L503 2101827-2•BVwG L503 2101827-2
L503 2101827-2Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015
ersatzlose Behebung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vollmacht,<br/>Wiedereinsetzung, Zustellung
XXXX
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Robert MORIANZ, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.12.2014, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A.) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.12.2014 wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 2. des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.12.2014 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 22.07.2014 wurde die XXXX(im Folgenden auch kurz: "BF") durch die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 11.07.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
11. 340,81 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von €
2. 945,21, sohin einen Gesamtbetrag von € 14.286,02, an die SGKK zu entrichten.
Als Rechtsgrundlagen führte die SGKK die §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG sowie § 6 BMSVG an. Ferner wurde auf die Beitragsvorschreibungen vom 11.07.2013, den Prüfbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.07.2013 Bezug genommen, welche jeweils zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben wurden.
Ein Zustellnachweis befindet sich im Akt. Der Bescheid wurde der damaligen Vertreterin der BF, Mag. XXXX - Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin (im Folgenden auch kurz: "U.G."), demzufolge am 28.07.2014 zugestellt.
2. Gegen diesen der damaligen Vertreterin der BF zugestellten Bescheid vom 22.07.2014 hat U.G. in Vertretung der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2014 (Poststempel), eingelangt bei der SGKK am 28.08.2014, Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen den Beitragspflichtbescheid vom 22.07.2014 gem. § 14 VwGVG von der SGKK als verspätet und sohin unzulässig zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der BF laut Zustellnachweis am 16.10.2014 zugestellt.
Begründend führte die SGKK bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aus, dass die damalige Vertretung der BF, U.G., im Auftrag und Namen der BF einen Beitragspflichtbescheid beantragt habe. Gemäß dem Zustellnachweis sei der gegenständliche Bescheid von der steuerlichen Vertretung am 28.07.2014 übernommen worden. Der Fristenlauf zur Erhebung der Beschwerde habe sohin am 29.07.2014 begonnen. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei somit am "27.08.2014" (richtig wohl: 25.08.2014 - Anmerkung des BVwG) abgelaufen und sei somit die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführervertreter (im Folgenden auch kurz: "BFV") zunächst eine Bevollmächtigungsanzeige und einen Schriftsatz, in dem er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG stellte sowie die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 wiederholte.
Eingangs gab der BFV sodann an, die SGKK habe mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 die Beschwerde vom 27.08.2014 "zu Recht als verspätet zurückgewiesen", da der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 bereits am 28.07.2014 zugestellt worden sei. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der BFV weiter aus, dass die BF aber durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.
Der Bescheid der SGKK sei U.G. am 28.07.2014 zugestellt und (zutreffend) von ihrer Kanzlei mit dem Eingangsdatum 28.07.2014 versehen worden. Die Kanzleiangestellte XXXX (im Folgenden auch kurz: "E.G.") habe entsprechend der kanzleiinternen Weisungen die Beschwerdefrist eingetragen, irrtümlich jedoch den 28.08.2014 und nicht den 25.08.2014 als Fristende vermerkt. Wie es zu diesem Fehler kommen habe können, sei heute schwer zu eruieren. Eine mögliche Erklärung sei, dass E.G. aufgrund des urlaubsbedingten Personalengpasses durch anderweitige Tätigkeiten abgelenkt worden sei und deshalb die Frist, trotz Studium der Rechtsmittelbelehrung, unrichtig eingetragen habe. E.G. habe nicht nur die tägliche Post (samt Fristvormerkung), sondern auch - und zwar alleine - die Telefonate und den Klientenverkehr zu betreuen gehabt. Zudem habe sie auch die täglichen Schreib- und Computerarbeiten verrichten müssen. Eine andere Erklärung könnte sein, dass E.G. die Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit einer Monatsfrist gleichgesetzt habe, zumal diese bislang noch keine Beschwerde gegen einen Bescheid der SGKK zu bearbeiten gehabt habe. Hingegen sei sie ständig - wie in Steuerberatungskanzleien üblich - mit Berufungen gegen Finanzbescheide konfrontiert gewesen, welche eine Frist von einem Monat vorsehen würden.
Weder der Steuerberaterin U.G. noch einer ihrer Angestellten sei bislang ein Fehler bei Fristvormerkungen unterlaufen. E.G. sei seit mehr als drei Jahren bei der Steuerberaterin der BF angestellt und sei ihr noch kein derartiges Missgeschick passiert. E.G. gelte als besonders genau und habe die aufgetragenen Arbeiten bislang immer zur vollsten Zufriedenheit sämtlicher Beteiligter erledigt. Umso unverständlicher sei es, dass dieser der Fehler bei der Fristvormerkung unterlaufen sei. Die Kanzlei der Steuerberatung sei durch entsprechende Weisung so organisiert, dass Fehler bei Fristvormerkungen eigentlich nicht vorkommen können. Ein weiteres Sicherheitsnetz sei dadurch eingebaut, dass die Fristvormerkung täglich auch von U.G. kontrolliert werden würde. Da ein Übel selten alleine komme, sei es im gegenständlichen Fall passiert, dass U.G. die Fristvormerkung aufgrund einer massiven Arbeitsauslastung nicht am selben Tag kontrollieren habe können. Als sie am nächsten Tag die Vormerkungen kontrolliert habe, sei sie irrtümlich von einer Finanzsache ausgegangen, weshalb ihr die unrichtige Kalendierung mit 28.08.2014 ebenfalls nicht auffallen habe können. Es stelle sich somit auch die Frage, ob einer steuerlich vertretenen Person überhaupt ein Eigenverschulden an einem Fehler des Steuerberaters bzw. seiner Kanzlei angelastet werden könne, sofern nicht bereits Fehler aufgefallen seien oder aus sonstigen Gründen ein Auswahlverschulden vorgelegen habe.
