BVwG L515 2102612-1

L515 2102612-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2015

Abrir fonte

Regest

familiäre Situation, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Texto completo

BVwG L515 2102612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2102612.1.00

Spruch

1. ) XXXX

2. ) XXXX

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 791417902/1061229, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 811551607/1442257, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Die bP1 brachte nach illegaler Einreise am 14.11.2009 beim damaligen Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP2 (Tochter der bP1) wurde am 16.11.2011 in Österreich geboren und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 23.12.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eigene Fluchtgründe wurden für die bP2 nicht geltend gemacht.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.2. Gegen die oa. abweislichen Entscheidungen wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erk. des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 abgewiesen wurden.

Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde in oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.3. Die bP1 wurde in der Folge vom BFA für 05.02.2015 zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen und an diesem Tag ergänzend befragt.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme gab die bP1 im Wesentlichen folgendes an:

"....

F.: Wie lautet Ihr Name?

A.: Ich heiße XXXX, geboren XXXX, StA. Armenien.

Ich bin Staatsbürgerin von Armenien, gehöre der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an.

F.: Vertreten Sie nachwievor Ihre Tochter XXXX?

A.: Ja.

F.: Haben Sie mittlerweile einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)?

A.: Ich habe alles, was ich habe, in St. Georgen abgegeben, nachgefragt gebe ich an, das war 2009. Sonst habe ich nichts.

F.: Haben Sie ein Identitätsdokument für Ihre Tochter XXXX (IFA XXXX)?

A.: Ich habe eine Geburtsurkunde, aber die habe ich nicht dabei.

AW wird aufgefordert, die Geburtsurkunde der Tochter innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem BFA vorzulegen.

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage im gegenständlichen Verfahren Angaben zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A.: Ich bin gesund, habe keine Probleme. Ich bin nicht in Therapie, aber ich bin schwanger.

F.: Haben Sie schon einen Mutter-Kind Pass?

A.: Ja, aber den habe ich heute nicht mit.

AW wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem BFA eine vollständige Kopie des Mutter-Kind Passes vorzulegen.

F.: Wann ist der errechnete Geburtstermin? Wie verläuft die Schwangerschaft bisher?

A.: Der Geburtstermin ist voraussichtlich der 15.08.2015. Die Schwangerschaft verläuft bisher problemlos.

Vorhalt: Unter Bezug auf das beim BFA zur Bearbeitung vorliegende, oben bezeichnete Verfahren ergeht die Aufforderung zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

Ihren Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Entscheidung vom 18.06.2014, Zl. L519 1412376-1/14E negativ entschieden, das heißt, es wurde Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Vorbringens und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat weder Asyl (Spruchpunkt I) noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II) gewährt. Eine gleichlautende Entscheidung erging für Ihre Tochter (Zl. L519 1425112-1/7E).

Das Bundesverwaltungsgericht übernahm ab dem 1.1.2014 die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren. Zu Spruchpunkt III (frühere Ausweisung) hat das BVwG die Entscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen.

Eine solche Entscheidung ist aufgrund der seit 1.1.2014 gegebenen Rechtslage zu treffen, wenn entsprechend § 75 Abs. 20 AsylG die Voraussetzungen für die Entscheidung, dass eine "Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig" ist, nicht vorliegen.

Das BFA ist nicht an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden. Eine Bindungswirkung besteht aber jedenfalls insoweit, als eine aktuelle und rechtskräftige Entscheidung über die Nichtgewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorliegt.

In Ihrem Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist nur mehr Ihr Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

• die Art und Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war,

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

• die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens,

• der Grad Ihrer Integration,

• Ihre Bindungen zum Heimatstaat,

• Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit,

• Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

• die Frage, ob Ihr Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

• die Frage, ob die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

F.: Möchten Sie allgemein dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Nein.

F.: Wo wohnen Sie derzeit?

A.: Ich wohne an der Adresse XXXX, zusammen mit meinem Mann und unserer Tochter.

F.: Sind Sie mittlerweile verheiratet?

A.: Nein. Ich bin kirchlich, jedoch nicht standesamtlich verheiratet und habe eine Tochter.

F.: Seit wann wohnen Sie dort?

A.: Seit 2011.

F.: Haben Sie hier in Österreich Verwandte.

A.: Ich habe keine Verwandten in Österreich, lebe mit meinem Lebensgefährten und meiner Tochter allein.

F.: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Lebensgefährte XXXX in Österreich?

A.: Er hat eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig für ein Jahr.

F.: Welche Verwandten leben im Heimatland?

A.: Meine Mutter und Geschwister.

