ich habe die Tagesuhrzeit nicht notiert. Wir waren schockiert.
R: Wie lange war er denn im Krankenhaus?
BF: Er wurde am 30.11.2011 ins Krankenhaus gebracht und am XXXX ist er verstorben. Danach wurde er beerdigt, ich habe auch eine Todesurkunde vorgelegt. (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: Der Vater wurde zweimal zusammengeschlagen).
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Ihrer Mutter zu Folge, Ihr Vater in der Nacht ausgesetzt worden wäre! Nunmehr haben Sie gesagt, Sie wüssten die Tageszeit nicht!
BF: Ich habe ja nicht alle Uhrzeit notiert, ich habe das nur so erzählt, wie mir das meine Mutter berichtet hat, ich war selber abwesend und befand mich ca. 100 km von der Stadt entfernt, bis meine Mutter mich erreicht hat, verging natürlich Zeit. Ich habe nicht alles notiert. Verstehen Sie mich, mein Bruder wurde ermordet, mein Vater. (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: Der Vater wurde zusammengeschlagen und ist gestorben)
R: Erfuhren Sie vor dem Tod Ihres Vater oder erst nachher vor dem Vorfall?
BF: Ich habe am gleichen Tag erfahren, dass mein Vater ins Krankenhaus gebracht wurde.
R: Was haben Sie nach dieser Information gemacht?
BF: Ich bin schnell in die Stadt gefahren , was hätten wir machen können?
R: Sind Sie ins Spital gefahren?
BF: Ich bin sofort ins Krankenhaus gefahren. Dafür habe ich Zeit gebraucht, ich war nicht in der Stadt sondern außerhalb.
R: Wie würden Sie das Verhältnis zu Ihrem Vater beschreiben?
BF: Als die Probleme mit meinem Bruder begonnen haben, war unserer Familie natürlich sehr traurig. Mein Vater hat mir vorgeworfen, dass ich eine gewisse Verantwortung für meinen Bruder trage. Dass ich meinen Bruder zu sehr verwöhnt habe. Unabhängig davon, war das Verhältnis zu meinem Vater schwer zu beschreiben. Mein Vater hat meine Mutter öfters verlassen und war für einige Jahre öfters abwesend. In den letzten Jahren waren unsere Verhältnisse sehr schwierig. Vielleicht geht es bei Ihnen nur um die Fragenstellungen, aber mein Leben ist in Gefahr.
R: Aber jedenfalls sind Sie sofort nach der Information zu Ihrem Vater ins Spital gefahren?
BF: Einige Zeit später.
R: Aber noch am selben Tag?
BF: Natürlich am selben Tag.
R zitiert AS 493:
"LA: Als Ihr Vater ins Spital kam, was geschah weiter? Wie haben Sie davon erfahren?
Antwort: Ich war dort nicht anwesend...
LA: Sind Sie von sich aus nicht hingegangen?
Antwort: Ich hatte nie eine sehr gute Beziehung zu ihm."
R: Wie erklären Sie sich diese widersprüchliche Schilderung?
BF: Ich wollte schon zu Beginn der heutigen Verhandlung mitteilen, dass ich einige Angaben zu meinem Asylverfahren ändern möchte. Damals habe ich erzählt, dass ich im Spital nicht anwesend war, weil XXXX (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: richtige Schreibweise: XXXX), die als Sozialberaterin in XXXX tätig ist, hat mir empfohlen, dass ich erzählen soll, wie es notiert wurde.
R: Sie wurden im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals auf Ihrer Wahrheitspflicht hingewiesen. Warum haben Sie nicht die Wahrheit angegeben?
BF: Einige Zeit nach der ersten Verhandlung habe ich schriftliche Mitteilungen gemacht, dass ich einige Details meiner Aussagen korrigieren möchte. Ich habe auf Ratschläge von Frau XXXX keine Wahrheit gesagt. Diese Frau und ich, wir waren ein Paar und sie sagte, sollte bei der Verhandlung etwas schiefgehen, würde ich abgeschoben und wir können nicht heiraten, daher hat sie mir einige Empfehlungen gegeben, was ich sagen sollte. Nach der Verhandlung habe ich mehre Male um neue Verhandlungen gebeten, wo ich die Wahrheit berichten wollte.
R: Sie wurden insgesamt dreimal vernommen im erstinstanzlichen Verfahren und sind jeweils auf die Folgen einer nicht der Wahrheit gemäßen Aussagen hingewiesen worden!
BF: Frau XXXX hat mir gesagt, ich soll nach Österreich kommen. Ich habe ihr die Fotos von den Briefmarken geschickt, dann war sie plötzlich daran interessiert, dass ich schnell wie möglich nach Österreich komme. Ich hatte dort noch sehr viel Arbeit, ich hatte gerade eine Baustelle, dass sollte ein Erholungsheim sein, ich hatte viel Arbeit, sie sagte, ich soll nach Österreich kommen. Ich habe immer darüber erzählt, dass ich aus Tschetschenien, über die Ukraine mit dem Auto gekommen bin. Das stimmt leider nicht. Ich bin von XXXX nach Italien geflogen. Und von Italien nach Österreich, nach XXXX, bin ich mit dem Zug gekommen. Frau XXXX hat mich abgeholt und wir sind nach XXXX gefahren. Am 20.10.2012 sind wir nach XXXX gefahren, einige Kleider von mir und die Marken (Briefmarken) sind bei ihr geblieben.
