W122 2017152-1•BVwG W122 2017152-1
W122 2017152-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2015
eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst,<br/>Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W122 2017152-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 04.12.2014, GZ. P1184939/2-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt. Sein Präsenzdienst begann am 07.01.2015.
Mit Schreiben vom 17.09.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 01.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.10.2014 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieterin sei seine Mutter XXXX(Adresse w.o.). An monatlichen Wohnkosten seien € 650,-- Miete und € 150,-- Betriebskosten an den Vermieter zu bezahlen. Für Strom seien € 80,-- monatlich an die Tiroler Wasserkraft AG zu zahlen. Diese Kosten würden zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter geteilt, wobei die Mutter monatlich € 530,-- übernehme. Der Wohnbereich gliedere sich in Küche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon und Kinderzimmer, wobei das Schlafzimmer und das WC ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden.
Ferner legte der Beschwerdeführer eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung für die Monate Juni 2014, Juli 2014 und August 2014 vor. Er brachte auch den Mietvertrag für die angeführte Wohnung bei, wobei Frau XXXX als alleinige Mieterin aufscheint. In der Beschreibung des Mietgegenstandes wird im Mietvertrag eine offene Küche mit Wohnbereich, zwei Schlafräume, ein Balkon, ein WC, ein Badezimmer und ein Abstellraum angeführt. Der vorgelegten Quittung lässt sich eine Mietzahlung für Oktober 2014 in der Höhe von € 800,-- durch die Mutter des Beschwerdeführers an den Vermieter entnehmen. Dies steht mit dem ebenfalls vorgelegten Dauerauftrag der Mutter für die monatliche Zahlung von € 800,-- in Einklang. Der vorgelegten Lastschrift lässt sich eine Zahlung in der Höhe von € 72,-- von der Mutter des Beschwerdeführers an die Tiroler Wasserkraft AG entnehmen.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 19. September 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass die Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung die Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX, sei, der daher das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zustehe und der auch die Sicherstellung der die Wohnung treffenden Zahlungen obliege. Der Beschwerdeführer habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seiner Mutter. Da das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe anzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sinngemäß seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter und er die Vereinbarung getroffen hätten, dass er sich an den Kosten der angemieteten Wohnung beteilige. Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers bzw. seine zugesicherten Zahlungen seien auch der Grund dafür gewesen, dass seine Mutter eine teurere Wohnung mit zwei Schlafzimmern gemietet habe. Ohne die Wohnkostenbeihilfe sei es der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich, für die Gesamtkosten der Wohnung alleine aufzukommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist, und, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in dieser Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich benützt werden; lediglich ein Schlafzimmer und ein WC stünden dem Beschwerdeführer zur alleinigen Verfügung. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche und Bad hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.
Zudem kann dem Beschwerdeführer auch deshalb keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden, weil er die gegenständliche Wohnung nicht bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat. Dem Zentralen Melderegister, das mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Mietvertrag in Einklang steht, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.10.2014 an der Adresse XXXX, gemeldet ist. Ihm wurde der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst jedoch schon am 05.09.2014 zugestellt und zu diesem relevanten Zeitpunkt bewohnte er die gegenständliche Wohnung noch nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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