W153 2017589-1•BVwG W153 2017589-1
W153 2017589-1Tribunal Administrativo Federal9 de abr. de 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz,<br/>Untertauchen, Versorgungslage
W153 2017591-1/6E
W153 2017588-1/6E
W153 2017589-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zlen 1.) 1031797906-140000090,
2. ) 1032075807-140014732, 3.) 1031798108-140000205, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Afghanistan reisten am 23.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am selben Tag in ihrem eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers in dessen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.09.2014 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im April 2014 mit ihrem Sohn (Drittbeschwerdeführer), ihrem Mann (Zweitbeschwerdeführer) und ihrer Schwägerin schlepperunterstützt vom Iran in die Türkei gelangt sei. Nach ca. 3 Monaten reisten sie weiter in ein ihr unbekanntes Land. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie seien ca. 1 Monat geblieben und seien dann vor einigen Tagen weitergefahren. Auch dort seien sie wieder von der Polizei aufgegriffen und die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe gehört, dass dies Rumänien sei. Nach einem Tag seien sie in einem Kastenwagen bis nach Österreich gebracht worden. Während dieser Reise seien sie vom Zweitbeschwerdeführer getrennt worden.
Am 28.09.2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer, ebenso ein Staatsangehöriger von Afghanistan, nach illegaler Einreise, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 30.09.2014 bestätigte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Sie seien über die Türkei illegal nach Bulgarien und dann nach Rumänien gelangt. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und seien dann ca. 1 Monat in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Nach ihrer schlepperunterstützten Weiterreise seien sie auch in Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei dann am 27.09.2014 zu seiner Familie nach Österreich weitergereist. Befragt zu Rumänien und Ungarn gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass es Rumänien selbst nicht gut gehe, daher auch nicht den Flüchtlingen. Zu Ungarn könne er nichts sagen, da er nur einen Tag dort gewesen sei.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass alle Beschwerdeführer am 28.08.2014 in Rumänien und am 22.09.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl. RO1... AS 3 bzw. AS 1) .
Nachdem getrennte Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt wurden, erklärte Rumänien mit Schreiben vom 08.10.2014 seine Zuständigkeit für das Asylverfahren der Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Aus dem Schreiben der rumänischen Behörden ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer dort nur unter dem Namen XXXX bekannt ist.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 erklärte sich Rumänien auch für das Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers zuständig. Da dessen Asylantrag bereits abgelehnt wurde erfolgte die Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. d der Dublin III-VO.
Am 11.11.2014 wurden die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST Ost, im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie die gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers sei. Der Drittbeschwerdeführer leide seit Geburt an XXXX. Deshalb solle er operiert werden Eine Überweisung zur kinderurologischen Ambulanz habe sie bereits erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin leide zwar an Kopfschmerzen, sonst liegen aber keine Erkrankungen vor. Außerdem sei sie seit drei oder vier Wochen schwanger.
Befragt zu Rumänien gab die Beschwerdeführerin an, dass es ist kein sicheres Land sei. Für sie und auch für die eigene rumänische Bevölkerung. Die rumänische Bevölkerung gehe in die Nachbarländer oder nach Österreich um zu betteln und zu stehlen.
Sie sei dort nicht gut behandelt worden. Die Männer dort haben kein Benehmen. Der Drittbeschwerdeführer habe dort nicht spielen dürfen. Sie haben gesagt, dass er Ruhe geben solle. Auch habe er eine eitrige Ohrenentzündung gehabt und keine ärztliche Hilfe bekommen. Um die Kopfschmerzen der Erstbeschwerdeführerin habe sich auch niemand gekümmert. Außerdem sei ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, dort in Gefahr. Er fürchte sich vor dem Schlepper, der ihn nach Österreich gebracht habe. Dieser habe gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er über ihn etwas erzählen würde. Die Erstbeschwerdeführerin wolle jedenfalls auf keinen Fall nach Rumänien zurück. Sie habe ihr Leben riskiert nach Österreich zu kommen. Sie habe Angst, dass der Zweitbeschwerdeführer umgebracht werde.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass in Österreich zwei Brüder leben. Die Frau eines Bruders sei mit ihm gekommen. In Deutschland leben noch Cousins, Cousinen und zwei Tanten. Er werde von den Brüdern etwas finanziell unterstützt (z.B. mit Fahrscheinen).