R: Sie haben vor einigen Jahren bereits in Polen einen Asylantrag gestellt und haben diesbezüglich angegeben, in Polen nicht die Wahrheit angegeben haben. Nunmehr geben Sie an, im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Wahrheit angegeben zu haben. Meinen Sie nicht, dass das Ihre Glaubwürdigkeit massiv erschüttert?
BF: Nach Polen bin ich gefahren 2004 als diese Personen mich entführen wollten, das habe ich in Polen geschildert. In Polen habe ich berichtet, dass mein Leben in Gefahr steht. Einige Tage (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: Ein paar Monate) später, bin ich von Polen zurück nach Russland gefahren, um Gespräche mit diesen Männer zu führen und die ganzen Probleme friedlich zu regeln. Sie sagten mir, ich soll eine große Geldsumme bezahlen oder mit meinen Bruder sprechen, dass er die ganze Sache auf sich nimmt.
R zitiert AS 141: "Welchen Grund haben Sie in Polen als Asylgrund angegeben?
Anwort: In Polen habe ich angegeben, dass mein Bruder seit 1992 (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: richtig wäre 1994) im tschetschenischen Widerstand war (...) ich konnte damals aber keinem Vertrauen (...) den Hauptgrund habe ich nicht angegeben."
BF: Während der damaligen Befragung wurden mir ganz wenige Fragen zu Polen gestellt, ich weiß ganz genau, was ich damals diesbezüglich gesagt habe. Ich sagte, dass ich in Polen den Grund angegeben habe, dass mein Leben in Gefahr steht. Außerdem möchte ich mitteilen, dass mein Bruder von 1994 - 2000 im Krieg war. Während der Befragung habe ich genau erzählt, dass ich in Polen keinen negativen Bescheid bekommen habe, sondern freiwillig das Land verlassen habe. Das habe ich deswegen gemacht, weil es einige Probleme in Russland gab. Ich möchte auch heute Ihnen bekanntgeben, dass damalige Verhandlung unmöglich verlaufen ist. Ich wurde schlecht behandelt, der Richter hat mich ständig angeschrien. Ich bereue es sehr, dass ich damals keine Wahrheiten erzählt haben.
R: In welchen Punkten haben Sie die Unwahrheit gesagt?
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich meinem schwarzen Mercedes, Tschetschenien verlassen habe und über die Ukraine auch mit einem Auto nach Österreich gekommen war. In der Wirklichkeit bin ich geflogen. Frau XXXX hat mich abgeholt und später nach XXXX persönlich gebracht. Ich habe diese Frau schon in Tschetschenien gekannt. Von 1997 - 1999 hatten wir eine Beziehung, dann war sie verschwunden und 13 Jahre später tauchte sie auf. Vom 11.10.2012 - 20.10.2012 wohnte ich in ihrer Mietwohnung.
R: Wo war die Wohnung?
BF: Frau XXXX hat eine Wohnung in XXXX (phonetisch).
R: In welchen weiteren Punkten haben Sie die Unwahrheit angegeben?
BF: Wir sind am 20.10.2012 nach XXXX gefahren. Alle meine Dokumente und Marken sind bei ihr in der Wohnung geblieben. Es sehr wichtig, dass alles so genau protokolliert wird, wie ich berichte. In der Zeit, als ich bei ihr in der Wohnung war, habe ich Frau XXXX mehrmals darüber gebeten, dass wir im Internet nachrecherchieren, welche Marken ich im Album habe. Ich kann selber mit dem Computer nicht umgehen, sie lehnte immer wieder ab. Es war mir bewusst, dass diese Marken wahrscheinlich wertvoll sind, weil ich ja selber auch einen hohen Preis für sie bezahlt habe. In XXXX musste ich sogar meine goldene Uhr verkaufen, um die Marken zu kaufen. Am 21.10. hat Frau XXXX mich angerufen und teilte mir mit, dass sie meinen Freund namens XXXX (phonetisch) gesprochen hätte und mit ihm vereinbart, dass die Marken bei einem Spezialisten vorgelegt werden, der seine Meinung darüber äußern könnte. Ich war dagegen. Am 22.10. habe ich mich Frau XXXX telefoniert. Während unseres Gesprächs haben wir über die Marken nicht gesprochen. Am 23.10. haben wir noch einmal telefoniert und da fragte ich, ob es irgend welche Neuigkeiten zu den Marken gibt. Sie schrie mich an und sagte XXXX ist ein reicher Mann und er will nichts mit den Marken zu tun haben. Für mich war es aber sehr interessant zu wissen, wie viele meine Marken hier wert sind. Ich habe ja immerhin 2 Mio. Rubel investiert. Danach sagte sie, dass XXXX nicht in Österreich sei, dass er das Land verlassen hätte. Am 25.10.2012 habe ich erfahren, dass in einer XXXXein Artikel veröffentlicht wurde, da ging es darum, dass ein Rentner namens XXXX (phonetisch) die seltenste Briefmarke gefunden hätte, deren Wert ca. 2,5 Mio. Euro sei. Am 12.11. wurde ein Artikel in "XXXX" veröffentlicht, wo auch mitgeteilt wurde, dass eine seltene Marke gefunden wurde.