Jedenfalls könne U.G. kein Vorwurf der Vernachlässigung von Einschulungs-, Überwachungs- und/ oder Kontrollpflichten gemacht werden, schon gar nicht in Form eines groben Verschuldens. Die Kanzlei zeichne sich durch einen hohen Standard aus; die laufenden Überwachungs- und Kontrollpflichten - noch dazu in Urlaubszeiten mit Personalengpässen - dürften nicht überdehnt werden.
Der vor allem durch den nahenden Monatsletzten (eine frühere Erledigung sei bei Lohnangelegenheiten leider nicht möglich) entstehende Arbeitsdruck in einer Steuerberatungskanzlei dürfe ebenfalls nicht übersehen werden. Vor allem dann, wenn sich die Situation durch Urlaubsabwesenheiten noch verschärfe.
Bei der Restituierbarkeit einer Frist gehe es auch nicht um die Frage, ob überhaupt kein Verschulden vorliege, sondern darum, ob dem Wiedereinsetzungswerber und/oder seiner Vertretung ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen sei bzw. speziell auch um die Frage, ob die Versäumung vorhersehbar gewesen sei und durch ein zumutbares Verhalten bereits im Vorfeld abgewendet hätte werden können. Angesichts der bisher permanenten und fehlerfreien Fristvormerkung in der Kanzlei, insbesondere auch durch die Angestellte E.G., sei ein solcher Fehler keinesfalls vorhersehbar gewesen (vgl. etwa OGH, 10 Ob 116, 97z).
Ferner wurde zusätzlich "in eventu" - für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben werde - gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014, welcher der BF "bislang nicht zugegangen" sei bzw. der BF "erstmals im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung am 16.10.2014 zur Kenntnis gelangt" sei, "innerhalb offener Frist" "Berufung" erhoben "mit dem gleichzeitigem Antrage, den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 mangels einer gültigen Bescheidzustellung aufzuheben bzw. das Verfahren durch eine gesetzeskonforme Zustellung, verbunden mit einer neuen Beschwerdefrist, fortzusetzen."
Begründend wurde ausgeführt, dass es für die BF unerfindlich sei, wie die SGKK zur Annahme gelange, dass sich U.G. - entsprechend der Bestimmung des § 88 Abs 9 WTBG - auf eine ihr erteilte Vollmacht berufe. Der Kontakt der U.G. mit der SGKK beschränke sich auf ein einfaches e-mail vom 23.07.2011 [richtig wohl: 23.07.2013] mit folgendem Wortlaut: "Ich beantrage die bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08 - 31.12.11 für die Beitragskontonummer: XXXX..."
Keinesfalls bescheinige dieses Schreiben eine - wie auch immer geartete - Bevollmächtigung, umso weniger noch eine Zustellbevollmächtigung. Richtig hätte die SGKK demnach weiterhin alle Zustellungen zu Handen der BF veranlassen müssen. U.G. habe sich zu keinem Zeitpunkt auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen - eine konkludente Annahme sei schon aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes ausgeschlossen -, weshalb ein die BF betreffender Bescheid an U.G. keinesfalls zugestellt werden hätte dürfen. Beachtlich, jedoch unrichtig, sei die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, U.G. hätte im Auftrag und Namen der BF die bescheidmäßige Erledigung der Beitragspflicht beantragt. Abgesehen davon, dass ein solcher Auftrag aus dem Schreiben vom 23.07.2011 [richtig wohl: 23.07.2013] nachweislich nicht zu entnehmen sei, habe U.G. - so wie es auch in Finanzangelegenheiten üblich sei - nur die Erlassung eines Haftungsbescheides erwirken wollen, damit die BF dann über die weitere Vorgangsweise entscheide. Eine Zustellvollmacht von U.G. habe es nie gegeben. Unrichtig sei weiters, dass bei einer Berufung auf § 10 AVG - welche es ohnehin nie gegeben habe - zwangsläufig auch von einer Zustellvollmacht auszugehen sei.
Grundsätzlich gelte, dass eine Vollmacht zwar zur Vertretung der Partei berechtige, eine Zustellvollmacht damit aber nicht automatisch inkludiert sei. Nur wenn man sich ausdrücklich darauf berufe oder aufgrund der Umstände keine Zweifel an einer Zustellvollmacht bestünden, dürfe diese auch angenommen werden. Somit verletze der bekämpfte Bescheid nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen der Vollmacht, sondern verstoße auch gegen zwingende Bestimmungen nach dem ZustellG, sodass der Bescheid bislang nicht als rechtmäßig zugestellt anzusehen sei und demnach aufzuheben bzw. neuerlich - und damit fristauslösend - ausschließlich an die BF zuzustellen sei.
