BVwG W132 2001747-1

W132 2001747-1Tribunal Administrativo Federal9 de abr. de 2015

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W132 2001747-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2001747.1.00

Spruch

W132 2001747-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.01.2013, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Koronare Dreigefäßerkrankung, Ektasie der Aorta ascendens, arterielle Hypertonie

Wahl dieser Position bei koronarer Herzkrankheit mit guter globaler Pumpfunktion und mäßig reduzierter Belastbarkeit in der Ergometrie, unterer Rahmensatz bei fehlender Notwendigkeit einer Intervention und Fehlen von Angina pectoris. gZ 05.05.02 30 vH

02 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Zustand nach CPAP-Beatmung

Wahl dieser Position bei geringgradig reduzierter Lungenfunktion, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer inhalativen Therapie. gZ 06.06.01 20 vH

03 Diabetes mellitus II

Wahl dieser Position bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Therapie. 09.02.01 20 vH

04 Degenerative bzw. posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates.

Wahl dieser Position bei Zustand nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers, Zustand nach Impingementsyndrom der rechten Schulter, Zustand nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette der linken Schulter, beginnender Coxarthrose beidseits, oberer Rahmensatz bei rezidivierenden Rückenschmerzen aber relativ guter Beweglichkeit. 02.02.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2-4 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass er insbesondere mit der Beurteilung der Einschätzung der Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht einverstanden sei, da diese bis in die Oberschenkel ausstrahle. Er sei froh mit dem Auto zu fahren und nicht zu Fuß gehen zu müssen. Er lege medizinische Beweismittel vor.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 1.2. Im von der belangten Behörde auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Posttraumatische und degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da die Situation durch eine Keilwirbelbildung L1 nach Fraktur 2008 erschwert ist, regelmäßige Behandlungen beim orthopädischen Facharzt sind nachweisbar, Blockaden werden durchgeführt. Es besteht eine Sensibilitätsstörung an der Außenseite bd. Oberschenkel, berücksichtigt wird auch die eingeschränkte Beweglichkeit im Nacken. 02.01.02 40 vH

02 Degenerative Veränderungen an Fuß- und Zehengelenken sowie an den Fingergelenken

Oberer Rahmensatz, da Abnützungserscheinungen an den Zehen- und Fingergelenken bestehen, lokal besteht eine Druckempfindlichkeit und eine leicht eingeschränkte Funktion 02.02.01 20 vH

03 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

Oberer Rahmensatz, da in diesem Zusammenhang auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom besteht, es wird nur eine bedarfsweise Medikation eingenommen und keine CPAP-Maskenbeatmung durchgeführt. gZ 06.06.01 20 vH

04 Diabetes mellitus Typ II

Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar, keine Komplikationen oder Folgekrankheiten 09.02.01 20 vH

05 Coronare Herzkrankheit

Oberer Rahmensatz, da auch Bluthochdruck besteht, jedoch eine gute globale Pumpfunktion des Herzmuskels vorliegt, Zeichen einer Angina pectoris bestehen beim Belastungs-EKG nicht. Der Bluthochdruck wird medikamentös eingestellt 05.05.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2-5 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Für eine vorliegende Depression finden sich derzeit keine Anhaltspunkte, es findet auch keine Behandlung statt, ein Behandlungsbefund existiert nur aus dem Jahr 2006 und ist als veraltet anzusehen.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Erhöhung des Behinderungsgrades um eine Stufe, höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit dem am 25.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung der bei ihm vorliegenden Klaustrophobie, Diabetes, Lungenerkrankung und Herzkrankheit jeweils zu gering erfolgt sei. Diese Leiden würden ihn sehr beeinträchtigen. Auch würden die Leiden nicht immer in der gleichen Intensität vorliegen. So steige sein Puls abends auf 140/min und mehr. Sein behandelnder Arzt habe einen Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des Kompressionsbruches des Wirbelkörpers mit 40 vH viel zu gering erfolgt sei, was ihm auch durch seinen behandelnden Arzt bestätigt worden sei. Es sei ein Fehler gewesen einen Chirurgen internistische Leiden beurteilen zu lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend mitgeteilt, dass er seinen Untersuchungstermin verschieben müsse, da er einen anderen Untersuchungstermin habe. Auch benötige er für die Fahrt zur Untersuchung eine Begleitperson oder einen Behindertentransport, da er seit 40 Jahren nicht mehr Zug gefahren sei. Einfacher würde es sein die Untersuchung in XXXX durchzuführen. Er könne nicht auf den Zehen oder den Fersen gehen, denn dann müsse er wieder infiltriert werden.

Am 25.09.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den MR-Befund übermittle und mit einer Beurteilung ohne Untersuchung oder einer Untersuchung in XXXX einverstanden sei. Gutachter gebe es auch in XXXX.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX Mit Schreiben vom 26.10.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bereits mitgeteilt habe, dass er nicht nach Wien zu Untersuchungen kommen könne. Er sei noch nie mit einer U-Bahn gefahren und vor 45 Jahren das letzte Mal mit einem Zug. Er sei der Meinung, dass diese Untersuchung eine Farce sei. Sein Orthopäde habe ihm gesagt, dass man auch auf Grund der Untersuchungsergebnisse ein Gutachten erstellen könne.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

streck-/radialseitig auf Höhe des PIP-Gelenkes zeigen sich etwa 5 :

5 mm haltende, derbe, knotige Veränderungen mit zarter Rötung ohne wesentlicher Druckdolenz, PIP-Gelenksbeweglichkeit aktiv 5 0/0/95°.