R: Meine Frage lautete eigentlich, in welchen Punkten Sie in den Einvernahmen vom 20.10.2014, 15.01.2013 und 16.04.2013 die Unwahrheit gesagt haben. Bisher äußerten Sie sich diesbezüglich nur zum Fluchtweg.
BF: Während der Verhandlung, sagte ich, dass ich zum Zeitpunkt, als mein Vater im Krankenhaus war, abwesend war. Das möchte ich auch korrigieren.
R: Sonst noch?
BF: Alle weiteren Angaben habe ich korrekt gemacht.
R: Warum haben Sie ausgerechnet bei der Frage, ob Sie Ihren Vater im Spital besucht haben, die Unwahrheit gesagt haben, das ergibt wenig Sinn?
BF: Damals habe ich es so erzählt, wie es protokolliert wurde, weil es mir Frau XXXX so geraten hat.
R: Wo, in welchem Spital ist Ihr Vater gestorben?
BF: Ich weiß genau, es war im Krankenhaus in der Intensivstation.
R: In welchem Krankenhaus.
BF: Ich weiß nur, dass es eine Intensivstation gibt. Es gibt viele Krankenhäuser. Ich bin mit dem Taxi hingefahren.
R: Sie müssen doch in der Lage sein, das Krankenhaus zu spezifizieren!
BF: Mir wurde nur die Adresse mitgeteilt, diese habe ich auch den Taxifahrer gegeben.
R: Es ist auffällig, dass Sie zwar detaillierteste Unterlagen zur Todesursache Ihres Bruders vorgebracht haben, hinsichtlich Ihres Vaters jedoch lediglich eine Bescheinigung des Todes, nicht jedoch der Ursache!
BF: Mein Bruder wurde im Gefängnis vergiftet und er ist auch dort gestorben. Die Todesbescheinigung haben wir vom Gefängnis bekommen und dort steht alles detailliert beschrieben. Die Todesurkunde von meinem Vater haben wir auch bekommen, dort steht nicht alles notiert.
R: Deshalb hätte ich auch gerne Spital gekannt, um mich dort zu erkundigen.
BF: Sie können eine Anfrage ins Dorf XXXX schicken.
R: Woher soll man dort wissen, woran Ihr Vater gestorben ist. Er verstarb ja tausende Kilometer vom Heimatort (Beerdigungsort) entfernt!
BF: Wir haben die Leiche von meinem Vater nach XXXX gebracht und er wurde dort beerdigt.
R Wiederholt die Frage.
BF: Wir sitzen ja gemeinsam in einem Verhandlungssaal und ich berichte hier meine Geschichte. Genauso habe ich damals meiner Verwandtschaft mitgeteilt, woran mein Vater gestorben ist.
R: Sind Sie wegen Frau XXXX bzw. wegen der Briefmarken nach Europa gekommen?
BF: Ich bin wegen Frau XXXX nach Österreich gekommen, aber meine Marken habe ich mitgenommen.
R: Hatten Sie außer Frau XXXX und den Marken noch andere Gründe nach Österreich zu kommen?
BF: Ich hatte einen Grund. Ich wollte sowieso das Land verlassen. Ich hatte nicht vor, gerade nach Österreich zu kommen. Diese Menschen haben mich bedroht und mein Leben stand in Gefahr. Diese Menschen wollten, dass ich ihnen alles zurückzahle. Das ist eine schwierige Geschichte, es gibt noch einen Herrn XXXX. Der Bruder von XXXX hat meine Nichte geheiratet, ich war aber dagegen. Herr XXXX ist zur Zeit Leiter einer Polizeibehörde in XXXX. Ich wusste genau, dass Herr XXXX während des Krieges Gelder für die verstorbenen Widerstandskämpfer kassiert hat. Er hat die Leichen der Widerstandskämpfer an ihre Familien verkauft, damit sie ihre Söhne beerdigen können. Wenn ich auf Tschetschenisch gesprochen, wäre es nicht so laut und grob gewesen, was ich geschildert hätte (BF schildert sehr lautstark seine Geschichte). XXXX hat auf "XXXX", dass ich den heutigen Präsidenten von Tschetschenien umbringen möchte. Dass ich von der Zeit von XXXX Menschen entführt hätte. Dass ich der Leiter einer kriminellen Gruppe sei.
R: Hat der Drogentod Ihres Bruders bzw. darauf basierende Ereignisse bzw. Probleme dazu geführt, dass Sie Ihr Land verlassen wollten?