Vorgelegt wurden schließlich eine eidesstättige Erklärung von U.G., der zufolge sie insbesondere angibt, sie sei seit mehreren Jahren als Steuerberaterin tätig und es sei ihr bislang noch nicht passiert, dass sie eine Rechtsmittelfrist übersehen oder unrichtig vorgemerkt habe; jedenfalls habe ein Vormerkfehler ihrer Kanzlei noch nie zu einer Fristversäumnis geführt. In der Person von E.G. habe sie eine überaus korrekte und zuverlässige Angestellte, auf die sich immer habe verlassen können und der noch nie ein Fehler bei der Fristvormerkung unterlaufen sei. Die "Panne" bei der Fristvormerkung im gegenständlichen Fall könne sie sich nur so erklären, dass E.G. die vierwöchige Frist mit einer einmonatigen Frist verwechselt hat. Auch sie selbst sei bei Kontrolle der Frist irrtümlicher Weise von einer Monatsfrist ausgegangenen.
Weiters wurde eine eidesstättige Erklärung von E.G. vorgelegt, in welcher diese insbesondere angab, sie sei irrtümlich von einer Monatsfrist ausgegangen; sie sei noch nie mit einem Bescheid der SGKK konfrontiert gewesen. Die arbeitsmäßige Überlastung gegen Monatsende, die personelle Knappheit während der Urlaubszeit und die Tatsache, dass eine "atypische" Frist vorgelegen habe, habe "im Konglomerat" dazu geführt, dass der Fehler passiert sei.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.12.2014 wies die SGKK in Spruchpunkt 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. wurde die "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014" als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags sei bereits am 28.10.2014 abgelaufen gewesen, da U.G. spätestens beim Verfassen der Beschwerde zur abermaligen Kontrolle der Rechtsmittelfrist verpflichtet gewesen wäre. Dies habe U.G. offenkundig unterlassen, da sie ansonsten am 27.08.2014 nicht nur die Beschwerde, sondern auch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte. Mit diesem Zeitpunkt habe sohin die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen und sei der gegenständliche Antrag vom 28.10.2014 verspätet. Zudem habe weder ein unabwendbares noch unvorhersehbares Ereignis glaubhaft gemacht werden können. Insoweit die Kanzleiorganisation nicht geeignet gewesen sei, eine korrekte Fristvormerkung im Verwaltungsverfahren sicherzustellen, sei auch ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgelegen. Im Übrigen impliziere das gesamte Vorbringen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass U.G. beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, über die GPLA hinaus die Gesellschaft auch weiterhin im Rechtsmittelverfahren zu vertreten; ansonsten wäre das Vorbringen samt den eidesstättigen Erklärungen obsolet. Was den als "Berufung" titulierten Eventualantrag betrifft, wurde von Seiten der SGKK ausgeführt, dass der BFV neben dem Wiedereinsetzungsantrag keinen Vorlageantrag, sondern eine "Berufung" eingebracht habe. Dieses Institut stehe jedoch nicht zur Verfügung. Es werde - verbunden mit einer neuen Beschwerdefrist - die gesetzeskonforme Zustellung des Bescheides beantragt. Die "Berufung" beziehe sich inhaltlich zwar teilweise auf die Beschwerdevorentscheidung, enthalte jedoch keinen Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
Es sei daher das inhaltliche Vorbringen der "Berufung" zu prüfen gewesen. Dieses befasse sich mit der angeblich mangelnden (Zustell)Bevollmächtigung von U.G. Das diesbezügliche Vorbringen, die steuerliche Vertretung hätte mit e-mail vom 11.07.2013 [richtig:
23.07. 2013] lediglich die Erlassung eines Haftungsbescheides - wie in Finanzangelegenheiten üblich - erwirken wollen, sei unschlüssig.
Die Steuerberaterin habe geschrieben: " ... ich beantrage die
bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung aus GPLA ... für
die ... XXXX ...". Der Antrag sei zweifelsfrei auf die Erlassung
eines Beitragspflichtsbescheides gerichtet gewesen. Darüber hinaus sei die Bestreitung der (Zustell)Vollmacht im Widerspruch zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gestanden. Weder in diesem Teil des Schriftsatzes, noch in der eidesstättigen Erklärung von U.G. sei das Vollmachtsverhältnis oder die Zustellvollmacht in Frage gestellt worden. Aus der vorbehaltslosen Entgegennahme des Bescheides gehe an sich hervor, dass die Bevollmächtigung noch aufrecht gewesen sei. Sofern U.G. nicht mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt gewesen wäre, hätte sich die Evidenzhaltung der Frist erübrigt. Aus diesem Sachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass seitens der SGKK kein Anlass bestanden habe, an der aufrechten Vollmacht zu zweifeln. Insbesondere im Hinblick auf allfällige disziplinarrechtliche Folgen sei nicht von der Anmaßung einer Vollmacht auszugehen gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus Sicht der SGKK eine aufrechte Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für U.G. vorgelegen sei, zumal sich diese wenige Tage vor der Bescheidzustellung in einer anderen Angelegenheit gegenüber der SGKK auf ihre Bevollmächtigung berufen habe.
