BVwG W125 2000041-1

W125 2000041-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2015

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Regest

Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Fluchtgründe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

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BVwG W125 2000041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2000041.1.00

Spruch

W125 2000041-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 1210.667-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.02.2011 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 AsylG.

2. Mit Schreiben vom 03.02.2012 teilte das Bundesasylamt nach Prüfung der Sachlage mit, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der an demselben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe XXXX von der Volksgruppe XXXX verfolgt werde. Diese sei sehr mächtig und habe dem Beschwerdeführer sein einziges Grundstück weggenommen. Als er es habe zurückbekommen wollen, hätten sie ihm eine Schussverletzung an seinem rechten Knie zugefügt.

4. Am 18.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, aufgrund der Schussverletzung Probleme mit seinem rechten Bein zu haben. Darüber hinaus gehe es ihm gut.

Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland gab er an, seit XXXX in XXXX, Zentralsomalia, gelebt zu haben. XXXX habe er seine erste Ehefrau geheiratet. Mit ihr habe er drei Kinder, wobei eines bereits verstorben sei. Im Jahr XXXX habe er erneut eine Ehe geschlossen. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er einen gemeinsamen Sohn. Die Ehe sei im Jahr XXXX noch während der Schwangerschaft geschieden worden. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau, XXXX, sei nach wie vor aufrecht und lebe er derzeit mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern, XXXXund XXXX, zusammen in Wien.

Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, "zwei Probleme" zu haben. Einerseits könne er nicht ohne seiner Ehefrau und seinen Kindern leben, andererseits sei sein Leben im Heimatland in Gefahr, weil er einer kleinen Minderheit angehöre und in Somalia "starke Clans" herrschen würden. Sein Bruder, der XXXX und Führer der Rebellen sei, sei ebenso wie die anderen Rebellen mit der Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau nicht einverstanden gewesen, weil diese uneheliche Kinder gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von ihnen getötet zu werden. Der Onkel mütterlicherseits, welchen dem Beschwerdeführer geholfen habe, sei dann von den Rebellen ermordet worden; anschließend wäre der Beschwerdeführer geflüchtet. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer jemanden überfahren habe, der sich an seinem Auto festgehalten habe. Jedenfalls sei ihm von einem Freund gesagt worden, dass ein Mann einen Beinbruch erlitten habe und sie ihm das Grundstück seines Vaters wegnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei, nachdem sein Grundstück einige Tage später eingezäunt worden wäre, zu den Ältesten des Sub-Sub-Clan XXXX gegangen, woraufhin er angeschossen worden sei.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Einvernahme seine Zustimmung zur Vornahme einer DNA-Analyse, um das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Kindern nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte überdies eine Kopie einer Heiratsurkunde vor.

5. Am 12.12.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab, aufgrund seiner Knieverletzung am 21.12.2012 operiert zu werden. Er sei im Jahr 2010 durch einen Gewehrschuss von Männern des Clans XXXX, Subclan XXXX, verletzt worden und habe nun Schmerzen. Der Beschwerdeführer gehöre dem Subclan XXXX an und habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seiner Heimat gehabt. Es sei zu Plünderungen gekommen, weil man das Geld, das der Beschwerdeführer eingenommen habe, hätte haben wollen. Auch sei er auf den Kopf geschlagen und mit einem Messer am Arm verletzt worden.

Zu seinen verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter außerhalb von XXXX lebe. Darüber hinaus habe er einen Halbbruder, dessen Aufenthaltsort er nicht kenne. Sein Onkel wohne in XXXX; drei Söhne eines verstorbenen Onkels würden in XXXX leben.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Leistungsanforderung Nuklearmedizin des XXXX vom XXXX vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Knieschmerzen infolge einer Schussverletzung leide.

6. Am 20.12.2012 langte ein Gutachten der XXXX, Forensisches DNA-Zentrallabor GmbH der XXXX, beim Bundesasylamt ein. Demnach bestehe keine Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen des Beschwerdeführers und jenen Merkmalen der Minderjährigen, XXXX und XXXX, sodass eine Vaterschaft mit Sicherheit ausgeschlossen sei.