BF: Warum ich das Land verlassen habe, steht im direkten Zusammenhang mit dem Tod meines Bruders und mit allen Problemen, die damit zu tun haben.
R: Inwieweit wurden Sie auf Grund der Probleme Ihres Bruder nach dessen Tod behelligt?
BF: Nachdem mein Bruder gestorben, hatte ich Probleme mit den Drogenhändlern, sie verlangten von mir, dass ich für sie arbeite und Drogen verkaufe.
R: Hatten Sie vor dem Tod Ihres Bruders Probleme mit diesen Menschen?
BF: Ich hatte mit ihnen schon vor dem Tod meines Bruders Probleme.
R: Bitte schildern Sie diese!
BF: Einmal bin ich zu dieser Bande gegangen und sagte ihnen, dass sie meinen Bruder in Ruhe lassen sollen. Sie haben mich zusammengeschlagen. Sie sagten mir, dass ich Dank meines Bruders am Leben bin. Alle diese Männer waren damals noch mit meinen Bruder gut befreundet, bis mein Bruder von der Polizei verhaftet wurde. Mein Bruder hatte am Anfang mit dem Drogenhandel gar nichts zu tun gehabt, er arbeitete für XXXX. Das war nicht direkt XXXX, sondern eine Zweigstelle, die für die Bauarbeiten zuständig war. Ich möchte jetzt kurz schildern, wie mein Bruder in Kontakt mit dieser Bande gekommen war.
R: Ich glaube, es ist wichtiger, wie Sie von diesen Menschen bedroht wurden!
BF: Habe ich zuwenig geschildert? Ich habe doch erzählt, dass ich mehre Male zusammengeschlagen wurde, dass diese Bande zu mir gekommen ist, damit auch ich Drogen verkaufe. Sie wollten, dass ich die Schulden von meinen Bruder begleiche. Und jetzt habe ich noch größere Probleme, nachdem Frau XXXX", veröffentlich hat, dass ich auf Ramzan KADYROW einen Anschlag vorbereite. Ich habe diesbezüglich auch eine Anzeige in Österreich bei der Staatsanwaltschaft erstattet. (Anmerkung des BF während Rückübersetzung: Die Beweismitteln wurden nicht in die Akte aufgenommen)
R: Wie hoch waren die Schulden Ihres Bruders? Es ist doch anzunehmen, dass man Ihnen eine Summe genannt hat, die man von Ihnen haben will.
BF: Laut der Bande sollten das mehr als XXXX Euro sein.
R: Wie viel haben Sie diesen Menschen und zu welchen Zeitpunkten an Geld übergeben?
BF: Wann ich diese Geldbeträge übergeben habe, kann ich mich nicht erinnern. Einmal waren das XXXX Rubel, beim nächsten Mal XXXX Rubel und noch 540.000 Rubel.
R: Haben Sie es in dieser Reihenfolge bezahlt?
BF: Das erste Mal habe ich XXXX bezahlt. Zum zweiten Mal habe ich XXXX und zum dritten Mal XXXX Rubel und die goldene Kette dazu.
R: Wann fand die letzte Geldübergabe statt?
BF: Das war an der Zeit, als ich mit dem Zug nach Tschetschenien gefahren bin.
R: Sagen Sie mir das einfach, wann das war?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ist passiert, als ich mit dem Zug nach Tschetschenien gefahren bin.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren (AS 157) gaben Sie an, dass die erste Zahlung im Jahr 2004, in Höhe von XXXX Rubel erfolgt sei. Einen Monat später XXXX und 2009, XXXX Rubel bezahlt wurden wären!
BF: Die Kette war auch sehr teuer.
R: Mussten Sie nach 2009 weitere Summen bezahlen?
BF: Später wurde ich auch belästigt. Sie haben mich besucht und wollten Geld von mir, ich sagte immer "nein", ich habe immer versucht, Kontakt mit diesen Menschen zu vermeiden.
R: Haben Sie sich jemals an die Polizei um Hilfe gewendet?
BF: Nein.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Ich habe grundsätzlich keine Krankheiten, manchmal habe ich Schluckbeschwerden und Atemprobleme.
R: Sind das schwere Atemprobleme?
BF: Manchmal kommt es mir so vor, dass mein Speichel im Hals steckenbleibt und ich kann nicht weiteratmen.
R: Sind Sie diesbezüglich in medizinischer Behandlung?
BF: Es wurden Röntgenbilder gemacht. Ich musste weitere Untersuchungen machen lassen. Ich bin jetzt ja im Gefängnis.
R: Sind Sie im Gefängnis diesbezüglich in Behandlung?
BF: Darüber habe ich nicht erzählt. Ich hatte hier im Gefängnis auch einen Hungerstreik. Ich habe 20 Kilo abgenommen.
R: Es wird Ihnen aufgetragen, ehesbaldigst medizinische Unterlagen beizubringen bzw. mit dem Arzt des Gefangenenhauses in Kontakt zu treten und Ihre Beschwerden zu schildern.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein, ich spreche kein Deutsch (auf Deutsch).
