BVwG W115 2007324-1

W115 2007324-1Tribunal Administrativo Federal9 de abr. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W115 2007324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2007324.1.00

Spruch

W115 2007324-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig (40) von Hundert (vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH abgewiesen.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Textauszüge AUVA, UKH XXXX vom XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX

Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX

Gutachten des Arbeits- und Sozialgerichtes, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX

1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Altersentsprechender AZ und sehr guter EZ

Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonore KS, Basen atemverschieblich, Eupnoe

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Ink. und Rekl. endlagig schmerzeingeschränkt

BWS: gerade; LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei

Obere Extremitäten:

Schultergelenk rechts: Abduktion: 160°, Anteversion: 150°;

Schultergelenk links: Abd. 160°, Antev. 160°; Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar; Ellbogengelenke: frei

Handgelenk links frei, rechts: Wackelbewegungen, blande Narbe nach

OP

Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei; Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei

Hüftgelenk links: Flexion frei, endlagig schmerzhaft, Abd. und Add. frei

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil; Kniegelenk rechts:

Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. frei; sonstige Gelenke altersentsprechend frei;

Fußheben und -senken bds. durchführbar; 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar; beide UE können von der Unterlage abgehoben werden;

Fußpulse bds. palp; Venen: ua., Ödeme: keine

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenkes (Gebrauchsarm)

Wahl dieser Position, da funktionelle Einsteifung. 55 30 vH

02 Depressio mit Somatisierung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation. Eine rezidivierende Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik sind inkludiert. 585 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht. Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich ungünstig zusammen und erhöht nicht weiter.

Ein Zustand nach Gastritis erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke ist befundmäßig nicht eindeutig dokumentiert. Eine Anämie ist medikamentös kompensierbar und erreicht keinen GdB (ein aktueller Befund liegt nicht vor). Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB.

1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 vH betragen würde. Dem sei auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die depressive Symptomatik seit ca. 6 Jahren bestehe und die Beschwerdeführerin hochgradig antriebslos, müde und lustlos sei. Auch sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich herabgesetzt und es bestehe zusätzlich eine paranoide Symptomatik. Es sei auf Grund der Schwere des Leidens ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Weiters bestehe ein Zustand nach vaginaler Hysterektomie mit Tubektomie beidseits, durchgeführt im Mai XXXX, und sei diese sehr wohl ausreichend dokumentiert. Als Folgeerkrankung bestehe eine Stressinkontinenz. Somit wären diese Gesundheitsschädigungen zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an chronischer Veneninsuffizienz

1. Grades beider Beine mit subfascialen Ödemen und an einer hypochromen Anämie, einer beträchtlichen Dysproteinämie mit Verminderung des Albumins und Erhöhung der Beta- und Gamma-Globulin-Fraktion sowie einer Hypercholesterinämie, welche ebenfalls berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen darstellen würden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Innere Medizin und Gynäkologie beantragt. Der Gesamtgrad der Behinderung sei zumindest mit 50 vH festzustellen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX und XXXX

Textauszug, AUVA UKH XXXX vom XXXX

Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom

XXXX

(2-fach)

Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom XXXX (2-fach)

Gutachten Innere Medizin, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Herz- und Lungenkrankheiten vom XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut; Ernährungszustand adipös; Größe: 160 cm, 75 kg, höchstes Gewicht war 84 kg

Knochenbau: normal; Haut und Schleimhäute: unauffällig; Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal; Zähne: eigene

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 110/80, Frequenz 80/Min, rhythmisch

Abdomen: adipös

Leber und Milz nicht abgrenzbar; Rektal nicht untersucht; Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Psychischer Status:

Sie spricht wenig Deutsch, die Tochter übersetzt. Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. AW ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt matt klagend, zurückgezogen, die Stimmungslage deutlich depressiv, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status:

Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert.