Da als einziges Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen sei und vom BFV stattdessen jedoch im Wege einer "Berufung" beantragt worden sei, den Beitragspflichtbescheid an die BF zuzustellen, sei die "Berufung" als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zusammenfassend argumentierte die SGKK in rechtlicher Hinsicht unter Anführung zahlreicher Judikate des VwGH, dass im gegenständlichen Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs 2 AVG abgelaufen sei. Ferner habe weder ein unvorhergesehenes, noch unabwendbares Ereignis vorgelegen, noch sei der BF bzw. deren damaliger Vertretung lediglich ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen gewesen. Was die im Rahmen des als "Berufung" titulierten Eventualantrags aufgeworfene Frage der rechtmäßigen Vertretung der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der SGKK vom 22.07.2014 betrifft, so sei diese zu bejahen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch den BFV mit Schriftsatz vom 03.02.2015 fristgerecht Beschwerde.
Darin führte der BFV zunächst bezüglich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als verspätet aus, die SGKK übersehe, dass U.G. - wie es diese bei Finanzangelegenheiten gewohnt gewesen sei - von einer Monatsfrist ausgegangen sei und demnach auch beim Diktat der Beschwerde keine Veranlassung bestanden habe, die Rechtzeitigkeit zu hinterfragen. U.G. sei über die Abweichung "4-Wochen und Monatsfrist" gestolpert. Dabei handle es sich um ein Versehen, das unter gewissen Umständen immer passieren könne und noch lange kein Verschulden, äußerstenfalls einen minderen Grad des Versehens, darstelle. Würde man die Rechtsansicht der SGKK teilen, führe sich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung, welches gerade für Fälle mit geringem "Verschulden" geschaffen worden sei, "ad absurdum".
Durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 sei U.G. erstmals auf die versäumte Frist aufmerksam geworden, sodass der mit 28.10.2014 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls rechtzeitig gewesen sei.
Zur Frage des auf Seiten der BF vorliegenden Verschuldensgrades müsse die Frage gestellt werden, ob die Versäumung vorhersehbar gewesen sei und durch ein zumutbares Verhalten bereits im Vorfeld abgewendet hätte werden können. Angesichts der bisher durchwegs fehlerfreien Fristvormerkung und des einwandfrei funktionierenden Überwachungssystems in der Kanzlei von U.G., insbesondere auch gegenüber ihren Angestellten, könne keinesfalls von einem vorhersehbaren Fehler gesprochen werden (vgl. OGH, 10 Ob 116, 97z). Es liege in der Natur der Sache, dass immer und jedem Fehler passieren können. Gegenständlich sei eine Kombination mehrerer Faktoren letztendlich kausal für den Fehler gewesen. Einerseits die atypische 4-Wochen Frist, andererseits die Stresssituation bzw. Arbeitsüberlastung im Zusammenhang mit den Lohnabschlüssen zum Monatsultimo. Gegenständlich sei einer überaus verlässlichen Mitarbeiterin ein Vormerkfehler unterlaufen, der leider stressbedingt auch U.G. nicht aufgefallen sei, sodass keinesfalls von einer Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit im größeren Ausmaß gesprochen werden könne. Der Fehler sei in einer durchaus lebensnahen Situation passiert, das Fehlverhalten sei als minderer Grad des Versehens einzustufen. Vorhersehbar sei der Fehler keinesfalls gewesen, weshalb die Wiedereinsetzung zugelassen hätte werden müssen.
Wenn die SGKK noch argumentiere, dass die Beschwerde am 27.08.2014, somit wiederum kurz vor dem Monatsultimo, eingebracht worden sei, wäre ihr zu entgegnen, dass die Beschwerde nicht an einem Tag diktiert, sondern mit deren Ausführung schon vor dem 27.08.2014 begonnen worden sei.
Eine unrichtige Fristvormerkung sei jedenfalls dann ein unvorhergesehenes Ereignis, wenn bei der Angestellten, welche die Fristvormerkung veranlasse, zuvor noch kein Fehlverhalten festgestellt worden sei, eine ausreichende Kanzleiorganisation bestehe und die Überwachung entsprechend funktioniere. All dies sei gegenständlich der Fall. Vor allem sei der zu beurteilende Fehler immer am Einzelfall zu prüfen.
Ferner wurde bezüglich der Ausführungen der SGKK zum Eventualantrag der BF ausgeführt, dass deren Rechtsansicht auch in diesem Punkt verfehlt sei. Voraussetzung für eine Zustellvollmacht sei eine unmissverständliche Erklärung des Vollmachtgebers und zwar bezogen auf den konkreten Einzelfall. Ein schlichtes e-mail, wie es U.G. am 23.07.2011 [richtig: 23.07.2013] an die SGKK gesendet habe, reiche für die Annahme einer Zustellvollmacht nicht aus. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass sich die Vollmacht schon daraus ableite, dass sich U.G. wenige Tage zuvor in einer anderen Angelegenheit auf die Bevollmächtigung berufen habe, so bestätige dies die Rechtsansicht der BF. Gerade weil sich U.G. in diesem (anderen) Fall ausdrücklich auf ihre Bevollmächtigung berufen habe, müsse zwangsläufig der Umkehrschluss gezogen werden, dass im gegenständlichen Fall - wo keine Berufung auf eine Vollmacht vorliege - die SGKK nicht von einer Bevollmächtigung, schon gar nicht von einer Zustellvollmacht, ausgehen hätte dürfen. Der hierzu erwähnte "Aktenvermerk" sei der BF unbekannt, vermöge aber ohnehin an der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts nichts zu ändern.
Selbst die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht umfasse nicht automatisch eine Zustellvollmacht. Hierauf müsse sich der Rechtsanwalt ausdrücklich berufen, andernfalls Zustellungen zu Handen der Verfahrensparteien zu erfolgen haben und nur so fristauslösend wirken können.