R: Sind Sie in Österreich vor Ihrer Inhaftierung einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
BF: Ich habe ab und zu "schwarz" gearbeitet.
R: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte?
BF: Ich habe in Österreich keine Verwandtschaft und keine richtigen Freunde. Ich habe ein paar tschetschenische Bekannte, mit denen ich Kontakt habe.
Es werden BF Länderfeststellungen überreicht:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, 16.09.2014.
R: Möchten Sie zur Lage in Ihrer Heimat eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich kann nur meine Meinung äußern, in Tschetschenien ist es unmöglich zu leben. Es geht hier nicht um die politischen oder wirtschaftliche Lage, sondern sie lassen die Menschen nicht weiterleben. Wenn Du dort leben möchtest, musst Du zum KADYROW-Clan gehören oder für ihn tätig sein und die Menschen umbringen. Viele aus meiner Verwandtschaft wurden umgebracht. Die Brüder von Frau XXXX sagten, dass sie nach Österreich kommen werden, um mich zu töten. Die Familie, die Verwandtschaft von Frau XXXX sind bei den tschetschenischen Behörden tätig. Ich verstehe auch nicht, warum Frau XXXX einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen hat, obwohl sie überhaupt keine Probleme in der Heimat hatte. Die Mutter von Frau XXXX, ist nach Tschetschenien gefahren, um ihre Söhne und ihren Mann nach Österreich zu holen. Wenn sie dort keine Probleme hätte, wäre sie hingefahren?
R: Möchten Sie sonst noch eine Stellungnahme zu Ihrer Lage in Ihrer Heimat abgeben?
BF: In unserem Land ist es unmöglich einen beruflichen Weg nachzugehen. Ich wollte dort Landwirtschaft betreiben, aber das ist unmöglich. Da kommen die Mitarbeiter der Behörden und wollen Geld kassieren.
R: Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen einzubringen.
BF: In meinem Telefon sind einige Fotos und Texte gespeichert, wo die Männer mir schreiben, dass sie meine Exfrau und meine Kinder vergewaltigen werden, wenn ich nicht zurückkomme.
R: Wann wurde Ihnen das geschrieben?
BF: Am 4. Oktober. Wer übersetzt mir die Länderfeststellungen?
R: Möchten Sie ausgewählte Kapitel übersetzt erhalten?
BF: Was die Lage in Tschetschenien betrifft, ist mir alles bekannt. Dass was im Fernsehen gezeigt, dass stimmt der Wahrheit nicht.
Auf Nachfrage wiederholt der R, dass es sich um Berichte um die Lage der Heimat des BF handelt.
BF: Nein, ich brauche keine Übersetzung, ich weiß was in Tschetschenien abläuft.
R: Möchten Sie Ihren bisherigen Vorbringen noch etwas hinzufügen?
BF: Ich möchte eins hinzufügen. Natürlich die Entscheidung wird von Ihnen getroffen, aber ich weiß eins, egal ob ich abgeschoben werde oder hierbleibe, werde ich umgebracht. Glauben Sie, dass es mir in Österreich gut geht? In XXXX habe ich gearbeitet und ich habe gut verdient, 10.000 - 20.000 Dollar je nach Arbeitsaufwand, dies jedoch nur in den letzten Monaten. Ich habe auch sehr viele Gelder in Bauarbeiten in meinem Dorf investiert. Ich habe auch dort Marken und Schmuck gekauft.
Die Niederschrift wird von der Dolmetscherin rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung möchte der BF noch hinzufügen:
BF: Ich leide immer noch an den Folgen der Misshandlungen. Ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule. Als ich einen Schlag am Kopf bekommen haben, wurden einige Blutgefäße verletzt. Meine linke Hand war gebrochen. Am Rücken habe ich 2 Narben von Messerstichen. Ich möchte auch mitteilten, dass die Probleme in meiner Familie bereits im Jahr 2000 begonnen haben. Damals wurde ein Cousin von mir, der für eine dänische Organisation tätig war, umgebracht. Mein Cousin wurde durch Kopfschuß erschossen. Am gleichen Tag wurde mein anderer 12-jähriger Cousin in unserem Dorf umgebracht. Der 12-jähriger Cousin hieß XXXX. Dieser Tod war aber kein vorsätzlicher Mord.
Ausdrücklich möchte ich anführen, dass ich nicht wegen wirtschaftlicher Gründe, sondern auf Grund von politischer Verfolgung nach Österreich gekommen bin und alle meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit.
(...)"
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2014) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014),
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, 16.09.2014;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekennt sich zum Islam. Am 20.10.2012 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist war.
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen oder engen Sozialkontakte im Bundesgebiet, er ging während seines Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer während seines etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet. Insgesamt kann eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
(...)
(...)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
(...)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013):
Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen. (IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Russische Föderation allgemein
(...)
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).
Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).
Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).
Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".
Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).
Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).
Quellen:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
(...)
2.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland
Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).
Quellen:
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).
Quellen:
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).
Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).
Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).
Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).
Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
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Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).
Quellen:
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).