Mein Vater heißt XXXX, er ist am XXXX geboren und am XXXX verstorben.

Meine Mutter heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren und lebt in XXXX, Bezirk XXXX.

Ich habe drei Schwestern namens XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX.

Auf Nachfrage gebe ich an:

XXXX ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sie arbeitet als Krankenschwester im Krankenhaus und lebt in XXXX.

XXXX ist verheiratet und wohnt in Erewan. XXXX hat das Studium der Politikwissenschaft abgeschlossen, sie arbeitet, aber ich weiß nicht wo.

XXXX ist Studentin auf der pädagogischen Hochschule in Erewan. Sie ist ledig.

Meine Mutter lebt in XXXX, sie erhält eine staatliche Pension.

Die Schwester meiner Mutter heißt XXXX und der Bruder meiner Mutter

XXXX. Die Geburtsdaten sind mir nicht bekannt. Naira lebt in XXXXund

XXXX.

XXXX arbeitet nicht, mein Onkel arbeitet, aber als was weiß ich nicht. XXXX hat eine Tochter namens XXXX und einen Sohn namens XXXX. XXXXhat zwei Töchter namens XXXX und XXXX.

F.: Wie halten Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Heimat?

A.: Telefonisch und über das Internet.

F.: Wovon lebten Sie vor der Ausreise?

A.: Ich habe am Markt Lebensmittel verkauft.

F.: Wo lebten Sie vor der Ausreise.

A.: In Erewan, bei einer Freundin, es war im Bezirk XXXXaber ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dort habe ich ca. 1 Jahr gelebt.

Davor habe ca. 2-3 Jahre lang ich im Bezirk XXXX gewohnt, ich hatte dort keine eigene Wohnung, bei einem Bekannten. Das war während meiner Studienzeit.

F.: Was würde Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland erwarten?

A.: Ich weiß es nicht.

F.: Stellen Sie sich vor, sie steigen in den Flieger, landen in der Heimat, was passiert dort.

A.: Ich kann es mir nicht vorstellen.

F.: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG (früher AGH) vom 18.06.2014 (Zl. L519 1412376-1/14E) an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist?

A.: Ich bin schwanger, sonst nichts.

F.: Sprechen Sie mittlerweile Deutsch? Haben Sie Kurse besucht?

A.: Ich habe keine Kurse gemacht, aber zu Hause lerne ich mit Büchern und Wörterbüchern, das funktioniert so einigermaßen.

F.: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Arbeiten Sie?

A.: Mein Mann arbeitet, er unterstützt mich und meine Tochter. Ich bekomme, abhängig vom Einkommen meines Mannes, auch Leistungen aus der Grundversorgung. Krankenversichert sind wir über meinen Mann, sowohl ich als auch meine Tochter.

F.: Kennen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer?

A.: 5048 281182

F.: Welche Ausbildung haben Sie im Detail absolviert? Welchen Beruf haben Sie?

A.: Ich habe in meiner Heimat die pädagogische Hochschule besucht und abgeschlossen. Ich habe Pädagogik und Methodik studiert. Gearbeitet habe ich aber in dem Beruf nicht.

In der Heimat habe ich aber als Lebensmittelverkäuferin am Markt gearbeitet.

F.: Welche Pläne haben Sie in Österreich?

A.: Ich möchte hier arbeiten und ein normales Leben führen

F.: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation aktiv tätig? Sind Sie ehrenamtlich tätig?

A.: Nein.

F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A.: Nein.

F.: Besucht Ihre Tochter in Österreich einen Kindergarten oder eine ähnliche Institution?

A.: Nein, wir wollten das, aber es gibt keinen Platz.

F.: Schildern Sie das Privatleben Ihrer Tochter XXXX.

A.: Wir sind zu Hause, sie spielt auch draußen.

F.: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich?

A.: Gut, sie ist gesund.

F.: Schildern Sie Ihr eigens Privatleben in Österreich.

A.: Ich lese Bücher um mir Deutsch beizubringen. Ich kümmere mich um meine Tochter, wir gehen spazieren, besuchen die Nachbarn. Ich bringe meine Tochter ins Eltern-Kind Zentrum, das ist eine Spielgruppe, dort bringt man die Kinder hin, die noch keinen Kindergarten besuchen. Es ist nur 1-2 Mal in der Woche.

F.: Möchten Sie noch irgendwas sagen, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A.: Nein.

Anmerkung: Mit dem Antragsteller wird die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr unter Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit der Dolmetscherin erörtert.

F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Ich möchte nicht zurückkehren, mein Mann lebt hier, ich möchte bei Ihnen bleiben.