Eine Zugriffsberechtigung, auf welche sich U.G. gegenüber der belangten Behörde berufen habe, ermögliche der steuerlichen Vertretung lediglich die Einsicht auf Beitragskonten, stelle aber keinen Nachweis für eine Zustellvollmacht dar. Da sich U.G. gegenüber der SGKK nie auf eine Vollmacht berufen habe, schon gar nicht auf eine Zustellvollmacht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 22.07.2014 direkt an die BF zuzustellen. Dass der Bescheid von U.G. angenommen und auch eine Beschwerde ausgeführt worden sei, könne den mangels ordnungsgemäßer Zustellung nichtigen Bescheid nicht sanieren. Zudem könne für die Ausführung einer Beschwerde eine Bevollmächtigung durchaus vorgelegen haben, da es gegenständlich nicht auf die Bevollmächtigung, sondern auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht ankomme. Dies seien zwei völlig unterschiedliche Rechtsbereiche, was die belangte Behörde schlichtweg verkenne.
Mangels wirksamer Zustellung könne der Bescheid vom 22.07.2014 gegenüber der BF keine Rechtswirkungen auslösen. Da der Bescheid als nichtig anzusehen sei, sei dieser mit Beschwerde, aber keinesfalls mit Beschwerdevorlageantrag zu bekämpfen gewesen.
Maßgeblich in Zusammenhang mit der Bevollmächtigung von Parteienvertretern sei § 10 Abs 1 AVG. Dieser normiere, dass nur eine ausdrücklich (nicht konkludente) Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetze. Da eine solche nicht vorgelegen habe, habe die Zustellung an U.G. keine Rechtswirkungen ausgelöst. Dass das Schreiben vom 23.07.2013 keine Vollmacht iSd §§ 1002 ff ABGB sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterungen. Demnach hätte die SGKK entweder mit einer "Mängelbehebung" gem. §§ 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG vorgehen oder die Zustellung weiterhin direkt an die BF verfügen müssen.
Zuletzt wäre noch auf das Argument einzugehen, dass eine (allfällig) unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels eine Entscheidung über das Rechtsmittel der BF ausschließe. Grundsätzlich gelte, dass eine "Falschbezeichnung" nicht schade, solange aus dem Rechtsmittel die Intention und das Begehren des Antragstellers entnommen werden könne. Sofern der Vorlageantrag der richtige Weg gewesen wäre, hätte die belangte Behörde jedenfalls mit Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorgehen müssen, da sie sich nicht darauf berufen könne, dass das Rechtsmittel eventuell fehlerhaft bezeichnet worden sei.
7. Am 25.02.2015 legte die SGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann ausgeführt, dass den Schilderungen der BF, wonach ihr kein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen wäre, zu entgegnen sei, dass von einem beruflichen Parteienvertreter das sorgfältige Durchlesen eines Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die vierwöchige Frist hingewiesen werde, trotz allfälliger Arbeitsauslastung erwartet werden könne. Ebenso habe dieser dementsprechend für die korrekte Anweisung des Kanzleipersonals zu sorgen. In der Beschwerde würden expressis verbis Bescheid- und Zustelldatum angeführt, so dass wohl offenkundig von einer Einmonatsfrist ausgegangen worden sei. Anlässlich des Verfassens der Beschwerde am 27.08.2014 hätte die Verspätung auffallen müssen.
Hinsichtlich der "Berufung" werde abermals die mangelnde (Zustell-)bevollmächtigung der Steuerberaterin aufgegriffen. Aus Sicht der SGKK habe das Vollmachtsverhältnis bereits seit der GPLA bestanden. Der Bescheidantrag vom 23.07.2013, die Entgegennahme des Bescheides vom 22.07.2014 sowie die Ausführung der Beschwerde würden ebenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis sprechen, welches bei beruflichen Parteienvertretern auch die Zustellvollmacht umfasse.
Im Übrigen werde auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und hinsichtlich der Zustellbevollmächtigung auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die damalige Vertretung der BF, U.G., hat den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 laut Zustellnachweis am 28.07.2014 erhalten. Damit wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt.
U.G. hat die Beschwerde gegen diesen Bescheid spätestens am 27.08.2014 fertiggestellt und wurde das Rechtsmittel auch am selben Tag durch die Übergabe an die Post eingebracht.
Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 seitens der SGKK als verspätet zurückgewiesen.
Der (nunmehrige) BFV stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig stellte er - neben der Wiederholung der Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 - einen als "Berufung" titulierten Eventualantrag gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.12.2014 wies die SGKK in Spruchpunkt 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. wurde die "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014" als unzulässig zurückgewiesen.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
2.2. Die Feststellung, dass die damalige Vertretung der BF den Bescheid der SGKK am 28.07.2014 tatsächlich erhalten hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen der SGKK in Verbindung mit den eigenen Angaben der BF (Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2014), welche auch durch den im Akt befindlichen Zustellnachweis belegt sind.
Im Hinblick auf die Feststellung, dass der Bescheid der SGKK am 28.07.2014 ordnungsgemäß der damaligen Vertretung der BF zugestellt wurde, siehe die umfangreichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten.