Nach Rumänien wolle er nicht zurück, eher wolle er hier sterben. Er habe in Rumänien Probleme mit einem Schlepper gehabt. Nachdem er von seiner Familie getrennt worden sei, sei er von dessen Leuten festgehalten und geschlagen worden. Er habe nämlich erst zahlen wollen, wenn er Beweise habe, dass seine Familie wirklich schon in XXXX angekommen sei. Er habe dann gebettelt, dass sie ihn zu seiner Familie bringen und dass er dann das Geld freigeben werde. Er sei dann nach XXXX gebracht worden und habe vor seiner Freilassung das Geld freigegeben. Anzeige habe er keine erstattet, da der Schlepper Kontakt mit Behörden habe. Befragt, warum er dies nicht bereits bei seiner Erstbefragung angegeben habe, antwortete er zuerst, er habe alles angegeben und dann, dass er nur kurz befragt worden sei.
Die Rechtsberaterin beantragte die Beschwerdeführer nicht nach Rumänien zu überstellen und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Eine Überstellung nach Rumänien würde aufgrund der geschilderten Vorfälle Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzen. Außerdem entspräche die Unterbringungs- und Versorgungssituation nicht den europäischen Standards, insbesondere sei für den minderjährigen Sohn keine altersgerechte und menschenwürdige Versorgung gewährleistet. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei minderjährigen und schwangeren Personen um besonders Schutzbedürftige handelt. Eine Überstellung nach Rumänien sei daher nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer lehnten eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Rumänien ab.
Bezüglich der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin wurden Befunde vorgelegt.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.01.2015 wurden I. die Anträge der auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung bzw. bezüglich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide legten in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Rumänien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am rumänischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen (Stand vom Juli 2014) folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013 - Rumänien: 1.495
(Eurostat 24.3.2014)
...
Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten, und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. (USDOS 27.2.2014)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in bestimmten Sprachen teils nicht vorhanden. Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang. (UNHCR 3.1.2012)
Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen sowie die Integrationshilfe werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt. (ORI o.D.)
Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122/2006, Art. 9)
Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der Asylwerber (AW) erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber. (ORI o.D.a)
Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122/2006, Art. 82) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122/2006, Art. 44-52) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)
Es ist mindestens ein Asylinterview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat. (ORI o.D.b)
Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muss der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. (ORI o.D.c)
Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122/2006, Art. 75-81)
Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122/2006, Art. 82-86)
Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag. (GENSEN 05.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen, hat der AW das Recht, in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67)
Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 75-81)
Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 82-86)
Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. (GENSEN 05.2012)
Quellen
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;
GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe
...;
Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.): General description
...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.a): Lodging the Application ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.b): Interview ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.c): Waiting for the Decision ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.d): Notification of the decision ...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab:
Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt, wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt.
Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn nun AW das Land vor dem Asylinterview verlassen haben, wird ihr Antrag dennoch als Folgeantrag behandelt und sie müssen neue Beweise vorlegen, was vor allem für jene AW ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Jedoch haben die rumänischen Behörden hier reagiert, und die Direktion für Asylwesen und Integration des Rumänischen Immigrationsamts ermöglicht nun solchen Fällen den Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren. (DTP 11.2012)
Wurde ein Asylverfahren beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird er, wie oben beschrieben, bei einer Rückkehr als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht. (DTP 11.2012)
Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen, und brechen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. (UNHCR 7.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;
UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania
...
...
Non-Refoulement
Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014)
Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.
Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o. a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122/2006, Art. 6)
Quellen
Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Versorgung
Asylwerber dürfen erst arbeiten, wenn ihr Verfahren länger als 1 Jahr andauert. (USDOS 27.2.2014) Das gilt aber nur für Asylwerber, die ihren ersten Asylantrag stellen. (UNHCR 7.2012) Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. (USDOS 27.2.2014)
Quellen
UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania
...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Medizinische Versorgung
Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im oder außerhalb des Unterbringungszentrums. (ORI o.D.f)
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vgl. DTP 11.2012)
Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat. (UNHCR 3.1.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories
...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Unterbringung
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind. (ORI o.D.f)
AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in Bukarest, eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.
