W221 1261926-2•BVwG W221 1261926-2
W221 1261926-2Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2015
Konventionsreisepass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung
W221 1261926-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 731515708/140067135, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, Zl. A12 261.926-0/2008, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2010, basierend auf dem ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus sowie dessen entsprechenden Antrag hin, ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher bis zum 10.01.2015 seine Gültigkeit behielt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht für XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 5 sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Am 07.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach er nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden sei und dies einen Versagungsgrund bei der Ausstellung des Konventionspasses darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er die Tat begangen habe, um sich Suchtmittel zu beschaffen. Deshalb habe er auch eine Therapie durchgeführt und abgeschlossen. Die Tat liege jetzt vier Jahre zurück, er sei nicht mehr straffällig geworden und die Strafe sei mittlerweile endgültig nachgesehen worden. Darüber hinaus habe er bei der Straftat den Konventionsreisepass nicht benützt. Ein Versagungsgrund liege daher nicht vor.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses vom 07.10.2014, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er stellte am XXXX einen Asylantrag, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, Zl. A12 261.926-0/2008, stattgegeben wurde, sodass ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum 10.01.2015 über einen Konventionsreisepass.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht für XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 5 sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, über einen längeren Zeitraum wiederholt einer bestimmten Person gewerbsmäßig Suchtgift überlassen zu haben, wobei er die Tat überwiegend deswegen begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Gebrauch oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, ein halbes Jahr lang Marihuana erworben und besessen zu haben. Damit hat er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG begangen. Als erschwerend wurden im Urteil keine Umstände und als mildernd sein teilweises Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Der Beschwerdeführer absolvierte eine gesundheitsbezogene Maßnahme bei Suchtgiftmissbrauch gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 SMG.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das im Akt aufliegende Urteil des Landesgerichtes für XXXX, Zl. XXXX, und sind soweit unstrittig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.
Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde am 05.03.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben und langte am 09.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde vor fast vier Jahren einmal verurteilt, weil er einer bestimmte Person Suchtgift gewerbsmäßig überlassen hat. Da er dies vorwiegend deshalb getan hat, weil er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und diese sich für seinen persönlichen Gebrauch verschafft hat bzw. Mittel zu deren Erwerb, kam § 27 Abs. 5 SMG zur Anwendung, der die Strafe für den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr reduziert. Der Beschwerdeführer selbst wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. In den letzten fast vier Jahren hat sich der Beschwerdeführer nichts zuschulden kommen lassen und eine gesundheitsbezogene Maßnahme bei Suchtgiftmissbrauch gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 SMG absolviert. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass bei seinem auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift gerichteten Fehlverhalten, das auf den Eigenkonsum von Suchtgift im Inland gerichtet war, nicht benützt hat (vgl. VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486, welcher ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem der Beschwerdeführer wegen einer großen Menge an Suchtgift zu neun Monaten bedingt verurteilt worden ist und seit der Verurteilung erst ein Jahr vergangen ist).
Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155 zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Ebenso wenig wie die höchstgerichtliche Judikatur, dass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder sogar deren Tilgung sowie eine abgeschlossene Therapie für sich genommen nicht in jedem Fall dazu führen, dass keine Tatsachen iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zur bedingten Nachsicht und einer abgeschlossenen Therapie bei zweifacher Verurteilung wegen qualifizierten Suchtgifthandels zu insgesamt 25 Monaten, davon 10 Monate bedingt; sowie VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 zur Tilgung der Strafe bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit großen Mengen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten).
Beim Beschwerdeführer ist aber durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände (einmalige Verurteilung wegen eines Vergehens zu drei Monaten bedingt; Zeitablauf von fast vier Jahren, in denen er sich wohlverhalten hat; Begehung der Tat wegen Eigenkonsum und ohne Benützung des Konventionsreisepasses; abgeschlossene Therapie), davon auszugehen, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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