Was den Zeitpunkt betrifft, zu welchem die damalige Vertretung die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 verfasst hat, so ist diesbezüglich auf die Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 30.12.2014 zu verweisen, denen zufolge diese Beschwerde nicht an einem Tag diktiert, sondern mit deren Ausführung schon vor dem 27.08.2014 begonnen worden sei. Das Datum der Einbringung ist durch den Poststempel des im Akt befindlichen Kuverts der Beschwerde belegt.
Dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2014 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich. Selbiges gilt für den Umstand, wonach der BFV mit Schriftsatz vom 28.10.2014 einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides der SGKK vom 22.07.2014 und andererseits einen als "Berufung" titulierten Eventualantrag gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 stellte.
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014
3.2.1. Zur Frage, ob der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt wurde:
Im gegenständlichen Verfahren muss vorweg geprüft werden, ob der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt wurde, hängen davon doch alle weiteren rechtlichen Beurteilungen und insbesondere die Frage, ob von der BF tatsächlich eine Frist versäumt wurde, ab. Vom nunmehrigen BFV wurde nämlich teilweise und in eventu vorgebracht, an U.G. habe mangels Vollmacht nicht rechtswirksam zugstellt werden können.
3.2.1.1. § 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) lautet auszugsweise:
Berechtigungsumfang - Steuerberater
§ 3. (1) [...]
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,
[...]
3.2.1.2. § 88 Abs 9 WTBG lautet:
(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
3.2.1.3. § 10 AVG lautet auszugsweise:
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) - (6) [...]
3.2.1.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im konkreten Fall ist die Berechtigung der damaligen Vertretung der BF (U.G.) zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater im Sinne des § 3 WTBG nicht zweifelhaft.
Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des nunmehrigen BFV ist bereits aus dem von U.G. unterzeichneten GPLA-Prüfungsauftrag vom 24.01.2013 und dem "Aktenvermerk" des Finanzamts XXXX vom 05.07.2013 bezüglich der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO erkennbar, dass U.G. als Vertretung der BF im Zuge der GPLA in Erscheinung trat. Laut Aktenvermerk sei mit U.G. am 05.07.2013 telefonisch vereinbart worden, dass die Schlussbesprechung entfallen könne, da das Finanzamt nicht von den getroffenen Feststellungen abweichen werde. U.G. teilte ferner mit, dass sie dies akzeptiere und ein Rechtsmittel gegen die Feststellungen einbringen werde. Von Seiten der SGKK wurde in diesem Zusammenhang im Bescheid vom 30.12.2014 auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass allfällige Erklärungen der damaligen Vertretung der BF im Rahmen der GPLA, welche durch einen Prüfer des Finanzamtes oder einen Prüfer der GKK oder in Form einer Teamprüfung durch Mitarbeiter des Finanzamtes und der GKK erfolgen kann, nicht nur gegenüber der prüfenden Behörde (hier: dem Finanzamt), sondern auch gegenüber der nichtprüfenden Behörde - wie hier im gegenständlichen Fall der SGKK - wirken, zumal der Prüfer für beide Behörden als Organ tätig wird.
Vor allem aber ist nach Ansicht des BVwG entscheidungswesentlich, dass U.G. einerseits mit e-mail vom 23.07.2013 die verfahrensgegenständliche, bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsabrechnung aus der GPLA, 01.01.2008 bis 31.12.2011, "für die" BF und andererseits mit (persönlich von ihr unterfertigtem) Schreiben vom 16.07.2014 - unter ausdrücklicher Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht - die Zugriffsberechtigung für die Einsicht auf das Beitragskonto der BF (Web-BE-Kundenportal) bei der SGKK beantragte.
U.G. hat sich also der SGKK gegenüber am 16.07.2014 - somit nur wenige Tage vor Erlassung des hier relevanten Bescheids der SGKK vom 22.07.2014 - ausdrücklich auf eine ihr seitens der BF erteilte Vollmacht berufen.
Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die SGKK Grund gehabt hätte, die Erteilung einer Vollmacht anzuzweifeln. Das Bestehen einer Vollmacht zum damaligen Zeitpunkt zeigt sich auch daran, dass in der Folge die Beschwerde vom 27.08.2014 gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 durch U.G. ausdrücklich "in Vertretung der BF" erhoben wurde und hierbei mit keinem Wort die Frage einer nicht rechtmäßigen Vertretung der BF bzw. ein daraus resultierendes Zustellproblem thematisiert wurde. Selbiges gilt für die eidesstättige Erklärung von U.G. vom 29.10.2014, die ebenso wenig Anzeichen enthält, die für das Nichtvorliegen einer Vollmacht sprechen würden. Für einen vom nunmehrigen BFV in der Beschwerde vom 03.02.2015 erwähnten Verbesserungsauftrag bestand daher für die SGKK kein Anlass.
Wenn zudem vom BFV im weiteren Verfahrensverlauf in eventu moniert wird, dass die SGKK rechtsirrig angenommen habe, dass bei Berufung auf eine Vollmacht auch vom Vorliegen einer Zustellvollmacht auszugehen gewesen sei, so ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die allgemeine Vertretungsmacht im Sinne des § 10 AVG (also die Ermächtigung, im Namen der Partei und mit Wirkung für die Partei in einem vom AVG beherrschten Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen zu setzen) eine Zustellungsbevollmächtigung inkludiert, zumal § 10 selbst eine Ausnahme insoweit nicht vorsieht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0015). Soweit sich daher ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde regelmäßig auch, Zustellungsbevollmächtigter iS des § 9 ZustellG zu sein.