Fremde, die nicht weiter im Land bleiben dürfen, werden zur Sicherung der Abschiebung in Verwaltungshaft genommen. Rumänien betreibt dafür ein Haftzentrum mit 100 Plätzen in Otopeni und eines mit 50 Plätzen in Arad.
Die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber haben sich in den letzten Jahren gebessert, UNHCR sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, speziell bei der Höhe des Tagesgeldes und dem Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung. (USDOS 27.2.2014)
Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:
Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;
für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;
für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.
Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-
RON. Laut internen Vorschriften kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Stunden nach Antragsstellung gewährt werden.
Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.
Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbeschlusses 1251/2006 sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.
Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können. (VB 23.2.2010)
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, oder bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten AW, die über keine Mittel verfügen, Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die AW Informationen über Rechte und Pflichten und ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettzeug und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. AW können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekanntgeben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht, um die Grundbedürfnisse von AW zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Es gibt aber Pläne der Behörden, das zu ändern.
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. (DTP 11.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories
...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...;
VB des BM.I Rumänien (23.2.2010): Auskunft des VB, per Email.
..."
Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden Beschwerden vom 13.01.2015, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Als Beweis der unzureichenden medizinischen Verfolgung wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.03.2014 angeführt. Außerdem haben die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Rumänien, in Österreich Verwandte, die sie mit Kleidung und Lebensmittel unterstützen.
Am 20.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Spielerberechtigung eines Fußballvereins für den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt. Weiters wurden Fotos verunreinigter Sanitäreinrichtungen von dem Quartier, in dem die Beschwerdeführer in Rumänien untergebracht waren, übermittelt.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurde u.a. mitgeteilt, dass der Zweitbeschwerdeführer beim ersten Überstellungsversuch am 25.02.2015 passiven Widerstand leistete und somit die Überstellung abgebrochen werden musste. In weiterer Folge flüchtete er aus dem Krankenhaus, wohin er aufgrund seines passiven Widerstandes verbracht wurde und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Die Überstellungsfrist wurde bereits in Rumänien ausgesetzt und verlängert sich somit bis 17.04.2016.
Am 10.03.2015 wurde vom BFA mitgeteilt, dass die Erst- und Drittbeschwerdeführer in Tschechien aufgegriffen wurden. Das Dublin-Verfahren wurde bereits ausgesetzt.
Auf Nachfrage wurde am 31.03.2015 seitens des BFA mitgeteilt, dass bis dato keine Anfrage zur Rückübernahme der Beschwerdeführer von tschechischen Behörden eingelangt ist. Es wird angenommen, dass die tschechischen Behörden mit den rumänischen Behörden Kontakt aufgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten im April 2014 mit der Schwägerin des Zweitbeschwerdeführers vom Iran über die Türkei illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 28.08.2014 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ca. einem Monat Aufenthalt in einem Flüchtlingslager gelangten sie nach Ungarn und stellten dort am 22.09.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Danach wurden die Beschwerdeführer getrennt. Die Erst- und Drittbeschwerdeführer reisten am 23.09.2014 illegal nach Österreich weiter und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer reiste dann am 28.09.2014 nach Österreich und stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem das BFA getrennte Konsultationsverfahren mit Rumänien führte, erklärte Rumänien mit Schreiben vom 08.10.2014 seine Zuständigkeit für das Asylverfahren der Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. b der Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 17.10.2014 erklärte sich Rumänien auch für das Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers zuständig. Da dessen Asylantrag bereits abgelehnt wurde, erfolgte die Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. d der Dublin III-VO.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im 6. Monat schwanger. Befunde einer Risikoschwangerschaft wurden nicht vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer leidet seit Geburt an einer XXXX, die operativ behandelt werden soll. Medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Ein Bruder lebt seit zehn Jahren in Österreich. Seit 2007 ist er anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Frau dieses Bruders gelangte mit den Beschwerdeführern nach Österreich und deren Asylantrag wurde zum Verfahren in Österreich zugelassen. Ein weiterer Bruder lebt seit vier Jahren in Österreich. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Zweitbeschwerdeführers wurden den rumänischen Behörden die Aussetzung des Überstellungsverfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt.