Extremitäten: beide Handgelenke sind geschient, neurologisch unauffällige Verhältnisse für die Kraft, Koordination ist intakt, Reflexe sgl. mittelebhaft auslösbar, Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes (Gebrauchsarm)

Wahl dieser Position, da funktionelle Einsteifung. 55 30 vH

02 Rezidivierende depressive Störung

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronisch depressive Symptomatik. 585 30 vH

03 Mischkopfschmerz

Mittlerer Rahmensatz, da Analgetikaabusus. 561 20 vH

04 Hypochrome Anämie

Unterer Rahmensatz, da die Anämie als mäßig beschrieben wird. Zur ebenfalls angegebenen Dysproteinämie kann mangels konkreter Befunde nicht Stellung genommen werden. 389 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da der führende Grad der Behinderung Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe gehoben wird, da dieses Leiden für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Die Diagnoseliste wurde aufgrund der neu hinzugekommenen Unterlagen erweitert. Anhebung von Position 2 des Vorgutachtens. Zusätzliche Diagnose eines Kopfschmerzsyndroms.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:

Ob tatsächlich eine vaginale Hysterektomie und Tubektomie beidseits im Mai XXXX stattgefunden hat, kann aus den vorliegenden Befunden nicht abgeleitet werden. Im Befund Dr. XXXX vom XXXX werden kurze Angaben gemacht, die Angaben therapieresistente Meno-Metrorrhagien und vag HE mit Tubektomie sind widersprüchlich. Selbst wenn diese Operationen stattgefunden haben sollten, würde dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Laborbefunde, welche Blutbildveränderungen dokumentieren, liegen nicht vor. Die Einschätzung gründet sich daher allein auf das Gerichtsgutachten aus XXXX. Eine chronisch venöse Insuffizienz in einschätzungswürdigem Ausmaß liegt nicht vor. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin leide seit sechs Jahren an einer Depression mit Somatisierung: Die geschilderten Beschwerden, sie sei antriebslos, müde und lustlos, könne sich nicht konzentrieren und habe eine paranoide Symptomatik, sind aus Klinik und Befundlage heute teilweise nachvollziehbar. Es finden sich zwar keine psychotischen Symptome, eine Depression kommt aber zur Darstellung. Es erfolgt eine dementsprechende Anhebung des Grades der Behinderung im Vergleich zur Pos. 2 des Vorgutachtens. Die in zweiter Instanz vorgelegten Befunde belegen eine psychiatrische Behandlung wegen Depression und Kopfschmerzen, sie bewirken im Zusammenhang mit der heute erhobenen Anamnese im Vergleich zur ersten Instanz eine Anhebung des Grades der Behinderung und die zusätzliche Diagnose eines Kopfschmerzsyndroms.

4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

4.3. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX ohne Begründung und Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen aufrecht gehalten werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als aufgrund der neuropsychiatrisch-fachärztlichen Untersuchung die rezidivierende depressive Störung nunmehr aufgrund der vorgelegten Beweismittel höher eingeschätzt worden ist, wodurch sich eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX angeführte Begründung zur Positionsnummer 585 ("2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische depressive Symptomatik") offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX als auch unter Berücksichtigung der herangezogenen Positionsnummer geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Begründung zur Positionsnummer 585 "3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische depressive Symptomatik" zu lauten hat. Dieser Schreibfehler wurde im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert und auch im Rahmen des Parteiengehörs dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt, da der führende Grad der Behinderung (Leiden 1) durch Leiden 2 um 1 Stufe angehoben wird, da dieses Leiden für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. So wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass aus den vorliegenden Befunden nicht abgeleitet werden kann, ob tatsächlich eine vaginale Hysterektomie und Tubektomie beidseits im Mai XXXX stattgefunden hat. Vom Sachverständigen wird in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass selbst wenn diese Operationen stattgefunden haben sollten, dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung geführt hätte. Laborbefunde, welche Blutbildveränderungen dokumentieren, liegen nicht vor. Auch eine chronisch venöse Insuffizienz im einschätzungswürdigen Ausmaß hat im Rahmen der Begutachtung nicht festgestellt werden können.

Es wurde somit in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs ohne weitere Begründung oder Vorlage von Beweismitteln erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9

Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen zu entkräften. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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