Somit wurde der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 unzweifelhaft am 28.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
3.2.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet im gegenständlich bekämpften Bescheid der SGKK vom 30.12.2014
3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen und einschlägige Rechtsprechung:
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs1 Z 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung selbst muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).
Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl. VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073. Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).
3.2.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit der - wie zuvor dargestellt - rechtswirksamen Zustellung des Bescheides der SGKK vom 22.07.2014 am 28.07.2014 an die damalige Vertretung der BF wurde der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Die Rechtsmittelfrist endete am 25.08.2014, ohne dass bis dahin Beschwerde eingebracht worden wäre; die Beschwerde wurde nämlich erst am 27.08.2014 zur Post gegeben (Datum des Poststempels).
Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 stellte der BFV - nachdem die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 13.10.2014 als verspätet zurückgewiesen worden war - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde von der SGKK in Spruchpunkt 1. des nunmehr bekämpften Bescheids vom 30.12.2014 als verspätet zurückgewiesen.
In der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 wurde nun seitens des BFV hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt, dass U.G. erstmals durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014 auf die versäumte Frist aufmerksam geworden sei, weshalb der mit 28.10.2014 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls rechtzeitig gestellt worden sei.
Dabei übersieht der BFV jedoch, dass im gegenständlichen Fall als Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG jenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG auf, sobald der Beschwerdeführer (der Vertreter des Beschwerdeführers) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist (siehe dazu VwGH 03.07.1990, 90/03/0030).
Dass die damalige Vertretung der BF erstmals am 16.10.2014 mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014, mit dem ihre Beschwerde vom 27.08.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der verspäteten Einbringung der Beschwerde erlangt haben will, ist demnach ohne Belang. Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen ist von der Partei bzw. ihrer Vertretung zu erwarten, dass sie anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde ihr Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zur Verfügung steht. Kann sie im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG aufgehört (siehe dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Erkenntnis vom 21. November 1977, Slg. Nr. 9434/A, ferner den Beschluss vom 10. Juni 1983, Zlen. 83/04/0091, 0092, 0093, sowie sinngemäß den Beschluss vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0304, und das Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0132, sowie die zahlreiche weitere in diesen Entscheidungen angeführte Vorjudikatur).
Das BVwG sieht sich nicht veranlasst, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. U.G. hätte daher vor Absendung der Beschwerde nicht nur nochmals überprüfen müssen, ob die Frist eingehalten wurde, sondern auch, ob der jeweilige Tag, an dem die Beschwerdefrist zu laufen begann und endete, von E.G. in den Fristenvormerkkalender richtig eingetragen wurde. Sie hätte sich insoweit nicht auf die - wenn auch grundsätzlich verlässliche -Angestellte E.G. verlassen dürfen.
Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2014 jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist iSd §71 Abs 2 AVG gestellt worden und daher als verspätet anzusehen.
Insofern erfolgte die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids zu Recht und ist die Beschwerde diesbezüglich folglich abzuweisen.
3.2.2.3. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages bejahen würde, dieser nicht zu einer Wiedereinsetzung führen könnte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Vor allem aus § 10 Abs 2 AVG ergibt sich, dass die Folgen eines Versehens des Parteienvertreters die Partei treffen, weil der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss (vgl. dazu VwGH 30.01.2001, Zl. 98/18/0225, mwN). Ein Verschulden des Parteienvertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl zB VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/18/0228).
Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen einer Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1062, 22. März 1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25. September 1990). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559).
Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war daher gerade im gegenständlichen Fall ein besonderes Augenmerk auf eine nachhaltige und fristgerechte Kontrolle des Fristenlaufes bzw. der richtigen Eintragung desselben im Kalender angezeigt.
Darüber hinaus ist etwa in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 43 zu § 71 AVG). Diese Überlegungen können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf Wirtschaftstreuhänder bzw. Steuerberater übernommen werden.
Die BF hat durch den BFV im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung zurückweisenden Bescheid dargelegt, dass die üblichen organisatorischen Vorkehrungen und Kontrollen in Zeiten von hohem Arbeitsaufwand und bei Personalengpässen offenbar nicht greifen, und zeigt dies somit, dass derartige Versehen wie das geltend gemachte in der Steuerberatungskanzlei der U.G. aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auszuschließen waren. Ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem hat jedoch auch in Zeiten von erhöhtem Arbeitsaufwand und bei Personalengpässen zu funktionieren, da in einem Kanzleibetrieb immer wieder mit Phasen von hohem Arbeitsaufkommen und weniger Personal zu rechnen ist.
Das Vorbringen des BFV im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich aber nicht nur darauf, dass die Angestellte der U.G. die Frist falsch eingetragen hat und dies unbemerkt blieb, sondern wird in der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014 zudem auch ausgeführt, dass U.G. diese Beschwerde nicht an einem Tag diktiert habe, sondern mit deren Ausführung schon vor dem 27.08.2014 begonnen worden sei, was wiederum darauf hindeutet, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) bereits zu einem früheren Zeitpunkt (somit vor dem Ablauf der Frist) abgefasst wurde. Die falsch eingetragene Frist hätte U.G. - trotz des der Kanzleiangestellten unterlaufenen Eintragungsfehlers - somit schon bei der Abfassung der Beschwerde auffallen müssen, zumal die Abfassung der Beschwerde offenbar bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 42 zu § 71 AVG).