F.: Wenn Sie Österreich nicht freiwillig verlassen, dann haben Sie (nachdem alles negativ entschieden wurde) damit zu rechnen, dass man gegen Sie die Schubhaft bzw. das gelindere Mittel verhängt und Sie abgeschoben werden. Möchten Sie dazu etwas sagen.

A.: Nein.

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.

A.: Ich habe keine Beanstandungen.

..."

Das BFA nahm weiters Einsicht in das zentrale Melderegister und ins GVS. Die bP 1 legte ihre Heiratsurkunde vom 07.02.2010 sowie Auszüge eines Mutter-Kind-Passes (jeweils in Kopie) vor. Ebenso wurde die Geburtsurkunde ihrer Tochter (bP2) vorgelegt (vgl. AS 207 zu bP2).

I.4. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge von bP1 und bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5. Gegen die oa. Bescheide wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde wie folgt begründet:

Eingangs werde das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden und ihnen der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.

Die belangte Behörde begründe die abweisende Entscheidung damit, dass eine legale rechtmäßige Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein in einem Verfahren bis dato nicht hervorgekommen wären. Weiters wären keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen und wären solche auch nicht vorgebracht worden. Es würde eine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin würde zwar ein Privatleben von ca. fünf Jahren in Österreich zeigen, jedoch wären Deutschkenntnisse nur gering vorhanden. Es wären weder Bestätigungen über Kurse vorgelegt worden, noch hätte sie sich in der Befragung am 05.02.2015 in Deutsch mit der entscheidenden Referentin ausreichend unterhalten können, selbst ein einfaches Gespräch wäre nicht möglich gewesen. Auch die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt wäre nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte zwar angegeben, in ihrem Heimatort Ampflwang gelegentlich Nachbarn zu besuchen, jedoch würde insgesamt als Bewertungskriterium ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte bleiben.

Die Beschwerdeführerin gestehe ein, dass sie es bislang in Österreich verabsäumt habe, sich aus Eigeninitiative ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen und sei es ihr mittlerweile bewusst geworden, dass dies unumgänglich für eine erfolgreiche Integration und eine Zukunft in Österreich sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin bislang und auch aktuell ganztägig mit der Betreuung ihres Kindes XXXX beschäftigt sei und der Besuch eines Deutschkurses daher schwierig sei. Sobald die Umstände etwas leichter seien, XXXX insbesondere einen Kindergartenplatz erhalten habe, werde die Beschwerdeführerin das Versäumte nachholen und sich für einen Deutschkurs anmelden. Mittlerweile versuche sie sich im Eigenstudium und durch Kommunikation mit österreichischen Staatsbürgern entsprechende Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen und sei sehr wohl ein entsprechender Wille da, die deutsche Sprache zu lernen.

Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter XXXX würden sich in erster Linie auf das in Österreich bestehende Familienleben mit dem Lebensgefährten, welcher in Österreich langjährig aufhältig und in Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass mittlerweile die Revision der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.08.2014 abgewiesen worden und die Erteilung des Aufenthaltstitels für den Lebensgefährten in Rechtskraft erwachsen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung bestätigt, dass der Lebensgefährte über eine sehr gute Integration in Österreich verfüge, welche aufgrund des Privat- und Familienlebens die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher auf Dauer angelegt sei, vorsehe. Der Lebensgefährte sei in Österreich fest verankert, führe eine Pizzeria und sei es das Ziel, dass er für sich und seine Familie selbsttätig aufkommen könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden im Familienverband mit ihrem Lebensgefährten leben und würde im August dieses Jahres das zweite gemeinsame Kind zur Welt kommen.

Es wäre eine unbillige Härte, würde man nun verlangen, dass der Lebensgefährte alles, was er sich bisher in Österreich geschaffen habe, aufgebe und mit seiner Lebensgefährtin, dem Kleinkind XXXX und dem ungeborenen Kind nach Armenien zurückgehe, wo sie derzeit keine Existenzgrundlage hätten und mit dem Neuaufbau ganz von vorne beginnen müssten. Die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin würde dies zusätzlich erschweren. Aufgrund des de facto vorhandenen Familienlebens mit einem dauernd in Österreich Aufenthaltsberechtigten werde ersucht, für die Lebensgefährtin und das Kind den entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen, damit das derzeit bestehende Familienleben gem. Art. 8 EMRK in Österreich fortgesetzt werden könne.

