BVwG L506 1415027-2

L506 1415027-2Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2015

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Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L506 1415027-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1415027.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 12.04.2013, Zl. 1217.540-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 01.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, dass er für die Partei von Mussawi Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen habe; auch sei er Mitglied der Bassiji gewesen, weshalb er inhaftiert und gegen Kautionshinterlegung freigekommen sei. Er besuche die Kirche und recherchiere über das Christentum.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 10.496-BAS wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des BF für nicht glaubwürdig befinde.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ E2 415.027-1/2012/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2012, U 1719/12-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

5. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 beantragte der BF die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. 415.027-3/2013/17Z dem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG stattgegeben.

6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L 506 zugeteilt.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 wurde nunmehr der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 0910.496-BAS, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestehenden psychischen Erkrankung möglicherweise nicht einvernahmefähig war und die im behördlichen Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, die Ungereimtheiten in den Angaben des BF und der Widerruf der aureisekausalen Vorkommnisse in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Umständen auf die psychische Erkrankung des BF zurückzuführen sind. Ferner wurde dem BFA aufgetragen, ein aktuelles Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand und zur Einvernahmefähigkeit des BF sowie in weiterer Folge gegebenenfalls die Bestellung eines Sachwalters für den BF beim örtlich zuständigen Bezirksgericht anzuregen und erst in weiterer Folge eine neuerliche Einvernahme zu den Ausreise- und geltend gemachten Nachfluchtgründen des BF durchzuführen bzw. zu eruieren, ob die bisher im Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht erhalten werden und gegebenenfalls entsprechend aktuelle sowie individuelle länderkundliche Feststellungen v.a. auch zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Iran zu treffen.

8. Am 30.11.2012 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung des BF am selben Tag wurde wegen Krankheit abgebrochen und seitens des BF nicht unterfertigt.

9. Am 03.12.2012 wurde die Erstbefragung des BF fortgeführt und erklärte dieser zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag, er habe keine neuen Gründe anzugeben, könne als konvertierter Christ jedoch unter keinen Umständen in den Iran zurückkehren, da Konversion im Iran mit der Todesstrafe geahndet werde. Konvertiten werde die Gefährdung der nationalen Sicherheit des Landes und der Verrat der islamischen Religion vorgeworfen.

Die Vertrauensperson des BF gab dazu an, dass der tatsächliche Grund für die neuerliche Antragstellung die Krankheit des BF sei, weshalb er im ersten Verfahren seine Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können auch könne sie drei Zeugen benennen, die bereits vor Erlassung des negativen Bescheides psychische Störungen beim BF bemerkt hätten (AS 37).

10. Seitens des BF wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 04.10.2012 des KH XXXX (Dr. XXXX), Abt. Psychiatrie, vorgelegt, demzufolge der BF an paranoider Schizophrenie leide. Ferner wurde ein Arztbrief vom 04.10.2012 in Vorlage gebracht (AS 51), wonach der BF nicht vernehmungsfähig und seine Antworten auf ihm gestellte Fragen inadäquat seien und sei ein erneutes Interview kontraindiziert und benötige der BF engmaschige psychische und medikamentöse Betreuung.

Beim BF zeige sich ein Vorbeireden, Gedankenabreißen, psychotische Denkstörungen mit akustischen und optischen Halluzinationen (der BF höre die Stimme eines unbekannten schwarzen Mannes, der ihm Befehle erteile)und zeige der BF enorme psychomotorische Unruhe mit Angstzuständen.

11. Die für den 10.12.2012 anberaumte Einvernahme wurde durch das BAA am 05.12.2012 telefonisch abgesagt und am 06.12.2012 ein Ambulanzbefund von Dr. XXXX, KH XXXX, Abt. für Psychiatrie, vom 22.11.2012 vorgelegt, worin aufgrund der panischen Angst des BF vor der Polizei eine Reduktion der Kontakte des BF mit der Polizei empfohlen wurde und wurde die weiterhin bestehende Vernehmungsunfähigkeit des BF bestätigt, da die Antworten auf die ihm gestellten Fragen nicht immer adäquat seien.