Die Erst- und Drittbeschwerdeführer wurden am 09.03.2015 in Tschechien von der Polizei aufgegriffen und daher wurde das Dublin-Verfahren ausgesetzt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und den EURODAC-Treffern.
Die Beschwerdeführer wiesen auf Berichte über einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Mangels Angaben über besonders schwere Erkrankungen samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen derartigen Krankheiten ausgegangen werden.
Mit den angeführten Verwandten leben die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein besonderes finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt bei den Erst- und Drittbeschwerdeführern aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung. Da der Asylantrag des Zeitbeschwerdeführers laut Informationen der rumänischen Behörden am 10.10.2014 abgewiesen wurde (vgl. W153 2017588-1 AS 53) kommt in diesem Fall Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Anwendung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte.
Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten - keinen humanitären Sonderfall darstellt.
Hinsichtlich der Überstellungsfrist ist festzuhalten, dass sich diese aufgrund des Untertauchens des Zweitbeschwerdeführers gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass jene im Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 enthaltene entsprechende Informationspflicht durch das BFA beachtet wurde.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um eine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall einer Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die allgemeinen Ausführungen in den Beschwerden sind jedoch nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Soweit im Verfahren ins Treffen geführt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer in Rumänien von Schleppern bedroht und geschlagen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeit eines Rechtsschutzes in Rumänien offenstünde. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die rumänischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden. Die Aussagen des Zweitbeschwerdeführers sind auch dahingehende widersprüchlich und unglaubwürdig, da eine Trennung der Beschwerdeführer erst in Ungarn stattfand.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Die Beschwerdeführer haben jedenfalls die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Sofern die Beschwerdeführer ihrem Wunsch nach einem Verbleib in Österreich Ausdruck verliehen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-Verordnung widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Hinsichtlich der beim Drittbeschwerdeführer explorierten gesundheitlichen Beschwerden ist auszuführen, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin ist zwar im 6. Monat schwanger. Es wurden aber keine gesundheitlichen Beschwerden ins Treffen geführt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde. Die in den Beschwerden, aber auch in den Länderfeststellungen vorgebrachten punktuellen Missstände (vgl. oben S 7), sind nicht geeignet diese Ansicht zu ändern, zumal von den Beschwerdeführern auch im Einzelfall nicht substantiell vorgebracht wurde, dass ihnen bei akuten oder chronischen Krankheiten medizinische Hilfe verweigert wurde.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Zunächst ist auszuführen, dass zwei Brüder des Zeitbeschwerdeführers seit Jahren in Österreich aufhältig sind. Ein Bruder lebt seit zehn Jahren in Österreich. Seit 2007 ist er anerkannter Flüchtling in Österreich. Ein weiterer Bruder lebt seit vier Jahren in Österreich. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeitbeschwerdeführer eine besondere Beziehungsintensität und ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern hat. Außerdem konnte eine etwaige intensivere Beziehung zwischen Ihnen erst in Österreich entstehen, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Zweitbeschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass ihm in Österreich ein auf das Asylgesetz gestützter bzw. ein sonstiger Aufenthaltstitel zukommt. Trotzdem lebt er mit keinem seiner Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt und ein solcher hat auch zumindest über viele Jahre nicht bestanden. Es besteht auch weder ein besonderes finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu den soeben genannten, in Österreich befindlichen Verwandten des Zweitbeschwerdeführers keine Verletzung iSd Art. 8 EMRK dar.
Bezüglich der Erst- und Drittbeschwerdeführer ergehen gleichlautende Entscheidungen, sodass durch die normierte Ausweisung nach Rumänien in ihr Familienleben, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen, sind schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht vorhanden. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in den Beschwerden beantragt, in einer mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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