Weiteres Vorbringen werde ausdrücklich vorbehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die beschwerdeführende Partei bP1 ist eine 32-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP1 hat die Grundschule besucht und spricht neben armenisch noch russisch. Zuletzt hat sie in Armenien als Verkäuferin gearbeitet. Seit 7.2.2010 ist sie mit ihrem Lebensgefährten XXXX, geb.XXXX, StA. Armenien kirchlich verheiratet, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Dieser Beziehung entstammt die am 16.11.2011 in Österreich geborene gesunde bP2. Der Lebensgefährte verfügt den Angaben der bP1 zufolge über eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus.

Die bP1 ist aktuell zum zweiten Kind schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 16.08.2015 (vgl. AS 463).

Die Pflege und Obsorge von bP2 -und in Sinne einer Zukunftsprognose auch des noch ungeborenen Kindes- ist durch bP1 und den Kindesvater gesichert.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis angeführten Mitglieder der Kernfamilie (außer dem Lebensgefährten der bP1) hinausgehend keine weiteren relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP1 steht nicht und von bP2 nur zum Teil fest.

Die Mutter, 3 Schwestern und 1 Onkel der bP1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP1 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP1 als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP1 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP1 zu vertreten.

Soweit die Feststellung der Identität der bP2 vom Feststehen der Identität von bP1 abhängt, kann die Identität der bP2 somit ebenfalls nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend und dem Lebensgefährten der bP1 keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich die bP1 bereits seit Nov. 2009 (die bP2 seit ihrer Geburt im Nov 2011) im Bundesgebiet auf. Die bP1 reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnte ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren und halten sich die bP1 und bP2 mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Im Bundesgebiet hält sich die bereits genannte den bP nahestehende Person auf. Es ist dies der Lebensgefährte der bP1 und Vater der bP2. Dieser ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Die bP1 reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die angefochtenen Bescheide stellen somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP1 ist nunmehr seit 5 Jahren und 4 Monaten in Österreich aufhältig, die bP2 seit ihrer Geburt im Nov. 2011 (damit 3 Jahre und 4 Monate). Die bP1 reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten die bP ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie von Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP sichtlich über familiäre Bindungen zum Lebensgeführten der bP verfügen, hierzu sei aber auch angefügt, dass die bP ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde, begründeten. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt. Dieser ungewisse Status musste auch dem Lebensgefährten der bP1 bzw. Vater der bP2 bekannt sein.

Es sei an dieser Stelle auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hingewiesen. Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP1 und deren Lebensgefährtin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP1 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar sichtlich rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Im gegenständlichen Fall kommt dazu, dass es sich beim Lebensgefährten von bP1 um einen armenischen Staatsbürger handelt, welchem eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Armenien jederzeit möglich wäre. Zwischen bP1 liegt keine aufrechte Ehe vor und bestreiten die bP ihren Lebensunterhalt -zumindest zu einem beachtlichen Teil nicht aus Unterhaltsleistungen seitens des Lebensgefährten, sondern aus öffentlichen Mitteln der GVS.

Die bP und der Lebensgefährte der bP1 ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch für sie nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010

U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführende Partei bP1 ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier außer dem oben Angeführten keine weiteren qualifizierten Anknüpfungspunkte und musste im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden; weder war eine ausreichende Unterhaltung in Deutsch mit der entscheidenden Referentin möglich, noch ein einfaches Gespräch.

Die bP1 besuchte keine Deutschkurse, ist kein Mitglied eines Vereins und nimmt auch sonst nicht am öffentlichen Leben teil. Dem Einwand der bP1, ihr war eine weitergehende Integration nicht möglich, weil sie sich um die minderjährige bP2 zu kümmern hatte, kann nicht gefolgt werden, weil nicht nachvollziehbar vorgebracht wurde und es auch jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass die Existenz eines minderjährigen Kindes jeglichen Kontakt zur Außenwelt verunmöglicht. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP, dass der Kindesvater greifbar und die bP1 zumindest zeitweise freispielen könnte bzw. gekonnt hätte.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP1 selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte; die bP befinden sich nach wie in Grundversorgung und ergibt sich dem Ermittlungsverfahren nicht, dass die bP ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder aus den Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten der bP1 bestreiten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP1 vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu der minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Mutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch in Österreich vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Mutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährige bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen bP und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP1 reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der Aufenthalt der bP ist seit der rechtkräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014) ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig.

Der Aufenthalt auf Grundlage des Asylverfahrens war auf wahrheitswidrige Angaben gegründet - wie sich im Asylverfahren herausstellte - und damit in einer nicht schützenswert erscheinenden Art und Weise erlangt.

Soweit die minderjährige bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt (in Österreich) hatte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf Kinder verwiesen.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP1 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung mit -vor allem im Wiederholungsfalle nicht unerheblichem sozialem Unwert- dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").