Quellen:
NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten
medizinische Versorgung
Rechtsberatung
Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
berufliche Qualifizierung
Maßnahmen zur Existenzsicherung
Aufklärungsprogramme für Mädchen
Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)
Quellen:
(...)
12. Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014). In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).
Quellen:
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
Quellen:
12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
13. Meinungs- und Pressefreiheit
Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.
Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.
Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).
Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.
Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).
Quellen:
(...)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013). Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).
Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).
Quellen:
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
(...)
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
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21.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien,
Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund
29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).
Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).
Quellen:
Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).
Quellen:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Quellen:
(...)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
(...)
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines russischen Inlandspasses im Original sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens als seinen zentralen Fluchtgrund kurz zusammengefasst geltend gemacht, in seinem Herkunftsstaat Probleme mit der Drogenmafia und den mit dieser kooperierenden korrupten Behörden gehabt zu haben. Über die Jahre sei er häufig körperlich misshandelt und bedroht worden, zudem sei die Zahlung hoher Geldsummen von ihm verlangt worden. Ursächlich sei gewesen, dass sein Bruder für die Drogenmafia tätig gewesen sei, jener sei im Jahr 2004 festgenommen und verurteilt worden; im Zuge seiner darauffolgenden Haft sei der Genannte im Jahr 2005 vergiftet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe seitens der Behörden eine Aufklärung der Todesumstände gefordert und sei letztlich im Jahr 2011 brutal zusammengeschlagen worden und an den Folgen der Misshandlungen verstorben.
Bereits das Bundesasylamt hat die von dem Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgründe bzw. die dargelegte Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Unstimmigkeiten in der Erzählung und im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet.
Dieser Einschätzung muss sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen, vielmehr traten weitere eklatante Widersprüche im Kern seines Fluchtvorbringens zu Tage und tauschte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies erhebliche Teile seines bisherigen Vorbringens komplett aus, wodurch dessen persönliche Glaubwürdigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung erfuhr.
In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid wird die Verurteilung des Bruders des Beschwerdeführers wegen illegalen Drogenhandels sowie dessen Tod während der anschließend erfolgten Strafhaft angesichts der diesbezüglich vorgelegten umfassenden Unterlagen bezüglich seines Gerichtsverfahrens und seiner Todesumstände als glaubhaft erachtet. Den darauf aufbauenden Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer seine Person betreffenden asylrelevanten Gefährdungslage muss jedoch aufgrund seiner höchst widersprüchlichen und keineswegs nachvollziehbaren Angaben im Laufe des Verfahrens die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden:
Auffällig war zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, anlässlich seiner Befragungen und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten schriftlichen Ausführungen ein - auch nur in groben Zügen - gleichbleibendes Bild der seiner Ausreise vorangehenden Ereignisse, insbesondere der Misshandlungen und Bedrohungen, welchen er im Laufe der Jahre zum Opfer gefallen wäre, zu zeichnen.
So betonte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst wiederholt, bis zum Jahr 2004 keinerlei Probleme gehabt zu haben; erst auf konkrete Frage des erkennenden Richters, ob er somit vor dem Jahr 2004 keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, geschlagen worden zu sein ? zum ersten Mal im Jahr 1995, anschließend auch in den Jahren 2000, 2001, 2003 und 2004 in XXXX. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, der erste Vorfall in XXXX habe bereits in direktem Zusammenhang mit seinem Bruder gestanden, er habe in dessen Auto ein Säckchen mit weißem Pulver gefunden und dieses verbrannt. Auf die Frage, ob sich dieser Vorfall im Jahr 2000 ereignet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dies im März 2001 gewesen sein müsse; nochmals nachgefragt, könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht genau erinnern, da er mehrmals, ?in den zuvor genannten Jahren ? zusammengeschlagen worden sei; er sei sich jedoch sicher, dass der erste Vorfall in diesem Zusammenhang im Jahr 2000 stattgefunden habe. Auf mehrfachen Vorhalt, im erstinstanzlichen Verfahren stets das Jahr 2003 als Zeitraum des ersten Vorfalles angegeben zu haben, rechtfertigte der Beschwerdeführer sich in wenig schlüssiger Weise damit, auch im Jahr 2003 und 2004 zusammengeschlagen worden zu sein ? wenn man ihn damals dazu aufgefordert hätte, über alle Ereignisse zu berichten, hätte er auch frühere Vorfälle dargelegt. Dass dies durchaus der Fall gewesen sei, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten und konnte dieser daraufhin nicht ansatzweise eine Erklärung für sein widersprüchliches Aussageverhalten bieten. In gleicher Weise benannte der Beschwerdeführer auch den Zeitraum der letzten körperlichen Misshandlung anlässlich der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abweichung zu seinen früheren Angaben, indem er diesbezüglich das Jahr 2012 angab, während er vor der belangten Behörde stets von 2009 gesprochen hatte.