Abdomen: Weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Defense, bland abgeheilter Rippenbogenrandschnitt re. nach Cholecystektomie.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Funktionseinschränkung Lendenwirbelsäule mittleren Grades

Oberer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen, langjährige fachärztliche Behandlung, Infiltrations- und Infusionstherapie, peripheres sensibles Defizit im Bereich bd. Oberschenkel lateralseitig, kein peripheres motorisches Defizit, Laseque bds. negativ. 02.01.02 40 vH

02 COPD II, moderate Form

Unterer Rahmensatz, da inhalative Dauertherapie, Kurz-atmigkeit bei mäßigen körperlichen Anstrengungen, keine stationären Behandlungen, keine Infektexacerbationen. 06.06.02 30 vH

03 Degenerative Veränderungen Füße bds. Zeige- und Mittelfinger li.

Hand

Oberer Rahmensatz, da langjährige fachärztliche Betreuung mit lokaler Infiltrationstherapie, wetter-abhängige Beschwerdeverschlechterung mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung. 02.02.01 20 vH

04 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie bei ausgezeichneter Stoffwechsellage. 09.02.01 20 vH

05 Coronare Dreigefäßerkrankung

Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie, Plättchenhemmung, Zustand nach Coronarangiographie ohne signifikante Gefäßverengung, keine Angina pectoris-Symptomatik bei guter Linksventrikelfunktion. 05.05.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde und Diagnosen wurden berücksichtigt und in die obige Auflistung miteinbezogen.

Die Abweichung zum Erstgutachten vom 29.01.2013 erklärt sich durch die Beschwerdezunahme der degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden, diese wurden im Gutachten vom 24.04.2013 bereits berücksichtigt.

5. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.10.2014 dazu ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich von der Ausstellung eines Behindertenpasses eine Erleichterung der Bewältigung des Alltages erwarte, weil er alleine lebe und sich selbst versorgen müsse. Er ersuche um nochmalige Prüfung der bereits vorliegenden Unterlagen.

Mit dem Schreiben vom 05.11.2014 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Diagnoseliste Dris. XXXX - "Brustkorbprellung" und "Hautabschürfungen der rechten unteren Extremität" - ergänzend vorgebracht, dass er am 02.11.2014 gestürzt sei. Er habe um Pflegegeld angesucht, um die Hausarbeit zu finanzieren. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Er müsse jedoch auch die großen Fenster seiner Wohnung putzen, bei einem Sturz während dieser Arbeit würde sich die Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erübrigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 die Möglichkeit eingeräumt bis 27.02.2015 medizinische Unterlagen betreffend den Sturz vom 02.11.2014 vorzulegen, andernfalls nicht von einer einschätzungswürdigen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden könne, weil dem Befund Dris. XXXX keine dauernde Gesundheitsschädigung entnommen werden könne.

Am 13.02.2015 hat der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund des Thorax und der rechten Rippen vom 17.11.2014 in Vorlage gebracht, welcher Folgendes dokumentiert:

Zuweisungsdiagnose: Zustand nach Sturz, Prellung re. Thoraxhälfte, rez. Husten, COPD II

Anamnese (lt. Pat.-Angaben): Hypertonie (Med.), Stp. Sturz vor 1 Woche, seitdem Schmerzen

Thorax: Links verbreitertes Cor, Aortensklerose, Dystelektasen links basal, sonst die Lungenfelder regulär, Keilwirbel LKW1 (alte Kompressionsfraktur)

Rippen re.: Kontinuitätsunterbrechung im Bereich der 7. Rippe und Verschiebung um Kortikalisbreite im Sinne einer frischen Fraktur. Diskrete Knickbildung auch im Bereich der 8. Rippe, hier keine Frakturlinie erkennbar. Sonst regulärer Befund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind. Das Lungenleiden wurde im befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen eingestuft und der diesbezügliche Grad der Behinderung entsprechend angehoben. Mangels ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer beschreibt seine Erwartungshaltung, erstattet jedoch kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt. Es wird nicht begründet, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt Röntgenbefund vom 17.11.2014 wurde eine Woche nach dem eingewendeten Sturz erstellt. Die Ergebnisse des Thoraxröntgen treffen keine Aussage über Funktionsdefizite, die Diagnosen korrelieren mit den in der Tabelle unter Punkt 1, 2 und 5 angeführten Leiden. Die an den Rippen röntgenologisch festgestellten Unfallfolgen dokumentieren keine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung. Unterlagen, welche auf Komplikationen beim Heilungsverlauf der Folgen des Sturzes am 02.11.2014 hinweisen, wurden nicht vorgelegt. Es liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, dass aus dem Sturz eine Anhebung des festgestellten Grades der Behinderung resultiert.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.01.2013 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.