12. In weiterer Folge langten mehrere Empfehlungsschreiben durch Privatpersonen für den BF ein, in denen u.a. auch dessen christliche Aktivitäten bestätigt wurden (AS 89-143).

13. Mit Aktenvermerk des BAA vom 07.12.2012 wurde festgehalten, dass der Antrag des BF aufgrund des erstmalig vorgebrachten Gesundheitszustandes des BF zulässig sei.

14. In weiterer Folge wurde seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Iran gestellt. Am 28.12.2012 erfolgte die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation des BAA.

15. Mit Arztbrief des KH XXXX vom 19.12.2012 (AS 241) wurde eine Linderung der psychotischen Symptomatik festgestellt, jedoch seien nach wie vor Ängste beim BF existent.

16. Mit Schriftsatz des BAA vom 08.01.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche eine Stellungnahme zu den übermittelten länderkundlichen Feststellungen abzugeben und langte eine solche am 23.01.2013 beim BAA ein. Darin nahm der BF bezug auf seinen christlichen Glauben und eine daraus resultierende Gefährdung im Rückkehrfall.

In weiterer Folge wurden erneut Empfehlungsschreiben für den BF vorgelegt (AS 345ff).

Ferner wurde ein Arztbrief des KH XXXX, Abt. für Psychiatrie, vom 15.01.2013 in Vorlage gebracht, wonach der psychische Zustand des BF noch nicht stabil sei und dieser weiterhin therapiert werde.

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, FZ 12 17.540-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen bei einer vergleichenden Betrachtung mit dem Vorbringen im ersten Asylverfahren lediglich durch die Frage der Behandelbarkeit im Rückkehrfall abzuklären gewesen sei. Diesbezüglich wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 28.12.2012 verwiesen, aus der eindeutig hervorgehe, dass die psychische Erkrankung des BF im Iran möglich sei und der BF zu einer solchen auch Zugang hätte.

18. Dagegen erhob der BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, das BAA habe aufgrund der mittlerweile bekannt gewordenen psychischen Erkrankung des BF keine entschiedene Sache iSd § 68 AVG festgestellt und deshalb einen "inhaltlichen" Bescheid erlassen. Trotzdem habe das BAA auf die Identität der Angaben im ersten und zweiten Asylverfahren verwiesen, was einen Mangel der Beweiswürdigung darstelle. Darüber hinaus sei vom BAA aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem Ersuchen der Ärzte, Behördenkontakte auf ein Minimum zu beschränken, nur eine kurze Einvernahme durchgeführt worden, was für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreiche. Auch die Gewährung des Parteiengehörs allein zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des BF rechtfertige diese Vorgehensweise nicht. Weiters wird auf die Feststellungen im Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 06.09.2012 verwiesen, wonach der BF aufgrund der Psychose nicht vernehmungsfähig sei und seine Antworten auf gestellten Fragen inadäquat seien. Aufgrund dessen könne die Einvernahme vom 30.11.2012 auch nicht als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden und wäre das BAA verpflichtet gewesen, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis der BF medikamentös so weit eingestellt ist, dass er wieder vernehmungsfähig ist bzw. wäre das BAA angehalten gewesen, amtswegig einen Sachwalter für das Asylverfahren anzuregen. Das BAA hätte sich auch davon überzeugen müssen, ob sich hinsichtlich der Zuwendung zum Christentum seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens etwas geändert habe und habe es auch verabsäumt, die angeführten Zeugen einzuvernehmen sowie sich mit den vorgelegten Unterstützungserklärungen auseinanderzusetzen. Im Folgenden wurde ein aktueller Arztbefund des Krankenhauses XXXX vom 22.04.2013 sowie ein Bericht zu den Beobachtungen des Fassungsvermögens bezüglich psychischer Probleme des BF von XXXX vorgelegt und auf das Unterstützungsschreiben von XXXX vom 04.09.2012 verwiesen. Zur Gewährung des subsidiären Schutzes wurde schließlich noch monierte, dass die Ermittlungen zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF mangelhaft seien, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Medikamente in Spitälern, Kliniken und Apotheken langsam knapp werden würden. Zudem müsste der BF hohe Eigenaufwendungen leisten, weshalb eine Behandlung für den BF praktisch unmöglich sei. Aufgrund der Erkrankung des BF bestünden zudem erhebliche Zweifel daran inwieweit er überhaupt arbeits- und selbsterhaltungsfähig sei. Was das Privat- und Familienleben des BF angeht, so seien auch die dahingehenden Feststellungen des BAA mangelhaft, zumal der BF sehr wohl berücksichtigungswürdige Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geltend gemacht habe und auch zu seinem in Österreich lebenden Bruder ein intensives Verhältnis bestehe. Die diesbezüglich vorgelegten Unterstützungserklärungen seien vom BAA schlichtweg ignoriert worden.

19. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.

20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

21. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erst- und Zweitverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen die erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde samt den vorgelegten ärztlichen Befunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt nach Durchführung einer Erstbefragung zusammengefasst fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und sei die psychische Erkrankung, wegen der der BF nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Behandlung sei, im Iran möglich und durchführbar.

2.2. Im gegenständlichen Fall liegen folgende Ermittlungs- und Feststellungmängel vor:

Vorerst hat es das Bundesasylamt unterlassen, konkrete Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Gesundheitszustand, zu den von ihm benötigten Medikamenten und zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Iran vorzunehmen.

Im Akt liegen verschiedene fachärztliche Unterlagen ein, die dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie und wiederholt mangelnde Vernehmungsfähigkeit attestieren.

Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, an welcher konkreten Erkrankung der Beschwerdeführer leidet, ob er diesbezüglich in Österreich in Behandlung steht, welche konkreten Behandlungen im vorliegenden Fall nötig sind und welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt und ob diese oder eine gleichwertige Medikation im Iran erhältlich ist. Das Bundesasylamt hat lediglich allgemeine Feststellungen zur psychischen Erkrankung des BF im Krankenhaus XXXX und zur Thematik "medizinische Versorgung" getroffen, ohne jedoch die individuelle Situation bzw. Erkrankung des Beschwerdeführers konkret zu berücksichtigen.

Das Bundesasylamt hat es im Verfahren des Beschwerdeführers sohin unterlassen, Länderfeststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen.

Das Bundesasylamt hätte sich überdies nicht damit begnügen dürfen, aufgrund des Gesundheitszustandes des BF nur von dessen Erstbefragung als Entscheidungsgrundlage auszugehen und jede weitere Einvernahme zu unterlassen, sondern wäre gehalten gewesen, konkrete Ermittlungen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Anregung der Bestellung eines Sachwalters - zur Einvernahmefähigkeit des BF und die Auswirkungen seiner Erkrankung auf sein Aussageverhalten zu tätigen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in § 19 Abs. 2, 1. Satz AsylG zwar eine Abstandnahme von Einvernahmen im Asylverfahren die Rede ist, sofern der Asylwerber auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, jedoch liegt nach Ansicht der entscheidenden Richterin im gegebenen Fall dieser Ausnahmetatbestand, welcher sehr eingeschränkt zu interpretieren und gegebenenfalls u.a. auf Fälle anwendbar ist, in denen eine massive und auf Dauer gegebene psychische Beeinträchtigung vorliegt und die Einvernahmefähigkeit des Asylwerbers dauerhaft zu verneinen ist, was jedoch auch einer fachärztlichen Beurteilung bedarf.

Diese Ermittlungsergebnisse sind nicht nur wesentlich, um über die Glaubwürdigkeit Angaben des BF im Verfahren und über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden, sondern auch, um überhaupt seine Prozessfähigkeit feststellen zu können. Nach den im Akt einliegenden Unterlagen des Krankenhauses XXXX hätte auch die Anregung der Bestellung eines Sachwalters beim örtlich zuständigen Bezirks- bzw. Pflegschaftsgericht, geprüft werden müssen.