Im Falle tatsächlicher Erlebnisse wäre jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend schildern könnte, wann seine Probleme ihren Anfang genommen hätten, in welcher Reihenfolge sich die Ereignisse zugetragen hätten und ob sich der letzte Vorfall erst kurz vor Ausreise oder bereits drei Jahre zuvor ereignet habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, vor der Behörde erster Instanz lediglich jene Vorfälle wiedergegeben zu haben, bei welchen er "sehr stark" zusammengeschlagen worden sei, erscheint in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der vorliegenden Einvernahmeprotokolle und handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers keineswegs nachvollziehbar und muss sohin als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Auch hinsichtlich der Frage, wann ihm erstmals Veränderungen am Verhalten seines Bruders aufgefallen seien, gab der Beschwerdeführer im Laufe seiner Befragungen Divergierendes an. Während er vor dem Bundesasylamt erklärte, erstmals im Jahr 2002 entsprechende Veränderungen bemerkt zu haben, nannte er auf eine gleichlautende Fragestellung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Jahr 2000. Auf Vorhalt des Widerspruches rechtfertigte der Beschwerdeführer sich in wenig überzeugender Weise dadurch, vormals das Jahr 2002 genannt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen für das Drogenproblem seines Bruders bestanden hätten, während es sich zuvor lediglich um Vermutungen seinerseits gehandelt habe. Dergleichen konnte der Beschwerdeführer auch die angeblichen Zahlungen hoher Geldsummen an Mitglieder der Drogenmafia bzw. der Behörden vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in konsequenter Weise schildern. So war ihm insbesondere der ungefähre Zeitraum der zuletzt stattgefundenen Geldübergabe nicht mehr erinnerlich, wohingegen er vor der belangten Behörde diesbezüglich durchwegs das Jahr 2009 benannte.
Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Schilderungen den Eindruck grober Übertreibungen, ohne dabei einzelne Vorfälle konkret und gleichbleibend wiedergeben zu können.
Unterschiedliches brachte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens darüber hinaus betreffend die Frage, ob er während seines langjährigen Aufenthaltes in XXXX offiziell registriert gewesen sei, vor. Während er zunächst vor der belangten Behörde davon sprach, dass dies nicht der Fall gewesen sei, zumal sich keiner der dort lebenden Tschetschenen registrieren lassen würde, änderte er seine Angabe im weiteren Verlauf des Verfahrens und brachte auch zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dort offiziell als Flüchtling registriert gewesen zu sein.
Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde am 15.01.2013 sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten handschriftlichen Schreiben schilderte, sich aufgrund seiner Probleme mit der Drogenmafia wiederholt an die Behörden gewandt, jedoch niemals Hilfe erhalten zu haben, betonte der Beschwerdeführer, dem entgegenstehend, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich im Herkunftsstaat nie an die Polizei gewandt zu haben, um Hilfe zu erhalten.
Eklatant widersprüchliche Angaben traten anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies auch zu Tage, als der Beschwerdeführer zu den Todesumständen seines Vaters befragt wurde. Auf die Frage, zu welcher Tageszeit er durch seine Mutter telefonisch über dessen Einlieferung ins Krankenhaus informiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht daran erinnern zu können ? während er vor dem Bundesasylamt bekräftigt hatte, dass dies zur Nachtzeit geschehen sei. Grundlegend Widersprüchliches wurde jedoch insbesondere in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu seinem Vater ins Krankenhaus gefahren wäre, vorgebracht. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, überhaupt nicht ins Krankenhaus gefahren zu sein, da das Verhältnis zu seinem Vater nie sonderlich gut gewesen sei (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 493), brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nachdrücklich vor, sich selbstverständlich noch am gleichen Tag auf den Weg zu seinem Vater ins Spital gemacht zu haben. Auf diese seinen früheren Angaben eklatant entgegenstehende Darstellung aufmerksam gemacht, rechtfertigte der Beschwerdeführer sich wenig überzeugend dadurch, bereits zu Beginn der Verhandlung darüber Mitteilung haben machen zu wollen, einige Angaben aus seinem Asylverfahren abändern zu wollen. Damals hätte ihm eine Frau namens XXXX, welche als Sozialarbeiterin tätig gewesen sei, dazu geraten, nicht die Wahrheit zu sagen.
Im Lichte seines geänderten Vorbringens erschien es weiters ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, in welchem Krankenhaus sein Vater verstorben sei. Auch dass er hinsichtlich der Todesursache seines Vaters keinerlei Unterlagen in Vorlage bringen konnte ? wohingegen er betreffend seinen Bruder mehrere diesbezügliche Bescheinigungen vorlegte ? deutet zusätzlich daraufhin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ermordung seines Vaters nicht den Tatsachen entsprechen, sondern dieser tatsächlich eines natürlichen Todes gestorben ist.
Eine massive Beeinträchtigung erfuhr die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wie bereits angesprochen, als dieser zuletzt anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gab, im Laufe seines erstinstanzlichen Verfahrens wiederholtermaßen tatsachenwidrige Angaben getätigt zu haben - Ähnliches hatte der Beschwerdeführer auch bereits vor der Behörde erster Instanz bezüglich seines im Jahr 2004 in Polen stattgefundenen Verfahrens auf internationalen Schutz bekanntgegeben.