In Bezug auf die minderjährige bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Gemäß der die bP betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 im Asylverfahren wurde festgestellt, dass eine raschere Entscheidung des Verfahrens möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der bP spielte dieser Umstand aber in der - rechtskräftig gewordenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eine derart tragende Rolle, dass dies zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP geführt hätte.

Ein Organisationsverschulden im nunmehrigen Verfahren kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der Lebensgefährte der bP1 und Vater der bP2 ist nunmehr - nach negativem Asylverfahren - im Besitz einer befristeten Rot-Weiß-Rot - Karte plus und hat damit ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gemäß den Beschwerdeangaben führt er hier eine Pizzeria. Die bP ist somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, andererseits wurde jedoch in keinem Verfahren festgestellt, dass der bP nicht ebenso ein Aufenthalt in ihrem Herkunftsstaat, nämlich der Republik Armenien möglich wäre, d.h. dem Lebensgefährten steht es frei, im Falle einer Rückkehr der bP nach Armenien entweder sich für eine getrennte Wohnsitznahme zu entscheiden den Wohnsitz mit den bP und dem noch ungeborenen Kind gemeinsam in Armenien zu wählen. Die Führung der Pizzeria ist auch durch einen Geschäftspartner, Geschäftsführer oder sonstiger damit betrauter Person zu bewerkstelligen, womit sich nicht gezwungen wäre, dieses wirtschaftliche Standbein zur Gänze aufzugeben.

Der benannte Lebensgefährte wird auch der Vater des Kindes - das die bP1 derzeit erwartet - werden. Da mit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der bP eine Trennung des Vaters von seinem künftigen Kind nicht zwangsläufig verbunden ist (es steht ihm frei mit den bP gemeinsam ausreisen), erübrigen sich weitere Überlegungen hinsichtlich einer Trennung.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist insoweit zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens nicht geboten.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Im Fall der bP war die Asylantragstellung - wie sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren erschließen lässt - eine "Umgehungshandlung" zur Erlangung eines Aufenthalts und schließlich von Zuwanderung, gegründet auf sichtlich -wie bereits rechtskräftig festgestellt- wahrheitswidrige Angaben zum Ausreisegrund. Gerade in Fällen wie denen der bP ist daher das Prinzip der Auslandsantragstellung unumgänglich, begäbe man sich sonst staatlicher Kontrolle über geordnete Zuwanderung und setzte diese ins Belieben der Antragsteller oder auch (krimineller) Schlepperorganisationen.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

II.3.5.3. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

II.3.5.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden (vgl. Feststellungen im ho. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 zur Lage in Armenien, welche aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Lage im Herkunftsstaat als nach wie vor aktuell anzusehen sind). Auch seitens der Verfahrensparteien wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sich an der Lage im Herkunftsstaat seit der Erlassung des genannten Erkenntnisses in Bezug auf die bP eine wesentliche Änderung der Lage eingetreten wäre.

So waren die dafür maßgeblichen Umstände zuletzt mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewogen worden und im Rahmen einer Gegenüberstellung war zum Ergebnis gekommen worden, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der bP überwiegen.

Zwischenzeitlich ergaben sich - ausgenommen der Schwangerschaft - keine wesentlichen Änderungen, wie die bP1 auch selbst anführte (vgl. AS 455).

Die bP befindet sich gegenwärtig in der 20 Schwangerschaftswoche. Gemäß einer im Akt einliegenden allgemeinen Auskunft von Austrian Airlines -welche Jerewan anfliegt (vgl. http://www.austrian.com/?sc_lang=decc=ATOSOrigin=WienOSDestination=Yerevanns_campaign=SEM_ATns_mchannel=ppcns_source=gons_linkname=wien%20yerevangclid=CKKto5Lv8sQCFYnKtAodDkMAJw und an internationales Luftfahrrecht gebunden ist- dürfen schwangere Frauen bis inclusive der 36. Schwangerschaftswoche fliegen. Es wird ein ärztliches Attest oder die Mitnahme des Mutter-Kind-Passes empfohlen.

Eine Ausreise ist daher innerhalb der eingeräumten Frist problemlos möglich.

II.3.5.5. Letztlich kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor, weshalb die eingeräumte Frist von 14 Tagen angemessen erscheint.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Auch führte die belangte Behörde ein transparentes Verfahren, in dem es den bP frei stand, sich umfassend zu äußern und sich vom Ergebnis des Beweisverfahrens vollständig in Kenntnis zu setzen und sich dazu zu äußern.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.