7. Aus einem Befund des XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX infolge einer posttraumatischen Kniegelenksankylose rechts operiert worden sei.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2013, Zl. 12 10.667-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass dem Fluchtvorbringen im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Zunächst habe die "Abstammungsuntersuchung" ergeben, dass die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern seiner Ehefrau mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch die diesbezüglichen Angaben seiner angeblichen Ehegattin hätten sich im Verfahren äußerst divergierend gestaltet. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers zur geschilderten Bedrohungslage widersprüchlich gewesen. So habe er in der Erstbefragung davon gesprochen, aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX von der Volksgruppe XXXX im Herkunftsland verfolgt worden zu sein. Diese hätten ihm ein Grundstück weggenommen und darüber hinaus ins rechte Bein geschossen. In seinem schriftlichen Antrag vor der österreichischen Botschaft in XXXX habe der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hingegen nie erwähnt. Der Zeitpunkt der Verletzung am Bein sei uneinheitlich geschildert worden. Zu den Vorfällen in Bezug auf seine Verletzung befragt, habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, am Tag der Entlassung aus Somalia geflüchtet zu sein, andererseits davon gesprochen, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zur Familie eines Freundes gebracht worden zu sein, bei der er einen Monat verweilt wäre. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen, dass ihn sein Freund, nachdem er angeschossen worden sei, ins Krankenhaus verbracht habe und er ihn seither nicht mehr gesehen habe, anschließend habe er widersprechend dazu angegeben, dass sich sein Freund während des Krankenhausaufenthaltes und danach um ihn gekümmert habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst nach wiederholter Befragung durch die Referentin in seiner Einvernahme am 18.09.2012 detaillierte Angaben preisgegeben habe, deute darauf hin, dass seine "Fluchtgeschichte" nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nicht dazu in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, weshalb ihm sein Grundstück weggenommen worden sei. Die XXXX seien - entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers - einer der mächtigsten Clans Somalias und seien sie keiner speziellen Konfliktpartei zuzurechnen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, wäre die Situation der Clans in Somalia schwierig, jedoch habe der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung seiner Person vorgebracht. Allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Clanzugehörigkeit würden sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers richten. Auch die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Gruppe oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers seien für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.

In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Aus seinen Angaben sei nicht hervorgegangen, dass er an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung leide, weshalb eine Rückkehr nach Somalia zumutbar sei. In XXXX würden Cousins des Beschwerdeführers leben und sei davon auszugehen, dass er, wenn auch nur vorübergehend, bei diesen Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, weshalb es ihm auch möglich und zumutbar sei, sich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, selbst zu versorgen.

In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens verneint.

9. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 19.12.2013 eingelangte Beschwerde, mit welcher der genannte Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt den im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien nicht genügt habe und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe in den behördlichen Einvernahmen ausführlich dargelegt. Er sei mit XXXXverheiratet und "in seiner Unwissenheit davon ausgegangen, dass zumindest eines ihrer Kinder auch von ihm abstamme". Die Heiratsurkunde habe er der österreichischen Botschaft in XXXX übergeben. Unverständlich sei, weshalb ihm aufgrund der Behauptung dass die Kinder von ihm abstammen würden, nicht geglaubt würde, dass er mit XXXX verheiratet sei. Durch den Krieg sei er von seiner Ehefrau getrennt worden und habe schließlich erst 2010 erfahren, dass seine Ehefrau noch am Leben sei. Seine Flucht aus Somalia habe mit seiner Verwundung am Knie begonnen, derentwegen er in Österreich bereits operiert worden sei. In Somalia sei ihm auch seine Wohnung weggenommen worden und habe man ihn öfter ausgeraubt. Bei einem der Überfälle sei er mit einem Messer verletzt worden und habe auch eine Schussverletzung am linken Fuß erlitten. Auf alle diese Umstände sei seitens des Bundesasylamtes nicht oder nur mangelhaft eingegangen worden. Obwohl er sich aufgrund seiner Verletzung lange im Krankenhaus habe aufhalten müssen, habe es der Beschwerdeführer geschafft, die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren. Im Falle der Rückkehr nach Somalia müsse er mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Auch aufgrund der derzeitigen Situation in Somalia sei er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.01.2014.

11. Am 24.06.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge dieser wurde vorgebracht, dass sich nach der Bescheiderlassung am 06.12.2013 sowie der Beschwerdeerhebung am 19.12.2013 relevante Änderungen ergeben hätten. Zum Fluchtvorbringen wurde zunächst kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den XXXX angehöre, welcher ein kleiner Subclan innerhalb des Clans der XXXX sei. Innerhalb dieses Clans sei er von einem anderen Subclan, den XXXX, verfolgt worden. Änderungen hätten sich insofern ergeben als ein medizinischer Kurzbrief des XXXX vom XXXX die weiterhin notwendige regelmäßige Kontrolle der Schussverletzung des Beschwerdeführers sowie die andauernde gesundheitliche Belastung durch die Bewegungseinschränkung und Schmerzen des Beschwerdeführers belege. Wie bereits in der Beschwerde vom 19.12.2013 vorgebracht, habe sich die belangte Behörde mit der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt und entbehre somit auch die rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer sei "arbeitsfähig", jeglicher Grundlage. Auch hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte gebe es neue Entwicklungen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers vor ungefähr drei Monaten nach Jemen geflüchtet sei, weil es "keine Sicherheit" in Mogadischu gebe. Der Halbbruder des Beschwerdeführers sei Anfang April bei einer Explosion in Mogadischu getötet worden. Zum Cousin bestehe kein Kontakt. Aktuelle Länderberichte würden die aktuelle Sicherheitslage aufgrund der zahlreichen Vorfälle als in höchstem Maße instabil und unberechenbar beurteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens zunächst deshalb vorliegt, weil es das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen.

Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch zum einen nicht in insgesamt nachvollziehbarer Weise, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, zum anderen bestehen krasse Ermittlungsmängel.

3. Die belangte Behörde hat verabsäumt, abschließend zu klären, ob es plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clan XXXX, Subclan XXXX, innerhalb des Clans durch Angehörige des Subclan XXXX verfolgt wurde. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte enthalten jedenfalls keine klare Aussage dazu, zumal dort lediglich davon gesprochen wird, dass eine generelle Verfolgung von Zugehörigen zum Clan der XXXX durch eine andere Konfliktpartei, abgesehen bei offenen Clankonflikten, ausgeschlossen werden kann. Wie sich die Situation allerdings innerhalb des Clans darstellt, kann aus den getroffenen Feststellungen zu Somalia nicht geklärt werden. Um das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Asylrelevanz entsprechend eingrenzen zu können, bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls an präzisen Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Angehöriger des Subclan XXXX von Zugehörigen des Subclan XXXX verfolgt worden sei, den Tatsachen entspricht. Ohne diesbezügliche Nachforschungen kann die Ansicht der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, wenn diese davon ausgeht, dass eine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht zu befürchten sei, und stellt sich somit die zentrale Verfolgungsbehauptung als ungeprüft dar.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Bundesasylamt, welches jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihm zumutbaren Ermittlungen zu der Situation der Subclans innerhalb des Clans XXXX durchzuführen. Dies wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

4. Auch wurde der Beschwerdeführer in keiner Weise zu den von ihm erwähnten Plünderungen einvernommen und auch nicht zu jenem Vorfall, bei dem er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, noch zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Messerattacke hinreichend detailliert befragt. Dem Beschwerdeführer ist zwar die Möglichkeit geboten worden, im Rahmen einer freien Erzählung seine Fluchtgründe vorzutragen und wurde dieser auch zu dem Vorfall im Zusammenhang mit seiner Schussverletzung am rechten Knie befragt; aus dem Akt ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm konkrete Fragen zu den übrigen von ihm erwähnten Vorfällen gestellt wurden. Dies erscheint zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens jedoch notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass den Asylwerber eine besondere Mitwirkungspflicht trifft und er von sich aus, die Fluchtgründe möglichst substantiiert vorzubringen hat. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen, auf die angeblichen Plünderungen bzw. die übrigen Verletzungen des Beschwerdeführers einzugehen und dazu keine näheren Fragen gestellt. Insofern schlägt hier dieser massive Mangel in der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausnahmsweise auf die Ermittlungsebene durch; auch die Würdigung der offenkundig vorhandenen Knieverletzung greift im Lichte aktueller verfassungsgerichtlicher Judikatur offensichtlich zu kurz (vgl. nur VfGH 20022015, E1278/2014-17).

Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesasylamt nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die es treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 1.4 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

5. Bereits in den Länderfeststellungen, welche die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig."

Aus den im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen zu Rückkehrfragen geht also hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, so hier offenbar seitens der Behörde angedacht nach XXXX, eine entsprechende Aufnahme in die Familie und / oder den Clan erforderlich ist (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse W211 1432371-1 vom 18.12.2014, W211 1434561-1 vom 08.01.2015 und W105 1430512-1 vom 19.01.2015).

Nun hat der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen zwar angegeben, drei Cousins in XXXX zu haben. Ermittlungen, dahingehend wo sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich aufhalten, ob sie gefunden werden können und ob sie derzeit überhaupt noch in Somalia sind, wurden von der belangten Behörde in keiner Weise angestellt. Dies wäre jedoch schon deshalb dringend geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer die Frage, ob er Kontakt zu seinen in XXXX aufhältigen Cousins habe, verneinte und ausführte, lediglich über seine Mutter erfahren zu haben, dass es ihnen gut gehe. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über solcherartigen Familienanschluss, respektive die Hinweise in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Cousins entbehren daher einer faktischen Grundlage und müssen somit entfallen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher, vermutlich im Rahmen einer eingehenderen Befragung des Beschwerdeführers, unter Einbeziehung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.06.2014, zu ermitteln haben, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit bestünde, im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine nach wie vor in Somalia aufhältigen Verwandten zu erhalten. Sollte eine entsprechende Feststellung nicht möglich sein, wird die belangte Behörde auf Basis der aktuellen Länderinformationen die entsprechenden rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben. Diese wiederum zentralen Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.

6. In einer Gesamtschau der unter 3-5 getroffenen Erwägungen hat das Bundesasylamt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrundeliegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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