Neben den zuvor angesprochenen Schilderungen betreffend die Todesumstände seines Vaters, erklärte der Beschwerdeführer, auch in Hinblick auf seinen Reiseweg und die unmittelbaren Gründe bzw. näheren Umstände seiner Einreise nach Österreich bislang Wahrheitswidriges vorgebracht zu haben. So sei es nicht richtig, dass er seinen Herkunftsstaat illegal verlassen habe und schlepperunterstützt in einem PKW nach Österreich gelangt sei. Tatsächlich habe er seinen Herkunftsstaat auf legalem Weg verlassen, er sei von XXXX nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich weitergereist.
Als bemerkenswert muss in diesem Zusammenhang insbesondere angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr (erstmals) bekannt gab, aufgrund seiner Verbindung zu Frau XXXX nach Österreich gereist zu sein. Während er vor der belangten Behörde stets die Bedrohung seitens der Drogenmafia als für seinen Ausreiseentschluss vordergründig darstellte, lieferte er nunmehr eine völlig gegensätzliche Darstellung. Demzufolge habe die Erwähnte ihn gedrängt, so schnell wie möglich nach Österreich zu kommen, nachdem er ihr Fotos seltener Briefmarken übermittelt hätte ? obwohl er selbst noch viel Arbeit in seiner Heimat gehabt habe. Von einem fluchtartigen Verlassen der Heimat aufgrund einer befürchteten Bedrohung kann im Lichte dieses geänderten Vorbringens keinesfalls ausgegangen werden.
Die zuvor bereits angesprochene Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihm seitens der zuvor genannten Sozialarbeiterin, welche er habe heiraten wollen, dazu geraten worden sei, entsprechende Falschangaben in seinem Verfahren zu tätigen, erscheint völlig lebensfern und konnte auch der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Hinweis auf allfällige Motive für ein solches Verhalten liefern, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen zu werten sind. Dafür dass er - wie von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet - im erstinstanzlichen Verfahren wiederholtermaßen (schriftlich) zur Neudurchführung seiner Einvernahmen zwecks Richtigstellung einiger Angaben angesucht habe, finden sich im Akt, insbesondere auch den darin einliegenden zahlreichen handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers, überdies keinerlei Hinweise.
Dass im Übrigen dem zuletzt getätigten Vorbringen hinsichtlich des Auffindens seltener und überaus wertvoller Briefmarken keine entscheidungsmaßgebliche Relevanz im Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zukommt, bedarf keiner näheren Erläuterung und können daher weitergehende Erwägungen zu diesem Themenkreis unterbleiben.
Insofern der Beschwerdeführer ? der, wie dargelegt, einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterließ ? im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zusätzlich darauf hinwies, auch deshalb gefährdet zu sein, da Frau XXXX im Internet veröffentlicht hätte, dass er einen Anschlag auf KADYROW plane, sowie dass deren Brüder nach Österreich kommen würden, um den Beschwerdeführer umzubringen, muss dies als bloße in den Raum gestellte Behauptung, für die es keinerlei konkrete Hinweis gibt, gewertet werden.
Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Die Angeben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens müssen als durchwegs widersprüchlich und nur wenig nachvollziehbar bezeichnet werden und erscheinen Teile seiner Schilderungen nur wenig lebensnah. Dessen persönliche Glaubwürdigkeit wurde ferner dadurch in Zweifel gezogen, dass dieser, wie angeführt, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zentrale Aspekte seines Vorbringens austauschte, und er hierdurch den Eindruck hinterließ, sein Vorbringen hinsichtlich einer für ihn in der Russischen Föderation bestehenden Bedrohungssituation zu konstruieren und nicht von tatsächlich Erlebtem zu berichten.
Obigen Erwägungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer gesamtbetrachtend sohin nicht gelungen ist, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorzubringen.
2.5. Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist lediglich auszuführen, dass dieser seinen eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden und chronischen Krankheiten leidet. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Das gilt sowohl für psychische als auch physische Erkrankungen. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
2.6. Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, darf an dieser Stelle auf Punkt 3.4. verwiesen werden.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 37 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht, er seinen eigenen Angaben zufolge stets Arbeit gehabt und dabei überdurchschnittlich gut verdient habe und er mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann. In Hinblick auf die relativ kurze Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers konnte daher im vorliegenden Fall keine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers von seiner Heimat erkannt werden.
Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Berufserfahrung sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, an Schluckbeschwerden und Atemproblemen zu leiden) keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das tschetschenische bzw. russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und kann daher im zu beurteilenden Fall durch eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt werden.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung derzeit keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2012 seinen ersten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit maßgeblich dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration haben sich im vorliegenden Fall nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es bestehen keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der bislang unbescholtene Beschwerdeführer insgesamt gesehen unter Berücksichtigung seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer somit keinesfalls dargetan.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie über Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt, weshalb es ihm vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Ortsabwesenheit problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls als zu gering anzusehen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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