Eine schlüssige Begründung, warum im gegenständlichen Fall die Prozessfähigkeit des BF angenommen und die Anregung einer Sachwalterbestellung unterlassen wurde, bleibt die belangte Behörde jedoch schuldig.

Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (§ 9 RZ 15), so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (zB durch Einholung von Sachverständigengutachten) und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 11 RZ 3).

Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 9 AVG eine Prozessvoraussetzung dar, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss die Bestellung eines Sachwalters angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (VwGH 25.03.1999, 98/06/0141; 19.09.2000, 2000/05/0012; zur Frage der Feststellung der Prozessfähigkeit im Asylverfahren jüngst auch der VfGH im Erkenntnis U1990/2013, 20.02.2014).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Ermittlungen zum psychischen Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers anzustellen und gegebenenfalls beim zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Frage der Bestellung eines Sachwalters anzuregen haben und je nach Entscheidung des Bezirksgerichtes das Verfahren weiterzuführen haben.

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in dessen ersten Asylverfahren (dazu nachfolgend) alsauch im nunmehr gegenständlichen zweiten Asylverfahren in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

In diesem Zusammenhang ist auf die kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag und die dortige Begründung zu verweisen (GZ E2 415.027-3/2013), welche aus dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. E2 415.027-3/2013/17Z resultiert, mit welchem dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2013 gemäß § 69 AVG stattgegeben wurde und das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ E2 415.027-1/2010/13E rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen wurde, da nach der dg. Ansicht es sich bei der diagnostizierten und durch einen beigezogenen Sachverständigen bestätigten paranoiden Schizophrenie des BF um eine Tatsache handelt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden hat, vom BF jedoch mangels entsprechender Diagnose bzw. der eingeschränkt vorhandenen Krankheitseinsicht des Wiederaufnahmewerbers erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden konnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese neue Tatsache in Verbindung mit dem sonstige Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätte.

Im Lichte dessen werden das gegenständliche Verfahren und das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag durch Zurückverweisung an das BFA nunmehr dort anhängige Verfahren im Sinne der Verfahrensökonomie vor dem BFA zusammenzuführen sein, da die Intention des zweiten Antrages auf Internationalen Schutz und jene des Wiederaufnahmeantrages dieselbe ist, nämlich die Wiederholung des Verfahrens im Lichte der Erkrankung des BF.

Im fortgesetzten, zusammengeführten Verfahren wird das Bundesamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Prozess- bzw. Einvernahmefähigkeit zu erhellen bzw. diesbezüglich ein Ergänzungsgutachten zum seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX einzuholen haben und in weiterer Folge den BF - je nach Ergebnis des Gutachtens - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachwalters zu seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren einzuvernehmen haben.

Die erkennende Richterin übersieht nicht dass im Gutachten Dr. XXXX, S 16, vom 28.09.2013 dieser davon ausgeht, dass die Angaben des BF in den Einvernahmen im Asylverfahren verwertbar gewesen sein dürften und dieser an keiner florid psychotischen Symptomatik gelitten haben dürfte. Die Verwendung des Konjunktives im gegebenen Zusammenhang schließt jedoch eine eindeutige und klare Feststellung aus, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass der BF während der Einvernahmen vor dem BAA krankheitsbedingt in seinem Aussageverhalten eingeschränkt war, wofür auch die Ausführungen in diversen im Akt einliegenden Unterstützungserklärungen sprechen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die genannten Ermittlungen (Anregung der Bestellung eines Sachwalters und Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des BF) anzustellen und in der Folge - je nach Art der Entscheidung - Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlung notwendig ist und ob die Überstellung in den Iran eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte. Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesamt zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist bis dato nicht bzw. lediglich unzureichend erfolgt.

Nach hg. Ansicht vermag die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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