In Verbindung mit dem im gegenständlichen Verfahren aufgezeigten Fehler weist dies daher darauf hin, dass in der Steuerberatungskanzlei der U.G. kein hinreichendes Kontrollsystem bestand, widrigenfalls auch in Zeiten mit erhöhtem Arbeitsanfall und Personalengpässen die Falscheintragung einer Rechtsmittelfrist auffallen hätte müssen, erst recht, wenn die Beschwerde schon vor Fristablauf verfasst wurde.
Insbesondere zeigte das Vorbringen des BFV aber auch auf, dass U.G. selbst schon im Zuge der Fristberechnung und -eintragung nach der Kanzleiangestellten persönlich noch eine Kontrolle durchführte, ohne dass ihr dabei, offenbar in Ermangelung hinreichender Sorgfalt, die unrichtige Fristenberechnung aufgefallen wäre. Gerade dies widersprach aber auch dem oben dargestellten, an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anzulegenden strengen Sorgfaltsmaßstab.
Aus dem oben Gesagten ergab sich somit aus Sicht des BVwG hinreichend klar, dass von einem minderen Grad des Versehens auf Seiten der U.G. nicht die Rede sein konnte, zumal einerseits der Fehler der Angestellten bei der Fristberechnung und -eintragung der U.G. zuzurechnen war und andererseits U.G. selbst sowohl schon bei der Fristberechnung und -eintragung als auch bei der Abfassung der Beschwerde den Fehler nicht erkannte. Dies ist in Ansehung der strengen Sorgfaltspflicht für berufsmäßige Parteienvertreter nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten. Dass demgegenüber die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruhte und in ihrer Person keinerlei Verschulden vorlag, konnte der BFV bezüglich U.G. mit seinem Vorbringen in keiner Weise dartun.
Aus den dargelegten Erwägungen konnte die BF somit insgesamt - entgegen ihrem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb selbst dann, wenn der Antrag als rechtzeitig gestellt angesehen würde, über diesen jedenfalls negativ abzusprechen und der angefochtene Bescheid der SGKK diesbezüglich im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen wäre.
3.3. Zur Behebung des Spruchpunkts 2. des Bescheides der SGKK vom 30.12.2014
3.3.1. Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids der SGKK vom 30.12.2014 lautet folgendermaßen: "Die ‚Berufung' gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014, GZ: XXXX, wird als unzulässig zurückgewiesen."
Mit diesem Spruch spricht die SGKK offensichtlich über die von der BF in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2014 - neben dem Wiedereinsetzungsantrag und der damit verbundenen Wiederholung der Beschwerde vom 27.08.2014 - "in eventu" erhobenen "Berufung" gegen den Bescheid der SGKK "vom 22.07.2014", wobei die BF darin in eventu argumentiert, der Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 sei ihr erst anlässlich der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gelangt, ab.
Dieser Spruchpunkt ist aber bereits insofern unzutreffend, als aus dem Schriftsatz der BF bzw. ihres Vertreters in keiner Weise hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 13.10.2014 bekämpft wird; vielmehr enthält der Schriftsatz des BFV vom 28.10.2014 - wie bereits dargelegt - nur einen Wiedereinsetzungsantrag, eine damit verbundene Wiederholung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2014 sowie zusätzlich - in eventu - eine "Berufung" gegen den Bescheid der SGKK "vom 22.07.2014".
Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass es der SGKK auch nicht möglich gewesen wäre, die "Berufung" als Vorlageantrag (betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014) zu werten. Zwar ist dem BFV zuzustimmen, dass die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes oder gar das gänzliche Fehlen der Bezeichnung nicht schadet. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass sich aus der Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei ergibt (VwGH 28.04.2004, 2003/03/0285). Insoweit scheidet aber im gegenständlichen Fall die Qualifikation dieses Rechtsmittels als Vorlageantrag aus, zumal sich die "Berufung" explizit gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 richtet und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014.
Selbst wenn andererseits das BVwG - was in diesem grundlegenden Ausmaß wohl unzulässig wäre - Spruchpunkt 2. des Bescheids der SGKK dahingehend abändern würde, dass nicht die "Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2014", sondern die (in eventu eingebrachte) "Berufung" "gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014" durch die SGKK als unzulässig zurückgewiesen wird, so könnte dieser Spruchpunkt aber dennoch keinen Bestand haben: Es kommt nämlich außerhalb des Rahmens einer Beschwerdevorentscheidung ausschließlich dem BVwG die Kompetenz zu, über Rechtsmittel abzusprechen; der SGKK ist eine derartige Entscheidung (außerhalb des Rahmens einer Beschwerdevorentscheidung) unzweifelhaft verwehrt.
Vor diesem Hintergrund konnte nur mit einer Behebung von Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids vorgegangen werden. Infolge dessen ist über die im Schriftsatz des BFV vom 28.10.2014 "in eventu" erhobene "Berufung" gegen den Bescheid der SGKK vom 22.07.2014 vom BVwG abzusprechen; siehe diesbezüglich die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. XXXX.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt auch für die Ausführungen, wonach über Rechtsmittel - außerhalb des Rahmens einer Beschwerdevorentscheidung - ausschließlich das BVwG und nicht die erstinstanzliche Behörde abzusprechen vermag.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde der BF - als geklärt.
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